Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_81/2025
Urteil vom 7. Mai 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler,
Beschwerdeführer,
gegen
GastroSocial Ausgleichskasse,
Buchserstrasse 1, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. November 2024 (VV.2023.191/E).
Sachverhalt
A.
A.________ führt als Selbständigerwerbender einen Restaurationsbetrieb und ist der GastroSocial Ausgleichskasse (nachfolgend: GastroSocial) angeschlossen. Infolge durch den Bundesrat angeordneter Betriebsschliessung meldete er sich erstmals am 27. März 2020 (Posteingang) zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (nachfolgend: Corona-Erwerbsersatz) an. Gestützt darauf sowie auf weitere Gesuche wurde ihm für die Zeiträume vom 17. März 2020 bis 16. September 2020, vom 1. November 2020 bis 30. April 2021 und vom 1. November 2021 bis 31. Januar 2022 Corona-Erwerbsersatz ausbezahlt. Das Taggeld für die Zeit vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 und vom 1. November 2020 bis 30. April 2021 wurde auf der Basis eines AHV-pflichtigen Einkommens von Fr. 31'800.- pro Jahr berechnet und betrug Fr. 71.20. Für die Zeit vom 1. November 2021 bis 31. Januar 2022 wurde gestützt auf die definitive Beitragsverfügung vom 20. Juli 2021 für die Beitragsperiode 2019, welche das AHV-pflichtige Einkommen 2019 auf Fr. 80'600.- festlegt hatte, ein Taggeld von Fr. 179.20 ausgerichtet.
Mit Schreiben vom 21. März 2023 beantragte A.________ "gestützt auf das Bundesgerichtsurteil 9C_663/2021 vom 6. November 2022 sowie Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 7 EOV" eine Neuberechnung des Corona-Erwerbsersatzes für den Zeitraum "vom 17. September 2020 bis am 30. Juni 2021". Nach zwischenzeitlicher Verfahrenssistierung lehnte die GastroSocial den Antrag mit Verfügung vom 24. Juli 2023 ab. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2023.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2023 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. November 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt A.________ folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht Nr. VV.2023.191 vom 27. November 2024 aufzuheben.
2. Es sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Neuberechnung der Corona- Erwerbsersatzentschädigung vom 21. März 2023 für die im Zeitraum vom 17. September 2020 bis am 30. Juni 2021 ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigungen unter Berücksichtigung eines Tagesansatzes von CHF 179.20 gutzuheissen und es sei dem Beschwerdeführer
- im Zeitraum vom 01.11.2020 bis am 30.11.2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von CHF 5'376.00,
- im Zeitraum vom 01.12.2020 bis am 31.12.2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von CHF 5'555.20,
- im Zeitraum vom 01.01.2021 bis am 31.01.2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von CHF 5'555.20,
- im Zeitraum vom 01.02.2021 bis am 28.02.2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von CHF 5'017.60,
- im Zeitraum vom 01.03.2021 bis am 31.03.2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von CHF 5'555.20
- und im Zeitraum vom 01.04.2021 bis am 30.04.2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von CHF 5'376.00 auszurichten.
3. Eventualiter sei die Sache zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen."
Die GastroSocial beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 III 379 E. 7.3.2; 149 IV 57 E. 2.2).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Neuberechnung des Corona-Erwerbsersatzes für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 30. April 2021 verneint hat.
2.2. Im angefochtenen Entscheid werden die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch Selbständigerwerbender auf Corona-Erwerbsersatz grundsätzlich zutreffend dargelegt (Art. 2 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 3bis der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31; gültig bis am 31. Dezember 2022] in den vorliegend massgebenden Fassungen). Gleiches gilt für die relevanten Bestimmungen im Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) sowie in der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (Erwerbsersatzverordnung, EOV; SR 834.11). Darauf kann verwiesen werden.
Anzufügen bleibt, dass Grundlage der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ab dem 17. September 2020 Art. 15 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) war.
3.
3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1).
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht rügt, kann ihm nicht gefolgt werden: Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess. Mit Blick auf die Erwägungen erhellt insbesondere rechtsgenüglich, weshalb sie den Anspruch auf Nachzahlung - zufolge Verwirkung ausstehender Leistungen per 17. Mai 2022 - ausgeschlossen hat. Eine sachgerechte Anfechtung war damit möglich, auch wenn sich die Vorinstanz nicht zu allen Vorbringen geäussert haben mag.
3.2. Nachdem es sich bei der Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der ungenügenden gesetzlichen Grundlage für Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall um eine rechtliche Begründung handelt, wäre sie im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG auch dann zulässig, wenn es sich um eine neue Begründung handeln sollte (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.3; 136 V 362 E. 4.1).
4.
Die Gerichte, einschliesslich das Bundesgericht, sind an die Gesetze gebunden (Art. 190 BV). Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesgericht verbindlich; es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (Urteil 4A_454/2025 vom 3. März 2026 E. 6.3.1, zur Publikation vorgesehen).
In Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall war - die letzte Fassung ausgenommen - geregelt, wann "in Abweichung von Artikel 24 (Absatz 1) ATSG" "der Anspruch auf Leistungen" / "der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen" / "der Anspruch auf Entschädigung" / "der Anspruch auf ausstehende Leistungen [...]" erlischt. In der letzten, ab 17. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung lautete die Bestimmung sodann dahingehend, dass "in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG [...] der Anspruch auf ausstehende Leistungen" am Ende des dritten Monats nach dem Ausserkrafttreten der Bestimmungen, auf die er sich stütze, erlösche.
Gemäss dem bis 31. Dezember 2022 in Kraft gestandenen Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz konnte der Bundesrat die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären sowie (u.a.) Abweichungen von Art. 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs vorsehen. Dieser dem Bundesrat eingeräumte, sehr weite Spielraum ist für das Bundesgericht verbindlich, zumal eine von Art. 24 Abs. 1 ATSG abweichende Regelung der Verwirkungsfrist offenkundig Bestandteil der dem Bundesrat obliegenden Ausgestaltung der Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls war. Die Rüge, Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall entbehre einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, ist unbegründet.
5.
Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, der hier strittige Corona-Erwerbsersatz für den Zeitraum zwischen November 2020 und April 2021 sei jeweils in Anwendung von Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der Form von Leistungsabrechnungen als formlose Verfügungen erlassen worden. Die letzte formlose Verfügung des hier strittigen Zeitraums, mit welcher der Corona-Erwerbsersatz des Beschwerdeführers für den April 2021 festgesetzt worden sei, habe vom 3. Mai 2021 datiert. Sie sei rechtsprechungsgemäss (BGE 148 V 427 E. 4.1) am 3. August 2021 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auf die Leistungsabrechnungen habe somit nur noch unter den Titeln der Wiedererwägung oder der formellen Revision zurückgekommen werden können. Einen solchen Rückkommenstitel stelle die mit BGE 149 V 2 ergangene Rechtsprechung nicht dar.
Die Möglichkeit einer nachträglichen Anpassung des Corona-Erwerbsersatzes gestützt auf Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 EOV hat das kantonale Gericht unter Verweis auf Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verneint. Diese Bestimmung habe in allen Fassungen eine Verwirkungsfrist mit Enddatum festgelegt. Zuletzt, in der Fassung vom 17. Februar 2022, sei festgehalten worden, dass in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG der Anspruch auf ausstehende Leistungen am Ende des dritten Monats nach dem Ausserkrafttreten der Bestimmungen, auf die er sich stütze, erlösche. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatz stütze sich auf die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 1. April 2021 jeweils gültig gewesene Fassung von Art. 2 Abs. 3 oder Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sei mit Wirkung per 17. Februar 2022 aufgehoben worden und Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall habe ab diesem Zeitpunkt nur noch für Selbständigerwerbende gegolten, die in der Veranstaltungsbranche tätig gewesen seien. Damit sei die Anspruchsgrundlage für alle Selbständigerwerbenden, mit Ausnahme derjeniger, die in der Veranstaltungsbranche tätig gewesen seien, wozu der Beschwerdeführer nicht gehört habe, am 17. Februar 2022 weggefallen. Auch die Ausnahmeregelung für Selbständigerwerbende in der Veranstaltungsbranche habe nur bis zum 30. Juni 2022 gegolten. Allfällig noch ausstehende Ansprüche des Beschwerdeführers seien daher laut Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall am 17. Mai 2022 (spätestens am 30. September 2022) verwirkt. Der Antrag auf Neuberechnung sei erst am 21. März 2023 gestellt worden. Eine Nachzahlung sei daher ausgeschlossen.
6.
Mit BGE 149 V 2 wurde die Verfassungswidrigkeit (Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung) von Art. 5 Abs. 2bis und Abs. 2ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall festgestellt, soweit diese die Möglichkeit ausschlossen, die Entschädigung für die Zeit nach dem 16. September 2020 für diejenigen Anspruchsberechtigten neu zu berechnen, die bereits Leistungen bezogen hatten (E. 11.4). Damit hätte im Grundsatz auch nach der Rechtslage im Zeitraum zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. April 2021 die Möglichkeit einer Neuberechnung des Corona-Erwerbsersatzes für Anspruchsberechtigte, die bereits Leistungen bezogen hatten - damit auch für den Beschwerdeführer - bestehen müssen. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen kann der Beschwerdeführer daraus aber zum vornherein nichts für sich ableiten.
7.
Das kantonale Gericht ist davon ausgegangen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Neuberechnung des Corona-Erwerbsersatzes im Zeitpunkt der Geltendmachung am 21. März 2023 verwirkt war. Hierzu hat es sich auf Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gestützt (vorn E. 5) und auf BGE 138 V 298 E. 5.2.2 verwiesen.
Der Beschwerdeführer stellt sich indes auf den Standpunkt, dass Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall beim Anspruch auf Neuberechnung "keine Tragweite" erhalte, da übergangsrechtlich nicht geregelt worden sei, dass Gesuche um Neubeurteilungen etwa ab 1. Januar 2023 nicht mehr möglich seien. Sodann macht er geltend, eine Verwirkung stehe gar nicht mehr im Raum, nachdem der Grundanspruch rechtzeitig geltend gemacht worden sei.
7.1. In dem vom kantonalen Gericht angerufenen BGE 138 V 298 E. 5.2.2 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Neuberechnung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen erwogen, dass der Anspruch auf ausstehende Leistungen mit Ablauf der Verwirkungsfrist nach Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt, ausser es bestehen abweichende Vollzugsregelungen. Inwiefern es sich mit Blick auf die Neuberechnung des Corona-Erwerbsersatzes anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich. Zunächst regelt Art. 7 Abs. 1bis EOV einzig, dass die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden kann, wenn für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt wird. Wie es sich bezüglich des Neuberechnungsanspruchs bei verwirktem Grundanspruch verhält, wird darin nicht geregelt, so dass es insoweit an einer abweichenden Vollzugsregelung fehlt. Das spricht dafür - in Nachachtung von BGE 138 V 298 E. 5.2.2 -, in Anwendung von Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall einen Neuberechnungsanspruch nach Verwirkung des Grundanspruchs nicht mehr zuzulassen. Diese Betrachtungsweise steht im Weiteren im Einklang mit den Besonderheiten des Corona-Erwerbsersatzes. Dieser war - auch unter Geltung des Covid-19-Gesetzes - als schnelle bundesfinanzierte Hilfe in einer besonderen Lage unter anderem für Selbständigerwerbende konzipiert, welche ihre Erwerbstätigkeit unverschuldet einstellen oder einschränken mussten, mit dem Ziel der Existenzsicherung. Sinn und Zweck des Corona-Erwerbsersatzes war es, pandemiebedingte Betriebsschliessungen abzuwenden, was durch Nachzahlungen grundsätzlich nicht bewerkstelligt werden kann (vgl. auch BGE 121 V 195 E. 5c; Urteile 9C_63/2025 vom 10. März 2026 E. 2.3, 8C_624/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.2.3). Diese spezifischen Eigenheiten des Corona-Erwerbsersatzes sind auch bei der Beurteilung nachträglicher Korrekturmöglichkeiten zu berücksichtigen, indem er nicht unbesehen unter denselben Voraussetzungen einer nachträglichen Abänderung zugänglich zu machen ist wie "gewöhnliche" Sozialversicherungsleistungen. Demnach rechtfertigt es sich, nach dem Erlöschen des Grundanspruchs auf Corona-Erwerbsersatz auch keine Neuberechnungen mehr zuzulassen.
7.2. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz wurde Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall per 17. Februar 2022 aufgehoben und Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall galt ab diesem Zeitpunkt nur noch für Selbständigerwerbende, die in der Veranstaltungsbranche tätig waren. Damit erlosch der Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung bzw. auf ausstehende Leistungen am 17. Mai 2022 (drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung vom 17. Februar 2022). Die Vorinstanz hat daher kein Recht verletzt, indem sie darauf geschlossen hat, dass im Zeitpunkt des Neuberechnungsantrags vom 21. März 2023 allfällige noch ausstehende Ansprüche des Beschwerdeführers verwirkt waren und eine Nachzahlung ausgeschlossen war. Die Beschwerde ist unbegründet.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Mai 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist