Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_281/2026
Urteil vom 13. Juli 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Stefanelli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Knechtle,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Wertschriften, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verrechnungssteuer, Steuerperiode 2021,
Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2026
(2 VS.2025.3).
Sachverhalt
A.
A.a. A.A.________ und B.A.________ reichten für die Steuerperiode 2021 trotz öffentlicher Aufforderung und individuellen Mahnungen vom 11. Mai 2022 und 23. Juni 2022 keine Steuererklärung ein. Infolgedessen schätzte das Kantonale Steueramt Zürich sie für die Staats- und Gemeindesteuern nach pflichtgemässem Ermessen am 18. November 2022 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 30'000.- (satzbestimmendes Einkommen von Fr. 60'000.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'100'000.- (satzbestimmendes Vermögen von Fr. 4'086'000.-) ein. Den Rückerstattungsanspruch der Verrechnungssteuer, Fälligkeitsjahr 2021, setzte es auf Fr. 0.- fest. Auf die am 15. Januar 2023 erhobene Einsprache, mit welcher die Ehegatten A.________ die Steuererklärung 2021 einreichten, trat das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 30. Januar 2023 zufolge Verspätung nicht ein.
A.b. Da in der Steuererklärung ein gegenüber der Ermessensveranlagung höheres Einkommen ausgewiesen wurde, überwies das Steueramt die Akten zwecks Durchführung eines Nachsteuerverfahrens an die Abteilung Spezialdienst. Nach dessen rechtskräftigem Abschluss - es wurden bei den Staats- und Gemeindesteuern Nachsteuern von Fr. 9'254.10 erhoben - erfolgte eine Überweisung der Sache an die Abteilung Wertschriften, da das Ehepaar A.________ die Rückerstattung der Verrechnungssteuer mit Fälligkeit 2021 im Umfang von Fr. 16'989.70 beantragt hatte. Der Rückerstattungsantrag wurde abgewiesen.
B.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel der Ehegatten A.________ blieben erfolglos (Einspracheentscheid vom 21. August 2025 des Kantonalen Steueramts Zürich; Entscheid vom 31. März 2026 des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen die Ehegatten A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) in der Hauptsache, es sei ihnen die Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 16'989.70 für das Fälligkeitsjahr 2021 zurückzuerstatten.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG i. V. m. Art. 56 VStG [SR 642.21]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht, wozu auch das Recht der Verrechnungssteuer zählt (Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 VStG), von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.1). Auch legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den durch die Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuern von insgesamt Fr. 16'989.70 für das Jahr 2021 gemäss Art. 23 Abs. 1 und 2 VStG wegen (eventual-) vorsätzlicher Nichtdeklaration verweigert hat.
3.1. Wer die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen (Art. 48 Abs. 1 lit. a VStG). Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen (Art. 48 Abs. 2 VStG).
3.2. Nach Art. 23 Abs. 1 VStG verwirkt eine Person den Anspruch auf Rückerstattung abgezogener Verrechnungssteuern, wenn sie mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschriften der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt. Die Pflicht, genannte Angaben machen zu müssen, fusst auf der direktsteuerlichen Mitwirkungspflicht und der damit zusammenhängenden Pflicht für natürliche steuerpflichtige Personen, jährlich fristgerecht eine Steuererklärung einreichen zu müssen (sog. "Deklarationsklausel"; Art. 124 ff. DBG [SR 642.11]; Art. 42 Abs. 1 StHG [SR 642.14]; § 135 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]).
3.3. Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren nachträglich angegeben werden (Art. 23 Abs. 2 lit. a VStG) oder von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden (Art. 23 Abs. 2 lit. b VStG). Das Bundesgericht legt die "Deklarationsklausel" - auch nach Gesetzesrevision von Art. 23 VStG (in Kraft seit 1. Januar 2019; AS 2019 433) - so aus, dass die Verwirkung bereits dann eintritt, wenn ein mit der Verrechnungssteuer belastetes Einkommen und Vermögen gegenüber der zuständigen Steuerbehörde nicht angegeben wird. Sie hat insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn die erforderlichen Angaben im Rechtsmittelverfahren verspätet nachgeliefert werden (Urteil 2C_107/2020 vom 17. Juni 2020 E. 3.1, in: ASA 89 148 [betreffend Einreichung einer vollständigen Steuererklärung im Rekursverfahren]). Eine Ausnahme von der Verwirkung gemäss Art. 23 Abs. 1 VStG kann sich gegebenenfalls aus Abs. 2 derselben Bestimmung ergeben. Bereits bei eventualvorsätzlicher Nichtdeklaration der massgeblichen Einkommens- und Vermögenswerte ist ein bloss fahrlässiges Verhalten (im Sinne von Art. 23 Abs. 2 VStG) allerdings nicht gegeben und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu verweigern (zitiertes Urteil 2C_107/2020 E. 3.3). Im Übrigen - insbesondere mit Bezug auf die Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz - kann auf die zutreffenden Darlegungen der rechtlichen Grundlagen und der einschlägigen Rechtsprechung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
4.1. Im vorliegend angefochtenen Entscheid wird für das Bundesgericht in verbindlicher Weise festgehalten, dass die Beschwerdeführer auch nach öffentlicher Aufforderung und zweifacher individueller Mahnung die Steuererklärung 2021 nicht einreichten, daher nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurden und erst mit verspätet eingereichter Einsprache einen Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gestellt haben. Die Vorinstanz hat gestützt hierauf in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 und 2 VStG und dazugehöriger Rechtsprechung mindestens wegen (Eventual-) Vorsatz die Verweigerung des Rückerstattungsanspruchs geschützt.
4.2. Was die Beschwerdeführer hiergegen vorbringen, ist offensichtlich unbegründet:
4.2.1. Unbestritten haben die Beschwerdeführer die Steuererklärung 2021 trotz Mahnungen nicht eingereicht. Die Vorinstanz erwog, es sei den Beschwerdeführern - obwohl sie Laien seien und trotz ihres Alters - zweifelsohne bewusst gewesen, dass dem kantonalen Steueramt keine andere Möglichkeit als eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen geblieben sei. Weder innert der Mahnfrist noch innert der Einsprachefrist hätten sie eine Steuererklärung eingereicht und durch diese Unterlassung bewusst eine Unterbesteuerung in Kauf genommen. Obwohl sie mehrfach die Möglichkeit gehabt hätten, eine Unterbesteuerung zu verhindern, hätten sie trotzdem nicht bzw. nur mit Verspätung reagiert. Inwiefern die Pflichtigen aufgrund der geschilderten, aber nicht ausreichend belegten gesundheitlichen Einschränkungen an der fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2021 gehindert worden seien, bleibe unklar. Da kein entsprechender Nachweis erbracht worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass beide Pflichtigen im Zeitraum von der Zustellung der Steuererklärung 2021 im Januar 2022 bis zum Fristablauf Ende Dezember 2022 durchgehend nicht in der Lage gewesen seien, die Steuererklärung 2021 auszufüllen oder den entsprechenden Auftrag an einen Steuervertreter zu erteilen.
4.2.2. Auf der Tatsachenebene hat die Vorinstanz nach dem Gesagten festgestellt, dass die Beschwerdeführer mit Wissen und Willen gehandelt haben und somit nicht in einer Lage waren, in der sie es bloss daran hätten fehlen lassen, diejenige Sorgfalt walten zu lassen, die nach den Umständen und aufgrund ihrer persönlichen Situation geboten gewesen wäre. Ebenso wenig vertrauten sie - als bewusst fahrlässig Handelnde - aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass der als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten und sich das Risiko der Tatbestandserfüllung nicht verwirklichen würde. Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Einwand, ihre nachträgliche Deklaration belege, dass sie nicht auf eine dauerhaft zu tiefe Veranlagung abgezielt hätten, sondern eine materiell richtige Besteuerung hätten herbeiführen wollen, zielt ins Leere. Wird trotz erfolgter Mahnungen keine Steuererklärung eingereicht und gegen die nachfolgende Ermessensveranlagung keine rechtsgültige Einsprache erhoben, vermag auch die mit der unwirksamen (da verspäteten) Einsprache eingereichte Nachdeklaration die (objektiven) Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 2 VStG nicht zu erfüllen. Dass in der nachgereichten Steuererklärung ein höheres steuerbares Einkommen als ermessensweise eingeschätzt ausgewiesen wurde, führt zu keinem anderen Schluss: An der Inkaufnahme einer Steuerhinterziehung im Zeitpunkt der Nichteinreichung der Steuerklärung ändert sich durch die Nachdeklaration nichts. Einen rechtsgenüglich dargelegten Hinderungsgrund hat die Vorinstanz mit willkürfreier Beweiswürdigung verneint, weshalb die Beschwerdeführer auch aus dem geltend gemachten "Laienirrtum über den Fristenlauf" nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Schon mangels den entsprechenden Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Rügen nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf die Ausführungen zu behaupteter (EMRK-) Konventions- und Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Entscheides.
5.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 und 2 VStG zum Schluss gelangte, dass in Würdigung aller Umstände eine zumindest eventualvorsätzliche Nichtdeklaration der massgeblichen Einkommenswerte anzunehmen ist, was eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer ausschliesst. Ausführungen zum inhaltlich im Hauptantrag aufgehenden Eventual- und Subeventualantrag erübrigen sich.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) abzuweisen. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern in solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stefanelli