Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_454/2025
Urteil vom 3. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
PostFinance AG,
vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Brönnimann und Rechtsanwältin Nathalie Loretan,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Ronny Salzmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Weiterführung der Geschäftsbeziehung, Grundversorgung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2025 (HG 23 72).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdegegner) ist russischer Staatsbürger. Er hat seinen Wohnsitz seit dem 12. Juli 2005 in U.________ (Schweiz), verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B und ist mit einer Schweizerin verheiratet, mit der er fünf Kinder hat.
Der Kläger wurde in den Vereinigten Staaten als "Specially Designated National" (nachfolgend: SDN) identifiziert und auf die Sanktionsliste des US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control (OFAC) gesetzt. Auch das Vereinigte Königreich erliess gegen den Kläger finanzielle Sanktionen. In der Schweiz ist der Kläger nicht sanktioniert. Er ist ein Neffe von B.________, der seit 2022 auf der Sanktionsliste des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zu finden ist.
Zur Begründung der Listung des Klägers in den Vereinigten Staaten führte das OFAC Folgendes aus:
"Beyond B.________'s immediate family, OFAC also designated B.________'s nephew A.________. A.________ is a primary financial facilitator for B.________. A.________ was designated pursuant to E.O. xxx for having acted or purported to act for or on behalf of, directly or indirectly, B.________."
A.b. Bei der PostFinance AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern. Sie wurde gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1) von der Schweizerischen Post AG ausgegliedert. Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) erfüllt sie die Pflicht der Post zur landesweiten Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs (vgl. auch Art. 1 und Art. 32 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG; SR 783.0] sowie Art. 43 ff. VPG).
A.c. Mit E-Mail vom 25. November 2022 unterbreitete der Kläger der Beklagten einen Antrag auf Aufnahme einer Geschäftsbeziehung und Eröffnung eines Kontos.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 bestätigte die Beklagte die Eröffnung des Kontos in Schweizer Franken (IBAN CHxxx).
Am 8. Dezember 2022 teilte die Beklagte dem Kläger die Kontoschliessung und die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit.
Der Kläger wehrte sich mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 dagegen. In der Folge begründete die Beklagte die Ablehnung der Geschäftsbeziehung mit Schreiben vom 10. Januar 2023 kurz, verwies im Wesentlichen auf die Sanktionierung des Klägers in den Vereinigten Staaten und machte eine Ausnahme vom Grundversorgungsauftrag geltend.
Der Kläger wehrte sich mit Schreiben vom 17. Januar 2023 erneut gegen die Ablehnung der Geschäftsbeziehung. Seine Vorbringen blieben unbeantwortet.
B.
B.a. Am 26. Juni 2023 reichte der Kläger beim Handelsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Beklagte ein mit dem - im Verfahrensverlauf geänderten - Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, die Geschäftsbeziehung mit ihm (Referenz Nummer yyy) aufrechtzuerhalten und das auf ihn lautende Konto mit der IBAN CHxxx in Schweizer Franken für den inländischen Zahlungsverkehr für Gutschriften und Lastschriften von maximal jeweils Fr. 15'000.-- pro Monat weiterzuführen, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, mit dem Kläger einen Kontovertrag für ein Konto in Schweizer Franken für den inländischen Zahlungsverkehr abzuschliessen und die Zahlungsinstruktionen des Klägers zu Lasten und zu Gunsten des Kontos für maximal jeweils Fr. 15'000.-- pro Monat auszuführen, ebenfalls unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall. Zudem sei die Beklagte zu verpflichten, Bareinzahlungen des Klägers in Schweizer Franken von bis zu Fr. 15'000.-- für QR-Rechnungen zu Gunsten von Zahlungsempfängern mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz auszuführen, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall. Gleichzeitig ersuchte der Kläger um Erlass vorsorglicher Massnahmen.
Nachdem der Antrag des Klägers auf Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen worden war, teilten die Parteien dem Handelsgericht am 5. Februar 2024 in Bezug auf das vorsorgliche Massnahmeverfahren mit, sie hätten sich aussergerichtlich geeinigt. Die Beklagte habe sich unpräjudiziell bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens verpflichtet, Bareinzahlungen des Klägers in Schweizer Franken von bis zu Fr. 15'000.-- für QR-Rechnungen zu Gunsten von Zahlungsempfängern mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz auszuführen.
Nach einem doppelten Schriftenwechsel fand am 2. April 2025 die Hauptverhandlung statt. Die Beklagte hielt zunächst einen Novenvortrag und reichte neue Beweismittel ein. Anschliessend erliess das Handelsgericht die Beweisverfügung und führte eine Parteibefragung mit C.________ (Vertreter der Beklagten) durch. Zudem wurden D.________, E.________ und F.________ als Zeugen befragt.
B.b. Mit Entscheid vom 16. Juli 2025 hiess das Handelsgericht die Klage gut (Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 1). Es verpflichtete die Beklagte, die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger (Referenz Nummer yyy) aufrechtzuerhalten und das auf ihn lautende Konto mit der IBAN CHxxx in Schweizer Franken für den inländischen Zahlungsverkehr für Gutschriften und Lastschriften von maximal jeweils Fr. 15'000.-- pro Monat weiterzuführen (Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2). Zudem verpflichtete es die Beklagte, Bareinzahlungen des Klägers in Schweizer Franken von bis zu Fr. 15'000.-- für QR-Rechnungen zu Gunsten von Zahlungsempfängern mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz auszuführen (Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 3). Für die Widerhandlung drohte das Handelsgericht den verantwortlichen Organen der Beklagten die Bestrafung mit einer Busse von bis zu Fr. 10'000.-- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 292 StGB an (Dispositiv-Ziffer 2).
Das Handelsgericht erwog, die Beklagte habe nicht hinreichend belegt, dass sie bei der Führung einer Kontobeziehung mit dem Kläger gegen Bestimmungen der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung verstossen würde, ihr bei der Einhaltung dieser Gesetzgebung ein unverhältnismässig hoher Aufwand entstünde oder schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen würden. Es liege folglich keine Ausnahme von der Grundversorgungspflicht nach Art. 45 Abs. 1 VPG vor.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.
D.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 wurde der Beschwerde mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Mehrumfang wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 ZPO als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), ein Streitwert ist nicht verlangt (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
1.4. Die Beschwerdeführerin stützt sich teilweise auf Sachverhaltselemente, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben. Nicht zu berücksichtigen sind etwa ihre Ausführungen, mit denen sie aus dem Risikomonitor 2024 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zitiert und dem Bundesgericht gestützt darauf ihre Ansicht zu den mit der Führung von Geschäftsbeziehungen mit US-sanktionierten Personen einhergehenden Risiken unterbreitet. Unbeachtet zu bleiben hat auch die in der Beschwerde erhobene Behauptung, der Beschwerdegegner stehe "in einer gewissen Nähe zu Putin". Entsprechendes gilt für die Behauptung, bei einer Geschäftsbeziehung mit dem Beschwerdegegner müsse sie befürchten, selbst sanktioniert zu werden, was die Erfüllung ihres Zwecks gefährdete und ihrem Untergang gleichkäme.
Die Beschwerdeführerin verfehlt zudem die gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) an eine hinreichende Willkürrüge (Art. 9 BV), indem sie im Zusammenhang mit den angeblichen Reputationsschäden einen Satz des Zeugen C.________ aus dem Protokoll herausgreift und behauptet, diese Aussage sei von der Vorinstanz in keiner Weise gewürdigt worden.
2.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts "durch willkürliche (Nicht-) Würdigung der von [ihr] belegten Aufwände" vor.
2.1. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 148 III 95 E. 4.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).
2.2. Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Prüfung des Ausnahmetatbestands des unverhältnismässig hohen Aufwands (Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil der Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG; SR 783.01]) die eingereichte Liste mit Durchschnittswerten (AB 50) als "nicht aussagekräftig" bezeichnete. Zudem beanstandet sie die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin habe "über einen längeren Zeitraum den (Bar-) Zahlungsverkehr für den K läger ausgeführt".
2.3. Sie vermag keine Willkür (Art. 9 BV) aufzuzeigen, indem sie dem Bundesgericht - teilweise unter Verweis auf ihre Ausführungen in der Duplik sowie die Partei- und die Zeugenbefragungen - ihre eigene Ansicht zum von ihr im vorinstanzlichen Verfahren angeblich nachgewiesenen Aufwand unterbreitet. Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass der anfallende Aufwand vor Aufnahme der Kundenbeziehung ("know your customer") und der laufende Aufwand bei der Kontobetreuung zu unterscheiden sind. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die von der Beschwerdeführerin eigens erstellte interne Liste zu Aufwänden im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegner (AB 50) als nicht aussagekräftig erachtete. Sie wies unter anderem darauf hin, dass bei den Aufwänden aus der laufenden Kundenbeziehung Zeitangaben fehlten ( "n.a."). Bei der Eröffnung der Geschäftsbeziehung wie auch bei der jährlichen Wiedervorlage sei zwar ein Aufwand von je 5.43 Stunden aufgeführt; es handle sich dabei aber gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin um den (durchschnittlichen) Aufwand gemäss Leistungskategorie, nicht jedoch um den konkreten Aufwand beim Beschwerdegegner. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht nähere Ausführungen zu den Aufwänden habe machen können.
Inwiefern darin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu erblicken wäre, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Für den Aufwand vor Aufnahme der Kundenbeziehung ist der von ihr ins Feld geführte Umstand, dass zwischen den Parteien lediglich während einer Woche, nämlich vom 2. bis zum 8. Dezember 2022, eine Geschäftsbeziehung bestanden habe, nicht massgebend. Für den laufenden Aufwand bei der Kontobetreuung hat die Vorinstanz zudem nachvollziehbar auf den Zeitraum abgestellt, in dem die Beschwerdeführerin nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich (betreffend vorsorgliche Massnahmen) tatsächlich den (Bar-) Zahlungsverkehr für den Beschwerdegegner ausführte. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor.
Indem die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringt, der Beschwerdegegner habe während der Vertragsbeziehung keine einzige Transaktion und auch später nur wenige Bartransaktionen getätigt, und dem Bundesgericht in der Folge ihre eigene Ansicht zu den Unterschieden des anfallenden Aufwands beim Barzahlungsverkehr und bei der Kontoführung unterbreitet, sind ihre Ausführungen rein appellatorisch. Auch mit ihrem Einwand, das Handelsgericht habe in einem anderen sie betreffenden Fall auf durchschnittliche Aufwände abgestellt und sei von einer ausreichenden Sachverhaltsdarlegung ausgegangen, vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Art. 9 BV aufzuzeigen, zumal dem erwähnten Fall ein eigener Sachverhalt zugrunde lag und die Prozessvorbringen der klagenden Parteien je unterschiedlich ausfielen.
Der Vorwurf der Willkür (Art. 9 BV) hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellungen zum Aufwand der Beschwerdeführerin erweist sich insgesamt als unbegründet.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, der Vorinstanz sei eine auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhende Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen, indem sie ein überschiessendes Beweisergebnis in Form einer bestimmten Zeugenaussage nicht berücksichtigt habe.
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe eine Aussage des Zeugen D.________ anlässlich seiner Befragung zu Unrecht nicht berücksichtigt. Zeuge D.________ habe ausgesagt, gemäss dem geltenden US-Sanktionsrecht seien jegliche Dienstleistungen ("any contribution of services") an sanktionierte Personen verboten, und nicht nur wie vormalig bloss wesentliche Transaktionen ("significant transactions"). Die Vorinstanz habe diese Aussage des Zeugen zu Unrecht als unbeachtlich qualifiziert und daher das Risiko und die Tragweite von Sekundärsanktionen, welche die Beschwerdeführerin als Bank beim Führen einer Geschäftsbeziehung mit einer US-sanktionierten Person treffen könnten, samt damit drohenden Rechts- und Reputationsschäden, falsch eingeschätzt. Die Vorinstanz hätte die Aussage des Zeugen D.________ als sog. überschiessendes Beweisergebnis berücksichtigen müssen. Da sie dies unterlassen habe, sei ihr eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG, konkret von aArt. 229 ZPO, vorzuwerfen.
3.2. Die Vorinstanz erachtete die erst im Rahmen der Befragung des Zeugen D.________ aufgestellte Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr drohten nicht nur bei der Ausführung wesentlicher Transaktionen ("significant transactions") unmittelbar Sanktionen, als verspätet und liess die entsprechende Zeugenaussage mit Blick auf die Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) auch bei der Prüfung der Ausnahmetatbestände unberücksichtigt. Dass sie entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ihre entsprechende Behauptung im Verfahren rechtzeitig erhoben hätte, und darin eine Verletzung der novenrechtlichen Bestimmung von aArt. 229 ZPO zu erblicken wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Sie beruft sich vielmehr einzig darauf, die Aussage des Zeugen D.________ hätte vom Gericht - unabhängig von einer entsprechenden Parteibehauptung - als "überschiessendes Beweisergebnis" berücksichtigt werden müssen (vgl. zur Problematik sog. überschiessender Beweisergebnisse etwa Urteil 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.2, nicht publ. in BGE 140 III 602).
3.3. Soweit das Gesetz dem Gericht nicht die Feststellung des Sachverhalts oder die Beweiserhebung von Amtes wegen auferlegt, haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 ZPO; vgl. auch Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO ). Erfolgt (fristgerecht) keine oder keine hinreichend substanziierte Parteibehauptung, kann nicht argumentiert werden, das Gericht dürfe auch unbehauptete, aber durch das Beweisverfahren erwiesene Tatsachen berücksichtigen. Es kann bei der Berücksichtigung nicht behaupteter Tatsachen nicht darum gehen, einseitig prozessuale Nachlässigkeiten einer Partei zu Lasten der anderen zu beheben (Urteile 4A_292/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 7.2.4; 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.4).
Die Beschwerdeführerin erhob ihre Behauptung verspätet. Die Anforderungen an die Behauptungs- und Substanziierungslast lassen sich nicht unter Berufung auf ein überschiessendes Beweisergebnis umgehen. Auch aus den in der Beschwerde zitierten Entscheiden ergibt sich lediglich, dass das Gericht unter Umständen auch jene Tatsachen berücksichtigen "darf", die sich aus dem Beweisverfahren ergeben, "selbst wenn sie nicht speziell behauptet wurden" (Urteile 5A_626/2022 vom 17. Juli 2023 E. 5.1.4; 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.3.1; 5A_835/2012 vom 16. Mai 2013 E. 5.1 mit Hinweisen). Davon, dass das Gericht bei fehlender bzw. verspäteter Behauptung unbeschränkt Tatsachen berücksichtigen
müsste, die sich aus dem Beweisverfahren ergeben, ist darin keine Rede und ergibt sich auch nicht aus der novenrechtlichen Bestimmung von aArt. 229 ZPO.
Die Rüge ist unbegründet.
3.4. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie das Risiko einer US-Sanktionierung einer Schweizer Bank im Allgemeinen und der Beschwerdeführerin im Besonderen mit Hinweis auf die Unberechenbarkeit der US-Politik unter Berufung auf Art. 151 ZPO als allgemeinnotorisch bezeichnet. Beim Risiko, dass eine individuelle Gesellschaft in einem bestimmten Land aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände mit Sanktionen belegt wird, handelt es sich um eine von den Parteien zu behauptende und zu beweisende Tatsache. Eine offenkundige und gerichtsnotorische Tatsache liegt ebenso wenig vor wie ein allgemein anerkannter Erfahrungssatz, die keines Beweises bedürfen (zu Art. 151 ZPO etwa BGE 150 III 209 E. 2).
Ebenso wenig kann die unter Berufung auf Art. 151 ZPO vor Bundesgericht erhobene Behauptung berücksichtigt werden, die Beschwerdeführerin sei mit Unterstellungsverfügung der FINMA vom Jahr 2012 verpflichtet worden, den Grundversorgungsauftrag risikoarm umzusetzen. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, kann aufgrund der blossen Abrufbarkeit einer Verfügung im Internet nicht von einer allgemeinnotorischen Tatsache ausgegangen werden.
3.5. Damit ist im Folgenden vom Sachverhalt auszugehen, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer weiteren Beschwerdebegründung auf davon abweichende Sachverhaltselemente beruft, haben ihre Vorbringen unbeachtet zu bleiben.
4.
4.1. Nach Art. 92 Abs. 2 BV sorgt der Bund für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesteilen, wobei die Tarife nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt werden. Zu den erfassten Leistungen gehören neben solchen im Bereich der Kommunikation und des Transports von Postgütern auch Leistungen des Zahlungsverkehrs (Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 271; MARKUS KERN, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 16 zu Art. 92 BV; PETER HETTICH/ THOMAS STEINER, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 92 BV; GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 92 BV). Die Bestimmung formuliert einen an den Bund gerichteten Leistungsauftrag (KERN, a.a.O., N. 16 zu Art. 92 BV; HETTICH/STEINER, a.a.O., N. 20 zu Art. 92 BV; BIAGGINI, a.a.O., N 9 zu Art. 92 BV). Der Verfassungsgeber überlässt es dem Gesetzgeber (mit der Kompetenz zur Delegation an den Verordnungsgeber), Inhalt und Umfang der Grundversorgung zu bestimmen (HETTICH/STEINER, a.a.O., N. 20 zu Art. 92 BV).
4.2. Das Postgesetz vom 17. Dezember 2020 (PG; SR 783.0) regelt nach Art. 1 Abs. 1 neben dem gewerbsmässigen Erbringen von Postdiensten (lit. a) auch die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs durch die Schweizerische Post (lit. b). Es bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Postdienste sowie die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs angeboten werden (Art. 1 Abs. 2 PG). Insbesondere soll es nach Art. 1 Abs. 3 für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten mit Postdiensten (lit. a Ziff. 1) sowie Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs (lit. a Ziff. 2). Nach der gesetzlichen Definition umfassen "Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs" Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen (Art. 2 lit. f PG).
Nach Art. 32 Abs. 1 PG hat die Post eine landesweite Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicherzustellen. Sie umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt (Art. 32 Abs. 2 PG). Der Bundesrat bestimmt die Dienstleistungen im Einzelnen (Art. 32 Abs. 4 PG).
4.3. Die Beschwerdeführerin erfüllt nach Art. 2 Abs. 2 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) die Pflicht der Post zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Diese Grundversorgung wird in Art. 43 ff. VPG näher umschrieben. Sie umfasst gemäss Art. 43 Abs. 1 VPG mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos (lit. a), die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten (lit. b), die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen (lit. c), die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto (lit. d) und den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt (lit. e). In Art. 43 Abs. 1bis VPG wird klargestellt, dass die Grundversorgung nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung umfasst.
Art. 45 VPG regelt die Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht und sieht in Abs. 1 Folgendes vor:
"Die PostFinance kann Kundinnen und Kunden von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach Artikel 43 ausschliessen, wenn:
a. nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung der Erbringung der Dienstleistung widersprechen oder die Einhaltung dieser Gesetzgebung der Post einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht; oder
b. schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen."
5.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe einen Widerspruch zu nationalen oder internationalen Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung und damit eine Ausnahme von der Grundversorgungspflicht nach Art. 45 Abs. 1 lit. a erster Satzteil VPG zu Unrecht verneint.
5.1. Die Vorinstanz erwog, es entstehe bei der Eingehung der Geschäftsbeziehung mit dem Beschwerdegegner kein unmittelbarer Widerspruch mit den finanzmarktrechtlichen Vorgaben. Die Finanzinstitute seien lediglich gehalten, risikoreiche Beziehungen zu überwachen und nach Möglichkeit zu begrenzen. Dies vermöge aber keine Ausnahme von der Kontrahierungspflicht im Sinne von Art. 43 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 lit. a erster Satzteil VPG zu begründen. Es handle sich nicht um einen "Widerspruch" mit der Erbringung der Dienstleistung. Vielmehr sei bloss das Ergreifen geeigneter Massnahmen notwendig und angezeigt. Auch aus den Geldwäschereibestimmungen resultierten im konkreten Fall erhöhte Überwachungs- und Kontrollpflichten der Beschwerdeführerin, nicht aber ein Verbot der Geschäftsbeziehung. Damit ergebe sich aus den konkreten Verhältnissen des Beschwerdegegners auch unter Berücksichtigung seiner Sanktionierung in den USA und dem Vereinigten Königreich kein unmittelbarer Widerspruch zu den anwendbaren regulatorischen Bestimmungen. Die aus den besonderen Verhältnissen resultierenden erhöhten Sorgfaltspflichten könnten grundsätzlich mit entsprechenden Massnahmen sichergestellt und erfüllt werden.
5.2.
5.2.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der jeweiligen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 150 V 120 E. 4.2; 149 V 21 E. 4.3; 148 V 373 E. 5.1; Urteil 2C_127/2023 vom 3. Dezember 2025 E. 5.1, zur Publ. vorgesehen).
Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (BGE 150 V 281 E. 5.1; 147 V 328 E. 4.1; 146 V 271 E. 5.2).
Ausnahmebestimmungen sind weder restriktiv noch extensiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regelung auszulegen (BGE 141 V 674 E. 2.2; 139 V 148 E. 5.2; 138 V 445 E. 5.2).
5.2.2. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lässt sich aus dem blossen Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach Art. 1 Abs. 3 lit. a (Ziffer 2) PG organisatorisch und betrieblich auf die "ausreichende und preiswerte Grundversorgung" mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs "für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen" ausgerichtet ist, nicht folgern, die Geschäftsbeziehung mit dem Beschwerdegegner sei aus aufsichtsrechtlicher Sicht unzulässig. Ihr Einwand, die Geschäftsbeziehung würde die Grundversorgung gefährden, die sie aufgrund der erhöhten Aufwände nicht mehr "preiswert" im Sinne der gesetzlichen Vorgabe erbringen könnte, sondern womöglich die Gebühren für die übrige, "normale" Kundschaft erhöhen müsste, ist zu allgemein. Eine Ausnahme von der Grundversorgungspflicht nach Art. 45 Abs. 1 lit. a erster Satzteil VPG lässt sich darauf nicht stützen. Erhöhte Kosten können, soweit nachgewiesen, gegebenenfalls nach Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil VPG bei der Beurteilung in Betracht fallen, ob die Einhaltung der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zu Unrecht vor, sie habe dem "Widerspruch" zu internationalen Bestimmungen eine zu geringe Tragweite beigemessen und damit Art. 45 Abs. 1 lit. a VPG verletzt. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausgliederung (Art. 14 POG) der FINMA unterstellt wurde und damit neben den postrechtlichen auch die bankrechtlichen Vorgaben zu erfüllen hat. Daher soll die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Grundversorgungspflicht nicht dazu gezwungen sein, gegen andere (nationale oder internationale) Bestimmungen zu verstossen, die der Erbringung der Dienstleistung entgegenstehen, sondern ihren Grundversorgungsauftrag entsprechend einschränken können (vgl. den Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 des Eidgenössisches Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] zur Postverordnung, S. 24 f.).
Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass als "Widerspruch" im Sinne dieser Bestimmung einzig ein Verbot der Geschäftsbeziehung gemeint sein kann (Urteil 4A_84/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.2.2), wie dies etwa bei Personen der Fall ist, die auf einer Schweizer bzw. einer UNO-Sanktionsliste stehen (SUSAN EMMENEGGER UND ANDERE, Das schweizerische Bankprivatrecht 2024, SZW 2025 S. 314; vgl. auch ULRICH G. SCHROETER, Die mittelbare Wirkung ausländischer Sanktionen im Schweizer Banken- und Wirtschaftsrecht, SJZ 2022 S. 537 f.). Bei den in Art. 45 Abs. 1 lit. a erster Satzteil aufgeführten nationalen und internationalen Bestimmungen kann es sich nur um solche handeln, die in der Schweiz unmittelbar anwendbar sind. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erwogen, dass sich aus dem US-Sanktionsrecht allein keine Ausnahme nach dieser Bestimmung begründen lässt.
5.2.3. Mit ihren Ausführungen zum Finanzmarktrecht zeigt die Beschwerdeführerin keine Bundesrechtsverletzung auf. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus den aufsichtsrechtlichen Vorgaben keine Pflicht zur unmittelbaren Anwendung
ausländischen Rechts ergibt, dass die FINMA aber von den Beaufsichtigten gestützt auf
schweizerisches Aufsichtsrecht verlangt, die damit verbundenen Rechtsrisiken angemessen zu erfassen, zu begrenzen und zu überwachen (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.1).
Mit ihren Ausführungen zum Anwendungsbereich des US-Sanktionsrechts zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass die Vorinstanz die US-Sanktionsregulierungen und die sich daraus ergebenden Risiken einer Sanktionierung durch die US-Behörden willkürlich erfasst hätte (vgl. Art. 96 lit. b BGG
e contrario; BGE 150 II 417 E. 2.6.4; 136 II 304 E. 5.3; Urteile 4A_659/2020 vom 6. August 2021 E. 3.3; 4A_263/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.2). Damit ist auch dem Vorwurf der Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen des Bundesrechts die Grundlage entzogen.
5.2.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach nicht ersichtlich und von ihr auch nicht geltend gemacht werde, dass die Geschäftsbeziehung mit dem Beschwerdegegner eine verbotene Geschäftsbeziehung im Sinne von Art. 7 f. der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 3. Juni 2015 über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA; SR 955.033.0) darstellen könnte. Aus ihren Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass sie hinsichtlich der Voraussetzungen von Art. 7 f. GwV-FINMA im kantonalen Verfahren hinreichende Behauptungen aufgestellt hätte (Art. 7 Abs. 1: "Vermögenswerte [...], von denen er [der Finanzintermediär] weiss oder annehmen muss, dass sie aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren" bzw. Art. 8 lit. a: "Personen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie den Terrorismus finanzieren oder eine kriminelle Organisation bilden, einer solchen Organisation angehören oder eine solche Organisation unterstützen"). Aus dem angefochtenen Entscheid lassen sich keine hinreichenden Sachverhaltsfeststellungen entnehmen, die auf eine nach Art. 7 f. GwV-FINMA verbotene Geschäftsbeziehung schliessen lassen würden.
Ebenso wenig verfängt der Hinweis auf Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 2022 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG; SR 946.231), wonach ein schwerer Verstoss gegen das Embargogesetz (Verstoss gegen SECO-Sanktionen) ein Verbrechen darstelle und somit als Vortat zur Geldwäscherei gelte. In der Schweiz wurde keine entsprechende Sanktion gegen den Beschwerdegegner ausgesprochen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Embargogesetzgebung sind rein appellatorisch.
Die unter Berufung auf Art. 57 ZPO erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes
"iura novit curia" zielt sowohl im Zusammenhang mit der Geldwäscherei- als auch mit der Embargogesetzgebung ins Leere.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht verboten, den Beschwerdegegner gestützt auf die Ausnahme des unverhältnismässig hohen Aufwands für die Einhaltung der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung nach Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil VPG von den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs auszuschliessen.
Der Beschwerdegegner wendet seinerseits in grundsätzlicher Weise ein, Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil VPG sei gar nicht anwendbar, da es der darin vorgesehenen Ausnahme von der Grundversorgung an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehle.
6.1. Im vorinstanzlichen Verfahren war umstritten, ob sich der Ausnahmetatbestand des unverhältnismässig hohen Aufwands (Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil VPG) mit Art. 32 PG auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen kann. Dies wird in der Literatur zumindest kritisch hinterfragt. So wird in einer Publikation ausgeführt, die Frage nach der genügenden gesetzlichen Grundlage stelle sich insbesondere, wenn man auf den Erläuterungsbericht 2020 abstelle, wonach ein Aufwand bereits dann als unverhältnismässig gelte, wenn er im Vergleich zum Standard-Kunden unüblich gross sei. Die Postfinance nehme auf dem Bankenplatz Schweiz eine Sonderstellung ein. Ihr Eigner sei der Bund und ihr obliege die Grundversorgung der Wohnbevölkerung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs als
service public. Verordnungsbedingte Ausnahmen vom Grundversorgungsauftrag könnten daher nur in sehr engen Grenzen zulässig sein. Denn dem Auftrag zur Grundversorgung komme naturgemäss gerade dort Bedeutung zu, wo Zahlungsdienstleistungen nicht allen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zugänglich seien (SUSAN EMMENEGGER UND ANDERE, Das schweizerische Bankprivatrecht 2020, SZW 2021 S. 202). Das Bundesgericht hatte die Frage bisher offengelassen (Urteil 4A_84/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.2.2 a.E.).
6.2. Die Vorinstanz erwog, der Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 PG sei weit gehalten; es finde sich darin einzig die Vorgabe, dass Dienstleistungen aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Schutzes berechtigter Interessen von der Grundversorgung ausgenommen werden können. Aus der historischen Betrachtung folge, dass der Gesetzgeber den Delegationsrahmen bewusst weit gewählt habe. Die weite Formulierung sei in der Absicht gewählt worden, dem Bundesrat die Möglichkeit zu bieten, entsprechende konkretisierende Verordnungsbestimmungen zu erlassen. Selbst wenn fraglich sein möge, ob ein unverhältnismässiger Aufwand unter den "Schutz berechtigter Interessen" falle, zumal in den Parlamentsvoten primär auf strafrechts- oder sicherheitsrelevante sowie auf sittenwidrige Umstände verwiesen worden sei, so habe der Bundesrat den bewusst weit gewählten Delegationsrahmen jedenfalls nicht offensichtlich gesprengt. Eine weitergehende Prüfung stehe dem Handelsgericht nach Art. 190 BV nicht zu.
Entsprechend sei auch der Ausnahmetatbestand des unverhältnismässig hohen Aufwands nach Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil VPG zu prüfen.
6.3.
6.3.1. Das Bundesgericht kann Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesgericht verbindlich; es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Es kann dabei namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen (BGE 150 V 73 E. 6.2; 146 V 271 E. 5.2; 145 V 278 E. 4.1).
6.3.2. Der Entwurf zu einem totalrevidierten Postgesetz (BBl 2007 5249) umschrieb in Art. 35 E-PG die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs (Abs. 1 und 2) und sah vor, die Bestimmung der Dienstleistungen im Einzelnen dem Bundesrat zu überlassen (Abs. 3). Unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von der Grundversorgung möglich sein sollten, wurde nicht näher umschrieben. In der Botschaft wurde in einer Auflistung von "Delegationen von Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat, die über die allgemeine Vollzugskompetenz hinausgehen" zu Art. 35 Abs. 3 E-PG eigens darauf hingewiesen, dass die Festschreibung der Postdienste der Grundversorgung im Einzelnen einer periodischen Evaluation bedürfe und den gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst werden müsse. Damit die dafür notwendige Flexibilität gewährleistet sei, werde dem Bundesrat die Befugnis übertragen, den Umfang der Grundversorgung im Einzelnen in der Verordnung zu bezeichnen (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz [PG], BBl 2009 5242 ff., 5244, Ziff. 9.2 zu Art. 35 Abs. 3 E-PG).
Im Ständerat wurde auf Antrag der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF) mit Art. 35 Abs. 1bis E-PG eine Ergänzung angenommen (AB 2010 S 1041), die dem heutigen Art. 32 Abs. 2 PG entspricht ( " Sie [die Post] umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt. "). Kommissionssprecher Bieri verwies in diesem Zusammenhang auf seine Ausführungen zum Postverkehr (AB 2010 S 1041), wo er Folgendes festhielt (AB 2010 S 1033) :
"Ich möchte Artikel 12 Absatz 2 im Zusammenhang mit Artikel 35 Absatz 1biserklären. Im Rahmen der Differenzbereinigung ist die Verwaltung an uns herangetreten und hat uns gebeten, diese Bestimmungen aufzunehmen. Die dazu notwendige Zustimmung der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates ist erfolgt. Die Notwendigkeit der Aufnahme dieser Bestimmungen ist Folge eines neuen Bundesgerichtsentscheides, bei dem es um den Zahlungsverkehr bei der Postfinance geht.
Die bisherige Praxis bestand darin, dass die Post Kontoeröffnungen verweigerte, wenn sie Anhaltspunkte dafür hatte, dass mit den Geldern kriminelle Machenschaften wie etwa Geldwäscherei verbunden waren. Das geschah zum Schutz der Post, aber auch im Interesse der öffentlichen Sicherheit. Nun hat das Bundesgericht entschieden, dass die Post die Dienstleistungen im Zahlungsverkehr jedem Kunden anbieten muss, dass sie sich also nicht weigern darf, ein Konto zu eröffnen, selbst wenn sie triftige Anhaltspunkte dafür hat, dass das Geld krimineller Herkunft ist.
Die Post hat die Verwaltung nach diesem Bundesgerichtsurteil gebeten, im Postgesetz eine diesbezügliche Regelung zu treffen, damit sie sich nicht ohne Verschulden der Komplizenschaft in kriminellen Dingen schuldig macht oder Aufträge erfüllen muss, die dem öffentlichen und auch dem sittlichen Empfinden zuwiderlaufen. Nach dem Bundesgerichtsentscheid brauchen wir dafür zwingend eine gesetzliche Grundlage. Es wäre ungenügend, nur eine Bestimmung in die Verordnung oder in die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu schreiben. Der Wortlaut ist mit der Finma abgesprochen, da diese ja in Zukunft die Postfinance überwachen muss. Auch die Finma sieht hier dringenden Handlungsbedarf. Es ist richtig, dass sich diese Regelung nicht nur mit Artikel 35 Absatz 1bis auf den Geldverkehr, sondern mit Artikel 12 Absatz 2 auf alle postalischen Leistungen bezieht.
Es ist deshalb korrekt, die Bestimmung sowohl hier bei den Postdiensten, wo es um Briefe und Pakete geht, in denen auch gesetzeswidrige oder widerliche Dinge verschickt werden können, als auch in Kapitel 3 bei Artikel 35 Absatz 1bis, bei dem es um die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs geht, aufzunehmen. Die KVF beantragt Ihnen einstimmig, diese Bestimmung in Artikel 12 und Artikel 35 aufzunehmen."
Der Nationalrat stimmte diesem Vorschlag am 7. Dezember 2010 zu (AB 2010 N 1876), wobei in der Ratsdebatte ebenfalls darauf hingewiesen wurde, die neue Formulierung sei die Folge eines Urteils des Bundesgerichts, nach dem die Post verpflichtet sei, ihre Dienstleistungen - zum Beispiel die Eröffnung eines Kontos - allen Kunden ohne Ausnahme anzubieten (Voten Hämmerle und Simoneschi-Cortesi, AB 2010 N 1872). Damit wurde das zum alten Postgesetz vom 30. April 1997 (AS 2012 4993) ergangene Urteil 4A_417/2009 vom 26. März 2010 angesprochen, in dem das Bundesgericht von einem Kontrahierungszwangs in Bezug auf den Zahlungsverkehr ausging, dessen Durchbrechung - wenn überhaupt - nur zurückhaltend anzunehmen sei.
Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich demnach, dass mit der Ergänzung durch den heutigen Art. 32 Abs. 2 PG nicht etwa eine Einschränkung der Kompetenzen des Bundesrats angestrebt wurde. Im Gegenteil sollte als Reaktion auf den Bundesgerichtsentscheid 4A_417/2009 vom 26. März 2010 die Möglichkeit von Ausnahmen von der Grundversorgung gerade sichergestellt werden. Der Gesetzgeber wählte demnach bewusst einen weiten Delegationsrahmen zugunsten des Bundesrats, um neben der erforderlichen Flexibilität für Anpassungen der Grundversorgung (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz [PG], BBl 2009 5244, Ziff. 9.2 zu Art. 35 Abs. 3 E-PG) auch die Möglichkeit der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen durch die Post bzw. die Postfinance abzusichern. Entsprechend dieser Zielrichtung wurde der Wortlaut für die Umschreibung der Ausnahmen von der Grundversorgung in Art. 32 Abs. 2 PG ("aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Schutzes berechtigter Interessen") weit gefasst und in der Absicht gewählt, dem Bundesrat die Möglichkeit einzuräumen, entsprechende Ausnahmen auf Verordnungsstufe vorzusehen.
Auch wenn in der Parlamentsdebatte vorwiegend auf strafrechts- oder sicherheitsrelevante bzw. sittenwidrige Umstände hingewiesen wurde, kann nicht gesagt werden, der Bundesrat hätte mit der Ausnahme nach Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil VPG (unverhältnismässig hoher Aufwand für die Einhaltung der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung) den ihm eingeräumten Delegationsrahmen verlassen, zumal auch der darin vorgesehene Aufwand unmittelbar mit den diskutierten Umständen im Zusammenhang steht. Entgegen dem, was der Beschwerdegegner anzunehmen scheint, rechtfertigt zudem nicht jeder, sondern nur ein bezüglich Art und Höhe qualifizierter Aufwand der Beschwerdeführerin eine Ausnahme. Die Verordnungsbestimmung ist demnach mit der gesetzlichen Vorgabe von Art. 32 Abs. 2 VPG, wonach die Beschwerdeführerin Ausnahmen von der Grundversorgung "aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Schutzes berechtigter Interessen" vorsehen kann, vereinbar bzw. lässt sich aufgrund der in der Verordnung ihrerseits verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe (unverhältnismässig hoher Aufwand) im Rahmen der Auslegung damit in Einklang bringen.
6.3.3. Die Vorinstanz erwog, es sei auch keine andere Gesetzes- oder Verfassungswidrigkeit ersichtlich; insbesondere ergebe sich aus der Ausnahmeregelung der Verordnung keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) oder des Schutzes vor staatlicher Willkür und des Anspruchs auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV). Namentlich treffe die Bestimmung keine unsachlichen Unterscheidungen und stelle nicht auf verpönte Anknüpfungspunkte ab.
Der Beschwerdegegner hat diesen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Der blosse Verweis in der Beschwerdeantwort auf seine Ausführungen in der Replik des kantonalen Verfahrens ist unzulässig und hat unbeachtet zu bleiben (siehe vorn E. 1.2).
6.3.4. Im Ergebnis hat die Vorinstanz den vom Beschwerdegegner erhobenen Einwand, es fehle der in Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil VPG vorgesehenen Ausnahme von der Grundversorgung an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, zu Recht verworfen und daher folgerichtig geprüft, ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach dieser Bestimmung vorliegen.
7.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil VPG verletzt, indem sie ihr das Recht absprach, den Beschwerdegegner gestützt auf die Ausnahme des unverhältnismässig hohen Aufwands von den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs auszuschliessen.
7.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin vermöge keinen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Beschwerdegegner resultierenden unverhältnismässigen Aufwand zu beweisen. Es könne aufgrund der Beziehungen des Beschwerdegegners zu seinem Onkel B.________ zur Beurteilung des verursachten Aufwands zwar von einer sog. Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken (GmeR) ausgegangen werden (vgl. Art. 13 ff. GwV-FINMA). Aus der Einstufung der Geschäftsbeziehungen als GmeR resultierten erhöhte gesetzliche Sorgfaltspflichten. In Bezug auf den anfallenden Aufwand sei der Anfangsaufwand vor Aufnahme der Kundenbeziehung ("know your customer") und der laufende Aufwand bei der Kontobetreuung zu unterscheiden. Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die Aussagen der Zeugen sei zwar erstellt, dass ihr bei der Qualifikation als GmeR Zusatzaufwände entstünden. Inwiefern diese unverhältnismässig hoch sein sollten, sei dagegen nicht belegt.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, es sei ihr technisch nicht möglich, Kontobeziehungen auf den Grundversorgungsauftrag zu beschränken, hielt die Vorinstanz fest, dies sei insbesondere im Zusammenhang mit der Beschränkung von aus dem Sanktionsrecht resultierenden Gefahren von Bedeutung. Denn wäre es technisch möglich, mittels eines automatischen Ringfencing Zahlungen ins Ausland und/ oder in Fremdwährungen zu unterbinden, so die Vorinstanz, liesse sich die Gefahr von Verstössen gegen US-Sanktionsrecht ohne laufenden Aufwand auf nahezu Null reduzieren. Es sei fraglich, ob es den Vertragspartnern der Beschwerdeführerin zugeschrieben werden dürfe, dass sie nicht über die technischen Voraussetzungen verfüge, um (ausschliesslich) auf den Grundversorgungsauftrag beschränkte Dienstleistungen zu erbringen, obwohl sie gesetzlich zur Sicherstellung dieser Grundversorgung verpflichtet sei. Unabhängig von dieser Frage seien jedoch auch die Aufwände im Zusammenhang mit der Sicherstellung, dass keine Zahlungen ins Ausland und insbesondere in den US-Raum erfolgen, nicht hinreichend konkret ausgewiesen und als unverhältnismässig belegt.
7.2. Die vorgeschriebene Grundversorgung durch die Beschwerdeführerin umfasst mindestens ein Angebot für die in Art. 43 Abs. 1 VPG aufgeführten inländischen Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz. Darin enthalten ist unter anderem ein Zahlungsverkehrskonto (lit. a) zur Annahme von Gutschriften und der Durchführung von Lastschriften (lit. b) sowie Überweisungen von Bargeld auf das Konto eines Dritten (lit. c). Damit soll sichergestellt werden, dass der in der Schweiz wohnhaften Bevölkerung ein Angebot an Basisdienstleistungen im Zahlungsverkehr zur Verfügung steht.
Die Vorinstanz hat grundsätzlich zutreffend festgehalten, dass ein Aufwand als unverhältnismässig hoch im Sinne von Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil VPG erscheint, wenn er im Vergleich zum verfolgten Ziel und verglichen mit anderen Kunden nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis steht. Entscheidend ist daher das Verhältnis von angestrebtem Zweck und eingesetzten Mitteln. Dabei ist die Bedeutung der verfassungsrechtlich verankerten (Art. 92 Abs. 2 BV) und gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung zur Sicherstellung einer landesweiten Grundversorgung aller Bevölkerungsgruppen mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs (Art. 32 PG) im Allgemeinen und die Umschreibung der als zulässig erklärten Verweigerungsgründe der Gefahrenabwehr oder des Schutzes berechtigter Interessen (Art. 32 Abs. 2 PG) im Besonderen im Auge zu behalten.
Die Vorinstanz hat Art. 45 Abs. 1 lit. a VPG entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu eng ausgelegt, indem sie betonte, die Hürde zur Annahme einer Unverhältnismässigkeit könne nicht derart hoch angesetzt werden, dass die Bestimmung Makulatur werde, sondern darauf hinwies, dass Ausnahmebestimmungen bei aussergewöhnlichen Verhältnissen auch zur Anwendung gelangen sollten. Damit hat die Vorinstanz - in Übereinstimmung mit den bundesgerichtlichen Auslegungsgrundsätzen (siehe oben E. 5.2.1) - lediglich zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass Ausnahmebestimmungen weder restriktiv noch extensiv auszulegen sind. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie aus der gesetzlichen Vorgabe einer "preiswerten" Grundversorgung (Art. 1 Abs. 3 lit. a PG) bzw. ihrem Auftrag, die "ausreichende und preiswerte Grundversorgung" mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs "für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen" sicherzustellen (Art. 1 Abs. 3 lit. a und Art. 32 Abs. 1 PG ), ableiten will, die Schwelle für den "unverhältnismässig hohen Aufwand" nach Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil VPG sei "niedrig" anzusetzen bzw. sei bereits erreicht, wenn ein mehr als bloss geringfügiger Mehraufwand resultieren würde. Damit verkennt sie ihrerseits die fundamentale Bedeutung ihres gesetzlichen Auftrags nach Art. 32 Abs. 1 PG, die landesweite Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs - für alle Bevölkerungsgruppen (Abs. 2) - sicherzustellen, von dem einzig aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Schutzes berechtigter Interessen abgewichen werden kann (Art. 32 Abs. 2 PG).
Um trotz ihrer Grundversorgungspflicht den Ausschluss eines Kunden von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs gestützt auf Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil VPG zu rechtfertigen, hat die Beschwerdeführerin, die sich auf eine Ausnahme von ihrer gesetzlichen Kontrahierungspflicht beruft, konkret darzulegen, welchen Aufwand ihr die Einhaltung der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung bezüglich der strittigen Geschäftsbeziehung verursacht.
7.3. Die Vorinstanz hat für die Annahme eines Ausnahmefalls nach Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil VPG die Behauptung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht genügen lassen, dass ihre Compliance-Einheiten bei einer sog. Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken (GmeR) für die Kontoeröffnung durchschnittlich vier Stunden benötigten und für die laufende Überwachung 5.43 Stunden vorgesehen seien. Dies ist zwar deutlich mehr als die von ihr angegebenen durchschnittlich 18 Minuten des Backoffice-Teams für die Kontoeröffnung bei einem Standardkunden, bei dem auch keine jährliche Überwachung und damit keine weiteren Aufwände anfallen. Ein Vergleich mit dem normalerweise bei der Standardkundschaft anfallenden Aufwand für die Einhaltung der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung ist aufgrund des äusserst geringen Aufwands bei dieser (unproblematischen) Kundenkategorie wenig aussagekräftig (anders wohl der Erläuternde Bericht vom 10. März 2020 des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] zur Teilrevision der Postverordnung [VPG], S. 9, wonach der normalerweise bei der Standardkundschaft anfallende Aufwand als Referenzgrösse herangezogen werden könne).
Es ist für eine Ausnahme von der Grundversorgungspflicht vielmehr zu berücksichtigen, dass der Aufwand für die Einhaltung der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung, der nach den Angaben der Beschwerdeführerin beim (unproblematischen) Standardkunden im Massengeschäft kaum in Betracht fällt, bei (weniger problemlosen) Fällen, die weitergehende Abklärungen erfordern, zwangsläufig merklich anwächst. Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin bei einem Kunden zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Vergleich zur Standardkundschaft zusätzlichen Aufwand betreiben muss, weil er - etwa als politisch exponierte Person (PEP) oder sog. Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken (GmeR) - einer besonderen Personenkategorie angehört, kann für sich allein nicht zur Rechtfertigung einer Ausnahme infolge unverhältnismässig hohen Aufwands genügen. Dafür spricht auch der Wortlaut, nach dem der Ausschluss eines Kunden von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs etwa im Hinblick auf die Einhaltung der Embargogesetzgebung einzig in Betracht fällt, wenn diese der Beschwerdeführerin einen "unverhältnismässig hohen" Aufwand verursacht, obwohl die Einhaltung dieser spezifischen Gesetzgebung bei einem normalen Standardkunden aufwandmässig kaum in Betracht fallen dürfte.
Nach dem von der Beschwerdeführerin vertretenen Verständnis würde der Ausnahmetatbestand aufgrund der sehr tiefen von ihr herangezogenen Vergleichsbasis in jedem Fall greifen, bei dem - im Gegensatz zu einem Standardkunden - weitergehende Abklärungen erforderlich sind. Damit würden verschiedene Personenkategorien von vornherein von der Grundversorgung und damit vom Zahlungsverkehr innerhalb der Schweiz ausgeschlossen, obwohl der Aufwand im konkreten Fall durchaus überblickbar wäre (vgl. auch SUSAN EMMENEGGER UND ANDERE, Das schweizerische Bankprivatrecht 2020, SZW 2021 S. 202, wonach Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Geldwäschereiverordnung-FINMA zu den üblichen operationellen Herausforderungen einer jeden Bank gehören). Eine solche Auslegung wäre mit der fundamentalen Bedeutung der verfassungsrechtlich verankerten (Art. 92 Abs. 2 BV) und gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung zur Sicherstellung einer landesweiten Grundversorgung aller Bevölkerungsgruppen mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs (Art. 32 PG) nicht vereinbar.
Unter Berücksichtigung der wichtigen Bedeutung der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sowie der in Art. 32 Abs. 2 PG vorgesehenen Umschreibung zulässiger Gründe für die Verweigerung von Dienstleistungen (Gefahrenabwehr oder Schutz berechtigter Interessen) kann es für die Annahme eines "unverhältnismässig hohen Aufwands" (Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil VPG) nicht ausreichen, dass im Vergleich zu einem unproblematischen Durchschnittskunden ein spürbar höherer Aufwand anfällt. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Aufwand für die Einhaltung der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung auch vom Durchschnittsaufwand bei Personengruppen abhebt, für die - wie bei politisch exponierten Personen (PEP) oder sog. Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken (GmeR) - besondere Abklärungen im Hinblick auf die Einhaltung einschlägiger Gesetzesvorgaben erforderlich sind.
7.4. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Durchschnittswerte des Zeitaufwands für die Kontoeröffnung bei GmeR von vier Stunden bzw. für die laufende Überwachung von jährlich je 5.43 Stunden für "GmeR, die PEP oder PEP (Ausland) Entourage" reichen nicht aus, um eine Ausnahme nach Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil VPG zu rechtfertigen. Die von ihr im kantonalen Verfahren ergänzend angebotene interne Liste zu Aufwänden im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegner (AB 50) hat die Vorinstanz mangels konkreter Angaben zu deren Zeitdauer zu Recht als nicht aussagekräftig beurteilt (vgl. vorn E. 2.3). Hinsichtlich des Aufwands für die laufende Überwachung hat die Vorinstanz nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nach einem aussergerichtlichen Vergleich über einen Zeitraum von einem halben Jahr den (Bar-) Zahlungsverkehr für den Beschwerdegegner ausgeführt hatte und insofern genauere Ausführungen dazu hätte machen können, als unbesehen auf Durchschnittswerte abzustellen. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach die zwischen den Parteien bestehende Geschäftsbeziehung aufgrund der erfolgten Kündigung lediglich wenige Tage (nämlich vom 2. bis 8. Dezember 2022) bestanden habe, verfängt nicht. Zumindest hätte die Beschwerdeführerin aufzeigen können, welcher Aufwand die für den Beschwerdegegner tatsächlich ausgeführten (Bar-) Zahlungen konkret verursachten bzw. im Falle entsprechender Kontoüberweisungen angefallen wäre.
Mit dem blossen Umstand, dass ihr bei der Einordnung eines Kunden als GmeR Zusatzaufwände entstehen, die sie für die Kontoeröffnung bzw. die laufende Überwachung für diese Kundengruppe auf durchschnittlich vier bzw. jährlich 5.43 Stunden veranschlagt, vermag die Beschwerdeführerin keinen unverhältnismässig hohen Aufwand im Sinne von Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil VPG nachzuweisen, der einen Ausschluss des Beschwerdegegners von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs als Ausnahme von der Grundversorgungspflicht rechtfertigen würde.
8.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe Art. 45 Abs. 1 lit. b VPG verletzt, indem sie verneinte, dass bei einer Weiterführung der Geschäftsbeziehung mit dem Beschwerdegegner schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohten.
8.1. Die Beschwerdeführerin kann nach Art. 45 Abs. 1 lit. b VPG Kundinnen und Kunden ausnahmsweise von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ausschliessen, "wenn schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen" ("s'il y a un risque d'atteintes graves au droit et à la réputation", "vi è il rischio di gravi danni sul piano legale e della reputazione"). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Hinweis auf gewisse Risiken, die unter Umständen drohen könnten, nicht genügt. Vielmehr muss der Eintritt eines solchen Schadens ernsthaft zu befürchten sein. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht wird damit der Tatbestand der Verordnungsbestimmung nicht etwa um "ein tatsächlich nicht vorliegendes Kriterium" erweitert, sondern entsprechend dem Wortsinn von "drohen" vorausgesetzt, dass beim Eingehen bzw. Fortführen der Geschäftsbeziehung ein entsprechender Schadenseintritt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Als Rechtsschäden kommen finanzielle Beeinträchtigungen oder der Verlust von Rechten und Privilegien in Frage, während unter Reputationsschäden Beeinträchtigungen des Ansehens in der Öffentlichkeit zu verstehen sind, was auch die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede stellt.
8.2. Die Vorinstanz sah die Gefahr der von der Beschwerdeführerin behaupteten US-Primärsanktionen nach Würdigung der eingereichten Beweismittel sowie der Zeugenaussagen während der Hauptverhandlung als nicht erwiesen an. Hinsichtlich möglicher US-Sekundärsanktionen hielt die Vorinstanz fest, die US-Behörden verfügten über ein grosses Ermessen. Ein Postkonto in Schweizer Franken werde diese jedoch kaum hellhörig machen, zumal sich die Zahlungen des Beschwerdegegners (für Liegenschaftskosten, Reinigungskräfte, Ärzte, Kommunikation und Steuern) auf Inlandüberweisungen in Schweizer Franken beschränkten und keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er Überweisungen kritischer Art tätigen könnte. Entsprechend erachtete die Vorinstanz ernsthaft drohende Rechtsschäden aus US-Sanktionen nicht als erstellt.
Ebenso wenig liessen sich aus den Beziehungen zu den Korrespondenzbanken schwerwiegende Rechtsschäden ableiten. Die Beschwerdeführerin habe nicht belegen können, dass Beziehungen zu Korrespondenzbanken gefährdet wären und - gegebenenfalls - inwiefern dies für sie einen schwerwiegenden Rechtsschaden bedeuten würde. Zudem seien auch keine schwerwiegenden Reputationsschäden erstellt, die bei einer Geschäftsbeziehung mit dem Beschwerdegegner mit einiger Wahrscheinlichkeit eintreten könnten.
8.3. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, eine Ausnahme nach Art. 45 Abs. 1 lit. b VPG ergebe sich bereits aufgrund der erfolgten Sanktionierung des Beschwerdegegners im Ausland. Inwiefern dieser Umstand ohne Weiteres schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden für sie zur Folge haben soll, vermag die Beschwerdeführerin jedoch gestützt auf die - für das Bundesgericht einzig massgebenden (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid nicht aufzuzeigen. Insbesondere weist sie die von der Vorinstanz in Würdigung der angebotenen Beweise erfolgte Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nicht als willkürlich aus, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge.
Fehl geht zudem der Einwand, die Vorinstanz habe übertriebene, rechtsverletzende Anforderungen an das Vorliegen der Ausnahmetatbestände nach Art. 45 Abs. 1 lit. b VPG gestellt, indem sie verlangt habe, dass ein Schadenseintritt "überwiegend wahrscheinlich" sein müsse. Die Vorinstanz hat an der beanstandeten Stelle der Urteilsbegründung jedoch keinen überwiegend wahrscheinlichen Schadens
eintritt verlangt (E. V./34.3.2: "Ein ernsthaftes Risiko für Sekundärsanktionen gegen die Beklagte erscheint mit Blick auf die Natur der beabsichtigten Transaktionen aber auch vor diesem Hintergrund nicht als überwiegend wahrscheinlich."). Vielmehr brachte sie darin zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den anspruchshindernden Umstand eines ernsthaften
Risikos nachzuweisen hatte, was ihr jedoch nicht gelang. Im Übrigen räumt die Beschwerdeführerin selber ein, dass die im angefochtenen Entscheid aufgeführten Zahlungen als eher unproblematisch zu betrachten sind und stellt auch nicht in Abrede, dass es ihr möglich ist zu kontrollieren, ob die vom Beschwerdegegner veranlassten Transaktionen tatsächlich als unproblematisch zu beurteilen sind.
Unbegründet sind auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Reputationsschäden, die sie auf dieselben Argumente, so insbesondere ein angeblich zu befürchtendes Verfahren der US-amerikanischen Sanktionsbehörde, stützt. Damit fällt auch eine Verletzung von Art. 45 Abs. 1 lit. b VPG ausser Betracht.
9.
Insgesamt ist der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, indem sie eine auf Art. 45 Abs. 1 lit. a und b VPG gestützte Ausnahme von der Grundversorgungspflicht der Beschwerdeführerin verneinte und die Klage des Beschwerdegegners infolge der grundsätzlichen Kontrahierungspflicht guthiess.
10.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann