Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_44/2026
Urteil vom 16. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
handelnd durch B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Christa Rempfler,
Beschwerdeführerin,
gegen
SVA Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Familienzulage (Beiträge),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. November 2025 (II 2025 6).
Sachverhalt
A.
Die A.________ AG bezweckt unter anderem die Erbringung von Dienstleistungen im Hotel- und Gastrobereich sowie für Veranstaltungen. Sie betreibt in U.________ den "Club C.________. In diesem werden erotische Dienstleistungen angeboten. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 setzte die Ausgleichskasse Schwyz die definitiven Beiträge an die Familienausgleichskasse für das Jahr 2022 fest. Als Berechnungsbasis stellte sie ermessensweise auf Lohnsummen in der Höhe von Fr. 669'550.50 (Januar 2022 bis Juni 2022) und Fr. 694'463.80 (Juli 2022 bis Dezember 2022) ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2024).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Urteil vom 13. November 2025 ab.
C.
Die A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Einsprache vom 24. Oktober 2023 gegen die definitive Veranlagungsverfügung Beiträge 2022 an die Familienausgleichskasse Schwyz vom 11. Oktober 2023 zu schützen.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (vgl. zum Willkürbegriff auch BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen). Sachverhaltsrügen unterliegen deshalb dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der Beschwerde führenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie bestätigte, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Sexarbeiter/-innen im "Club C.________ als Arbeitgeberin zu qualifizieren ist und sie damit gegenüber der Familienausgleichskasse eine Beitragspflicht für das Jahr 2022 trifft.
2.2. Das kantonale Gericht legte die für die Beurteilung der strittigen Frage massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf ebenfalls verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), stellte die Vorinstanz willkürfrei und folglich für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hiervor) fest, dass keine Verletzung der Aktenführungspflicht oder eine andere Rechtsverletzung in diesem Zusammenhang vorliege. Des Weiteren erwog sie bundesrechtskonform, die Beschwerdeführerin sei von der Beschwerdegegnerin zutreffend als Arbeitgeberin im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AHVG und damit als beitragspflichtig qualifiziert worden. Ferner sei keine Ermessensüberschreitung bei der schätzungsweisen Ermittlung der beitragspflichtigen Löhne für das Jahr 2022 auszumachen.
4.
Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, ist offensichtlich unbegründet.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht letztinstanzlich erneut geltend, dass die Sexarbeiter-/innen im "Club C.________ im Kanton Schwyz im Jahr 2022 noch als selbstständig erwerbend gegolten hätten. Erst per 1. August 2023 sei ein Systemwechsel erfolgt, weshalb der vorinstanzliche Schluss falsch sei. Diese Rüge ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hielt mit Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend fest, dass die Ausgleichskassen das Beitragsstatut (selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit) grundsätzlich autonom - unabhängig von den Feststellungen der Steuerbehörden oder einer erteilten Arbeitsbewilligung - zu beurteilen haben (vgl. BGE 145 V 326 E. 4.2 und Urteil 9C_94/2022 vom 16. August 2022 E. 2.3). Darüber hinaus kann Prostitution in der Schweiz sowohl als selbstständige wie auch als unselbstständige Form von Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (Urteil 9C_94/2022 vom 16. August 2022 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 147 V 359 E. 4.1 und 140 II 460 E. 4.2). Die Vorinstanz wendete die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Systemumstellung per 1. August 2023 nicht einfach auch für das Jahr 2022 an, sondern legte in Würdigung der konkreten wirtschaftlichen Gegebenheiten und nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin bundesrechtskonform dar, weshalb diese für das Jahr 2022 zutreffend als Arbeitgeberin im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AHVG und damit als beitragspflichtig qualifiziert worden sei. Die Beschwerdeführerin führt nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1 hiervor; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5; je mit Hinweisen) genügenden Weise aus, inwiefern diese Erwägungen bundesrechtsverletzend sein sollen. Stattdessen gibt sie die eigene Sicht der Dinge wieder und erklärt, welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, ohne den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht nachzukommen. Konkrete Aspekte, die von der Vorinstanz in willkürlicher Weise unberücksichtigt geblieben worden sind, oder eine bundesrechtsverletzende Beweiswürdigung aufzeigen könnten, bringt sie keine vor. Damit kann auf Weiterungen zu der geltend gemachten Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Rechts auf ein faires Verfahren verzichtet werden.
4.2. Sodann vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Rüge zur Aktenführung ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Eine "augenscheinlich ergebnisorientierte" Begründung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Diese erwog vielmehr ausführlich, weshalb keine Verletzung der Aktenführungspflicht auszumachen sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen ohne aufzuzeigen, in welcher Hinsicht eine Bundesrechtsverletzung vorliegen soll. Insbesondere erklärt sie auch letztinstanzlich nicht, welcher Nachteil ihr durch das vorinstanzlich bestätigte Versäumnis der Beschwerdegegnerin, im Einspracheentscheid aus den Akten zu zitieren, erwachsen sein soll. Ein pauschales Kritisieren der vorinstanzlichen Erwägungen genügt nicht, um eine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen (vgl. vorangehende E. 1). Folglich zielt sie mit ihrer Argumentation zur Umkehr der objektiven Beweislast ebenfalls ins Leere.
4.3. Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren einwendet, die zwei in den Akten liegenden Arbeitsverträge aus dem Jahr 2022 seien alleine aus migrationsrechtlichen Gründen erstellt worden und würden kein Arbeitsverhältnis begründen, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht angeht, die vertraglichen Dokumente je nach Verfahren und allfällig damit einhergehender Vorteile anders zu qualifizieren. Darüber hinaus stellte die Vorinstanz für die Begründung der Qualifikation als Arbeitgeberin ohnehin nicht nur auf diese beiden Arbeitsverträge ab, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
4.4. Ferner kann der Vorinstanz auch keine Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden. Diese schlussfolgerte nämlich bundesrechtskonform, die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach über das gesamte Jahr 2022 jeweils 20 Sexarbeiter/-innen in einem Vollzeitpensum tätig gewesen seien, sei vertretbar. Die Beschwerdeführerin nennt hierzu - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - keine Akten oder Umstände, die konkrete Anhaltspunkte für eine bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung aufzeigen könnten, obwohl mit der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass sie die jeweils anwesende Anzahl Sexarbeiter/-innen ohne Weiteres nennen könnte. Dass die Beschwerdeführerin hierzu nicht in der Lage gewesen sein solle, überzeugt nicht. Selbst unter der Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit - wovon hier nach den bundesrechtskonformen Erwägungen der Vorinstanz nicht auszugehen ist (vgl. E. 4.1 hiervor) - stellte die Beschwerdeführerin den Sexarbeiter/-innen gemäss ihren Angaben die Geschäftsräumlichkeiten zur Verfügung. Bereits aus diesem Grund ist nicht nachvollziehbar, weshalb es ihr nun nicht möglich sein solle, die Anzahl der anwesenden Sexarbeiter/-innen konkret zu nennen. Folglich kann auf weitere Ausführungen zu den übrigen Vorbringen hierzu, die sich ohnehin weitestgehend auf appellatorische Kritik (vgl. hierzu: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1) beschränken, verzichtet werden.
Eine Ermessensüberschreitung betreffend die Bestimmung des Bruttojahreslohns ergibt sich schliesslich ebenso wenig gestützt auf den letztinstanzlich erstmals aufgelegten Lagebericht ProCoRe vom Februar 2022. Hierbei handelt es sich um ein unechtes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerdeführerin die Ermessensüberschreitung bereits im vorinstanzlichen Verfahren rügte, wäre es ihr möglich gewesen, diesen Bericht im kantonalen Verfahren einzureichen. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG (vgl. dazu: BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 133 III 393 E. 3), weshalb die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin unzureichend ist. Demnach hat dieser Bericht im vorliegenden Verfahren unbeachtlich zu bleiben. Gleich verhält es sich im Übrigen mit den letztinstanzlich erstmals eingereichten Meldebestätigungen, zumal die Beschwerdeführerin auch diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können, machte sie die Systemumstellung per 1. August 2023 und eine rechtswidrige rückwirkende Anwendung für das Jahr 2022 bereits vor Vorinstanz geltend (vgl. E. 4.1 hiervor). Mithin hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu