Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_276/2025
Urteil vom 10. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, Fankhauser Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2025 (IV.2024.000143).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1979, meldete sich im November 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholung der Berichte der behandelnden Ärzte sowie der Akten des Krankenversicherers liess ihn die IV-Stelle des Kantons Zürich polydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie) durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut ABI, abklären. Gestützt auf dessen Gutachten vom 23. März 2023 mit Ergänzung vom 19. Oktober 2023 lehnte sie einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 29. Januar 2024 ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. März 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm ab 1. Mai 2021 eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein neues Gutachten einhole.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die leistungsablehnende Verfügung vom 29. Januar 2024 bestätigte. Zur Frage steht die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf das ABI-Gutachten vom 23. März 2023.
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie zum Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
4.
4.1. Gemäss Vorinstanz besteht gestützt auf das ABI-Gutachten eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lagerist/Lagerchef, dies auch mit Rücksicht insbesondere auf die Rückenbeschwerden (bedingt unter anderem durch eine beginnende Spondylose, Blockwirbelbildung, Spondyarthrosen, Diskushernie L5/S1) und Spannungskopfschmerzen. Eine depressive Störung sei weitgehend remittiert. Das kantonale Gericht erkannte, dass in den Teilgutachten auch rückwirkend keine längerfristigen Arbeitsunfähigkeiten festgestellt worden seien. Einzig gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten habe im Frühjahr 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, dies während den stationären Behandlungen im April beziehungsweise Mai/Juni. Die interdisziplinär bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten auch darüber hinaus (bereits ab April 2020 [100% bis September 2020, danach 50%] und eine ab Juli 2021 verbleibende 50%ige beziehungsweise 25%ige ab Januar 2022 bis Januar 2023) fänden in den Teilgutachten somit keine Stütze und es könne darauf nicht abgestellt werden. Damit fehle es an der für den Rentenanspruch erforderlichen Voraussetzung einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Interpretation des ABI-Gutachtens. Er macht geltend, es hätte entgegen dem kantonalen Gericht auf die anlässlich der Konsensbesprechung mit allen involvierten Gutachtern festgelegten Arbeitsunfähigkeiten abgestellt werden müssen. Davon dürfe der Rechtsanwender nicht abweichen.
4.3.
4.3.1. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen besteht zwar nicht für den Zeitpunkt der Begutachtung, aber bezüglich des Verlaufs ab dem allfälligen Rentenbeginn im Mai 2021 ein Widerspruch zwischen der interdisziplinären Beurteilung einerseits, die Arbeitsunfähigkeiten wie oben erwähnt bescheinigt, und den Teilgutachten anderseits, wonach insoweit übereinstimmend jeweils keine längerfristigen Arbeitsunfähigkeiten bestanden haben sollen. Nach dem kantonalen Gericht war auf die Teilgutachten abzustellen, weil die interdisziplinär festgelegten Arbeitsunfähigkeiten nicht weitergehend begründet worden seien.
Beschwerdeweise bemängelt werden einzig diese widersprüchlichen oder zumindest unklaren Angaben der ABI-Ärzte zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit und dass diese Unvereinbarkeiten durch die Vorinstanz nicht aufzulösen gewesen seien. Im Übrigen wird der Beweiswert des Gutachtens nicht bestritten.
4.3.2. Das kantonale Gericht stellte zunächst fest, dass sich die ABI-Gutachter gemäss eigenen Angaben anlässlich der Untersuchungen vor Ort unmittelbar untereinander austauschen und absprechen. Eine etwaige fehlende Konsensbesprechung fällt also als Begründung für den Widerspruch zwischen den Teilgutachten und den interdisziplinären Angaben nicht in Betracht. Indessen ist kaum nachvollziehbar, weshalb sich bei der Schlussredaktion ein Fehler in Form detaillierter, aber nicht zutreffender Angaben zur rückwirkenden Arbeitsfähigkeit eingeschlichen haben sollte. Die vorinstanzliche Interpretation greift damit zu kurz und lässt sich mit Blick auf die für Gutachten massgeblichen Beweisanforderungen nicht halten.
4.3.3. In Anwendung von Art. 105 Abs. 2 BGG (vgl. E. 1.2 hiervor) ist darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Urteil die Ausführungen des neurologischen Experten unerwähnt geblieben sind, wonach am 28. April 2020 ein intrakavernöser Tumor nach langjähriger medikamentöser Behandlung operiert worden sei (Exstirpation eines Prolaktinoms). In der Folge seien, so der neurologische Gutachter, noch im Juni im Hormon Zentrum B.________ erhöhte Prolaktinwerte gemessen worden und habe aufgrund der MRI-Untersuchung im September 2020 der Verdacht auf residuelle Adenomanteile um die Arteria carotis interna bestanden. Der behandelnde Neurochirurg habe am 17. September 2020 die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit empfohlen. Dies mag erklären, weshalb die Gutachter interdisziplinär ab April 2020 eine vollständige und danach ab Oktober 2020 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, bevor dann im Frühjahr 2021 erneut, diesmal wegen der stationären psychiatrischen Behandlung, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eintrat und allenfalls auch längerfristig (wenn auch nur noch im Umfang von 50 beziehungsweise 25 %) anhielt. Indessen fehlt es sowohl im neurologischen als auch im psychiatrischen Teilgutachten an einer Diskussion darüber, ob und inwieweit die damalis von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten aus gutachtlicher Sicht zu bestätigen seien oder ob vielmehr, wie in den erwähnten Teilgutachten jeweils zusammenfassend festgehalten, keine längerfristigen Einschränkungen zu begründen waren.
4.3.4. Jedenfalls lässt sich der Widerspruch zwischen den interdisziplinären Angaben und denjenigen in den Teilgutachten entgegen der Vorinstanz nicht ausräumen ohne nochmalige Rückfrage bei den Gutachtern. Die Sache ist zu diesem Zweck an die IV-Stelle zurückzuweisen. Bei einer Bestätigung der interdisziplinär bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten liesse sich insbesondere auch der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe das erforderliche Wartejahr nicht bestanden, nicht halten und stünde angesichts der gutachtlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten auch ab April 2021 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung im Januar 2023 zumindest ein rückwirkend befristeter Rentenanspruch im Raum.
5.
Die Rückweisung der Sache zum erneuten Entscheid kommt praxisgemäss einem Obsiegen gleich (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1). Dementsprechend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2025 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 29. Januar 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo