Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_763/2024
Urteil vom 25. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Horst Weber,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. BG B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nadja Majid,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Qualifizierte Geldwäscherei; Strafzumessung; Schadenersatz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. Juni 2024 (SB230433-O/U/bs).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 29. Juni 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Bezirksgericht) A.________ des gewerbsmässigen Betrugs (Dispositiv-Ziff. 1, Strich 1), der qualifizierten Geldwäscherei (Dispositiv-Ziff. 1, Strich 2), des mehrfachen versuchten Betrugs (Dispositiv-Ziff. 1, Strich 3), des Betrugs (Dispositiv-Ziff. 1, Strich 4), der mehrfachen Urkundenfälschung (Dispositiv-Ziff. 1, Strich 5), der Misswirtschaft (Dispositiv-Ziff. 1, Strich 6) und der mehrfachen Unterlassung der Buchführung (Dispositiv-Ziff. 1, Strich 7) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4½ Jahren (davon 168 Tage durch Haft erstanden) und zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.-- (Dispositiv-Ziff. 2). Das Bezirksgericht ordnete an, die Freiheits- und die Geldstrafe seien zu vollziehen (Dispositiv-Ziff. 3) und der bedingte Vollzug des mit Strafbefehl vom 14. Juni 2018 ausgefällten Strafteils von 60 Tagessätzen zu Fr. 110.-- werde nicht widerrufen (Dispositiv-Ziff. 4). Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots wurde abgesehen (Dispositiv-Ziff. 5). Die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 6'900.-- und EUR 400.-- verwendete das Bezirksgericht zur Deckung der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 6). Weiter zog es das auf einem auf A.________ lautenden Konto bei der Bank C.________ liegende Guthaben ein und verwendete es zur Kostendeckung (Dispositiv-Ziff. 7). Das Bezirksgericht verpflichtete A.________, dem Kanton Zürich den Betrag von Fr. 100'000.-- als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 8). Weiter ordnete es an, die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Grundbuchsperre der Liegenschaft Strasse U.________ xxx, V.________ bis zur vollständigen Bezahlung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden habe, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids betreffend die Verfahrenskosten und die Ersatzforderung aufrechtzuerhalten (Dispositiv-Ziff. 9). Das Bezirksgericht regelte die Herausgabe verschiedener beschlagnahmter (im Urteil konkret genannter) Gegenstände und Unterlagen (Dispositiv-Ziff. 10) und verpflichtete A.________ solidarisch mit D.________, der BG B.________ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 351'050.-- (zuzüglich Zins) zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies es das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositiv-Ziff. 11). In den Dispositiv-Ziff. 12 bis 15 regelte das Bezirksgericht die Kostenfolgen des Verfahrens.
B.
Auf Berufung von A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht) mit Urteil vom 17. Juni 2024 fest, das bezirksgerichtliche Urteil vom 29. Juni 2023 sei betreffend die Dispositiv-Ziff. 1 (Spiegelstriche 1 und 3-7), 4, 5, 6, 7, 10, 13 und 14 in Rechtskraft erwachsen. Es sprach A.________ zudem der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB schuldig. Es bestätigte die bezirksgerichtliche Strafe, die Ersatzforderung im Betrag von Fr. 100'000.--, die Grundbuchsperre sowie die Schadenersatzforderung. Weiter bestätigte es die erstinstanzliche Kostenauflage, setzte die Gerichtsgebühr für das obergerichtliche Verfahren auf Fr. 3'600.-- fest und auferlegte diese A.________. Die Kosten für dessen amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 79.60 wurden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 35bis (recte: Art. 305bis) Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB freizusprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten (wovon 168 Tage durch Untersuchungshaft erstanden seien) zu bestrafen. Es sei die Schadenersatzforderung der BG B.________ in der Höhe von Fr. 351'050.-- abzuweisen oder eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Es seien die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren um jeweils 50 % zu kürzen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________, es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
D. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 wies das Bundesgericht das Gesuch des A.________ um Erteilung der aufschiebende Wirkung ab.
Erwägungen
1.
1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig beziehungsweise willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich zum einen gegen den Schuldspruch wegen Geldwäscherei und macht geltend, es fehle an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands (nachfolgend E. 3 und 4). Zum anderen rügt er eine Ermessensüberschreitung bei der Strafzumessung (nachfolgend E. 5).
3.
3.1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder (ab der Gesetzesfassung vom 1. Januar 2016) aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a; je mit Hinweisen).
Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 145 IV 335 E. 3.1; 144 IV 172 E. 7.2.2). Die strafbare Handlung liegt in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Einziehung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen (oder ab der Gesetzesfassung vom 1. Januar 2016 aus einem qualifizierten Steuervergehen) stammen. Charakteristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwischung des "paper trail", das heisst der zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern (Urteile 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.1; 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1).
3.2. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen). Dem Geldwäscher muss mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwertung in der Laiensphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 122 IV 211 E. 2e; 119 IV 242 E. 2b; je mit Hinweisen). Dabei genügt es, dass der Geldwäscher die Umstände kennt, die den Verdacht nahe legen, dass das Geld einer verbrecherischen Vortat entstammt. Ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er zumindest für möglich hielt, dass die Vermögenswerte auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit in Kauf nahm (Urteile 6B_1180/2023 vom 24. September 2025 E. 1.3.3; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.2; 6B_367/2020 vom 17. Januar 2022 E. 12.1; je mit Hinweisen). Wenn der Geldwäscher mit einiger Wahrscheinlichkeit annimmt, dass es sich um Vermögenswerte aus Verbrechen handelt, jedoch möglichst jede Nachforschung vermeidet, um die Wahrheit nicht erfahren zu müssen, handelt er eventualvorsätzlich. Erkennt er lediglich leichtfertig nicht, dass die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft sind, ist der Tatbestand nicht erfüllt (Urteil 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweis auf JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, 1998, § 5 N. 393 und 398). Die Höhe des Geldbetrags für sich allein erlaubt keinen zwingenden Rückschluss auf die Herkunft des Geldes aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2d; Urteile 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.2; 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 4.2.4).
3.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3.; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Vorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
4.
4.1. Zum objektiven Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei hält die Vorinstanz fest und räumt der Beschwerdeführer auch ausdrücklich ein, was folgt: Es sei das Vortatenerfordernis erfüllt. Die fraglichen Vermögenswerte stammten aus einem von D.________ als Geschäftsführer der E.________ GmbH durch betrügerisches Handeln für diese erlangten Covid-19-Kredit. Der Beschwerdeführer habe auf zwei Geschäftskonti der von ihm als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer gehaltenen F.________ GmbH innert Monatsfrist in vier Tranchen insgesamt Fr. 351'050.-- an Überweisungen von der E.________ GmbH entgegengenommen. Zwischen diesen beiden Konti habe er im Umfang von zuerst Fr. 50'000.-- und dann weiteren Fr. 70'000.-- Kontoüberträge vorgenommen und hernach Fr. 70'000.-- an die von einem Dritten (G.________) gehaltene H.________ AG überwiesen. Schliesslich seien innerhalb von knapp zwei Monaten 12 Bargeldbezüge erfolgt, in der Regel über mehrere Zehntausend Franken. Dieses Geld habe der Beschwerdeführer jeweils bar an verschiedenen Orten an D.________ übergeben und für sich ca. Fr. 28'000.-- in bar als Gewinn einbehalten. An korrekten Quittungen, Rechnungen oder Verbuchungen in der Buchhaltung der F.________ GmbH fehle es grundsätzlich, sodass keine Rückschlüsse auf geschäftliche Aktivitäten möglich seien. Die genannten Handlungen seien zweifelsfrei geeignet, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln oder zumindest zu erschweren. Unter anderem hätten die diversen Bargeldbezüge eine deutliche Unterbrechung der Papierspur dargestellt, die es erheblich erschwerten bzw. gar verunmöglichten, im Rahmen einer Einziehung überhaupt noch an die Gelder gelangen zu können. Insgesamt habe der Beschwerdeführer durch sein Handeln massgeblich dazu beigetragen, dass die Gelder aus dem ertrogenen Covid-19-Kredit der Einziehung entzogen worden seien.
4.2. In Bezug auf den umstrittenen subjektiven Tatbestand verweist die Vorinstanz vorab auf die Würdigung des Bezirksgerichts Zürich, welches die sehr vagen, detailarmen bzw. pauschalen, vielfach ausweichenden und zuweilen chaotischen Aussagen des Beschwerdeführers sehr ausführlich wiedergegeben und sich minutiös und sehr differenziert dazu geäussert habe. Der Beschwerdeführer halte stereotyp an seiner Version der Geschehnisse fest, ohne in der Lage zu sein, detaillierte oder weitergehende Fragen authentisch und eingehend zu beantworten. Bei vielen seiner - im Urteil konkret genannten - Aussagen handle es sich um reine Schutzbehauptungen. Es könne dem Beschwerdeführer zwar nicht bewiesen werden, dass er detaillierte Kenntnisse von der Vortat gehabt habe, namentlich, dass die Gelder aus einem ertrogenen Covid-19-Kredit stammten. Jedoch habe bei ihm aufgrund der gesamten Umstände der Verdacht aufkommen müssen, dass die Gelder allenfalls einer illegalen Quelle entstammten. Dabei berücksichtigt die Vorinstanz unter anderem, dass D.________ der F.________ GmbH vordergründig grundlos einen Betrag von mehr als Fr. 300'000.-- überwiesen habe, um am Ende nach diversen unüblichen und grundlosen Transaktionen und etlichen Bargeldbezügen sowie auf Grundlage gefälschter Rechnungen wieder über die Gelder (in bar) zu verfügen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer für einen relativ geringen Aufwand letztlich eine Entschädigung von beachtlichen Fr. 28'000.-- erhalten habe. All dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die fraglichen Vermögenswerte aus dem üblichen und nachvollziehbaren Geldkreislauf hätten zum Verschwinden gebracht werden sollen. Ein solches Vorgehen müsse bei jedem vernünftig denkenden Menschen zumindest den Verdacht aufkommen lassen, dass etwas nicht mit rechten Dingen zugehe und die fraglichen Gelder einer kriminellen Tätigkeiten entstammen könnten, wobei ein Bagatelldelikt mit Blick auf die erhebliche Summe zum vornherein ausser Betracht fallen würde.
4.3. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei geltend, die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz greife letztlich deshalb zu kurz, weil sie weder seine psychische Verfassung noch die Kultur berücksichtige, aus welcher er stamme. So seien in Serbien - und ebenso in seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Garagist in der Schweiz - Bargeldgeschäfte nach wie vor etwas Normales bzw. gar die Regel. Die Vorinstanz übersehe, dass es für ihn keinerlei Anzeichen gegeben habe, dass das ihm übertragene Geld aus einer kriminellen Vortat stamme. Mit diesen Vorbringen lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass die Vorinstanz den Einwand, er habe einen anderen kulturellen Hintergrund, andere Denkstrukturen und ein anderes Verhältnis zu Bargeld, im angefochtenen Urteil ausdrücklich aufnimmt, indessen zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer könne daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dabei trägt sie unter anderem den Umständen Rechnung, dass der Beschwerdeführer schon lange in der Schweiz lebt und hier Inhaber verschiedener Gesellschaften war. Daraus schliesst sie, dass ihm die Gepflogenheiten gerade im geschäftlichen Bereich bekannt und vertraut sind. Er habe denn im Laufe der Untersuchung auch eingestanden bemerkt zu haben, dass etwas nicht in Ordnung sei. Weiter berücksichtigt die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Covid-19-Krediten seinerseits verschiedener Betrugs- und Urkundenfälschungsdelikte schuldig gemacht habe, er mithin mit dem modus operandi vertraut sei und über ein Sensorium für illegale Machenschaften verfüge. Seine angebliche Naivität und Blauäugigkeit sei ihm jedenfalls nicht abzunehmen. Die Vorinstanz weist weiter ausdrücklich darauf hin, dass an alldem die vorgebrachte psychosoziale Situation des Beschwerdeführers nichts ändere. Es sei kein Konnex zwischen der geltend gemachten Erkrankung und der Delinquenz ersichtlich.
4.4. In Bezug auf die Frage, ob er davon habe ausgehen müssen, dass die Gelder illegal erworben worden seien, räumt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht ausdrücklich ein, dass aus der Sicht eines kritischen, entspannten und erfahrenen Geschäftsmannes klare Anzeichen einer Geldwäschereiaktivität erkennbar gewesen seien. Sofern er mit Hinweis auf seinen kulturellen Hintergrund sowie auf eine seinerzeit in Anspruch genommene psychologische Behandlung dennoch erneut geltend macht, er habe nicht wissen müssen, dass die Gelder illegal erworben worden seien, kann ihm weiterhin nicht gefolgt werden. Sowohl seine Behauptungen betreffend die Verwendung von Bargeld in seinem Heimatland sowie in seiner Tätigkeit als Garagist in der Schweiz als auch seine Hinweise auf eine durch finanzielle Schwierigkeiten hervorgerufene "erhebliche psychosoziale Belastung" beschlagen einzig die durch die Vorinstanz festgestellten Tatsachen zum Wissen und Willen bei der Tatausführung sowie die Beweiswürdigung. Weder erhebt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Vorwurf der Willkür noch vermöchte er diesen mit derlei pauschalen Behauptungen rechtsgenüglich zu begründen. Vielmehr setzt er lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz, was nach dem Dargelegten gerade nicht genügt (vgl. diesbezüglich E. 1 und 3.3 hievor). Nichts anders gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft hätte seinerzeit Indizien (namentlich ein Chat-Protokoll) anders bzw. "naheliegender" interpretieren können.
4.5. Insgesamt ist die vorinstanzliche Annahme nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer habe schlicht damit rechnen müssen, dass die fraglichen Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen könnten, selbst wenn ihm genauere Details allenfalls nicht bekannt gewesen seien.
Was den Antrag des Beschwerdeführers anbelangt, die in solidarischer Verpflichtung mit D.________ zu Handen der BG B.________ zugesprochene Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 351'050.-- sei abzuweisen, gehen die Ausführungen in der Beschwerde nicht über den Hinweis hinaus, die Schadenersatzforderung sei dann ungerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen sei. Mit Blick auf das bisher Dargelegte erübrigen sich Weiterungen dazu. Nichts anderes gilt für den letztlich unbegründet gebliebenen Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen.
5.
5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3, 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f.). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
5.2. Die Vorinstanz erachtet die für den gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente vom Bezirksgericht festgesetzte Einsatzstrafe von 24 Monaten als angemessen. Diese Einsatzstrafe erhöht die Vorinstanz in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB (Dossier 7A) um 12 Monate verbunden mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (ausgehend von einer Einzelstrafe von 18 Monaten verbunden mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen), aufgrund des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 7B) um 11 Monate (ausgehend von einer Einzelstrafe von 22 Monaten), aufgrund des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 10B) um 4 Monate (ausgehend von einer Einzelstrafe von 8 Monaten), aufgrund der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 6) um 4 Monate (ausgehend von einer Einzelstrafe von 8 Monaten), aufgrund der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Dossier 10A) um 3 Monate (ausgehend von einer Einzelstrafe von 6 Monaten) und aufgrund der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (Dossier 7C) um einen Monat (ausgehend von einer Einzelstrafe von 2 Monaten). Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers würden sich als strafzumessungsneutral erweisen. Als deutlich straferhöhend seien indessen seine Vorstrafe sowie das Delinquieren während laufender Probezeit zu berücksichtigen, signalisiere dieses Vorgehen doch eine erhebliche Unbelehrbarkeit und zeuge von einer Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Was das Nachverhalten des Beschwerdeführers anbelange, sei die vom Bezirksgericht vorgesehene Strafminderung im Umfang von 10 % nicht zu beanstanden und folglich zu übernehmen. Die Vorinstanz stellt zwar nicht grundsätzlich in Abrede, dass der Beschwerdeführer an einer Depression litt, verneint indessen eine besondere Strafempfindlichkeit im Zusammenhang mit dieser. Insgesamt schliesst sie, die vom Bezirksgericht festgelegte Strafe von 4½ Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sei angemessen und zu bestätigen, wobei die erstandene Haft von 168 Tagen anzurechnen sei.
5.3. Der Beschwerdeführer anerkennt die Strafzumessung explizit betreffend die mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 6), die Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Dossier 10A) und die mehrfache Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (Dossier 7C) sowie - zumindest implizit - betreffend den Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 10B). Was er darüber hinaus gegen die Strafzumessung vorbringt, verfängt nicht:
5.3.1. In Bezug auf die Einsatzstrafe (gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ) wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine offensichtliche Überschreitung ihres Ermessens vor. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei sein Verschulden nicht als mittel, sondern als leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe von 24 Monate auf 12 Monate zu reduzieren. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz übersehe, dass er gar keine gefälschten Arztzeugnisse eingereicht habe, sondern tatsächlich von zwei verschiedenen Fachärzten untersucht und von diesen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt worden sei. In Bezug auf diesen Einwand kann grundsätzlich auf die vom Beschwerdeführer nicht aufgegriffenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach die Argumentation, der Beschwerdeführer habe über seine Arbeitsunfähigkeit gar nicht getäuscht, den im vorinstanzlichen Verfahren unangefochten gebliebenen Schuldspruch betrifft. Ergänzend sei immerhin darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, nie unterstellt wurde, gefälschte Arztzeugnisse eingereicht zu haben. Vielmehr wird ihm seit jeher vorgeworfen, dass er die Versicherungs-Gesellschaft I.________ AG täuschte, indem er dieser (unter Verweis auf diverse Arztzeugnisse) regelmässig wahrheitswidrig angab, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein und keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass es dem Beschwerdeführer in Widerspruch dazu möglich war, über längere Zeit den Arbeiten als Uber-Fahrer, Garagist und Geschäftsführer diverser Gesellschaften nachzugehen, liess er nicht nur gegenüber der Versicherungs-Gesellschaft I.________ AG unerwähnt, sondern auch gegenüber seinen behandelnden Ärzten.
5.3.2. Offensichtlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass er allenfalls nicht des Betrugs schuldig gesprochen worden wäre und er wohl "problemlos" die Taggelder hätte beziehen können, wenn er gar nicht erst einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Unzutreffend ist sein Einwand, die Vorinstanz habe eine Mitschuld der Versicherungs-Gesellschaft I.________ AG ohne jegliche Begründung verneint. So verweist die Vorinstanz für die Frage der Opfermitverantwortung vorbehaltlos auf die umfangreiche Begründung des Bezirksgerichts im Urteil vom 29. Juni 2023 (zur Zulässigkeit von derlei vom Gesetzgeber in Art. 82 Abs. 4 StPO explizit vorgesehenen Verweisungen vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil 6B_32/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 7.1.2 mit Hinweisen). Mit den massgebenden bezirksgerichtlichen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Weiterungen dazu erübrigen sich folglich (vgl. E. 1.1 hievor).
5.3.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten auch insoweit nicht stich, als sie darauf abzielen, seine verschiedenen Erwerbstätigkeiten als "überschaubare Nebenverdienste" darzustellen oder gar mit einem "therapeutischen Zweck" zu erklären. Dies gilt nicht nur für seine Tätigkeiten als Geschäftsführer diverser Gesellschaften oder in seiner eigenen Garage, sondern insbesondere auch für seine Erwerbstätigkeit als Uber-Fahrer, räumt der Beschwerdeführer diesbezüglich doch selber ein, allein in dieser Tätigkeit über einen Zeitraum von zwei Jahren einen monatlichen Verdienst von mehr als Fr. 1'800.-- erzielt zu haben. Im Lichte dessen, dass unstreitig ist, dass die Versicherungs-Gesellschaft I.________ AG dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 11. Dezember 2019 bis zum 25. November 2021 fälschlicherweise Krankentaggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 126'090.-- ausrichtete, mutet auch sonderbar an, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorgehen keine grosse kriminelle Energie erblicken will und sein Verhalten vielmehr als "kleinen, spontanen Betrug, wie er im Alltag leider allzu häufig vorkommt" abzutun versucht.
5.3.4. Nicht näher einzugehen ist auf den Einwand des Beschwerdeführers, mit Blick darauf, dass er vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB (Dossier 7A) freizusprechen sei, seien 12 Monate von der Freiheitsstrafe abzuziehen. Das diesbezüglich in der Beschwerde Vorgebrachte beschränkt sich auf einen Verweis auf die - nach bereits Dargelegtem nicht stichhaltigen - "vorgängigen Erwägungen" betreffend die "Rüge der falschen Rechtsauslegung in Bezug auf die Verurteilung wegen Geldwäscherei" (vgl. dazu E. 4 hievor).
5.3.5. Der Beschwerdeführer rügt die Strafzumessung weiter betreffend den mehrfachen versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 7B). Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Einwände an der Sache vorbei zielen, sofern sie den unangefochten gebliebenen Schuldspruch betreffen. Es gilt dies namentlich für die Rüge des Beschwerdeführers, es liege gar kein vierfacher, sondern lediglich ein einfacher Versuch vor, weil er wohl bei vier Banken einen Antrag für einen Covid-19-Kredit ausgefüllt, letztlich aber nur einen Kredit habe erschleichen wollen. Nichts anderes gilt für den Einwand, mit Blick auf sein plumpes Vorgehen liege ohnehin ein untauglicher Versuch vor. Weiterungen dazu erübrigen sich.
5.3.6. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar und stehe in keiner Relation, dass die Einsatzstrafe aufgrund des vollendeten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 10B) lediglich um 4 Monate, aufgrund des lediglich versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 7B) aber um beträchtliche 11 Monate erhöht worden sei. Die Vorinstanz weist in Bezug auf den zu Unrecht erlangten Covid-19-Kredit für die Central Garage und Carosserie GmbH (Dossier 10B) darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus rein habgierigen Motiven gehandelt und das Vertrauen und die Grosszügigkeit des Staates während der Pandemie schamlos ausgenützt habe. Die Erhöhung der Einsatzstrafe um lediglich 4 Monate begründet die Vorinstanz mit den Umständen, dass die Deliktsumme mit Fr. 65'000.-- gering und das Vorgehen des Beschwerdeführers vergleichsweise simpel gewesen sei. Diesem ist wohl beizupflichten, dass das Vorgehen im Rahmen des vierfachen Versuchs, weitere Covid-19-Kredite zu erlangen (Dossier 7B), ebenso simpel und das Verschulden als leicht einzustufen ist; von beidem geht auch die Vorinstanz aus. Die im Vergleich zum vollendeten Betrug erheblich höhere Strafe von 11 Monaten begründet die Vorinstanz mit der hohen Deliktsumme (es wurden zu Unrecht Kredite von zwei Mal Fr. 280'000.-- und zwei Mal Fr. 450'000.-- beantragt) sowie damit, dass der Beschwerdeführer vier Betrugsversuche innerhalb eines Zeitraums von 2 Monaten vornahm. Sie schliesst, dieser habe ohne finanzielle Notlage aus rein habgierigen Gründen, geplant und mit einer erwähnenswerten Hartnäckigkeit gehandelt, was von einer beachtlichen kriminellen Energie zeuge. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nach dem Dargelegten fälschlicherweise davon ausgeht, es liege lediglich ein einfacher (zudem untauglicher) Versuch vor, zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit der eben genannten Begründung ihr Ermessen bei der Strafzumessung überschritten haben soll. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich vielmehr darauf aufzuzeigen, wie einzelne Strafzumessungsfaktoren seiner Meinung nach zu gewichten gewesen wären, ohne jedoch konkret Bezug zu nehmen auf die massgebenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Damit verkennt er, dass das Bundesgericht keine eigene Strafzumessung vorzunehmen hat. Die Strafzumessung obliegt vielmehr den Sachgerichten und ist vom Bundesgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (vgl. E. 5.1 hievor).
6.
Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchdringt und es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe bleibt, ist auch sein Antrag auf Kürzung der erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten um je die Hälfte als unbegründet abzuweisen.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Williner