Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_219/2025
Urteil vom 24. April 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, Fankhauser Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2025 (IV.2023.00638).
Sachverhalt
A.
Die 1973 geborene A.________, Mutter von drei Kindern (geboren 2001, 2004 und 2006), ist gelernte Hochbauzeichnerin und war seit 1. September 2014 in einem Pensum von 40 % bei der B.________ AG als Liegenschaftsverwalterin tätig, als sie sich am 26. Mai 2016 mit Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Am 14. Juni 2017 erstattete die medexperts ag im Auftrag der IV-Stelle ein polydisziplinäres (internistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurologisches) Gutachten. Am 14. Juni 2019 fand eine Haushaltsabklärung statt. Mit Verfügungen vom 9. und 27. Januar 2020 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Januar 2017 eine halbe (Invaliditätsgrad 53 %) und ab 1. Juli 2018 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrade 84 % respektive 74 %). Diese erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Nach zwei anonymen Meldungen in den Jahren 2018 und 2020 veranlasste die IV-Stelle eine Observation der Versicherten, welche zwischen dem 25. Mai und dem 22. Juni 2021 stattfand. Am 22. November 2021 verfügte die IV-Stelle die vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente per Ende September 2021. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Im Rahmen des zwischenzeitlich eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle ein neurologisch-orthopädisches Gutachten bei der asim Universitätsspital Basel ein (Expertise vom 27. Dezember 2022). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 hob sie die Invalidenrente der Versicherten aufgrund einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Mai 2021 auf (Invaliditätsgrade: 33% bis 31. Juli 2021, 36 % ab 1. August 2021).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. Februar 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragen. Es sei ihr auch nach dem 1. September 2021 eine angemessene Invalidenrente auszurichten. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil jedoch grundsätzlich nur anhand der erhobenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde auf Grund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig ist, ob Recht verletzt wurde, indem die Vorinstanz die rückwirkende Renteneinstellung per 1. Mai 2021 bestätigt hat.
Unbestritten bleiben die Rechtmässigkeit der Observation, das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Status der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige bis Juli 2021 mit dem Status 80 % Erwerb und 20 % Haushalt und als Vollzeiterwerbstätige ab August 2021. Ebenso unstrittig bleibt das Valideneinkommen von Fr. 83'336.- aufgerechnet auf ein Pensum von 100 %.
Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch insbesondere die Bemessung des Invalideneinkommens und die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Renteneinstellung wegen Verletzung der Meldepflicht.
2.2. Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Grundlagen nach Gesetz und Rechtsprechung korrekt wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die rückwirkende Rentenherabsetzung oder -aufhebung im Fall einer Meldepflichtverletzung (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG; Art. 88bis Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 77 IVV) und die Grundsätze zum Beizug von Tabellenlöhnen zwecks Ermittlung des Invalideneinkommens (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass ein Revisionsgrund im Sinne einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, ohne dass eine neuerliche Haushaltsabklärung durchzuführen gewesen wäre. Ein solcher wäre im Übrigen auch aufgrund der Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei der C.________ AG, ab 1. Februar 2020 im Umfang von (gemäss Arbeitsvertrag) 15-20 % beziehungsweise 30 % (zumindest unpräzise bzw. unvollständig diesbezüglich die Darstellungen der Beschwerdeführerin) zu bejahen. Liege ein Revisionsgrund vor, so sei der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen bestehe. Damit seien - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch die erwerblichen Auswirkungen bzw. die Vergleichseinkommen neu zu beurteilen.
Die Vorinstanz ist von einem Status von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt bis Juli 2021 und einer Erwerbstätigkeit von 100 % ab August 2021 ausgegangen. Für die Ermittlung des Valideneinkommens hat sie sich auf die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der B.________ AG gestützt und auf ein Einkommen von Fr. 83'336.- bei einem Pensum von 100 % geschlossen. Hinsichtlich der Berechnung des Invalideneinkommens hat das kantonale Gericht erwogen, vorliegend schöpfe die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit von 70 % mit dem bei der C.________ AG ausgeübten Pensum von 30 % nicht aus. Da zudem unklar sei, in welchem Pensum sie zusätzlich für die B.________ AG tätig sei, rechtfertige es sich, auf statistische Werte abzustellen. Nachdem der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Bürokraft gesundheitsbedingt zumutbar sei, erlaube die LSE-Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht des privaten und öffentlichen Sektors), die spezifische Werte für Berufstätige in diesem Bereich enthalte, eine genauere Bestimmung des weiterhin erzielbaren Lohnes als dies bei einem Abstellen auf die LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level der Fall wäre. Überdies stünde der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch eine Tätigkeit im öffentlichen Sektor offen. Dass die Beschwerdegegnerin auf die LSE-Tabelle T17 Rubrik 4, Total (Bürokräfte und verwandte Berufe) abgestellt habe, lasse sich unter diesem Blickwinkel nicht beanstanden. Gestützt hierauf hat die Vorinstanz ein Invalideneinkommen von Fr. 53'501.- berechnet. Die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs hat sie abschlägig beurteilt und auf dieser Grundlage für den Zeitraum von Mai 2021 bis Juli 2021 in Anwendung der gemischten Methode eine Einkommenseinbusse im Erwerbsbereich von Fr. 29'835.- (83'336.- - 53'501.-) ermittelt und damit einen Invaliditätsgrad von rund 36 %. Bei einem Anteil von 80 % ergebe sich ein Teil-Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von rund 29 % (36 % x 0.8). Im Haushaltsbereich sei auf die Bemessung der Beschwerdegegnerin (Haushaltsabklärung vom 14. Juni 2019) abzustellen und von einem Teil-Invaliditätsgrad von 4.42 % auszugehen. Damit resultiere ein Gesamt-Invaliditätsgrad von 33.42 % bzw. gerundet 33 %. Ab August 2021 bestehe in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von gerundet 36 %. Nach dem Gesagten bestehe kein Rentenanspruch mehr.
Das kantonale Gericht hat schliesslich eine durch die Beschwerdeführerin begangene Meldepflichtverletzung mit folgender Begründung bejaht: Vorliegend hätten aufgrund der anonymen Meldungen über den tatsächlichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bereits ab August 2018, mindestens aber seit August 2019, als die Beschwerdeführerin (mutmasslich) auf einer Festbank stehend fotografiert worden sei, Hinweise auf einen verbesserten Gesundheitszustand bestanden, welchen die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet habe. Spätestens ab Mai 2021 hätten sich die anonym gemeldeten Aktivitäten objektiv bestätigen lassen. Die Beschwerdeführerin habe ihre effektiven funktionellen Möglichkeiten verheimlicht, habe sie doch mit Blick auf die Observationsergebnisse Alltagsaktivitäten gezeigt, die auf eine erhebliche Gesundheitsverbesserung hingewiesen hätten und die sie der Beschwerdegegnerin zumindest fahrlässig nicht gemeldet habe. Es habe ihr bewusst sein müssen, dass die dokumentierten Aktivitäten klarerweise eine Verbesserung darstellten. Indem die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen untätig geblieben sei, habe sie die ihr obliegende Meldepflicht verletzt. Gestützt darauf hat das kantonale Gericht die rückwirkende Leistungsaufhebung ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung - vorliegend ab Anfang Mai 2021 - bejaht. Im Übrigen wäre auch aufgrund der nicht gemeldeten Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der C.________ AG sowie der offenbar in substanziellem Umfang weitergeführten Tätigkeit bei der B.________ AG eine Meldepflichtverletzung zu bejahen, zumal beide Tätigkeiten ein Pensum von 20 % übersteigen dürften. Gestützt hierauf hat die Vorinstanz gefolgert, dass die Rentenaufhebung per 1. Mai 2021 zu Recht erfolgt sei.
3.2. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, verfängt nicht:
3.2.1. Soweit sie eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lässt, etwa betreffend den vorinstanzlich geschützten Verzicht auf eine neuerliche Haushaltabklärung (angefochtenes Urteil E. 6.3), kommt sie ihrer Rügepflicht nicht zur Genüge nach, weshalb sich Weiterungen erübrigen.
3.2.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anwendung der LSE-Tabelle T17 zwecks Ermittlung des Invalideneinkommens.
Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss bei der Bemessung des Invalideneinkommens grundsätzlich primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2) : Die Stelle, welche die Beschwerdeführerin per 1. Februar 2020 bei der C.________ AG angenommen hat, ist eine Stelle als Büroangestellte (vorwiegend Führung der Buchhaltung; zur Sachverhaltsergänzung durch das Bundesgericht: BGE 143 V 177 E. 4.3). Ein Abstellen auf die statistischen Löhne der LSE-Tabelle T17 fällt sodann in Betracht, wenn davon eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erwartet werden kann und und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die vorinstanzlichen Würdigungen, wonach der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Bürokraft gesundheitsbedingt zumutbar sei, sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit bei der C.________ AG nicht ausschöpfe und unklar sei, in welchem Pensum sie zusätzlich für die B.________ AG tätig sei (E. 3.1 hiervor), bleiben unbestritten und sind damit für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.2 hiervor). Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch eine Tätigkeit im öffentlichen Sektor offen stehe (E. 3.1 hiervor). Gemäss eigenen Angaben respektive der Aktenlage war die Beschwerdeführerin sodann von 1994 bis 2000 als Hochbauzeichnerin tätig. Danach arbeitete sie von 2001 bis 2008 in der Administration einer Gartenbaufirma. Zwischen 2009 und 2014 war sie Geschäftsführerin bei einer anderen Gartenbaufirma, wo sie sämtliche Administrations- und Bürotätigkeiten ausführte. Ab 2014 war sie Liegenschaftsverwalterin bei der B.________ AG, auch dort im Büro. Zudem ist der Beschwerdeschrift zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Weiterbildung in administrativer Leitung abgeschlossen hat.
Mit Blick auf das Dargelegte ist in der vorliegenden Konstellation, in welcher die Beschwerdeführerin zumindest ab 2001 während weit über einem Jahrzehnt im Büro respektive administrativen Bereich tätig war, über eine Weiterbildung in administrativer Leitung verfügt und auch nach der Rentenzusprache eine Tätigkeit im Büro aufgenommen hat grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die LSE-Tabelle T17 zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen wurde. So kann rechtsprechungsgemäss auch eine langjährige Tätigkeit im kaufmännischen Bereich genügen, um zwecks Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabelle T17 abzustellen (vgl. Urteil 8C_272/2024 vom 4. März 2025 E. 5.3). Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt ihr mit ihren Einschränkungen nicht einmal eine Stelle als Bürohilfskraft anbieten würde, ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführerin ist es trotz ihrer Einschränkungen gelungen, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Stelle im kaufmännischen Bereich zu finden. Umso mehr darf angenommen werden, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Stelle für sie bereithält.
3.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass eine Meldepflicht erst im Zeitpunkt bestand, als die gesundheitliche Verbesserung mittels asim-Gutachten ausgewiesen war respektive im Zeitpunkt, als ihr die Observationsergebnisse vorgehalten worden sind, kann ihr nicht gefolgt werden. So hat die Meldung einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vielmehr unverzüglich bzw. unmittelbar nach deren Eintritt zu erfolgen (BGE 118 V 214 E. 2b). Dies war gemäss nicht (substanziiert) bestrittener Feststellung des kantonalen Gerichts per Anfang Mai 2021 (E. 3.1 hiervor). Das kantonale Gericht hat somit kein Recht verletzt, indem es auf eine Verletzung der Meldepflicht durch die Beschwerdeführerin geschlossen hat. Weiterungen erübrigen sich.
3.2.4. Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auf Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung (AS 2023 635). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass dass das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids (hier: Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2023) eingetretenen Sachverhalt abstellt (Urteil 9C_728/2023 vom 4. März 2024 E. 5.6 mit Hinweis). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Tragweite von Absatz 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 (AS 2023 635).
4.
4.1. Die Beschwerde ist unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4.2. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. April 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist