Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde ist somit zulässig. Die Beschwerdeführer als (z.T. ehemalige) öffentlich-rechtlich angestellte Dozierende der ZHAW sind ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt