Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_458/2026
Urteil vom 28. August 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen, J.J. Wepfer-Strasse 6, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2023,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. Juni 2026
(66/2026/12 und 66/2026/14).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 23. September 2025 veranlagte die Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen A.________ betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2023. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Kantonale Steuerkommission Schaffhausen nicht ein (Einspracheentscheid vom 27. März 2026).
1.2. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verpflichtete A.________ am 5. Mai 2026, nachdem dieser Rekurs resp. Beschwerde eingelegt hatte, bis 27. Mai 2026 einen Vorschuss für die Staatsgebühr von Fr. 800.- zu leisten. Mit E-Mail vom 19. Mai 2026 ersuchte A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses. Am 20. Mai 2026 wurde vom Obergericht eine Frist bis 29. Mai 2026 zur Einreichung eines entsprechenden formgültig verfassten Gesuchs anberaumt, welche A.________ ungenutzt verstreichen liess. Mit Verfügung vom 3. Juni 2026 setzte das Obergericht ihm eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf den Rekurs und die Beschwerde nicht eingetreten werde. In der Folge verfuhr das Obergericht in diesem Sinne (Verfügung vom 23. Juni 2026).
1.3. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an das Obergericht zurückzuweisen. Ferner sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu erteilen.
2.
Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen (BGE 144 II 359 E. 4.3; Urteil 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 II 556). Ist die Vorinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Person nicht eingetreten, so muss aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorgehen, dass und weshalb bundesrechtswidrig bzw. verfassungsrechtlich unhaltbar auf die Sache nicht eingetreten worden sein soll. Fehlt es an derartigen Einwendungen, liegt kein sachbezogenes Argumentarium vor (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz ist in Anwendung der einschlägigen kantonalrechtlichen Bestimmungen, namentlich von Art. 36b und 50 des Gesetzes vom 20. September 1971 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/SH; SHR 172.200) i.V.m. Art. 101 Abs. 3 ZPO, mangels Leistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss nicht auf den Rekurs resp. die Beschwerde eingetreten, welche der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2026 erhoben hatte.
3.2. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält keinerlei Auseinandersetzung mit den Gründen, die zum Erlass des angefochtenen Nichteintretensentscheids geführt haben. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass die Vorinstanz befugt war, ein den gesetzlichen Formvorschriften entsprechendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verlangen. Indem er in der Folge weder auf diese Aufforderung noch auf die am 3. Juni 2026 verfügte Nachfristansetzung hin reagierte, wozu er sich letztinstanzlich mit keinem Wort äussert, befasst er sich nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erläuterungen. Insbesondere wird aus seinen Vorbringen nicht erkennbar, inwiefern die Vorgehensweise des kantonalen Richters gegen das von ihm angerufene Bundesverfassungsrecht, namentlich Art. 29 Abs. 1 BV (Verbot des überspitzten Formalismus), Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör), Art. 29 Abs. 3 BV (Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege) oder Art. 5 Abs. 2 BV (Verhältnismässigkeitsprinzip), verstossen sollte.
4.
4.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.2. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren kann dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 und 3 Satz 2 BGG ; BGE 142 III 138 E. 5.1). Dem Kanton Schaffhausen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. August 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl