Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_533/2025
Urteil vom 8. Juli 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Jeker.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsrat des Kantons Wallis,
Regierungsgebäude, Avenue de France 71, 1950 Sitten,
Beschwerdegegner,
Einwohnergemeinde U.________/VS.
Gegenstand
Tourismusförderungstaxe der Einwohnergemeinde U.__ ______ /VS, Abgabeperioden 2022/23 und 2023/24,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 25. August 2025 (A1 24 164).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ wohnt in V.________/ZH. Er ist Eigentümer einer 2.5-Zimmer-Wohnung im Gebiet der Einwohnergemeinde U.________/VS.
A.b. Mit Veranlagungsverfügungen vom 3. Februar 2022 hatte die Einwohnergemeinde U.________ von A.________ für die Perioden 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 (jeweils vom 1. November bis am 31. Oktober des Folgejahres) eine Tourismusförderungstaxe von Fr. 150.- pro Periode erhoben. Dagegen gelangte dieser bis ans Bundesgericht. Dieses erkannte mit Urteil 9C_431/2023 vom 22. Februar 2024, dass das Kantonsgericht Wallis mit seinem Urteil vom 14. Juni 2023, in welchem es festhielt, die Gemeinde überschreite ihre Kompetenz nicht, wenn sie die Tourismusförderungstaxe auch bei kantonsfremden Personen wie A.________ erhebt, im Ergebnis nicht willkürlich entschieden hatte.
A.c. Am 24. Mai 2024 erhob die Einwohnergemeinde U.________ von A.________ für die Perioden 2022/2023 und 2023/2024 (jeweils vom 1. November bis am 31. Oktober des Folgejahres) erneut verfügungsweise eine Tourismusförderungstaxe von Fr. 150.- pro Periode.
B.
Hiergegen wandte sich A.________ mit Verwaltungsbeschwerde an den Staatsrat des Kantons Wallis und beantragte: "Es sei festzustellen, dass der Unterzeichnende die veranlagten Tourismusförderungstaxen nicht schuldet [...]". Der Staatsrat des Kantons Wallis trat mit Entscheid vom 17. Juli 2024 nicht auf die Beschwerde ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 25. August 2025 ab. Es führte aus, der Nichteintretensentscheid des Staatsrats könne nicht als überspitzt formalistisch bezeichnet werden. Überdies wäre - "im Sinne einer Alternativbegründung" - die Beschwerde ohnehin abzuweisen.
C.
Mit seiner Eingabe erhebt A.________ sowohl "ordentliche Beschwerde" als auch "Verfassungsbeschwerde" gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 25. August 2025. Er beantragt, die Veranlagungsverfügungen der Einwohnergemeinde U.________ vom 24. Mai 2024 betreffend Tourismusförderungstaxe für die Perioden 2022/2023 und 2023/2024 seien aufzuheben.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid eines kantonal letztinstanzlichen Gerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgend E. 1.2 ff.). Folglich ist auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 113 BGG).
1.2. Angefochten ist die Bestätigung eines Nichteintretensentscheids. Der Streitgegenstand kann im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). Im vorliegenden Verfahren kann es daher grundsätzlich nur darum gehen, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform und verfassungsrechtlich haltbar zum Ergebnis gekommen ist, der Staatsrat sei zu Recht auf die seinerzeit bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Sachverhalt B; BGE 150 I 183 E. 3.3). Kommt allerdings - wie vorliegend - der angefochtene Entscheid mit einer materiellrechtlichen Eventualbegründung zum Ergebnis, selbst wenn auf das Rechtsmittel einzutreten wäre, wäre es in materieller Hinsicht abzuweisen, beurteilt das Bundesgericht auch die materielle Rechtslage und sieht aus prozessökonomischen Gründen davon ab, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, wenn zwar zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, die Eventualbegründung in der Sache aber zutreffend ist; deshalb muss sich die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) in solchen Fällen sowohl mit dem Nichteintreten als auch mit der materiellrechtlichen Seite auseinandersetzen. Erweist sich hingegen die Bestätigung des Nichteintretensentscheids als richtig, so bleibt es dabei und das Bundesgericht hat die materielle Seite nicht zu prüfen (BGE 139 II 233 E. 3.2; Urteil 9C_38/2025 vom 2. Juli 2025 E. 1.2). Die Beschwerdebegründung muss sich daher auch in solchen Fällen primär mit dem Nichteintreten befassen.
1.3. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Veranlagungsverfügungen (Sachverhalt C). Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet allerdings einzig der Entscheid des Kantonsgerichts, der die früheren Entscheide ersetzt (sog. Devolutiveffekt). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Veranlagungsverfügungen beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich mitangefochten (anstelle vieler Urteil 9C_5/2025 vom 25. September 2025 E. 1.2).
