Art. 68 Abs. 2 BGG). Die unterliegende Beklagte wird demgegenüber aufgrund ihrer Streitentschlagung weder kosten- noch entschädigungspflichtig (vgl. oben E. 1.1) — Juges — Swissrulings
Art. 68 Abs. 2 BGG). Die unterliegende Beklagte wird demgegenüber aufgrund ihrer Streitentschlagung weder kosten- noch entschädigungspflichtig (vgl. oben E. 1.1)