Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_2/2026
Urteil vom 20. April 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Schorno.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Spezialdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie direkte Bundessteuern, Steuerperioden 2016-2017,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. November 2025 (9C_228/2025 betreffend Urteile SR.2025.00001 und SR.2025.00002).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 wies das kantonale Steueramt Zürich (nachfolgend: Steueramt) die Einsprache von A.________ gegen die Verfügung vom 9. August 2023 ab, mit welcher u.a. eine Nachsteuer von Fr. 3'643.65 (Staats- und Gemeindesteuern 2016 und 2017) bzw. Fr. 139.30 (direkte Bundessteuer 2016) erhoben worden war. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rechtsmittel - die erwähnten Nachsteuern betreffend - ab (Urteil vom 24. März 2025). Dabei ging es in Bestätigung des Entscheids des Steueramtes für die Steuerperioden 2016 und 2017 von nicht deklarierten Bankguthaben aus und bejahte das Vorliegen einer eine Nachsteuer auslösenden neuen Tatsache. Verweigert wurde sodann der Abzug der im Nachsteuerverfahren der Steuerperiode 2017 geltend gemachten Fahrkosten in Höhe von Fr. 11'950.-. Die daraufhin erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. November 2025 (Urteil 9C_228/2025) ab, soweit es darauf eintrat.
1.2. Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 unterbreitet A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller oder Steuerpflichtiger) dem Bundesgericht ein Gesuch um Revision des Urteils 9C_228/2025. Er beantragt, dieses aufzuheben, und die Sache "zur neuen Beurteilung unter Berücksichtigung der nachfolgenden Revisionsgründe und Beweismittel an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich" zurückzuweisen, eventualiter in der Sache selbst zu entscheiden. Eventualiter seien die beantragten Beweise abzunehmen; namentlich sei Frau B.________ (C.________ GmbH) als Zeugin einzuvernehmen. Zudem ersucht er darum, der Revision die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, namentlich den Vollzug der Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziff. 2 des Urteils 9C_228/2025 bis zum Entscheid über dieses Revisionsgesuch aufzuschieben.
2.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 150 I 99 E. 1.1; 9F_1/2026 vom 4. Februar 2026 E. 2; je mit Hinweisen). Die Revision räumt bei alledem der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 9F_1/2026 vom 4. Februar 2026 E. 3.3; 2F_22/2025 vom 19. Dezember 2025 E. 2.5; 9F_20/2025 vom 29. September 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).
3.
Der Gesuchsteller beruft sich zunächst auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG. Das in Revision zu ziehende Urteil basiere in seiner E. 3.2 auf der Prämisse, aus der E-Mail-Korrespondenz gehe nicht hervor, dass die fraglichen Unterlagen per E-Mail eingereicht worden seien. Dies treffe nach Lage der Akten nicht zu bzw. beruhe auf einem Versehen.
3.1. Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Auf einem Versehen beruht eine Feststellung, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass das Bundesgericht eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut, wahrgenommen hat. Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (anstelle vieler Urteil 9F_20/2025 vom 29. September 2025 E. 3.2 mit Hinweisen). Von vornherein mangels eines Versehens kein Revisionsgrund liegt damit vor, wenn das Bundesgericht bewusst - mangels Relevanz oder aus prozessualen Gründen - auf die Behandlung bestimmter Fragen verzichtet hat (vgl. Urteil 9F_26/2024 vom 16. Januar 2025 E. 2.3), oder dann, wenn das Bundesgericht Vorbringen zwar durchaus berücksichtigt, aber nicht so würdigt und beurteilt, wie die gesuchstellende Partei dies gewünscht und im Beschwerdeverfahren beantragt hat (Urteil 4F_6/2025 vom 8. Mai 2025 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei alledem kann der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG nur angerufen werden, wenn die angeblich unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (anstelle vieler: Urteil 2F_3/2026 vom 12. Februar 2026 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2. Das Bundesgericht hat im revisionsbetroffenen Urteil festgehalten, gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Steuerpflichtige die zur Nachbesteuerung Anlass gebenden Belege und die nachdeklarierten Vermögenswerte für Bankguthaben von mehreren hunderttausend Euro bei der DKB und der Sparkasse schon im ordentlichen Veranlagungsverfahren eingereicht bzw. deklariert hätte. Vielmehr habe er im ordentlichen Verfahren für die Steuerperiode 2017 trotz Mahnung gar keine Steuerunterlagen eingereicht. In der Steuerperiode 2016 habe er im Einspracheverfahren zur damaligen Ermessenseinschätzung zwar selbst und über seine Steuervertreterin diverse Unterlagen nachgereicht, jedoch keine, aus denen die im Nachsteuerverfahren nachdeklarierten Vermögenswerte bereits hervorgegangen wären. Damit lägen Noven vor, die eine Nachbesteuerung rechtfertigten (Urteil 9C_228/2025 vom 25. November 2025 E. 3.2.2). Es hat weiter festgehalten, die pauschalen Vorbringen des Steuerpflichtigen genügten den qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheiten nicht und vermöchten dementsprechend nicht, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vor Verwaltungsgericht) könne der Steuerpflichtige keinen Nachweis erbringen, dass die Unterlagen zu den fraglichen Bankguthaben und Depotwerten bereits im ordentlichen Veranlagungsverfahren eingereicht worden wären. Dass diese "bereits im Rahmen der Steuererklärung 2016 eingereicht" worden wären, wie dies der Steuerpflichtige behaupte, sei darüber hinaus offensichtlich nicht zutreffend, habe er doch gar keine Steuererklärungen für die Steuerperioden 2016 und 2017 eingereicht. Dass die fraglichen Unterlagen per E-Mail eingereicht worden wären, gehe aus dieser nicht hervor und werde vom Steuerpflichtigen überdies nicht belegt. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien im ordentlichen Veranlagungsverfahren keine Unterlagen vorgelegen, aus denen die im Nachsteuerverfahren für die Steuerperiode 2017 nachdeklarierten Vermögenswerte bereits hervorgegangen wären. Somit habe das Verwaltungsgericht als Vorinstanz nicht Bundesrecht verletzt, indem sie das Vorliegen einer eine Nachsteuer auslösenden neuen Tatsache bejaht habe (Urteil 9C_228/2025 vom 25. November 2025 E. 3.2.3).
3.3. Der Gesuchsteller stört sich insbesondere am letzten Satz von E. 3.2.3 § 1 des revisionsbetroffenen Urteils mit folgendem Inhalt: "Dass die fraglichen Unterlagen per E-Mail eingereicht worden wären, geht aus dieser nicht hervor und wird vom Beschwerdeführer überdies nicht belegt." Beim erwähnten E-Mail geht es um ein solches der Steuerkommissärin vom 19. April 2018, das der Gesuchsteller seinem Revisionsbegehren beilegt, in welchem diese den Empfang eines E-Mail der Steuerberaterin des Steuerpflichtigen vom 18. April 2018 wie folgt bestätigte: "Ich habe ihre Emails erhalten und werde sie entsprechend prüfen". Dass aus diesen Zeilen aktenkundig wäre, dass und welche Unterlagen genau eingereicht worden seien, wie dies der Gesuchsteller vorbringt, trifft selbst dann nicht zu, wenn man das diese Antwort auslösende erwähnte E-Mail der Steuerberaterin einbezieht. Mit seinen Vorbringen übersieht der Gesuchsteller im Übrigen ohnehin, dass im revisionsbetroffenen Urteil der inhaltliche Aspekt - er könne keinen Nachweis dafür erbringen, dass die massgeblichen Unterlagen nicht bereits eingereicht worden seien - der eigentlich zentralen Aussage folgt, welche aufzeigt, dass und weshalb der Steuerpflichtige die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht zu erschüttern vermochte. Seine entsprechenden damaligen Vorbringen wurden m.a.W. aus prozessualen Gründen, konkret wegen Nichteinhaltung der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheiten, als unzureichend erachtet. Dem Urteil lagen deshalb, wie prozessual vorgesehen, die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde. Ein Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG liegt nicht vor.
4.
Der Gesuchsteller beruft sich weiter "eventualiter" auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Danach kann u.a. in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte (sog. unechte Noven), unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sog. echte Noven; vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4; Urteil 9F_29/2024 vom 14. Januar 2026 E. 2.2.3).
In seinen unter diesem Titel gemachten Ausführungen geht es dem Gesuchsteller erneut darum, dass die im Nachsteuerverfahren berücksichtigten Bankguthaben/Depotwerte (bei der DKB und der Sparkasse; vgl. oben E. 3.2) bereits aus den damals eingereichten Unterlagen hervorgegangen seien. Abgesehen davon, dass diese Vorbringen keinen Bezug auf die einschlägigen Erwägungen im revisionsbetroffenen Urteil nehmen (vgl. oben E. 3.3) und es damit an einer sachbezogenen Begründung fehlt (oben E. 2), wird auch mit keiner Silbe darauf eingegangen, weshalb die nunmehr als "wieder aufgefunden" bezeichneten Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht schon im früheren Verfahren hätten beigebracht werden können. Auf die entsprechenden Ausführungen wie etwa betreffend die angebotene Befragung der Steuerberaterin des Gesuchstellers als Zeugin ist deshalb nicht weiter einzugehen und kann insoweit auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden (vgl. Urteil 9F_22/2025 vom 9. Februar 2026).
5.
5.1. "Subsidiär" wendet sich der Gesuchsteller schliesslich noch gegen die Nichtberücksichtigung der Fahrkosten (vgl. oben E. 1.1). Diesbezüglich wird pauschal eine unvollständige Würdigung der Akten behauptet. Streitgegenstand im kantonalen Nachsteuerverfahren sei "ausschliesslich der Nachweis der tatsächlich gefahrenen Kilometer" gewesen, die grundsätzliche Zuordnung der Fahrten zur Verwaltung der ausländischen Liegenschaft sei nicht in Frage gestellt worden. Vor diesem Hintergrund treffe die Prämisse des (in Revision zu ziehenden) Urteils, wonach es an einer Substanziierung zur Kostenkategorie gefehlt habe, nicht zu.
5.2. Abgesehen davon, dass ein konkreter Revisionsgrund entgegen den Vorgaben (E. 2) nicht genannt ist, gibt der Gesuchsteller die Erwägungen im revisionsbetroffenen Urteil jedenfalls verkürzt, wenn nicht gar falsch wieder. In diesem wurde festgehalten, die Vorinstanz sei zu Recht zum Schluss gekommen, es sei im Verfahren vor dieser nicht substanziiert geltend gemacht worden, die in Frage stehenden Fahrkosten seien unter eine der zum Abzug berechtigenden Kategorien nach Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11) bzw. § 30 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH [LS 631.1] und Art. 9 Abs. 3 StHG [SR 642.14]) zu subsumieren. Eine entsprechende Substanziierung, weshalb die Fahrkosten unter eine der eben erwähnten, zum Abzug berechtigenden Kategorien fallen würden, werde auch vor Bundesgericht nicht erbracht; dass es sich aus anderen Gründen um abzugsfähige Unterhaltskosten handeln solle, sei darüber hinaus ebenfalls nicht ansatzweise substanziiert worden. Ohnehin sei ergänzend festzuhalten, dass die steuermindernde Tatsache auch nicht belegt worden sei, obwohl das Steueramt den Steuerpflichtigen im Nachsteuerverfahren zur Substanziierung der Sachverhaltsdarstellung unter Beilage der entsprechenden Belege aufgefordert habe (Urteil 9C_228/2025 vom 25. November 2025 E. 3.3.2). Die Vorbringen des Gesuchstellers gehen damit von Vornherein am Thema vorbei. Sie zielen vielmehr letztlich auf eine materielle Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung der ursprünglichen Veranlagung bzw. -einschätzung im Nachsteuerverfahren ab, was - wie dargelegt (E. 2 i.f.) - mittels eines Revisionsgesuchs vor Bundesgericht jedoch nicht erreicht werden kann. Insoweit kann auf das Revisionsgesuch ebenfalls nicht eingetreten werden (vgl. Urteil 9F_22/2025 vom 9. Februar 2026).
6.
Mit diesem Urteil wird das vom Gesuchsteller gestellte Begehren, der Revision die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. vorsorgliche Massnahmen anzuordnen (vgl. E. 1.2), gegenstandslos.
7.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. April 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Schorno