Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_468/2025
Urteil vom 15. Juli 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau,
Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Juni 2025 (VV.2025.7/E).
Sachverhalt
A.
Die 1978 geborene, als Küchenangestellte resp. Köchin tätig gewesene A.________ leidet an einem angeborenen Fehlbildungssyndrom der Hand in Form einer Windmühlenflügelstellung der Finger beidseits. Nachdem eine am 9. November 2021 durchgeführte Operation keine Linderung der darauf zurückzuführenden Beschwerden gebracht hatte, meldete sich A.________ im April 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab, wobei sie insbesondere einen zuhanden des Krankentaggeldversicherers, der B.________ AG, verfassten Bericht des Dr. med. C.________, FMH für Chirurgie und Handchirurgie, vom 21. September 2022 beizog und die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitete (u.a. Stellungnahme vom 27. Februar 2023). Gestützt darauf stellte sie mangels hierfür erforderlicher Invalidität die Ablehnung des Anspruchs sowohl betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch eine Invalidenrente in Aussicht (Vorbescheide vom 28. Juni 2023). Auf Einwendungen von A.________ hin veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung durch die estimed AG; die auf orthopädisch-traumatologischen sowie neurologischen Untersuchungen beruhende Expertise wurde am 9. April 2024 ausgefertigt. Zur aktualisierten medizinischen Aktenlage nahm der RAD in der Folge am 22. April 2024 Stellung. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 beschied die IV-Stelle sämtliche Leistungsgesuche abschlägig.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau in dem Sinne teilweise gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2024 dahingehend aufhob, als damit ein Anspruch von A.________ auf berufliche Massnahmen verneint worden war; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Sache wurde an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie den entsprechenden Anspruch prüfe und hierüber erneut befinde (Entscheid vom 18. Juni 2025).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als damit ihr Rentenanspruch abgewiesen worden sei, und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, resp. - eventualiter - die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach Abschluss der beruflichen Massnahmen ihren Rentenanspruch prüfe. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz bzw. - subsubeventualiter - an die IV-Stelle zwecks Einholung eines (Gerichts-) Gutachtens bei einem Facharzt/Fachärztin FMH Handchirurgie und neuer Entscheidung betreffend den Rentenanspruch zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 146 V 331 E. 1; je mit Hinweisen).
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist an sich nur zulässig, sofern der angefochtene Entscheid das Verfahren entweder vollständig (Endentscheid; Art. 90 BGG) oder zumindest teilweise abschliesst (Teilentscheid; Art. 91 BGG). Selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ( Art. 92 und 93 BGG ) schliessen das Verfahren demgegenüber nicht ab; die Hauptsache ist weiterhin hängig. Sie bilden damit keinen End- oder Teilentscheid (BGE 149 II 170 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1). Beschwerden gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht lediglich in drei Konstellationen zulässig: Wenn der Vor- oder Zwischenentscheid die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 147 III 159 E. 3; 145 IV 228 E. 1; 144 III 475 E. 1.1.2), falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1; 147 III 159 E. 4.1) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3 am Ende mit Hinweisen; 150 III 248 E. 1.2; Urteil 9C_609/2024 vom 4. März 2025 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 151 II 427).
1.2. Vorinstanzlich wurde ein Invaliditätsgrad von 27 % ermittelt und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint; hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen hat das kantonale Gericht die Sache indessen zur weiteren Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
1.3. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstands - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 110 V 48 E. 3c). Bezieht sich die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zum Anfechtungs- nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a). Der Rentenanspruch (als solcher insgesamt) einerseits und die einzelnen beruflichen Eingliederungsmassnahmen anderseits stellen je unterscheidbare, streitgegenstandsfähige Rechtsverhältnisse in diesem Sinne dar (vgl. etwa Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 4. Aufl. 2022, Rz. 19 zu Art. 28 IVG).
1.3.1. Soweit der angefochtene Entscheid die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückweist, damit sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen prüfe und anschliessend erneut verfüge, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2). Diesbezüglich erfolgte - nach dem in E. 1.1 hiervor Dargelegten - zu Recht - keine Anfechtung durch die Beschwerdeführerin.
1.3.2. Im Fokus steht vor dem Bundesgericht einzig die von der Vorinstanz abschliessend beurteilte Rentenfrage. Der vorinstanzliche Entscheid stellt in diesem Umfang einen Teilentscheid nach Art. 91 BGG dar, gegen den - unmittelbar - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden kann. Auf diese ist daher einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen überprüft das Bundesgericht tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen, wenn jene Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die Pflicht zur ausreichenden Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil regelmässig nur in den gerügten Punkten, es sei denn, es weise offensichtliche Rechtsmängel auf (BGE 141 V 234 E. 1).
3.
3.1. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform verfuhr, indem sie die einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mangels anspruchsbegründender Invalidität verneint und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2024 insoweit bestätigt hat.
3.2.
3.2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).
Die Anmeldung zum Bezug von invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgte im April 2022, sodass Rentenleistungen mit Anspruchsbeginn frühestens per 1. Oktober 2022 streitig sind ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ATSG). Die dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegende Verfügung der Beschwerdegegnerin datiert vom 11. Dezember 2024. Massgeblich sind somit die seit 1. Januar 2022 geltenden Fassungen des IVG, der IVV und des ATSG. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.2. Das kantonale Gericht hat die relevanten rechtlichen Grundlagen korrekt wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG ), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28Abs. 1 und 2 IVG) und zur Höhe des Rentenanspruchs (Art. 28b IVG). Darauf wird verwiesen.
Anzumerken ist ferner, dass sich die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeits (un) fähigkeit grundsätzlich auf Entscheidungen über Tatfragen beziehen, welche das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (BGE 132 V 393 E. 3.2). Dies gilt ebenso für die konkrete wie für die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2; 144 V 111 E. 3). Demgegenüber handelt es sich bei der Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln um eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).
4.
4.1. Zunächst sieht die Beschwerdeführerin eine Bundesrechtsverletzung darin, dass die Vorinstanz, ausgehend von einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit im Rahmen leidensangepasster Tätigkeiten, vor der Durchführung der beruflichen Massnahmen über den Rentenanspruch entschieden hat. Ohne die Erkenntnisse aus den entsprechenden Abklärungen, auf welche sie unbestrittenermassen Anspruch habe und die von der Beschwerdegegnerin in die Wege zu leiten seien, könne der Invaliditätsgrad (noch) nicht ermittelt werden.
4.2. Sie übersieht dabei, dass, falls ein Rentenanspruch durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits aktuell nicht gegeben ist, der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden kann (Urteile 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.1 am Ende; 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.4.2 am Ende; je mit Hinweisen; zudem Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz. 18 am Ende zu Art. 28 IVG). Exakt diese Konstellation liegt hier vor: Das kantonale Gericht vertritt die - wenn auch durch die Beschwerdeführerin bestrittene - Auffassung, bereits aufgrund der vorhandenen Aktenlage könne als erstellt angesehen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, auf ihr Anforderungsprofil zugeschnittene Tätigkeiten vollzeitlich auszuüben; daraus, so die Vorinstanz weiter, lasse sich gestützt auf die Einkommensvergleichsmethode eine rentenausschliessende Invalidität von 27 % ermitteln. Der Invaliditätsgrad erweist sich nach vorinstanzlicher Betrachtungsweise somit schon vor der Durchführung beruflicher Eingliederungsvorkehren bezogen auf Rentenleistungen als nicht anspruchsbegründend, weshalb entsprechende Massnahmen, mit denen die Beschwerdeführerin für den beruflichen (Wieder-) Einstieg befähigt und die bereits bestehende Invalidität nochmals vermindert werden soll, an der betreffenden Schlussfolgerung nichts zu ändern vermöchten. Aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil 9C_42/2025 vom 4. August 2025 (in: SVR 2026 IV Nr. 7 S. 24) ergibt sich nichts anderes. Vor diesem Hintergrund kann dem kantonalen Gericht kein gegen Bundesrecht verstossendes Verhalten vorgeworfen werden.
5.
5.1. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine offensichtlich unrichtige (aktenwidrige), willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz; insbesondere bestreitet sie den Beweiswert des durch die Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachtens der estimed AG vom 9. April 2024.
5.2. Die konkrete vorinstanzliche Beweiswürdigung ist wie die darauf beruhende Sachverhaltsfeststellung nur unter dem in E. 1 hiervor aufgezeigten, eingeschränkten Blickwinkel überprüfbar (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die diesbezügliche Beweiswürdigung verletzte somit Bundesrecht, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hätte (BGE 129 I 8 E. 2.1; Urteil 9C_161/2009 vom 18. September 2009 E. 1.2 mit Hinweisen).
5.3. Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ).
5.3.1. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten resp. der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Urteil 9C_214/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2). Der Verzicht auf weitere Abklärungen oder im Beschwerdefall auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu diesem Zweck (antizipierte Beweiswürdigung) verletzt etwa dann Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Urteile 9C_744/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 4.2.1; 9C_575/2009 vom 6. November 2009 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.3.2. Die Beweise sind ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die kantonalen Versicherungsgerichte haben somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, weshalb sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a; Urteile 9C_744/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 4.2.2; 9C_511/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1.1).
5.4. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die ärztlichen Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 mit Hinweisen; 134 V 231 E. 5.1).
6.
6.1. Beanstandet wurde und wird durch die Beschwerdeführerin zum einen der Umstand, dass die durch die Beschwerdegegnerin veranlasste medizinische Begutachtung ohne handchirurgische Expertise erfolgt sei.
6.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin trotz entsprechenden expliziten Antrags der Beschwerdeführerin auf den gutachterlichen Beizug von handchirurgischer Fachkompetenz verzichtet hatte (vgl. Mitteilung vom 23. November 2023); dies gestützt auf die Empfehlung des RAD vom 21. November 2023, wonach die Fachrichtungen Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Neurologie als erforderlich eingestuft worden waren. Im angefochtenen Entscheid wurde diese Vorgehensweise mit der Begründung geschützt, es sei zwar mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die angeborene Windmühlenflügelstellung ihrer Hände eine seltene Erkrankung darstelle, doch bildeten Gegenstand des Gutachtens nicht etwa Fragen der Behandlung des Leidens, sondern die Beurteilung dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Diese bzw. die aufgrund der Fehlbildung der Hände bestehenden Funktionseinschränkungen ergäben sich einerseits bereits aus den medizinischen Vorakten, die auch handchirurgische Beurteilungen beinhalteten. Anderseits hätten die beiden involvierten Gutachter der estimed AG die Beeinträchtigungen anlässlich ihrer jeweiligen Untersuchung auch selbst feststellen können, ohne dass es hierfür einer vertieften Kenntnis des seltenen Krankheitsbilds bedurft hätte. Es sei zudem aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Gebrauch beider Hände massiv eingeschränkt sei, rechts mehr als links. Die estimed-Gutachter Dres. med. D.________, Facharzt für Neurologie FMH, und E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, seien daher als fachlich genügend qualifiziert zu betrachten, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1bis ATSG bestimmt der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen. Kommt er zum Schluss, dass ein externes Gutachten nach Art. 44 ATSG indiziert ist, erstellt der RAD eine kurze Zusammenfassung der medizinischen Sachlage und eine kurze Begründung mit Blick auf die beabsichtigte Art des Gutachtens (mono-, bi- [zwei medizinische Fachdisziplinen] bzw. polydisziplinär [drei oder mehr medizinische Fachdisziplinen]; vgl. Ziff. 3064 f. und 3094 des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2022). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a und b ATSG werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger abschliessend festgelegt (Art. 44 Abs. 5 ATSG; vgl. auch Ziff. 3067.1 KSVI; Loher/Aliotta, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, N. 51 zu Art. 44 ATSG; René Wiederkehr, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024, N. 65 zu Art. 44 ATSG). Ist ein monodisziplinäres Gutachten erforderlich, wählt die IV-Stelle die sachverständige Person nach ihrer Fachrichtung und Verfügbarkeit aus (Ziff. 3074 KSVI). Steht demgegenüber ein bi- oder polydisziplinäres Gutachten im Raum, wird der entsprechende Auftrag bei SuisseMED@P deponiert; deren Vergabe erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV [SR 831.201]; Ziff. 3098 KSVI).
6.3.2. Ein Gutachten dient dazu, Fachwissen, über das die Verwaltung oder das Gericht nicht verfügt, in das Verfahren einzuführen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1; siehe auch Jacques Olivier Piguet, Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, LPGA, 2. Aufl. 2025, N. 10 zu Art. 44 ATSG; Jörg Jeger, Die neuen Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie für die Begutachtung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2017, 2018, S. 1 ff., insbes. 2). Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes obliegt indessen in jedem Fall dem Rechtsanwender (Urteil 8C_448/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 4.2 mit Hinweisen; in: SVR 2016 UV Nr. 27 S. 89). Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, dass ein medizinischer Experte oder eine medizinische Expertin über das im jeweiligen Fall hinreichende medizinische Fachwissen und praktische Erfahrung verfügt (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Urteil 8C_767/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.3.2 mit Hinweisen, in: SVR 2020 IV Nr. 64 S. 224; siehe auch Urteil 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.5; Adrian M. Siegel, Anforderungen an medizinische Gutachten aus ärztlicher Sicht, in: Leistungsverweigerungen im Sozialversicherungsrecht, 2011, S. 111 ff., insbes. 113).
6.4. Anerkanntermassen handelt es sich beim hier zu diskutierenden Krankheitsbild einer angeborenen Windmühlenflügelstellung beider Hände um eine seltene Erkrankung. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass je rarer und spezifischer ein Krankheitsbild ist, desto höhere Anforderungen an die einschlägige Expertise der begutachtenden Fachpersonen zu stellen sind, erscheint plausibel. So bedarf es keines vertieften Sachverständnisses, dass gerade bei Vorliegen eher aussergewöhnlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen eine entsprechend aus- und weitergebildete ärztliche Fachperson befähigter ist, diese und deren Auswirkungen - auch prognostisch - verlässlich erfassen und beurteilen zu können. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, trotz eines im Vorfeld geäusserten entsprechenden Hinweises der Beschwerdeführerin auf den Beizug einer handchirurgisch spezialisierten Orthopädin im Rahmen der Begutachtung zu verzichten, lässt sich daher nicht ohne Weiteres nachvollziehen, zumal auch sie selber sich hierzu nicht näher geäussert hat (vgl. deren Schreiben vom 6. Dezember 2023).
Ob die Begründung des kantonalen Gerichts, wonach es letztlich nicht um die Art der Erkrankung an sich, sondern um die Beurteilung deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin gehe, wozu, in Kenntnis der Vorakten, auch die Dres. med. D.________ und E.________ in der Lage gewesen seien, stichhaltig ist, braucht indes nicht weiter geklärt zu werden. Es fehlt dem Gutachten der estimed AG vom 9. April 2024 ohnehin aus anderen, nachstehend noch aufzuzeigenden Gründen an der Beweiskraft.
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, vorinstanzlich sei ihre Rüge, wonach das Gutachten der estimed AG den Qualitätsindikatoren der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (nachfolgend: EKQMB) nicht resp. nur ungenügend Rechnung getragen habe, willkürlich nicht gewürdigt worden. Insbesondere hätten die Gutachter, indem keine Auseinandersetzung mit den divergierenden Einschätzungen in den Vorakten, namentlich der Beurteilung des Vertrauensarztes des Krankentaggeldversicherers Dr. med. C.________ vom 21. September 2022, erfolgt sei, Ziff. 4 der entsprechenden Qualitätsindikatoren ("Nachvollziehbare Begründung von Diskrepanzen zu Vorberichten") verletzt. Danach müssten, sofern ein Gutachten von früheren medizinischen, beruflichen oder eingliederungsbezogenen Einschätzungen abweiche, diese Unterschiede klar und nachvollziehbar begründet werden. Auch in Anbetracht dessen könne nicht auf das estimed-Gutachten abgestellt werden.
7.2. Zwar handelt es bei den von der EKQMB publizierten Qualitätsindikatoren (abrufbar unter https://www.ekqmb.admin.ch/de/qualitaetsindikatoren) um blosse Empfehlungen ohne normativen Charakter, deren Nichteinhaltung nicht schon für sich allein zum Verlust der Beweiskraft eines Gutachtens führen kann (Urteil 8C_149/2025 vom 26. März 2026 E. 6.1.2). Jedoch ergibt sich bereits aus den allgemein geltenden Grundsätzen zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (vgl. E. 5.4 hiervor), dass diese, um Beweiswert zu erlangen, u.a. in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abzugeben sind. Diese Vorgabe beinhaltet nicht nur das blosse Auflisten der entsprechenden Dokumente, sondern - selbstredend - auch die eingehendere Befassung damit; dies gilt gerade für den Fall, dass sich diese in bestimmten, entscheidwesentlichen Punkten gegensätzlich äussern (vgl. etwa Urteile 9C_494/2021 vom 26. September 2022 E. 5.2; 9C_630/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.2; 9C_655/2013 vom 23. September 2014 E. 3; Loher/Aliotta, a.a.O., N. 160 zu Art. 44 ATSG; ferner auch die EKQMB im Rahmen ihrer Qualitätskriterien, wonach unter dem Titel der Vollständigkeit wesentliche Abweichungen gegenüber relevanten Vorberichten beschrieben und bewertet werden müssen, siehe Näheres unter https://www.ekqmb.admin.ch/de/qualitaetskriterien).
7.2.1. Die Gutachter der estimed AG hatten anlässlich ihrer "Aktenzusammenfassung" auch den zuhanden des Krankentaggeldversicherers der Beschwerdeführerin verfassten, von der Beschwerdegegnerin im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens beigezogenen Bericht des Handchirurgen Dr. med. C.________ vom 21. September 2022 aufgelistet samt Erwähnung der darin enthaltenen Arbeits (un) fähigkeitsschätzung. Diese lautete dahingehend, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen der bisherigen Beschäftigung als Küchenhilfe nicht mehr nachgehen könne; auf die Frage nach noch zumutbaren Verweistätigkeiten hatte Dr. med. C.________ angegeben, es sei auch hierfür momentan "keine Option vorhanden". Als Erklärung wurde angemerkt, dass die rechte - dominante - Hand der Beschwerdeführerin praktisch funktionslos und lediglich noch der "Pinchgriff" knapp möglich sei; die linke Hand könne als Hilfshand eingesetzt werden. Da sämtliche operativen und konservativen Massnahmen bislang keine Verbesserungen gebracht hätten - im Gegenteil habe die am 9. November 2021 durchgeführte Operation den Befund zusätzlich verschlechtert -, seien sowohl die gegenwärtige Situation als auch die Prognose als ungünstig einzustufen.
Mit dieser, der eigenen Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in einer ihrem Leiden optimal angepassten Tätigkeit (wechselnd, mit überwiegendem Sitzen, ohne wesentlichen Anspruch an Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand resp. nur sehr geringfügigen Assistenzeinsätzen des rechten Arms/Hand, ohne Anforderungen an Feinmotorik, Greif- oder Hebefunktion im Bereich der rechten Hand; ohne Hebe- und Tragebelastungen über fünf Kilogramm im Bereich der linken Hand) vollumfänglich einsetzbar sei, diametral entgegengesetzten Beurteilung befassten sich die begutachtenden Experten mit keinem Wort, was auch die Vorinstanz einräumt.
7.2.2. Dem Bericht des Dr. med. C.________ vom 21. September 2022 kommt im vorliegenden Verfahren zwar nicht der gleiche Beweiswert wie dem nach Massgabe von Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten der estimed AG zu (hierzu Urteile 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1; 8C_15/2015 vom 31. März 2015 E. 6.4; Loher/Aliotta, a.a.O., N. 18 zu Art. 44 ATSG). Dennoch hätte sich dieses nach dem hiervor Gesagten damit auseinandersetzen müssen, zumal es sich bei dem vom Krankentaggeldversicherer beigezogenen Experten im Gegensatz zu den estimed-Gutachtern um einen handchirurgisch spezialisierten Arzt handelte. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach betont hat, kann eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden (vgl. Urteile 9C_458/2021 vom 15. November 2021 E. 3.3; 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2 mit Hinweis auf 8C_450/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 5.1; Loher/Aliotta, a.a.O., N. 155 zu Art. 44 ATSG). An diesem Resultat ändert auch die Bezugnahme der Vorinstanz auf die Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. med. F.________, Oberärztin, Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie, Spital G.________, gemäss deren Bericht vom 16. August 2022 nichts. In der Beschwerde wird diesbezüglich präzisierend angeführt, dass darin lediglich angegeben wurde, die "Arbeitsfähigkeit in einem Beruf ohne schweren Handeinsatz rechts wäre denkbar" und die "Patientin könnte jedoch z.B. durch eine Umschulung auf einen Beruf ohne Handeinsatz rechts wieder eingegliedert werden". Daraus geht hervor, dass die Ärztin bei ihrer Beurteilung zum einen nur die Einschränkung an der rechten Hand im Blick hatte und sie zum andern die - aber auch unter diesen Vorzeichen lediglich als "denkbar" eingestufte - Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von einer entsprechenden beruflichen Eingliederung abhängig machte. Äusserst verhalten zum noch möglichen Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin hatte sich überdies deren Ergotherapeutin mit Bericht vom 7. März 2022 geäussert; diesem, in der vorinstanzlichen Beschwerde vorgetragenen Hinweis wurde im angefochtenen Entscheid ebenfalls keine Beachtung geschenkt.
7.3. Auch dieser Aspekt stellt - wenngleich es sich nicht um eine fachärztliche Einschätzung handelt - ein konkretes Indiz dar, das gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der estimed AG vom 9. April 2024 spricht (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteile 9C_494/2021 vom 26. September 2022 E. 5.2; 9C_18/2019 vom 14. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).
8.
8.1. Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin auch vor dem Bundesgericht, dass von den 14 im Gutachten der estimed AG aufgeführten Literaturquellen rund die Hälfte Disziplinen beträfen, die gar nicht begutachtet worden seien (Rheumatologie und Psychiatrie) bzw. sich auf im vorliegenden Verfahren nicht einschlägige Beschwerdebilder und Gesundheitsthemen bezögen (chronische Schmerzen, Überwindbarkeitspraxis, neuropsychologische Störungen). Vollständig fehlen würden hingegen Fachpublikationen zu den sie spezifisch tangierenden gesundheitlichen Störungen in Form seltener angeborener Erkrankungen der Hände.
8.2. Auch dieser Einwand wurde im angefochtenen Entscheid als prinzipiell zutreffend anerkannt, ihm aber im Rahmen der beweisrechtlichen Gesamtwürdigung keine erhebliche Bedeutung beigemessen. Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Davon auszugehen ist jedenfalls, dass auch dieser Punkt Zweifel an der Schlüssigkeit - und damit Überzeugungskraft - des Gutachtens der estimed AG zu wecken vermag.
Insgesamt erweist sich die Feststellung der Vorinstanz, die Expertise der estimed AG vom 9. April 2024 sei für die hier zu prüfenden Belange beweiswertig, weshalb von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit von 100 % ausgegangen werden könne, vor diesem Hintergrund als rechtsfehlerhaft.
9.
Ebenfalls zumindest mit einem Fragezeichen zu versehen sind schliesslich die - in der Beschwerde gerügten - Erwägungen des kantonalen Gerichts zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Angesichts des Umstands, dass die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vom 11. Dezember 2024) 46-jährige Beschwerdeführerin hinsichtlich beider Hände eingeschränkt ist (rechts stärker als links; vgl. E. 7.2.1 hiervor), sie nur italienisch spricht und abgesehen von ihrer Erfahrung als Küchenangestellte/Köchin über keine nennenswerte anderweitige berufliche Ausbildung oder Expertise verfügt, erscheinen ihre Ressourcen für einen Wechsel zu - bestmöglich - Arbeiten ohne Einsatz der Hände äusserst limitiert (vgl. Urteil 8C_248/2014 vom 29. August 2014 E. 3 [zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit einer Person ohne Einsatzmöglichkeit beider Hände]). Zu erwähnen ist hierbei auch, dass nach der Rechtsprechung bereits die faktische Einhändigkeit oder eine massgebliche Beschränkung der dominanten Hand auf Zudienfunktion eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bedeuten (Urteil 8C_248/2014 vom 29. August 2014 E. 3 mit Hinweis).
10.
Zusammenfassend beruht das angefochtene Urteil auf einem in medizinischer Hinsicht offensichtlich unrichtig (unvollständig) festgestellten Sachverhalt, was eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt (vgl. E. 5.3 hiervor). Es rechtfertigt sich daher, die Sache zur Einholung ergänzender medizinischer Auskünfte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat ein handchirurgisches Administrativgutachten einzuholen, das sich zum funktionellen Leistungsvermögen und der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausspricht. Nach Vorliegen der entsprechenden Angaben wird es Aufgabe der Beschwerdegegnerin sein, sich zur Frage der Verwertbarkeit des so ermittelten Leistungsprofils und möglicher beruflicher Eingliederungsmassnahmen zu äussern.
11.
11.1. Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6.1; Urteil 9C_740/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.1).
Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen.
11.2. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückzuweisen, damit es die Kosten und die Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens neu verlege ( Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Juni 2025, soweit den Rentenanspruch betreffend, und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Thurgau zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl