Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_278/2026
Urteil vom 2. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Steinmaur,
vertreten durch den Gemeinderat,
Hauptstrasse 22, 8162 Steinmaur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. April 2026 (VB.2026.00206).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Beschluss vom 2. Februar 2026 beschränkte die Gemeinde Steinmaur die Asylfürsorgeunterstützung für A.________ auf Nothilfe. Zudem ordnete sie an, A.________ bleibe weiterhin dem Zimmer xxx der Asylunterkunft in Steinmaur zugewiesen. Die Auflage vom 15. Dezember 2025, das Zimmer yyy zu räumen und in das Zimmer xxx umzuziehen, gelte nach wie vor. Einem allfälligen Rekurs entzog die Gemeinde die aufschiebende Wirkung.
Im Rahmen des dagegen angestrengten Rekursverfahrens trat der Bezirksrat Dielsdorf mit Zwischenentscheid vom 12. März 2026 auf den dabei gestellten Antrag um sofortige Zuweisung einer separaten Unterkunft nicht ein und überwies die Eingaben zuständigkeitshalber an die Gemeinde Steinmaur. Zugleich bestätigte der Bezirksrat die mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2026 bereits erfolgte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.
1.2. Gegen diesen Zwischentscheid erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde. Das dabei gestellte Gesuch um superprovisorische Zuweisung in eine "abgeschlossene Wohneinheit" wies das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. April 2026 ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
2.
Liegen - wie hier - allein vorsorgliche Massnahmen im Streit, beschränken sich die Rügemöglichkeiten vor Bundesgericht im Wesentlichen auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.2 und 133 III 393 E. 5). Hinzu kommt, dass es sich bei einem derartigen Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, weshalb in der Beschwerdeschrift überdies darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung bewirken kann (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen); rein tatsächliche Nachteile reichen im Verfahren vor Bundesgericht nicht aus (BGE 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
3.
Weder rügt der Beschwerdeführer hinreichend sachbezogen eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte noch behauptet er einen dadurch bewirkten rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Allein pauschal verschiedene Verfassungsbestimmungen anzurufen, reicht nicht aus. Rein tatsächliche Nachteile genügen nicht. Inwiefern die Vorinstanz mit der Erwägung, bei summarischer Prüfung erscheine die Vorgehensweise des Bezirksrats rechtens, das Gesuch um Zuweisung einer eigenen Wohnung zunächst durch die Beschwerdegegnerin beurteilen zu lassen, gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll, wird nicht ausgeführt. Stattdessen bringt der Beschwerdeführer nicht sachbezogene Argumente vor, auf die nicht einzugehen ist.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Das am 11. Mai 2026 (Poststempel) gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
6.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. I ndessen darf der Beschwerdeführer bei ähnlicher künftiger Prozessführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel