Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_773/2026
Urteil vom 5. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2026 (AK.2026.309-AP).
Erwägungen
1.
Das Kreisgericht St. Gallen entschied am 11. Mai 2026, dass ein gegen A.________ wegen mehrfacher Zechprellerei ergangener Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei - dies, nachdem dieser der angesetzten Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben war. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 3. Juni 2026 nicht ein.
2.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2026 teilte A.________ dem Bundesgericht während laufender Beschwerdefrist mit, er erhebe Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2026. Weiter führte er sinngemäss aus, die Begründung der Beschwerde erfolge innert Frist durch die Eingabe eines Rechtsanwalts.
3.
Innert der Beschwerdefrist gingen keine weiteren Eingaben von A.________ oder von einem von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreter beim Bundesgericht ein. Eine im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begründete Beschwerde liegt somit - trotz des unmissverständlich geäusserten Beschwerdewillens - nicht vor.
4.
Auf die Beschwerde wird wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG ausnahmsweise verzichtet.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger