Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_765/2023
Urteil vom 1. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kölz, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Huber,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung; Widerruf,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 16. März 2023 (SST.2022.137).
Sachverhalt
A.
Am 5. Oktober 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anklage gegen A.________ und B.________ wegen diverser Widerhandlungen gegen das SVG (SR 741.01) und weiterer Delikte. Sie warf den Beschuldigten im Wesentlichen vor, sich am 13. Oktober 2019 zwischen 16.58 Uhr und 17.14 Uhr auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich zwischen Suhr und Baden-Dättwil ein unbewilligtes Rennen geliefert zu haben.
B.
B.a. Das Bezirksgericht Aarau entschied am 2. November 2021 über die Anklage. A.________ sprach es vom Vorwurf der Nötigung und in einem Punkt - mehrfach ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren - vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln frei. Dagegen befand es ihn schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen (Art. 90 Abs. 3 SVG), der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a lit. d der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]), der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Behinderung anderer Strassenbenützer durch mehrfaches unbegründetes Langsamfahren (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 5 VRV), der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachung von unnötigem Lärm durch zu starkes Beschleunigen in niedrigem Gang mit hohen Drehzahlen (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV) und ferner der Widerhandlung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (SR 812.121). Das Bezirksgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von einem Tag, und einer Busse von Fr. 550.--. Ausserdem widerrief es den bedingt gewährten Vollzug einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- gemäss Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 28. April 2017.
B.b. A.________ und B.________ gingen in Berufung, wobei der Erstgenannte die Schuldsprüche wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachung von unnötigem Lärm und wegen Übertretung des BetmG nicht anfocht. Mit Urteil SST.2022.137 vom 16. März 2023 stellte das Obergericht des Kantons Aargau fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Zusätzlich zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen erklärte es A.________ der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem unbewilligten Rennen für schuldig. Anders als die Erstinstanz wertete das Obergericht die verschiedenen Verkehrsregelverstösse nicht als einzelne Widerhandlungen gegen das SVG, sondern subsumierte sie in ihrer Gesamtheit unter Art. 90 Abs. 3 SVG. Ausserdem bestätigte es die erstinstanzlich verhängte Strafe einschliesslich Widerruf.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen verlangt A.________ einen Freispruch vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln. Er sei stattdessen des Fahrens mit übersetzter Geschwindigkeit auf der Autobahn schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu einem vom Bundesgericht festzulegenden Satz bei einer Bewährungsfrist von vier Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu verurteilen. Vom Widerruf des Urteils des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 28. April 2017 sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
B.________ führt ebenfalls Beschwerde vor Bundesgericht (vgl. Verfahren 7B_764/2023).
Die kantonalen Verfahrensakten wurden beigezogen.
Die Parteien wurden mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 darüber orientiert, dass die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation durch die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilt wird.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 und Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1. Die Vorinstanz legt ihren Sachverhaltsfeststellungen vordergründig die Aussagen der Zeugen C.C.________, D.C.________ und E.________ zugrunde. Diese waren in einem Mercedes Benz zur selben Zeit wie der Beschwerdeführer mit einem Ferrari und B.________ mit einem dunklen BMW M5 auf dem relevanten Streckenabschnitt unterwegs. Die Zeugen hätten gemäss der Vorinstanz konstant und widerspruchsfrei ausgesagt, dass ihr Fahrzeug zunächst von einem roten Ferrari mit massiv überhöhter Geschwindigkeit überholt worden sei. Diesem sei ein dunkler BMW in viel zu geringem Abstand gefolgt. Der BMW habe nach dem Überholmanöver vor sie auf den Normalstreifen gewechselt und der Ferrari sei auf der linken Spur geblieben. Beide Fahrzeuge seien anschliessend parallel gefahren und hätten die Geschwindigkeit reduziert, so dass sich ein Kolonnenstau gebildet habe. Danach hätten beide ihre Fahrzeuge massiv beschleunigt. Alle drei Zeugen hätten bestätigt, dass sie dieses Fahrmanöver mindestens einmal hätten beobachten können. Weiter berücksichtigt die Vorinstanz die Tonaufnahme des Polizeinotrufs von C.C.________, Videoaufnahmen von zwei Überwachungskameras und ein Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) und sie würdigt die Aussagen des Beschwerdeführers sowie von F.________, der Beifahrerin von B.________.
Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit dem Argument, diese verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" und das Willkürverbot. Er greift dabei verschiedene Aspekte auf, auf die nachfolgend näher eingegangen wird.
2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist mit willkürlich gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1: 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage ebenfalls nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).
Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz missachte die rechtskräftigen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils. Die Erstinstanz habe ihn von den Vorwürfen der Nötigung und des ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn freigesprochen. Inhaltlich liege diesen Freisprüchen der Anklagesachverhalt zugrunde, wonach er dem Mercedes Benz von E.________ mit einem Abstand von lediglich fünf Metern aufgefahren sei und dieser zum Spurwechsel genötigt worden sei. Offenbar habe die Erstinstanz mangels Glaubhaftigkeit nicht auf die entsprechenden Aussagen der Zeugen abgestellt. Daran sei die Vorinstanz gebunden. Der Eintritt der Rechtskraft löse eine Sperrwirkung aus. Diese werde verletzt, wenn eine Gerichtsbehörde für einen Lebenssachverhalt auf Aussagen und Behauptungen abstelle, welche eine andere Gerichtsbehörde rechtskräftig als nicht erstellt bezeichnet habe.
2.3.2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung in der Berufungserklärung auf einzelne Punkte (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO) eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig (BGE 148 IV 89 E. 4.3; zum Ganzen: Urteil 6B_687/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.1, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen).
2.3.3. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als die erstinstanzlichen Freisprüche von den Vorwürfen der Nötigung und des ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren mangels (Anschluss-) Berufung der Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen sind. Entsprechend dürfen die den Freisprüchen zugrundeliegenden Lebenssachverhalte nicht mehr Eingang in die Beurteilung des Berufungsgerichts finden. Die Vorinstanz übersieht diese Sperrwirkung, wenn sie sich zur Begründung der Gefährlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers (unter anderem) auf die Aussagen von E.________ zum angeblich drängenden und nötigenden Verhalten des Beschwerdeführers direkt vor dem Überholen bezieht. Ein Eingreifen des Bundesgerichts kann aber unterbleiben, weil nicht ersichtlich ist, dass diese rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung den Ausgang des Verfahrens beeinflusst hätte: Zur Begründung, weshalb vorliegend eine Widerhandlung nach Art. 90 Abs. 3 SVG gegeben sein soll, zieht die Vorinstanz die vermeintliche Nötigung durch zu nahes Auffahren nicht bei, sondern sie analysiert das Fahrverhalten des Beschwerdeführers und jenes von B.________ direkt im Anschluss. Diesbezüglich konnte und musste sie die Aussagen der Zeugen der freien richterlichen Beweiswürdigung unterziehen (Art. 10 Abs. 2 StPO) und es stand ihr entsprechend offen, diese Aussagen als glaubhaft zu bewerten. Das angebliche Bedrängen von E.________ liess die Vorinstanz im Übrigen auch nicht in die Strafzumessung einfliessen, womit insgesamt keine Sachverhaltskorrektur (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ) angezeigt ist.
2.4.
2.4.1. Zu den örtlichen Verhältnissen bringt der Beschwerdeführer vor, die Zeugen im Mercedes Benz hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sie in einer leicht nach oben führenden Linkskurve überholt worden seien. Auf dem Streckenverlauf der Autobahn A1 ab Oftringen liege aber die einzige nach oben führende Linkskurve auf dem Gemeindegebiet Suhr, genau dort, wo die Verkehrsüberwachungskamera stationiert sei. Die von der Kamera aufgezeichneten Bilder würden die Behauptungen der Zeugen nicht stützen. Vielmehr sei darauf zu sehen, wie der Ferrari entgegen deren Behauptungen nicht stets links gefahren sei, sondern nach rechts auf den Normalstreifen gewechselt habe und der BMW von B.________ auf dem Überholstreifen verblieben sei. Es gebe somit massgebliche Widersprüche in den Aussagen der Zeugen, weshalb auf diese nicht abgestellt werden dürfe.
2.4.2. Wie dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, ist auf der ersten Videoaufnahme ersichtlich, dass sowohl der Ferrari als auch der BMW die Überholspur befahren und dabei diverse Fahrzeuge überholen. Auf der zweiten Aufnahme ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten Ferrari auf die Normalspur wechselt und sich dabei vor einen Personenwagen der Marke Seat einreiht.
2.4.3. Die Vorinstanz erwägt, das Überholmanöver, bei dem der Mercedes Benz von den beiden Beschuldigten überholt worden sei, habe nicht auf den von den Kameras überwachten Streckenabschnitten, sondern vorher stattgefunden. Wo genau dies gewesen sei, könne offenbleiben, da unzweifelhaft feststehe, dass das Überholmanöver wie von den Zeugen geschildert stattgefunden habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass auf den beiden Videos lediglich eine kurze Sequenz festgehalten werde, nicht jedoch die gesamte zurückgelegte Strecke.
2.4.4. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die vorinstanzlichen Feststellungen in einem augenfälligen Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehen würden. Insbesondere ist es durchaus plausibel, dass das von den Zeugen übereinstimmend geschilderte Überholmanöver vor dem von den Verkehrsüberwachungskameras erfassten Bereich stattgefunden hat. Die vom Beschwerdeführer isoliert zitierten Aussagen von C.C.________ und E.________ stehen dazu nicht im Widerspruch. Diesen zufolge fand der Überholvorgang auf einer geraden Strecke vor einer leichten Linkskurve statt. Befinden sich die Kameras wie vom Beschwerdeführer behauptet in einer Linkskurve, haben diese den Vorgang somit nicht zwingend aufgezeichnet. Ebenso ist es möglich, dass der Beschwerdeführer, nachdem er beim Überholen des Mercedes Benz zunächst auf der Überholspur blieb, später, wie es auf den Aufnahmen zu sehen ist, auf den Normalstreifen wechselte. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Widersprüche lassen sich demnach auflösen, weshalb sich damit keine Willkür belegen lässt.
Gleiches gilt ferner, soweit er mit exakten physikalischen Nachrechnungen belegen will, dass die Angaben der Zeugen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten, der Heftigkeit des Abbremsens und zur Dauer der Brems- und Beschleunigungsvorgänge nicht stimmen könnten. Die angeblichen Diskrepanzen betreffen allesamt Aspekte, die naturgemäss auf Schätzungen oder persönlichen Empfindungen beruhen. Dies berücksichtigt auch die Vorinstanz. Dass die Antworten der Zeugen in den genannten Punkten nicht genau gleich ausfielen, liegt in der Natur der Sache und bedeutet nicht, dass die Vorinstanz für die Erstellung des generellen Ablaufs der Geschehnisse nicht auf die Aussagen der Zeugen hätte abstellen dürfen.
2.5.
2.5.1. Im Zusammenhang mit der örtlichen Einordnung des Geschehens bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, er habe die Vorinstanz auf eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) durch die Erstinstanz hingewiesen. Die Verletzung liege darin, dass sich der Tatort laut Anklage auf dem Gemeindegebiet Suhr auf dem Streckenabschnitt bei km 75,7 befinde. Die Erstinstanz habe den Tatort rund fünf Kilometer nach Westen verlegt und damit gegen das Immutabilitätsprinzip verstossen.
2.5.2. Was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten will, erhellt nicht. Angefochten ist vorliegend einzig das Urteil der Vorinstanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Vorinstanz wirft der Beschwerdeführer aber keine Verletzung des Anklagegrundsatzes, sondern Willkür vor. Diese bestehe darin, dass die Verteidigung um Einhaltung des Anklagegrundsatzes ersuchen müsse, damit der angeklagte Sachverhalt überprüft werde. Der Beschwerdeführer zielt somit einzig auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ab und will dabei sein Argument untermauern, wonach sich der Vorfall aufgrund der örtlichen Begebenheiten nicht so abgespielt haben könne, wie von den Zeugen ausgesagt. Dem kann, wie vorstehend dargelegt, unter Willkürgesichtspunkten nicht gefolgt werden. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die umstrittene Fahrt gemäss dem angefochtenen Urteil auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich zwischen Suhr und Baden-Dättwil stattgefunden hat, was den Angaben in der Anklage entspricht. Diese Feststellung weist der Beschwerdeführer nicht als willkürlich aus.
2.6.
2.6.1. Im Rahmen seiner Sachverhaltskritik betreffend den genauen Tatort rügt der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. In seiner Stellungnahme vom 10. März 2023 habe er einen Analysebericht eingereicht, in dem er sich mit dem geografischen Streckenverlauf der Autobahn A1 auseinandersetze und diesen mit den Aussagen der Zeugen und den Bildern der Verkehrsüberwachungskamera abgleiche. Diese Eingabe behandle die Vorinstanz mit keinem Wort. Ausserdem befasse sie sich nicht mit seinen Ausführungen, wonach die erstinstanzliche Würdigung der Zeugenaussagen unvollständig sei und die Erstinstanz verschiedene willkürliche Sachverhaltsfeststellungen treffe.
2.6.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO ) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 149 V 156 E. 6.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
2.6.3. Diesen Vorgaben wird der angefochtene Entscheid gerecht. Zwar wäre es im Lichte der richterlichen Begründungspflicht zu begrüssen gewesen, wenn sich die Vorinstanz - wie es die erste Instanz getan hat - vertiefter mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zur genauen Verortung der Ereignisse befasst hätte. Ihre wesentlichen Überlegungen, wonach die übereinstimmenden Zeugenaussagen glaubhaft seien und auch nicht im Widerspruch zu den übrigen Beweismitteln stünden, gehen aus ihrem Urteil aber hinreichend deutlich hervor. Anhand ihrer Erwägungen lässt sich nachvollziehen, aus welchen Gründen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid gelangt ist. Es war dem Beschwerdeführer denn auch möglich, das Urteil in voller Kenntnis der Sachlage vor Bundesgericht anzufechten. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.
2.7. Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die Feststellungen im angefochtenen Urteil zur Verkehrsdichte. Anders als er glauben lassen will, stützt sich die Vorinstanz aber nicht nur auf Gerichtsnotorietät. Sie führt vielmehr aus, die Zeugen würden beschreiben, dass dichter Verkehr geherrscht habe, was sich gestützt auf die Bilder der Überwachungskamera verifizieren lasse und auch vom Beschwerdeführer selbst bestätigt worden sei. Wenn dieser nun mit Verweis auf die Bilder der Verkehrsüberwachungskameras das Gegenteil behauptet, ist damit keine Willkür dargetan. Dies gilt umso mehr, als die beiden Videos gemäss der Vorinstanz nur eine kurze Sequenz festhalten, für die Beurteilung des gesamten entscheidwesentlichen Verkehrsaufkommens mithin wenig aussagekräftig sind.
2.8. Unbehelflich ist sodann der Einwand in der Beschwerde, wonach nicht auf die Aussagen der Zeugin D.C.________ hätte abgestellt werden dürfen, weil diese Medikamente eingenommen habe, welche Einfluss auf die Distanzwahrnehmung gehabt hätten. Die Vorinstanz verneint demgegenüber einen solchen Einfluss, da sich die Angaben von D.C.________ im Kernsachverhalt mit denjenigen der Zeugen E.________ und C.C.________ decken würden. Sie greift denn auch nur soweit auf die Aussagen von D.C.________ zurück, als diese die Fahrmanöver des Beschwerdeführers im Grundsatz bestätigt, nicht aber auf ihre Angaben zu den beobachteten Distanzen. Weshalb das Abstellen auf diese generellen Aussagen - auch vor dem Hintergrund, dass D.C.________ gemäss eigenen Angaben keine Veränderungen aufgrund des Medikaments wahrgenommen hat - schlechterdings unhaltbar sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
2.9. Zusätzlich bringt der Beschwerdeführer vor, es gebe derart viele Unstimmigkeiten und Unklarheiten in den Aussagen der Zeugen, dass die Vorinstanz die vierte Insassin in deren Personenwagen, G.________, zwingend als Zeugin hätte befragen müssen. Diese Unstimmigkeiten und Unklarheiten will er abermals mit der örtlichen Einordnung des Überholvorgangs sowie den Widersprüchen in den Angaben von D.C.________ und E.________ zu den Fahrzeugabständen begründen. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Aussagen der Zeugen im Kernsachverhalt deckungsgleich seien, wird dadurch aber nicht erschüttert. Folglich durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und eine Befragung von G.________ an ihren Erkenntnissen nichts zu ändern vermöchte. In ihrer antizipierten Beweiswürdigung (zum Begriff siehe BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen) ist keine Willkür zu erblicken.
2.10. Der Beschwerdeführer will sein Fahrverhalten damit rechtfertigen, dass B.________ ihm viel zu nahe aufgefahren und ihn bedrängt habe. Er habe sich in einer Notstandssituation befunden und sei nur deshalb so schnell gefahren, damit er möglichst rasch auf die Normalspur habe wechseln können. Die Vorinstanz verwirft dieses Argument mit überzeugender Begründung. Zwar beschäftigt sie sich in diesem Rahmen nicht mit der vom Beschwerdeführer aufgegriffenen Aussage, wonach er alleine auf einen Rastplatz gefahren sei und gewollt habe, dass der andere Lenker weiterfahre (Untersuchungsakten pag. 138). Damit ist für ihn aber nichts gewonnen, denn umgekehrt geht die Beschwerde auch nicht auf die von der Vorinstanz zitierten Aussagen des Beschwerdeführers ein, mit denen er sich selber belastet. So gab er namentlich zu Protokoll, dass B.________ ihm mit einem Handzeichen (Daumen hoch) zu verstehen gegeben habe, dass ihm sein Ferrari gefalle. Er selbst habe einmal beschleunigt, um B.________ zu zeigen, dass er nicht nur einen BMW, sondern einen Ferrari habe. Er habe beschleunigt, weil das mit dem Ferrari Spass mache. Er und B.________ seien immer wieder kurz auf gleicher Höhe gefahren, hätten einander gegrüsst und seien anschliessend weitergefahren. Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, dass der Beschwerdeführer nicht von B.________ zu seinem Fahrverhalten gezwungen worden sei, sondern sich auf die gegenseitigen Provokationen mit diesem eingelassen und zum Aufwiegen des Wettstreits beigetragen habe, ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar. Dass B.________ dem Beschwerdeführer mit einem viel zu geringen Abstand von 24 Metern aufgefahren sein sollte, wie dieser weiter behauptet, kann durchaus im Rahmen eines solchen Wettstreits geschehen sein und vermag ihn somit nicht zu entlasten.
