Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_208/2025
Urteil vom 2. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2025 (VBE.2024.144).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________, geboren 1968, meldete sich erstmals am 23. Juni 2009 bei der damals für sie zuständig gewesenen IV-Stelle des Kantons Zug zum Rentenbezug an. Mit Verfügung vom 1. September 2011 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 19. April 2012 abgewiesen.
A.b. Unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen seit 2009 und einen Sturz im Oktober 2015 meldete sich A.________ bei der zufolge Wohnsitzverlegung zuständig gewordenen IV-Stelle des Kantons Aargau am 14. Mai 2016 erneut zum Leistungsbezug an (berufliche Integration/Rente). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Sie zog im Weiteren ein von der Krankentaggeldversicherung veranlasstes bidiziplinäres Gutachten der estimed AG Zug vom 8. November 2017 bei, holte Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein und gab eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag, welche durch die Medas Interlaken Unterseen GmbH vorgenommen wurde (nachfolgend: Medas Interlaken; Expertise vom 20. Juni 2019). Nachdem der RAD zum Schluss gekommen war, auf die psychiatrische Medas-Teilbegutachtung könne nicht abgestellt werden und es sei eine erneute psychiatrische Begutachtung unabdingbar, teilte die IV-Stelle A.________ am 18. November 2019 die Notwendigkeit einer neuen Begutachtung mit. Am 11. März 2020 erliess sie eine entsprechende Zwischenverfügung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 24. August 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
A.c. Das in der Folge bei der B.________ AG eingeholte, von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verfasste Gutachten datiert vom 8. Dezember 2020. Nach Stellungnahme des RAD und Eingang eines Verlaufsberichts des behandelnden Psychiaters beantwortete Dr. med. C.________ am 14. Juni 2021 Ergänzungsfragen der IV-Stelle. Nachdem sich der RAD erneut geäussert hatte, wies die IV-Stelle das Rentenbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 1. Februar 2024 ab.
B.
Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2024 liess A.________ Beschwerde erheben. Das Versicherungsgericht lud die berufliche Vorsorgeeinrichtung von A.________ zum Verfahren bei und forderte Dr. med. C.________ mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 zur Beantwortung von Fragen, namentlich bezüglich einer allfälligen Überschneidung der psychiatrisch attestierten Einschränkung mit den somatischen Beeinträchtigungen, auf. Nachdem den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 15. November 2024 geboten worden war, wies das Versicherungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 25. Februar 2025 ab.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 2017 bei einem IV-Grad von 100 %. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab 1. Oktober 2015 mindestens eine Viertelsrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 43 % zuzusprechen.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (zum Willkürbegriff: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz, der als Sachgericht diesbezüglich ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4 1 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_152/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.2). Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. C.________ bundesrechtskonform von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 75 % ausgegangen ist und einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad verneint hat.
2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 149 II 320 E. 3; 148 V 174 E. 4.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Auch nach dem neuen Recht setzt der Rentenanspruch insbesondere einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraus (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c und Art. 28b IVG ; Urteil 8C_411/2025 vom 27. Februar 2026 E. 2.1 mit Hinweis).
2.2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen) sowie zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur Bedeutung und Beweiskraft medizinischer Unterlagen (BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5; 125 V 341 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG) beinhaltet nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine "second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt bzw. nicht seinen Vorstellungen entspricht (BGE 141 V 330 E. 5.2). Es geht nicht darum, die Tunlichkeit einer medizinischen Beurteilung mittels Einholung einer Zweitmeinung zu hinterfragen, sondern darum, in welchem Umfang und in welcher Tiefe Abklärungen vorzunehmen sind, damit der rechtserhebliche Sachverhalt als mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden kann. Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen (vgl. Urteile 9C_93/2025 vom 29. August 2025 E. 4.2.2 und bereits schon U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, beim Gutachten der B.________ AG vom 8. Dezember 2020 handle es sich um eine unzulässige "second opinion". Sie habe im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren gerügt, dass die Angelegenheit mit dem beweiskräftigen Gutachten der Medas Interlaken entscheidreif gewesen sei (während der von der Krankentaggeldversicherung eingeholten Expertise jeglicher Beweiswert abgehe) und allfällige offene Fragen, deren Existenz sie bestreite, jedenfalls mit den bereits vorgelegenen Gutachten hätten geklärt werden müssen. Das vorinstanzliche Urteil vom 24. August 2020 sei mithin bundesrechtswidrig, zumal das Versicherungsgericht das Administrativgutachten der Medas Interlaken unter Hinweis auf das beweisuntaugliche Gutachten der Krankentaggeldversicherung in Frage gestellt habe. Basierend auf dem Gutachten der Medas Interlaken wäre von einer vollen Erwerbsunfähigkeit und einem Anspruch auf eine ganze Rente auszugehen. Allenfalls wären an die dortigen Gutachter zu stellende Ergänzungsfragen nachzuholen.
3.3. Es steht der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren offen, mit der Anfechtung des kantonalen Endentscheids vom 25. Februar 2025 gegen alle streitgegenständlich erfassten Punkte vorzugehen, ungeachtet davon, ob diese im eben erwähnten Urteil oder bereits im ersten Urteil vom 24. August 2020 behandelt wurden, soweit sie sich auf das Endurteil auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dass die Beschwerdeführerin formell nur die Aufhebung des Entscheids vom 25. Februar 2025 beantragt, schadet ihr nicht. Die Beschwerdeanträge sind im Lichte der Beschwerdebegründung auszulegen. Aus dieser ergibt sich ohne weiteres, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie die Zusprache einer ganzen Rente beantragt, u.a. mit der rechtlichen Begründung, beim Gutachten der B.________ AG habe es sich um eine unzulässige "second opinion" gehandelt.
3.4. Hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens der Medas Interlaken, erstellt durch Dr. med. D.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, hat das kantonale Gericht auf Unvollständigkeit und begründete Zweifel an dessen Zuverlässigkeit erkannt. Dazu ist es der Beurteilung des RAD-Arztes E.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, gefolgt und hat ausführlich dargelegt, weshalb es die von diesem geäusserte Kritik am psychiatrischen Medas-Teilgutachten für begründet erachtete. Es kam in seinem Urteil vom 24. August 2020 zum Schluss, hinsichtlich des psychiatrischen Medas-Teilgutachtens bestünden nicht nur einzelne Unklarheiten. Vielmehr sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in verschiedener Hinsicht nicht schlüssig, auch liege eine gutachterliche Beurteilung vor, die diagnostisch wie auch bezüglich der Arbeitsfähigkeitseinschätzung dazu in erheblichem Widerspruch stehe. RAD-Arzt E.________ habe somit zu Recht befunden, der Sachverhalt lasse sich mittels Rückfragen nicht zuverlässig klären.
3.5. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Insbesondere trifft nicht zu, dass das kantonale Gericht Widersprüche zwischen dem (beweisuntauglichen) Gutachten der estimed AG und der Medas-Expertise als entscheidend einstufte. Vielmehr gaben Unzulänglichkeiten im psychiatrischen Medas-Teilgutachten selbst den Ausschlag für dessen Beurteilung als beweisuntauglich. So erwog die Vorinstanz, die in den somatischen Teilgutachten festgehaltenen Inkonsistenzen seien von Dr. med. D.________ - auch in der Konsensbeurteilung - nicht ausgeräumt worden, auf die daraus abgeleitete vermutete Tendenz zur Aggravation oder gar Simulation sei er nicht eingegangen (sondern habe auf ein "stimmiges Bild" erkannt), das Vorliegen einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Krankheit habe er nicht schlüssig begründet und die von Dr. med. D.________ als abnehmend geschilderten sozialen Kontakte würden durch die Akten nicht gestützt (vorinstanzliches Urteil vom 24. August 2020 E. 6.1.1). Aufgrund der folglich in mehrfacher Hinsicht als mangelhaft zu qualifizierenden Expertise ist nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht die von der IV-Stelle im Rahmen ihres Ermessensspielraums veranlasste neuerliche Begutachtung nicht als unzulässige "second opinion" erachtet hatte (vgl. statt vieler Urteile 9C_123/2025 vom 8. April 2025 E. 4.1; 8C_526/2024 vom 24. März 2025 E. 4.1.3).
4.
Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. C.________.
4.1. Das kantonale Gericht erwog, Dr. med. C.________ habe in seiner Stellungnahme vom 15. November 2024 im Rahmen seines gutachterlichen Ermessens festgehalten, dass zu den somatischen Einschränkungen keine zusätzliche Limitierung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht hinzutrete, sondern sich aus psychiatrischer Sicht die psychischen und somatischen Einschränkungen vollumfänglich überschneiden würden. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde sowohl psychiatrisch wie rheumatologisch mit der Schmerzproblematik begründet. Es sei daher insgesamt nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C.________ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dahingehend konkretisiert habe, dass die höhere Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht auch die Entlastungserfordernisse aus psychiatrischer Sicht abdecke. Weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den Akten liessen sich konkrete Hinweise entnehmen, die an der gutachterlichen Einschätzung vom 15. November 2024 Zweifel zu begründen vermöchten.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, Dr. med. C.________ habe bei seinen Beurteilungen einen "Schlingerkurs" verfolgt, der vorinstanzlich unberücksichtigt geblieben sei. Diese Rüge ist unbegründet. Dr. med. C.________ hatte sowohl im Teilgutachten vom 8. Dezember 2020 als auch bei der Beantwortung der Ergänzungsfragen der IV-Stelle am 14. Juni 2021 auf die Schwierigkeiten hingewiesen, aufgrund der wenig plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. In Beantwortung der ihm unterbreiteten Ergänzungsfragen versuchte er gleichwohl, die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung zu quantifizieren und schätzte die psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit auf 10-25 %. Inwiefern darin eine Widersprüchlichkeit zu erblicken wäre, erschliesst sich nicht. Nicht nachvollziehbar ist im Weiteren, inwiefern die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren abgegebene Beurteilung des Dr. med. C.________, wonach sich somatische und psychische Einschränkungen vollumfänglich überschneiden würden, zu den vorangegangenen Beurteilungen "diametral entgegengesetzt" sein soll. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, ist die Arbeitsunfähigkeitsschätzung der pflichtgemässen ärztlichen Ermessensausübung anheimgestellt. Diese ist vorliegend umso weniger zu beanstanden, als Dr. med. C.________ klar darlegte, dass die aus somatischer Sicht bestehende Einschränkung von 25 % und die psychische Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10-25 % (bei zumutbarer voller Präsenz) nicht additiv zu verstehen seien. Dazu wies er darauf hin, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bereits dem Vorliegen psychischer und somatischer Befunde Rechnung trägt und im konkreten Fall eine genauere Abgrenzung von somatischen und psychischen Symptomen aufgrund der Inkonsistenzen ohnehin kaum möglich gewesen sei. Wenn die Vorinstanz in Würdigung dieser Einschätzungen und unter Berücksichtigung der als beweistauglich erachteten somatischen Beurteilungen im Medas-Gutachten erkannte, es sei Dr. med. C.________ zu folgen, soweit er zum Schluss gekommen sei, die höhere Leistungsfähigkeitseinschränkung aus rheumatologischer Sicht decke auch die Entlastungserfordernisse aus psychiatrischer Sicht ab und es sei ohne beweismässige Weiterungen ab Oktober 2015 von einer 75-prozentigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in adaptierten Tätigkeiten auszugehen, hält dies in allen Teilen vor Bundesrecht stand. Keine Willkür ist schliesslich darin zu erblicken, dass das kantonale Gericht nur den Psychiater zur Frage der Kumulation bzw. Addition der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen befragt hatte. Zu beurteilen war, ob die - nunmehr beweistauglich beurteilten - psychischen Limitierungen eine über die bereits durch die Medas Interlaken rechtsgenüglich abgeklärten somatischen Einschränkungen hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten. Zur Beantwortung dieser das psychiatrische Fachgebiet beschlagenden Frage war allein der psychiatrische Facharzt kompetent (zur fehlenden Beweiskraft fachfremder Beurteilungen vgl. etwa Urteil 8C_803/2023 vom 27. März 2026 E. 4.4.1 mit Hinweisen).
4.3. Die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich nicht in Frage gestellt. Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
5.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Bögli