1.4. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Partei verlangt (BGE 149 V 57 E. 10.3; 147 V 369 E. 4.2.1; Urteil 9C_9/2026 vom 2. März 2026 E. 1.2.1). Auch wenn der Beschwerdeführer - wie eben ausgeführt - explizit ausschliesslich die Aufhebung der Veranlagungsverfügungen verlangt, so ergibt sich aus der Beschwerde gerade noch rechtsgenügend, dass er sich sowohl gegen die Bestätigung des staatsratlichen Nichteintretensentscheids als auch die die inhaltliche Abweisung beschlagende Eventualbegründung der Vorinstanz wendet.
1.5. Soweit schliesslich die Vorbringen direkt gegen das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 9C_431/2023 des Bundesgerichts vom 22. Februar 2024 gerichtet sind, so ist auf diese ebenfalls nicht einzutreten. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet. Vorliegend macht der Beschwerdeführer weder einen Revisionsgrund geltend, noch begründet er das Vorliegen von revisionserheblichen Mängeln im Hinblick auf das erwähnte bundesgerichtliche Urteil. Weiterungen, etwa betreffend Art. 124 BGG ("Frist"), erübrigen sich.
2.
Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch untersucht es unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht in jedem Fall nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gem. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 147 I 73 E. 2.1). Dasselbe gilt für Verletzungen kantonalen Rechts, soweit diese überhaupt in das Spektrum der Kognition des Bundesgerichts fallen (vgl. Art. 95 lit. c und d BGG ; Urteil 9C_431/2023 vom 22. Februar 2024 E. 2).
3.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Vorinstanz das Nichteintreten des Staatsrates auf die gegen die Veranlagungsverfügungen erhobene Beschwerde zu Recht geschützt und - wäre dies zu verneinen - diese zu Recht abgewiesen hat.
4.
Die Vorinstanz hat festgehalten, aus der Auslegung des im Beschwerdeverfahren vor dem Staatsrat gestellten Feststellungsantrags und dessen Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben ergebe sich, dass der Beschwerdeführer das vor Bundesgericht nicht behandelte Feststellungsbegehren nun von den kantonalen Instanzen geprüft haben wolle, weil diese über eine grössere Kognition verfügen würden und es ihm ausserdem darum gehe, eine "weitverbreitete" Rechtspraxis neu prüfen zu lassen. Der unzulässige Feststellungsantrag sei aufgrund der Begründung nicht in einen zulässigen Leistungsantrag umzudeuten und dem Beschwerdeführer könne wegen der von ihm selbst erwähnten Erwägung 1 des Bundesgerichtsurteils 9C_431/2023 vom 22. Februar 2024 nicht gefolgt werden, wenn er argumentiere, es bestehe kein inhaltlicher Unterschied zwischen dem Antrag, es sei die Nichtschuld einer veranlagten Steuer festzustellen, und dem Antrag, die veranlagte Steuer sei aufzuheben. Der Nichteintretensentscheid des Staatsrates erweise sich vor diesem Hintergrund nicht als überspitzt formalistisch.
In ihren Ausführungen zum Eventualantrag des Beschwerdeführers, der damit die Aufhebung der Veranlagungsverfügungen vom 24. Mai 2024 betreffend die Tourismusförderungstaxen 2022/2023 und 2023/2024 verlangte, hat die Vorinstanz festgehalten, es sei einzig die Frage strittig, ob die nicht im Kanton Wallis wohnhaften Vermieterinnen und Vermieter von Ferienwohnungen in der Gemeinde, in der sich ihre Liegenschaft befinde, eine Tourismusförderungstaxe zu bezahlen hätten. Sie habe sich bereits im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil A1 23 4 vom 14. Juni 2023 eingehend mit dieser Frage auseinandergesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde habe das Bundesgericht (mit Urteil 9C_431/2023 vom 22. Februar 2024) abgewiesen, auch wenn es der vorinstanzlichen Begründung nicht vollumfänglich gefolgt sei. Es seien nach wie vor keine sachlichen Gründe für eine Privilegierung der kantonsfremden Vermieterinnen und Vermieter ersichtlich. Auch diese würden von der touristischen Nachfrage nach Wohnraum profitieren. Sie sei noch immer überzeugt, dass sowohl die kommunale wie auch die kantonale Legislative die im Kanton wohnhaften Vermieterinnen und Vermieter nicht gegenüber kantonsfremden Personen habe benachteiligen wollen. Diese Argumentation steche bei der vorliegenden Gesetzesauslegung hervor und überwiege die vom Bundesgericht angeführten Argumente für eine Privilegierung der kantonsfremden Personen. Die teils kritischen Erwägungen des Bundesgerichts hätten bei der Neubeurteilung durchaus Beachtung gefunden, gemäss Vorinstanz würden sie diese bei einer Neuauslegung der Gesetzesbestimmung jedoch nicht dazu veranlassen, die Rechtslage anders zu beurteilen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör indem sie sich geweigert habe, auf "das richtige Verständnis des Wortlauts von Art. 29 Abs. 1 und 2 GTour [des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996 des Kantons Wallis (TG/VS; SGS 935.1)] gemäss E. 4.3 des Bundesgerichtsentscheids einzugehen".
5.2. Die Vorinstanz hat - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - begründet, wieso sie an der Tourismusförderungstaxe für kantonsfremde Personen festhält (vgl. E. 4). Aus ihrer Begrüdung geht hervor, dass sich die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Bundesgerichtsurteils 9C_431/2023 vom 22. Februar 2024 mit der Auslegung von Art. 29 Abs. 1 und 2 TG /VS befasst hat und dabei zum Schluss gekommen ist, dass kein Anlass besteht, die Rechtslage im Hinblick auf die Erhebung der Tourismusförderungstaxe von nicht im Kanton Wallis wohnhaften Vermieterinnen und Vermietern zu ändern. Entsprechend liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers vor. Dass die Begründungspflicht verletzt worden wäre, weil der angefochtene Entscheid, umfassend insgesamt zehn Seiten Inhalt, in zwei Sätzen als sogenannter "Dass-Entscheid" verfasst worden ist und deshalb nicht bzw. nur erschwert les- bzw. nachvollziehbar gewesen wäre (Urteil 1C_202/2025 vom 1. Mai 2025 E. 1.2), wurde nicht geltend gemacht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2). Von einer Rückweisung im Sinne von Art. 112 Abs. 3 BGG kann abgesehen werden, da der vorinstanzliche Entscheid trotz seiner "DassForm" gerade noch hinreichend verständlich und nachvollziehbar ist.
6.
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Aus der Formulierung seines Beschwerdeantrags "Es sei festzustellen, dass der Unterzeichnende die veranlagten Tourismusförderungstaxen nicht schuldet." lasse sich nach Treu und Glauben nichts anderes als das Begehren um Aufhebung der von der Gemeinde veranlagten Taxen herauslesen. Darüber hinaus habe jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Es gehe also nicht an, einen pensionierten Rechtsanwalt hinsichtlich der Formulierung eines Rechtsbegehrens strenger zu behandeln als eine juristische Laienperson. Bei Zweifeln am Rechtsbegehren habe die Vorinstanz genügend Zeit gehabt, um nachzufragen, ob der Beschwerdeführer die Aufhebung der konkreten Veranlagungsverfügungen oder eine generelle Feststellung des Nichtbestehens einer Taxationspflicht für ausserkantonale Vermieterinnen und Vermieter von Ferienwohnungen verlange.
6.1. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Dennoch sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Demnach steht nicht jede prozessuale Formstrenge mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und eine Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; 145 I 201 E. 4.2.1; 142 I 10 E. 2.4.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 4.3; 2C_235/2024 vom 12. März 2026 E. 5.3.2).
6.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz nicht überspitzt formalistisch vorgegangen. Zum einen ist mit ihr zu erkennen, dass Feststellungsbegehren nur zulässig sind, wenn ihnen ein entsprechendes schutzwürdiges Feststellungsinteresse zugrunde liegt, das nicht bloss abstrakte, theoretische Rechtsfragen, sondern konkrete Rechte oder Pflichten zum Gegenstand hat. Überdies muss ausgeschlossen sein, dass das schutzwürdige Interesse ebenso gut mit einem Leistungs- bzw. einem Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 141 II 113 E. 1.7; 137 II 199 E. 6.5; 126 II 300 E. 2c; so auch im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 9C_431/2023 vom 22. Februar 2024 E. 1). Zum anderen hat die Vorinstanz sich auch zum Eventualbegehren des Beschwerdeführers, wonach die ihm auferlegte Tourismusförderungstaxe aufzuheben sei, geäussert. Entsprechend sah sich die Vorinstanz - unabhängig davon, ob sie den Beschwerdeführer als rechtlichen Laien eingeschätzt hat - zu Recht nicht veranlasst, den Beschwerdeführer um eine Präzisierung seiner Rechtsbegehren zu ersuchen.
6.3. Inwieweit schliesslich mit dem Vorgehen der Vorinstanz kantonales Recht verfassungswidrig angewendet worden sein soll (E. 2), ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. auch Urteil 9C_431/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5).
6.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie wird folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde U.________ und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Jeker