2.11. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2 mit Hinweisen). Da die vorinstanzliche Beweiswürdigung vor dem Willkürverbot standhält und der Beschwerdeführer keine über die Beweiswürdigung hinausgehende Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend macht, hilft ihm die Berufung darauf ebenfalls nicht weiter.
2.12. Nach dem Gesagten ist auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzustellen: Demnach hat der Beschwerdeführer im Rahmen eines nicht bewilligten Rennens die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um toleranzbereinigte 71 km/h überschritten. Er hat diverse Fahrzeuge mit massiv überhöhter Geschwindigkeit überholt. Weiter ist er zeitweise parallel auf gleicher Höhe wie B.________ gefahren, hat ohne Grund seine Geschwindigkeit verlangsamt, um genügend Distanz für die Beschleunigungsphase aufzubauen, hat anschliessend wieder beschleunigt und so einen Wettlauf gegen B.________ durchgeführt. Dadurch wurde der Verkehrsfluss unnötigerweise beeinträchtigt und andere Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen wurden gefährdet. Die Fahrt fand an einem Sonntagnachmittag gegen 17.00 Uhr statt, wobei auf der betroffenen Strecke dichter Verkehr herrschte.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die rechtliche Beurteilung. Soweit er in diesem Rahmen abermals die Teilnahme an einem Rennen in Abrede stellt und sich auf eine Notstandssituation beruft, entfernt er sich vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz vermöge keine besonderen Umstände zu benennen, welche die Annahme einer qualifizierten Widerhandlung nach Art. 90 Abs. 3 SVG rechtfertigen würden. Sie benutze zwar den Begriff der "besonderen Umstände", wende diesen aber falsch an. Ebenso würden im angefochtenen Urteil Angaben dazu fehlen, inwiefern der Eintritt einer konkreten Gefahr nahegelegen habe. Es sei nicht nachgewiesen, dass von seinem Verhalten eine unmittelbare und ernstliche Gefahr ausgegangen sei. Insgesamt sei der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht nicht erfüllt.
3.2. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3.2.1. Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt unter anderem vor, wenn diese um mindestens 80 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG). Eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG kann alsdann auch gegeben sein, ohne dass die Grenzwerte von Abs. 4 erreicht sind (BGE 143 IV 508 E. 1.5; 142 IV 137 E. 8.1 mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung im Vergleich mit anderen Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit besonders gefährlich ist, namentlich aufgrund besonders schwieriger Strassen- und Verkehrsverhältnisse. Zu denken ist etwa an knapp unterhalb der Grenzwerte liegende Geschwindigkeitsüberschreitungen bei schlechtem Wetter, dichtem Verkehr oder zur Mittagspause vor einem Kindergarten oder in der Nähe eines Schulbusses usw. (Urteile 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
Art. 90 Abs. 3 SVG kann auch durch eine Kumulation einfacher und grober Verkehrsregelverletzungen erfüllt sein. Davon ist auszugehen, wenn sich auf einer Fahrt mehrere grobe Verkehrsregelverletzungen häufen, die für sich betrachtet jeweils knapp nicht den in Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG geforderten Schweregrad erreichen, in ihrer Gesamtheit aber unter Umständen als Verletzung elementarer Verkehrsregeln gewertet werden können, durch die sich ein hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern ergibt (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 120 zu Art. 90 SVG; in diesem Sinne auch Urteil 7B_150/2022 vom 18. Februar 2025 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
3.2.2. Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich nach dem Wortlaut der Bestimmung auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise nahe liegen; gefordert ist ein "hohes" Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte "ernstliche" Gefahr handeln muss. Diese muss wie bei der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein. Für die Erfüllung von Art. 90 Abs. 3 SVG ist die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahe lag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat (Urteile 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.2.3. Die Teilnahme an einem unbewilligten Rennen setzt voraus, dass mindestens zwei Verkehrsteilnehmer ausdrücklich oder konkludent einen Geschwindigkeitswettstreit vereinbaren (Urteil 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Die erhöhte Gefahr bei einem Rennen liegt in objektiver Hinsicht darin, dass sich die Partner aufeinander konzentrieren, was einen Teil der Aufmerksamkeit bindet und somit zu einer reduzierten Aufmerksamkeit auf das Verkehrsgeschehen und insbesondere die durch die Verkehrsregelverletzungen (Geschwindigkeitsüberschreitungen etc.) verursachten Gefahren führt. Ein Rennen führt zu einer unnötigen Aufteilung der Aufmerksamkeit auf das Verkehrsgeschehen und das Verhalten des Rennpartners. Diese regelmässige Blickzuwendung reduziert nicht nur die Wahrnehmbarkeit von Gefahren, sondern verlängert auch die Reaktionszeit (Blindfahrt während der Beobachtung des Rennpartners) und somit den Anhalteweg. Das führt dazu, dass die von der Verkehrsregelverletzung ausgehende Gefahr durch das Rennen erhöht und in der Folge die Gefahrengrenze von Art. 90 Abs. 2 SVG zu Art. 90 Abs. 3 SVG früher überschritten wird (JÜRG BOLL, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, N. 2315 f. zu Art. 90 SVG).
3.2.4. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Schaffung des Risikos, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3 mit Hinweisen). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteil 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 50). Wer objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begeht, erfüllt grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands. Dem Gericht kommt ein begrenzter Handlungsspielraum zu, um die Erfüllung des subjektiven Tatbestands unter besonderen Umständen zu verneinen (BGE 142 IV 137 E. 11.2; Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang können etwa ein technischer Defekt am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), eine äusserliche Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder medizinische Notfälle berücksichtigt werden (Urteile 6B_83/2022 vom 8. August 2023 E. 3.3; 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 50; je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 71 km/h überschritten. Damit liegt knapp kein Fall von Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG vor. Es fragt sich, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung dennoch als besonders gefährlich im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG anzusehen ist.
Dies ist zu bejahen. Zu berücksichtigen ist, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einem dicht befahrenen Autobahnabschnitt stattfand und der Beschwerdeführer mehrere andere Fahrzeuge überholte. Das Ganze geschah im Rahmen eines unbewilligten Rennens, wo definitionsgemäss der Wettstreit im Zentrum steht, der Fokus der Teilnehmer mithin auf der Geschwindigkeit und weniger auf der Verkehrssicherheit liegt. Das Unfallrisiko ist entsprechend erhöht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer durch das unnötige Abbremsen die Insassen und Insassinnen der hinter ihm fahrenden Fahrzeuge zusätzlich gefährdete. Damit liegt in der Gesamtbetrachtung eine Verletzung elementarer Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG vor.
3.3.2. Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz auch das vom Tatbestand verlangte hohe Risiko eines Unfalls mit schweren Verletzungs- oder gar Todesfolgen bejahen. Sie begründet dies, nebst dem dichten Verkehr, damit, dass sich die Verkehrslage wegen der allgemein hohen gefahrenen Geschwindigkeiten auf der Autobahn stetig und sehr rasch verändern könne. Fehl- oder Schreckreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer wie beispielsweise Ausweichmanöver seien ohne Weiteres denkbar. Eine Fehlreaktion des Beschwerdeführers, von B.________ oder eines anderen Verkehrsteilnehmers hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder gar Toten geführt. Dem kann gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der dichten Verkehrslage, den auf der Autobahn generell gefahrenen Geschwindigkeiten und seiner Geschwindigkeit von 191 km/h eine sehr naheliegende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen. Weitere Elemente sind zur Begründung einer solchen Gefahr nicht erforderlich. Führt man sich den aus seiner Geschwindigkeit resultierenden Anhalteweg vor Augen, wird klar, dass der Beschwerdeführer im Falle eines unerwarteten Fahrmanövers von B.________ oder einem anderen Fahrzeuglenker bzw. einer anderen Fahrzeuglenkerin kaum mehr rechtzeitig hätte bremsen und einen schweren Unfall mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht mehr hätte vermeiden können.
3.3.3. Besondere Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung, wonach der subjektive Tatbestand ausnahmsweise zu verneinen wäre, liegen keine vor. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Interesse, sich mit B.________ ein Kräftemessen zu liefern, bewusst über dasjenige an einer korrekten Fahrweise gestellt hat.
Damit steht der Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln insgesamt im Einklang mit Bundesrecht.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Er wendet sich dabei sowohl gegen die Höhe der ausgefällten Sanktion wie auch gegen die Verweigerung eines Vollzugsaufschubs und den Widerruf der bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- gemäss Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 28. April 2017.
4.2. Das angefochtene Urteil geht bei der Bestimmung der Strafhöhe von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten aus. Die Vorinstanz begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mehrere für die Sicherheit im Strassenverkehr elementare Vorschriften in objektiv krasser Weise missachtet habe. Er habe leichtfertig und verantwortungslos gehandelt, obschon er über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt habe und sich ohne Weiteres regelkonform hätte verhalten können.
Bei den Täterkomponenten wirkten sich die verschiedenen Vorstrafen des Beschwerdeführers straferhöhend aus. Obschon er sich teilweise geständig gezeigt habe, sei keine nachhaltige Einsicht erkennbar. Noch im Berufungsverfahren habe er darauf bestanden, über das leistungsstärkere Fahrzeug als B.________ zu verfügen, was zeige, dass er sich nach wie vor in einem Wettstreit mit diesem befinde. Der Umstand, dass er Vater eines minderjährigen Sohnes sei, über den er die alleinige Obhut innehabe, begründe sodann keine erhöhte Strafempfindlichkeit.
4.3. Die Grundsätze der Strafzumessung sind in Art. 47 ff. StGB geregelt. Das Gericht berücksichtigt das objektive und subjektive Verschulden des Täters, sein Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben ( Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB ; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren und bei der Bestimmung des konkreten Strafmasses steht dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht überprüft auf Beschwerde hin nur, ob die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, ob sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet und dadurch ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (BGE 151 IV 357 E. 2.1.2; 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
4.4. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er das objektive Tatverschulden milder bewertet haben will. Seine entsprechenden Einwände sind nicht zielführend. So liegt es im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens, wenn die Vorinstanz nicht nur das Überholen mehrerer unbeteiligter Fahrzeuglenker mit einer Geschwindigkeit von 191 km/h berücksichtigt, sondern auch das Abbremsen und anschliessende massive Beschleunigen. Dem Beschwerdeführer gelingt es zudem nicht, die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich dieser Vorgang mehrmals wiederholt habe, als willkürlich auszuweisen. Immerhin stützt sich die Vorinstanz dabei auf die Angaben von C.C.________ während des Polizeinotrufs und seine späteren Aussagen als Zeuge sowie auf jene der Zeugin D.C.________. Dass die Vorinstanz den Umstand allein, wonach der Beschwerdeführer andere Fahrzeuge überholte, strafschärfend berücksichtigen würde, trifft schliesslich, entgegen seiner Darstellung, nicht zu. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus der Kombination der verschiedenen Regelverstösse auf ein mehr als nur leichtes Verschulden schliesst.
4.5. Auf die Täterkomponenten bezugnehmend wendet der Beschwerdeführer ein, er habe sich seit dem Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 15. Februar 2019, der nach der vorliegenden Tat erfolgt sei, anstandslos verhalten. Entgegen der Vorinstanz habe er aus der unbedingten Freiheitsstrafe somit seine Lehren gezogen.
Dieser Einwand verfängt nicht. Die Vorinstanz berücksichtigt nicht nur den Strafbefehl vom 15. Februar 2019, mit dem der Beschwerdeführer wegen Verfügung über mit Beschlag belegter Vermögenswerte und Betrugs mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten belegt worden ist. Zuvor war gegen ihn mit Strafbefehl vom 26. September 2013 bereits eine unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und eine Busse von Fr. 300.-- wegen Tätlichkeiten und Drohung, beides mehrfach begangen, ausgesprochen worden. Ausserdem ist er auch einschlägig vorbestraft: Das Strafgericht des Kantons Schwyz verurteilte ihn am 28. April 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern, Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und weiterer Delikte zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie einer Busse von Fr. 640.-- (dies als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. September 2013). Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe aus diesen Vorstrafen offensichtlich nicht die notwendigen Lehren gezogen, was sich straferhöhend auswirke, ist dies nachvollziehbar und überzeugend.
4.6. Auch mit seiner Berufung auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Nach der Rechtsprechung bewirkt der Freiheitsentzug für jede beruflich und sozial integrierte Person eine Härte. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil 6B_1176/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Auch die Trennung von den Kindern oder dem Ehepartner ist eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (BGE 146 IV 267 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Für sich alleine kann diese Trennung nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (Urteil 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Selbst die Trennung von der alleinerziehenden Mutter und die sich daraus ergebende Notwendigkeit einer Fremdbetreuung stellt eine unvermeidbare Konsequenz des Freiheitsentzugs dar (BGE 146 IV 267 E. 3.2.2 f. mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil 6B_88/2025 vom 9. Januar 2026 E. 5.7.2 mit Hinweisen). Demnach vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, dass er das alleinige Sorge- und Obhutsrecht für seinen Sohn habe, keine besonderen Umstände darzutun, welche die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit rechtfertigen würden.
4.7. Darüber hinaus stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz ihm den bedingten Strafvollzug nicht hätte verweigern dürfen. Er übersieht dabei aber einen wesentlichen Aspekt: Die Vorinstanz stützt sich bei ihren Überlegungen namentlich auf Art. 42 Abs. 2 StGB und die Übergangsbestimmung zu dessen Änderung vom 19. Juni 2015. Demnach ist der Aufschub des Vollzugs einer Strafe bei einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt wurde, nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (BGE 145 IV 137 E. 2.3 mit Hinweis auf AS 2016 1249, 1254). Da der Beschwerdeführer vom Strafgericht des Kantons Schwyz am 28. April 2017 zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt worden ist, fällt er unter diese Bestimmung. Besonders günstige Umstände in deren Sinne vermag er mit dem Hinweis auf das verkehrspsychologische Gutachten, das seine Fahreignung bejaht, und der Kritik, die Vorinstanz bemesse den Delikten ausserhalb des SVG erhöhtes Gewicht bei, nicht aufzuzeigen. Die Anordnung des unbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe durch die Vorinstanz hält demnach vor Bundesrecht stand.
4.8.
4.8.1. Im Zusammenhang mit dem Widerruf bringt der Beschwerdeführer vor, sein fahrerischer Leumund müsse im Zentrum stehen, da die hier zu beurteilende Straftat in den Bereich des SVG falle. Insofern habe er durch die verkehrspsychologische Bestätigung der Fahreignung die positive Prognose nachgewiesen. Davon abgesehen lebe er in einer sozial, familiär, finanziell und beruflich gesicherten Situation, welche durch den Widerruf der gewährten bedingten Geldstrafe gefährdet würde. Dies spreche für einen Verzicht auf den Widerruf.
4.8.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Widerruf soll nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (BGE 134 IV 140 E. 4.3 f.; Urteile 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 6.3; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024; je mit Hinweisen).
Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1; je mit Hinweis).
4.8.3. Die Vorinstanz verletzt ihren Ermessensspielraum nicht, wenn sie dem Beschwerdeführer eine eigentliche Schlechtprognose stellt. Sie erwägt, er lebe zwar grundsätzlich in stabilen Verhältnissen. Diese hätten ihn aber bereits in der Vergangenheit nicht von der Begehung neuer Straftaten abhalten können. Der Beschwerdeführer sei mehrfach vorbestraft, und zwar nicht bloss im Bereich des Strassenverkehrsrechts, was als erheblich ungünstiges Element zu gewichten sei. Nur acht Monate nach seiner Verurteilung vom 15. Februar 2019 habe er erneut delinquiert und sich nun sogar eines Verbrechens schuldig gemacht. Selbst von der jüngsten Vorstrafe, mit welcher er zu einer kurzen, unbedingten Freiheitsstrafe und damit der schärfsten Sanktion verurteilt worden sei, habe sich der Beschwerdeführer nicht abschrecken lassen. Auch die hohe unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.--, ausmachend Fr. 11'700.--, habe ihn überdies nicht von weiteren Tatbegehungen abhalten können.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz seinem strafrechtlichen Leumund und dabei auch den Straftaten ausserhalb des SVG hohe Bedeutung beimisst. Wie im angefochtenen Urteil richtig festgehalten, zeugen diese von einem sehr grossen Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung. Bei der Prognosestellung negativ ins Gewicht fällt dabei auch, dass die gesicherten familiären und beruflichen Verhältnisse den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht von wiederholter Delinquenz abzuhalten vermochten. Ebenso spricht gegen ihn, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen keine nachhaltige Einsicht und Reue zeigte, sondern die Schuld bis zuletzt B.________ zuschob. Wenn die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der neu auszusprechenden Freiheitsstrafe und der Widerrufsstrafe (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteile 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 6.3; 7B_270/2023 vom 27. Juni 2025 E. 5.1; je mit Hinweisen) von einer eigentlichen Schlechtprognose ausgeht und den Widerruf für notwendig hält, um den Beschwerdeführer von weiterer Delinquenz abzuhalten, ist darin keine Rechtsverletzung zu erblicken.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Die Gerichtsschreiberin: