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Art. 68 Abs. 2 BGG). Die unterliegende Beklagte wird demgegenüber aufgrund ihrer Streitentschlagung weder kosten- noch entschädigungspflichtig (vgl. oben E. 1.1)

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8. Apr. 13

Vertragsrecht

4A 258/2012/I. zivilrechtliche Abteilung/Vertragsrecht/Zurich·DE·1h 1min·2
Teilweise Abweisung