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Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde ist somit zulässig. Die Beschwerdeführer als (z.T. ehemalige) öffentlich-rechtlich angestellte Dozierende der ZHAW sind ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt

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26. Feb. 09

Öffentliches Dienstverhältnis

1C 312/2008/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Öffentliches Dienstverhältnis/Zurich·DE·15 min·2
Teilweise Abweisung