Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_14/2026
Urteil vom 2. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2025 (AL.2024.00239).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht bestätigte im Urteil vom 21. November 2025 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2024, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung zuviel bezogener Taggelder von Fr. 5'390.30 verpflichtet wurde. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, mit Urteil vom 6. Juni 2024 habe das Sozialversicherungsgericht erwogen, die Tätigkeit bei der B.________ GmbH sei nicht als Nebenerwerbstätigkeit zu qualifizieren, da die Beschwerdeführerin mit dieser Tätigkeit und der gekündigten Stelle zusammen nie dem Umfang einer Vollzeitstelle überschritten habe. So lange sie in der Lage sei, die zweite Tätigkeit innerhalb der normalen Arbeitszeit zu verrichten, liege keine Nebenbeschäftigung vor, unabhängig davon, aus welchem Grund sie diese Tätigkeit aufgenommen habe und zu welcher Tageszeit sie diese Tätigkeit ausübe. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug seien die Einkommen in den sechs bzw. zwölf Monaten vor dem 1. Januar 2023 massgebend gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe indessen zur Ermittlung des versicherten Verdienstes die zwölf Monatseinkommen vor dem 1. Oktober 2022 herangezogen. Allein schon dies stelle eine unrichtige Rechtsanwendung dar, die mittels Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG zu korrigieren sei. Die Beschwerdegegnerin habe zu Recht die letzten zwölf vor Beginn der Rahmenfrist liegenden Monate berücksichtigt, da dies einen höheren versicherten Verdienst ergebe, als wenn auf sechs Monate abgestellt worden wäre. Dies ergebe einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 26'304.- bzw. von monatlich Fr. 2'192.-.
3.
Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik. Allein die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, das kantonale Gericht habe sich damit nicht hinreichend auseinandergesetzt, ohne auf das im angefochtenen Urteil dazu Erwogene näher einzugehen, reicht nicht aus. Genauso wenig ist mit dem Verweis auf eine fehlende Pflichtwidrigkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG Genüge getan. Inwiefern die fehlende Pflichtwidrigkeit für die Frage nach der Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung von Belang sein soll, ist damit weder aufgezeigt noch ersichtlich.
4.
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel