Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9D_21/2025
Urteil vom 1. April 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Beusch,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Rechtsdienst, Fischmarkt 10, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. Oktober 2025 (VD.2025.111).
Sachverhalt
A.
A.________ stellte am 30. Juni 2023 ein Gesuch um Erlass der kantonalen Steuern und direkten Bundessteuer (Fr. 3'780.25) für die Steuerperiode 2022. Am 30. August 2023 wies die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt das Gesuch ab; daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 fest. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt am 29. August 2024 unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
B.
B.a. Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission gelangte A.________ an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses wies ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 18. Juli 2025 ab und setzte Frist bis 21. August 2025 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, widrigenfalls die Rechtsmittel dahinfallen würden. Auf die dagegen am 19. August 2025 erhobene Beschwerde, deren Eingang dem Appellationsgericht am 21. August 2025 mitgeteilt wurde und bei diesem am 22. August 2025 einakturiert worden ist, trat das Bundesgericht mit Urteil 9D_14/2025 vom 22. September 2025 nicht ein. Das Urteil wurde am 26. September 2025 versandt und ging beim Appellationsgericht am 29. September 2025 ein. A.________ wurde das Urteil am letzten Tag der Abholfrist am 6. Oktober 2025 zugestellt.
B.b. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 stellte das Appellationsgericht fest, dass der Kostenvorschuss nicht geleistet worden sei, und schrieb das Rechtsmittelverfahren wegen Dahinfallens als erledigt ab.
C.
Mit Beschwerde vom 1. November 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, in Aufhebung der Verfügung vom 3. Oktober 2025 sei das Verwaltungsgerichtsverfahren nicht als erledigt zu betrachten und ihr die unentgeltliche Rechtspflege in diesem Verfahren zu gewähren. Zudem ersucht sie um Erlass der Gerichtskosten im Verfahren 9D_14/2025.
Die Steuerverwaltung verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Appellationsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und wurde von der legitimierten Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 1 BGG) fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG; BGE 149 II 462 E. 1.2.2). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, das Vorliegen dieser Voraussetzungen in der Beschwerde darzulegen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 145 IV 99 E. 1.5).
Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass und weshalb sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen soll oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutsamer Fall vorliegt. Damit erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig; die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen.
1.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Hierfür gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; entsprechende Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht erneut, dass ihr im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Nachdem sie den entsprechenden Zwischenentscheid bereits angefochten hat (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), das Bundesgericht die Beschwerde aber nicht materiell geprüft hat, sondern aus formellen Gründen (ungenügende Beschwerdebegründung) darauf nicht eingetreten ist (Urteil 9D_14/2025 vom 22. September 2025), ist die (erneute) Anfechtung der Zwischenverfügung zusammen mit dem Endentscheid zulässig (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 4A_405/2022 vom 26. Januar 2023 E. 1.1 m.H.; NICOLAS VON WERDT, in: Handkommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 37 zu Art. 93 BGG).
Indessen genügt die Beschwerdebegründung in dieser Hinsicht weder den allgemeinen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) noch den strengen Anforderungen bei einer subsidiären Verfassungsbeschwerde (vorne E. 1.3). Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den Erwägungen der Verfügung vom 18. Juli 2025 auseinander, sondern bringt einzig vor, die Steuerrekurskommission habe ihre Rechtsmittel nicht als aussichtslos beurteilt und ihre Mittellosigkeit bejaht, was nicht genügt, um die Verletzung verfassungsmässiger Rechte durch die Vorinstanz zu begründen. Darauf ist nicht einzutreten.
2.2. Ebenso ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin den Erlass der Gerichtskosten des Verfahrens 9D_14/2025 verlangt. Ein Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten sieht das Bundesgerichtsgesetz nicht vor. Es ist jedoch möglich, dass der Finanzdienst des Bundesgerichts im Einzelfall auf die weitere Einforderung verzichtet (Urteil 1F_7/2025 vom 6. März 2025 E. 5). Es steht der Beschwerdeführerin frei, sich in dieser Sache an den Finanzdienst zu wenden.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hat. Sie bringt vor, sie habe die Zwischenverfügung betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege/Kostenvorschuss beim Bundesgericht angefochten, wobei der Kostenvorschuss bei einer Gutheissung ihrer Beschwerde nicht zu leisten gewesen wäre. Deshalb habe sie legitimerweise den Entscheid des Bundesgerichts abgewartet. Damit beruft sie sich sinngemäss und mit einer für eine Laienbeschwerde rechtsgenügenden Begründung auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Diese Rüge ist unabhängig davon zulässig, ob ein Rechtsanspruch auf Steuererlass besteht (vgl. dazu Urteil 9D_10/2024 vom 24. Juli 2024 E. 2.4), weil die Vorinstanz den Steuererlass nicht materiell beurteilt hat.
3.2. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ). Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (BGE 136 II 187 E. 8.1; Urteil 6B_178/2024 vom 27. März 2024 E. 2.2), und - als Teilgehalt davon - den Schutz auf das berechtigte Vertrauen in eine behördliche Auskunft oder Zusicherung (Vertrauensschutz; BGE 150 I 1 E. 4.1; 148 II 233 E. 5.5.1). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, ihr sei von der Vorinstanz zugesichert worden, sie müsse den Kostenvorschuss wegen des laufenden bundesgerichtlichen Verfahrens einstweilen nicht bezahlen. Damit ist der Vertrauensschutz im vorliegenden Fall nicht tangiert. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz gegen ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr verstossen hat, indem sie das Rechtsmittel wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses als erledigt abgeschrieben hat, obwohl die Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung beim Bundesgericht hängig bzw. das entsprechende Urteil noch nicht eröffnet war.
3.3. Das Bundesgericht hat sich im Abgaberecht bereits mehrfach mit ähnlichen Konstellationen befasst:
3.3.1. Im Urteil 2C_931/2019 vom 11. November 2019 erwog das Bundesgericht, dass das Bundesverwaltungsgericht "eher vorschnell" gehandelt habe, als es auf die Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses am 1. Oktober 2019 nicht eintrat, obwohl das Bundesgericht erst am 30. September 2019 auf eine gegen den Kostenvorschuss gerichtete Beschwerde nicht eingetreten war und der Versand des Urteils am 10. Oktober 2019 erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht habe den gewöhnlichen Lauf der Briefpost ausser Acht gelassen und den Nichteintretensentscheid getroffen, noch ehe das Bundesgericht eine etwaige aufschiebende Wirkung hätte anordnen können (E. 2.5). Das Bundesgericht prüfte die Sache indessen nicht näher, weil die Beschwerde nicht hinreichend begründet war.
3.3.2. Auch im Urteil 9C_343/2023 vom 25. Mai 2023 liess das Bundesgericht mangels hinreichender Begründung offen, ob das Vorgehen der Vorinstanz treuwidrig war, als sie mit Verfügung vom 1. März 2023 einen Kostenvorschuss erhob und bereits am 3. April 2023 auf die Beschwerden mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat, obwohl die Frist zur Anfechtung der Kostenvorschussverfügung erst am 24. April 2023 ablief.
3.3.3. Im Urteil 9C_294/2024 / 9C_332/2024 vom 5. Mai 2025 verwies das Bundesgericht darauf, dass Rechtsmittelinstanzen, die nicht den Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen Zwischenentscheide über Kostenvorschüsse abwarten, bevor sie einen Nichteintretensentscheid fällen, eher vorschnell handeln ("agissaient de façon plutôt hâtive"), aber prüfte die Rechtmässigkeit dieser Praxis (erneut) nicht näher, weil die Beschwerde nicht hinreichend begründet war (E. 6.2).
3.3.4. Im Urteil 9C_61/2026 vom 5. Februar 2026 schliesslich verwies das Bundesgericht auf die vorher zitierte Rechtsprechung und das "vorschnelle Handeln", als die Abgabepflichtige die Befürchtung zu äussern schien, dass es wegen Ablaufs der Zahlungsfrist vor dem Ende der Rechtsmittelfrist zu einem vorinstanzlichen Nichteintreten kommen könnte (E. 2.4.2).
3.4.
3.4.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde i.V.m. Art. 117 BGG) - abgesehen von den in Art. 103 Abs. 2 BGG genannten Ausnahmen, die vorliegend nicht einschlägig sind. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dagegen entschieden, der Beschwerde an das Bundesgericht aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil es Hauptaufgabe des Bundesgerichts sei, für eine einheitliche Rechtsanwendung, die Rechtsfortbildung und die Wahrung der verfassungsmässigen Ordnung zu sorgen. Das Bundesgericht sei keine letzte Appellationsinstanz, die mit vollkommenen Rechtsmitteln angerufen werden könne (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202, 4342 f.). Damit hemmt weder die Rechtsmittelfrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG noch die Beschwerde selber die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids. Diese wird nur gehemmt, wenn der Instruktionsrichter der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Antrag hin aufschiebende Wirkung zuerkennt (Art. 103 Abs. 3 BGG; BGE 140 II 134 E. 4.2.1; NICOLAS VON WERDT, a.a.O., N. 2 zu Art. 103 BGG).
3.4.2. Setzt eine Vorinstanz des Bundesgerichts Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an - allenfalls unter Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege -, ist die Kostenvorschussverfügung folglich sofort vollstreckbar. Möchte der Betroffene die Verfügung beim Bundesgericht anfechten, muss er dies genügend früh tun und noch vor Fristablauf die Erteilung der aufschiebenden Wirkung erlangen, andernfalls er Gefahr läuft, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eintritt (Urteil 4A_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2.2 m.H.). Entgegen der vorher zitierten Rechtsprechung (E. 3.3) kann der Vorinstanz kein "vorschnelles Handeln" vorgeworfen werden, wenn sie sich an die vom Gesetzgeber vorgesehene Konzeption hält. Ein Verstoss gegen ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr liegt folglich nicht vor, wenn eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine Kostenvorschussverfügung als vollstreckbar erachtet, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auch vollstreckbar ist. Mit anderen Worten kann von der Vorinstanz nicht verlangt werden, dass sie sich so verhält, wie wenn die Beschwerdefrist bzw. die Beschwerdeerhebung die Vollstreckbarkeit der Kostenvorschussverfügung hemmen würde, obwohl dies wie gezeigt nicht der Fall ist.
3.4.3. Daran ändert nichts, dass Laien die fehlende aufschiebende Wirkung der Beschwerde an das Bundesgericht kaum bekannt sein dürfte und dieser Umstand bei Kostenvorschussverfügungen zu einer "Prozessfalle" werden kann. Das Verfahrensrecht kennt zahlreiche Bestimmungen, die das Prozessieren für Laien nicht leicht machen, wie etwa die Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), die Zustellfiktion (Art. 44 Abs. 2 BGG) oder das Verbot neuer Vorbringen (Art. 99 BGG). Dennoch werden diese Bestimmungen trotz ihrer teilweisen Formstrenge ohne Weiteres auch bei Laien angewendet.
3.4.4. Ein treuwidriges Verhalten könnte einer Vorinstanz des Bundesgerichts allenfalls vorgeworfen werden, wenn die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses derart knapp bemessen wäre, dass eine Anfechtung vor Bundesgericht und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor Fristablauf gar nicht möglich wäre (vgl. vorne E. 3.3.1), oder wenn sie auf eine bei ihr eingereichte Beschwerde wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht eintritt, obwohl sie weiss, dass gegen ihre (einen Kostenvorschuss verlangende) Verfügung ein Rechtsmittel an das Bundesgericht erhoben worden ist. Davon kann im vorliegenden Fall indessen keine Rede sein. Die Vorinstanz setzte am 18. Juli 2025 Frist bis 21. August 2025 an, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, was eine Frist von 34 Tagen bedeutet. Der Beschwerdeführerin wäre damit hinreichend Zeit verblieben, um die Kostenvorschussverfügung genügend früh beim Bundesgericht anzufechten, um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung noch vor Ablauf der Zahlungsfrist zu erwirken, wobei sie zudem bei der Vorinstanz eine Fristerstreckung hätte verlangen können. Nachdem ihre Beschwerde am 21. August 2025 beim Bundesgericht eingegangen ist und sie überdies nicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung verlangt hat bzw. diese auch nicht von Amtes wegen erteilt worden ist, ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass die Zahlungsfrist durch das hängige bundesgerichtliche Verfahren nicht tangiert wird. Zudem hat sie vor ihrem Entscheid das Urteil des Bundesgerichts (im Verfahren 9D_14/2025) abgewartet (vgl. vorne lit. B.a). Sie hat demnach keine verfassungsmässigen Rechte verletzt, als sie das Verfahren nach Nichtleistung des Kostenvorschusses als erledigt abgeschrieben hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. April 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger