Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_180/2026
Verfügung vom 13. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2024,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 12. Januar 2026 (SGSTA.2025.34, BST.2025.30).
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 11. März 2026, worin der Beschwerdeführer seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. März 2026 (Poststempel: 9. März 2026) gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 12. Januar 2026 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Kocher