Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_562/2025
Urteil vom 3. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 37, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
Erben des A.A.________ sel., gestorben im November 2025, nämlich:
1. B.A.________,
2. C.A.________,
3. D.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung (Pflegeleistung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. August 2025 (725 23 260).
Sachverhalt
A.
A.A.________, geboren im April 1955, verstarb im November 2025. Seine gesetzlichen Erben (Ehegattin und zwei Söhne) sind in das vorliegende Verfahren eingetreten. A.A.________ sel. zog sich bei einem Arbeitsunfall am 18. Januar 2013 ein schweres Schädelhirntrauma zu. Die SWICA Versicherungen AG (fortan: SWICA oder Beschwerdeführerin) erbrachte hierfür die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Mit Verfügung vom 20. November 2014 sprach sie A.A.________sel. bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Juli 2014 eine Komplementärrente im Betrag von Fr. 3'390.- monatlich zu, bejahte ab 1. Juli 2014 den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung basierend auf einer Hilflosigkeit schweren Grades im Betrag von monatlich Fr. 2'076.- und richtete eine Integritätsentschädigung im Umfang von Fr. 126'000.- (100%) aus. Von Januar 2014 bis April 2020 bezog A.A.________ sel. ausserdem eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV). Ab Mai 2020 war er Bezüger einer AHV-Altersrente. Er lebte zuhause, wo er von seiner Ehefrau und einem seiner beiden Söhne betreut wurde. Per 1. Januar 2016 passte die SWICA die Hilflosenentschädigung an die Teuerung an und setzte den Betrag auf monatlich Fr. 2'436.- fest.
Am 20. Februar 2020 liess A.A.________ sel. bei der SWICA die rückwirkende Zusprache von Beiträgen gemäss Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 66 UVV beantragen, da er seit dem 15. Dezember 2013 von seinen Angehörigen rund um die Uhr zuhause gepflegt werde. In der Folge leitete die SWICA die entsprechenden Abklärungsmassnahmen ein. Gestützt auf den Bericht der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung (SAHB) vom 27. Juli 2020 (fortan: SAHB-Bericht 1) bot die SWICA A.A.________ sel. mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 an, ab 1. Januar 2020 monatlich Fr. 875.10 auszurichten und rückwirkend vom 1. Januar 2015 bis Ende 2019 in Berücksichtigung von Art. 24 ATSG einen Beitrag von insgesamt Fr. 50'304.60 ausbezahlen. Nach einer neuerlichen SAHB-Abklärung (der entsprechende Bericht datiert vom 31. August 2021; fortan: SAHB-Bericht 2) stellte die SWICA am 30. November 2021 in Aussicht, gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVV für die Jahre 2015 bis 2021 einen Betrag von Fr. 153'095.40 nachzuzahlen; ab Januar 2022 werde sie den monatlichen Beitrag von Fr. 875.10 auf neu Fr. 3'028.60 erhöhen. Hiergegen liess A.A.________ sel. gestützt auf ein Rechtsgutachten des Prof. Dr. Hardy Landolt, Glarus, vom 8. Juni 2022 Einwände erheben. Mit Verfügung vom 4. Januar 2023, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 10. August 2023, hielt die SWICA an den am 30. November 2021 angekündigten Leistungen fest, indem sie verneinte, dass rund um die Uhr eine ständige Anwesenheit einer Hauspflege-Hilfskraft bei A.A.________ sel. notwendig sei.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.A.________ sel. hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 26. August 2025 - nach Androhung einer reformatio in peius mit Fristgewährung zum Beschwerderückzug - in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 10. August 2023 aufhob (Dispositivziffer 1). Sodann wies es die Angelegenheit an die SWICA zurück, damit sie für die Anspruchsperiode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 neue Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und anschliessend ihre Leistungen gestützt auf Art. 18 Abs. 2 aUVV für diese Zeitdauer neu berechne und über eine allfällige Nachzahlung neu verfüge (Dispositivziffer 2). Zudem verpflichtete es die SWICA, A.A.________ sel. in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 lit. a und b UVV ab 1. Januar 2017 monatlich einen Beitrag von Fr. 13'023.20 zu bezahlen und ab dem 20. Februar 2021 nach den Grundsätzen von Art. 26 Abs. 2 ATSG zu 5 % zu verzinsen (Dispositivziffer 3).
C.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde von A.A.________ sel. trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 8C_503/2025 vom 19. September 2025).
Die SWICA lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, das angefochtene Urteil vom 26. August 2025 sei aufzuheben, soweit damit A.A.________ sel. in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 lit. a und b UVV ab 1. Januar 2017 monatlich ein Beitrag von mehr als Fr. 3'826.- zugesprochen worden sei (Dispositivziffer 3). Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
D.
Am 17. November 2025 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen End- und Teilentscheide, die das Verfahren in der Hauptsache - aus materiellen oder formellen Gründen - ganz oder teilweise abschliessen ( Art. 90 und 91 BGG ; BGE 150 II 566 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil 1C_428/2025 vom 1. April 2026 E. 1.2). Von weiteren, hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, wird von der Beschränkung der Anfechtbarkeit auf Endentscheide abgewichen, wenn ein selbstständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
1.3. Soweit das kantonale Gericht mit angefochtenem Urteil den Einspracheentscheid vom 10. August 2023 aufhob (Dispositivziffer 1) und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden Neuverfügung über den Anspruch nach Art. 18 Abs. 2 aUVV (in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung) für die Anspruchsperiode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 an die SWICA zurückwies (Dispositivziffer 2), handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 144 V 280 E. 1.2; 133 V 481 E. 4.2). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde bereits mangels erfüllter Voraussetzungen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht einzutreten (vgl. Urteil 8C_503/2025 vom 19. September 2025 E. 3). Abgesehen davon ist die Beschwerde betreffend Leistungen nach Art. 18 Abs. 2 aUVV mit Blick auf Art. 83 lit. k BGG ohnehin unzulässig und schon aus diesem Grund nicht darauf einzutreten (vgl. SVR 2021 UV Nr. 4 S. 15, 8C_706/2019 E. 1.2 mit Hinweis).
1.4. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass das angefochtene Rückweisungsurteil als Zwischenentscheid nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist.
1.4.1. Zwar setzte das kantonale Gericht mit angefochtenem Urteil - nach vollständiger Aufhebung des Einspracheentscheides vom 10. August 2023 gemäss Dispositivziffer 1 - unter der Dispositivziffer 3 den Anspruch auf die Dauerleistung (vgl. BGE 146 V 364 E. 3.2) für Pflege und Hilfe zu Hause nach Art. 18 Abs. 2 lit. a und b UVV in Bezug auf die Teilperiode ab 1. Januar 2017 fest. Doch erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwendungen gegen Erwägung Ziffer 4 des angefochtenen Urteils. Laut Vorinstanz lag zwischen den Parteien gestützt auf die Verfügung vom 4. Januar 2023 eine Dauerleistung nach Massgabe des Anspruchs auf Hauspflege resp. auf Pflege und Hilfe zu Hause ab 1. Januar 2015 (Art. 10 Abs. 3 UVG und Art. 18 UVV in der jeweils bis 31. Dezember 2016 und ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung; vgl. BGE 146 V 364 E. 3.2) im Streit (vgl. zu Anfechtungs- und Streitgegenstand BGE 144 I 11 E. 4.3 mit Hinweisen). Dieser gesamthafte Anspruch im Sinne eines Rechtsverhältnisses, das mehrere Elemente oder Teilaspekte umfasse, die in der Regel lediglich der Begründung einer Verfügung dienten, jedoch grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar seien (vgl. SVR 2017 UV Nr. 1 S. 1, 8C_257/2016 E. 4.2), basiere unter anderem auf den Abklärungsergebnissen gemäss den beiden SAHB-Berichten. Einzelne leistungsbestimmende Teilaspekte - wie beispielsweise Faktoren für die massliche und zeitliche Festsetzung der strittigen Dauerleistung - bildeten praxisgemäss nur Begründungselemente des Streitgegenstands (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 i.f. mit Hinweis). Die als Einheit zu verstehende Dauerleistung sei mit der rückwirkenden Zusprache einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente zu vergleichen, wobei die Zeitspanne bis Dezember 2016 nur einen Teil des Leistungsanspruchs ausmache und lediglich einen Teilaspekt der streitgegenständlichen Dauerleistung, jedoch nicht ein separat beurteilbares Rechtsverhältnis darstelle (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3; 125 V 413 E. 2d; je mit Hinweisen). Mit dieser insoweit unbestrittenen Begründung verneinte das kantonale Gericht, dass der Anspruch vom 1. Januar 2015 bis Ende Dezember 2016 einer separaten Rechtskraft zugänglich sei, weshalb es auch die Möglichkeit eines entsprechenden Teilrückzugs der vorinstanzlichen Beschwerde ausschloss.
1.4.2. Dieser Standpunkt steht jedoch im Widerspruch zur Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils, womit die Vorinstanz über die Dauerleistung des Anspruchs auf Hauspflege resp. auf Pflege und Hilfe zu Hause ab 1. Januar 2015 (Art. 10 Abs. 3 UVG und Art. 18 UVV in der jeweils bis 31. Dezember 2016 und ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung; vgl. E. 1.4.1 hiervor) in Bezug auf die Teilperiode ab 1. Januar 2017 - im Gegensatz zur Teilperiode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 - abschliessend verfügte (vgl. E. 10 des angefochtenen Urteils). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, würde für sie offensichtlich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil resultieren, indem sie den Beschwerdegegnern nach den materiell verbindlichen Vorgaben gemäss Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils ab 1. Januar 2017 bis zum Tod von A.A.________ sel. im November 2025 monatlich Fr. 13'023.20 statt der mit Verfügung vom 4. Januar 2023 zugestandenen Fr. 3'028.60 bzw. der mit Beschwerde vor Bundesgericht anerkannten Fr. 3'826.- pro Monat zu bezahlen hätte. Insoweit ist ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen.
1.5. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 150 II 346 E. 1.5.1 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
2.2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschlägt Pflegeleistungen im Sinne von Art. 18 UVV und somit eine Sachleistung (vgl. Art. 14 ATSG; Urteil 8C_457/2014 vom 5. September 2014 E. 1.2 mit Hinweis). Die Ausnahmereglung des Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 BGG kommt daher nicht zum Tragen (SVR 2021 UV Nr. 4 S. 15, 8C_706/2019 E. 2.2 mit Hinweis). Vielmehr bleibt das Bundesgericht hier nach Art. 105 Abs. 1 BGG an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG Umkehrschluss; vgl. BGE 135 V 412). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; SVR 2021 UV Nr. 4 S. 15, 8C_706/2019 E. 2.2 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 146 V 364).
3.
3.1. Streitgegenstand bildete gemäss angefochtenem Urteil der Entschädigungsbeitrag für die ausschliesslich von Familienangehörigen des A.A.________ sel. erbrachte Dauerleistung nach Massgabe des Anspruchs auf Hauspflege resp. auf Pflege und Hilfe zu Hause ab 1. Januar 2015 (Art. 10 Abs. 3 UVG und Art. 18 UVV in der jeweils bis 31. Dezember 2016 und ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung; vgl. E. 1.4.1 hiervor). In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Beschwerdeführerin ist vor Bundesgericht in diesem Verfahren einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Entschädigung für die Leistungen der Familienangehörigen des A.A.________ sel. nach Art. 18 Abs. 2 lit. a und b UVV für die Teilperiode ab 1. Januar 2017 auf Fr. 13'023.20 pro Monat bezifferte (vgl. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils) anstelle des von der Beschwerdeführerin nunmehr vor Bundesgericht anerkannten monatlichen Beitrags von Fr. 3'826.-.
3.2. Gemäss Art. 18 UVV in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung hat die versicherte Person Anspruch auf ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause, sofern diese durch eine nach den Art. 49 und 51 KVV zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird (Abs. 1). Der Versicherer leistet zudem einen Beitrag an ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person, sofern diese Pflege fachgerecht ausgeführt wird (Abs. 2 lit. a), ferner auch an nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG abgegolten ist (Abs. 2 lit. b). Für die medizinische Pflege und Hilfe zu Hause nach Art. 18 Abs. 2 UVV hat der Unfallversicherer nicht eine Vollkostendeckung, sondern lediglich einen Beitrag zu leisten (vgl. Urteil 8C_580/2020 vom 26. März 2021 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 147 V 35 E. 7.6; vgl. zur Abgrenzung zwischen einzelnen medizinischen und nichtmedizinischen Pflegehandlungen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVV einerseits und nichtmedizinischen Pflegehandlungen, die durch die Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG abgedeckt werden, andererseits BGE 147 V 35 E. 9).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Ermittlung des für die Teilperiode ab 1. Januar 2017 bezifferten Anspruchs auf Leistungen nach Art. 18 Abs. 2 lit. a und b UVV von Fr. 13'023.20 pro Monat verletze den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Entgegen dem angefochtenen Urteil sei eine täglich 24-stündige nichtmedizinische Überwachungsbedürftigkeit (im Sinne von Hilfe zu Hause gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV) gestützt auf den von der Vorinstanz als beweiskräftig erkannten SAHB-Bericht 2 nicht ausgewiesen. Zudem habe "das kantonale Gericht zur Berechnung des zu entschädigenden Aufwands folgewidrig nicht auf die als schlüssig qualifizierte Tabelle der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2021 (act. 136) " abgestellt. Gleichzeitig habe die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass sich "in der Tabelle der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2021 (act. 136) " ein Fehler eingeschlichen habe, weshalb sie von dieser Tabelle abgewichen sei.
4.2. Hinsichtlich der vorinstanzlichen - von der Beschwerdeführerin als bundesrechtswidrig beanstandeten - Neuberechnung des Entschädigungsanspruchs nach Art. 18 Abs. 2 lit. a und b UVV für die Zeit ab 1. Januar 2017 ist die Begründung des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar. Zwar stützt sich das kantonale Gericht diesbezüglich auf eine "Berechnung des Anspruchs auf Pflegeleistungen vom 20. Oktober 2021" der Beschwerdeführerin, welche auf dem SAHB-Bericht 2 basiere. Dabei habe die Beschwerdeführerin auf die Einteilung der Hilfeleistungen der SAHB-Abklärungsperson gemäss Bedarfsabklärung der einzelnen Unterstützungsmassnahmen mittels des RAI-HC-Instruments (Resident Assessment Instrument - Home Care) abgestellt, wie "SWICA-act. 514" zu entnehmen sei. Doch sind die umfangreichen Daten der in den Akten verzeichneten mutmasslichen Excel-Tabellen gemäss "SWICA-act. 514" (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.1) und "act. 136", worauf die Beschwerdeführerin mehrfach Bezug nimmt, infolge der Wiedergabe in einem derart stark verkleinerten Massstab, nicht lesbar. Obwohl die Vorinstanz die Zuteilung der Tätigkeiten in eine der Kategorien gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. a und b UVV mit Blick auf "SWICA-act. 514" als schlüssig und nachvollziehbar erkannte, stellte sie gleichzeitig einen - aktenkundig mangels Lesbarkeit der entsprechenden Daten wiederum nicht nachvollziehbaren - Fehler in dieser Aufstellung fest, weshalb sie bei der Berechnung der Höhe der monatlichen Entschädigung von der Aufstellung der Beschwerdeführerin abwich.
4.3. Auch wenn die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht zur Begründung ihres ab 1. Januar 2017 neu beantragten, einmal mehr erhöhten monatlichen Unterstützungsbeitrages von jetzt Fr. 3'826.- gestützt auf eine abermals abgeänderte "Korrektur-Berechnung vom 20. Oktober 2021" nunmehr eine lesbare Tabelle im A3-Format einreicht, ist daraus weder die laut angefochtenem Urteil erkannte Fehlerhaftigkeit noch die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit dieser Excel-Tabellen überprüfbar. Abgesehen davon handelt es sich bei dieser nach Erlass des angefochtenen Urteils neu erstellten und erneut abgeänderten "Korrektur-Berechnung vom 20. Oktober 2021" um ein in jedem Fall unzulässiges echtes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; 135 V 194 E. 3.4; je mit Hinweisen), weshalb schon aus diesem Grund nicht darauf abzustellen ist.
4.4. Wie dargelegt (E. 1.4.1) hat die Beschwerdeführerin über die unbestritten streitgegenständliche (E. 2.1) Dauerleistung im Sinne des Anspruchs auf Hauspflege resp. auf Pflege und Hilfe zu Hause (Art. 10 Abs. 3 UVG und Art. 18 UVV in der jeweils bis 31. Dezember 2016 und ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung; vgl. E. 1.4.1 hiervor) nach vollständiger Aufhebung des Einspracheentscheides vom 10. August 2023 im Anschluss an die nachzuholenden Abklärungen nach Massgabe der Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils ohnehin in Bezug auf die Teilperiode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 neu zu verfügen. Abgesehen von der per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen revidierten Fassung von Art. 18 UVV werden mit Blick auf den streitgegenständlichen Zeitraum der Dauerleistung vom 1. Januar 2015 bis zum Tod von A.A.________ sel. keine zwischenzeitlich zu berücksichtigenden anspruchserheblichen Tatsachenänderungen geltend gemacht. Infolge der fehlenden Nachvollziehbarkeit sowohl des ursprünglich verfügten Beitrages von Fr. 3'028.60 als auch des gemäss Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils für die Teilperiode ab 1. Januar 2017 neu auf Fr. 13'023.20 berechneten Beitrags rechtfertigt es sich nach dem Gesagten, auch die Dispositivziffer 3 aufzuheben, sodass die Beschwerdeführerin nach Rückweisung der Angelegenheit über die gesamte Dauerleistung ab 1. Januar 2015 neu zu verfügen haben wird.
5.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils aufgehoben und die Sache auch in diesem Punkt an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen über die gesamte Dauerleistung im Sinne des Anspruchs auf Hauspflege resp. auf Pflege und Hilfe zu Hause (Art. 10 Abs. 3 UVG und Art. 18 UVV in der jeweils bis 31. Dezember 2016 und ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung; vgl. E. 1.4.1 hiervor) vom 1. Januar 2015 bis 1. November 2025 neu verfüge.
6.
6.1. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7 mit Hinweisen). Somit sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdegegnern aufzuerlegen.
6.2. Die Beschwerdeführerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Hinsichtlich der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens wird von Weiterungen abgesehen (vgl. Art. 68 Abs. 5 BGG), da es im Ergebnis bei der Rückweisung an die SWICA zur weiteren Abklärung und Neuverfügung bleibt (vgl. Urteil 8C_143/2024 vom 27. Januar 2026 E. 7).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 3 des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 26. August 2025 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird auch in Bezug auf die Leistungen gestützt auf Art. 18 Abs. 2 lit. a und b UVV für die Teilperiode ab 1. Januar 2017 zur Neuverfügung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdegegnern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli