Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_588/2026
Urteil vom 17. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. April 2026 (470 26 63).
Sachverhalt
A.
Das Strafgericht Basel-Landschaft, Fünferkammer 7, sprach A.________ mit Urteil vom 12. Februar 2026 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und verwies ihn für die Dauer von 15 Jahren des Landes. Gleichzeitig verlängerte es die bestehende Sicherheitshaft um weitere vier Monate bis zum 11. Juni 2026. A.________ befindet sich seit dem 2. Februar 2023 in Haft. Ihm und zwei weiteren Beschuldigten wird vorgeworfen, gezielt in die Schweiz gereist zu sein, um einen mit Rohkaffee und rund 500 Kilogramm Kokain beladenen Container aufzuspüren und das Kokain in der Folge abzutransportieren.
B.
Am 24. Februar 2026 ersuchte A.________ um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs. Das Strafgerichtspräsidium wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. März 2026 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 10. April 2026 abwies.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht, der Beschluss vom 10. April 2026 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei unverzüglich der vorzeitige Strafvollzug zu bewilligen. Eventualiter sei das Strafgericht, respektive die Verfahrensleitung des kantonalen Berufungsverfahrens, anzuweisen, ihm den vorzeitigen Strafvollzug zu bewilligen. Im Fall eines Unterliegens sei ihm im bundesgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch Advokat Alain Joset zu bewilligen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. A.________ hat repliziert.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs im Sinne von Art. 236 StPO. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offen. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden kann. Die Nichtbewilligung des vorzeitigen Strafantritts stellt für den inhaftierten Beschwerdeführer einen rechtlichen Nachteil dar, der auch durch einen für ihn günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (vgl. Urteil 7B_161/2025 vom 7. März 2025 E. 1 mit Hinweis). Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit gegeben. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der alleinige Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen). Auch die blosse Wiederholung von Ausführungen von früheren Rechtsschriften und Eingaben ist unzulässig (Urteil 7B_1166/2025 vom 16. März 2026 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.2. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Vernehmlassung geltend, die Beschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesgericht sei inhaltlich in grossen Teilen deckungsgleich mit dessen Beschwerde an das Kantonsgericht, weshalb es zweifelhaft erscheine, ob sie den Anforderungen des Bundesgerichts zur Beschwerdebegründung genüge. Dem kann indes nicht gefolgt werden; denn obschon der Beschwerdeführer gewisse Teile seiner kantonalen Beschwerde für die Beschwerde in Strafsachen übernommen hat, geht er in anderen Teilen seiner bundesgerichtlichen Beschwerde konkret auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein und setzt sich damit hinreichend auseinander. Damit ist den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht Genüge getan.
3.
Gemäss Art. 236 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 1). Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime (Abs. 4).
Beim vorzeitigen Strafvollzug handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme an der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Sanktionsvollzug. Damit die strafprozessuale Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Straf- beziehungsweise Massnahmenvollzugs fortgeführt werden kann, muss weiterhin ein dringender Tatverdacht und mindestens ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 StPO vorliegen. Zudem muss die Haft verhältnismässig sein (BGE 146 IV 49 E. 2.6; 143 I 241 E. 3.5; Urteil 7B_161/2025 vom 7. März 2025 E. 3.2.1 mit Hinweis).
Mit der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Neufassung der Absätze 1 und 4 von Art. 236 StPO wurde normiert, dass ein im Vollzugsregime gefährdeter Haftzweck bereits die Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs hindert und nicht erst dessen Vollzugsregime beschlägt. Der vorzeitige Strafvollzug darf nur bewilligt werden, wenn er uneingeschränkt im Regime des ordentlichen Vollzugs möglich ist. Nach neuem Recht erscheint der vorzeitige Strafvollzug bei Kollusionsgefahr damit grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 151 IV 288 E. 3.5; Urteil 7B_1098/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der oder die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- beziehungsweise Verdunkelungsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Verdunkelung kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (Urteile 7B_426/2026 vom 27. April 2026 E. 3.1; 7B_90/2026 vom 6. März 2026 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile 7B_449/2026 vom 30. April 2026 E. 2.3.1; 7B_1289/2024 vom 30. Januar 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweis/en).
Der Haftgrund der Kollusionsgefahr dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen zu bewahren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die (beschränkte) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung und insbesondere nach Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr deshalb einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile 7B_1169/2025 vom 23. Dezember 2025 E. 3.3.2; 7B_1295/2025 vom 5. Februar 2026 E. 2.2.4; je mit Hinweis/en).
4.2. Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid Kollusionsgefahr und erwägt, es handle sich um einen Fall schwerster organisierter Betäubungsmittelkriminalität, weshalb Verdunkelungsversuche erfahrungsgemäss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Die drei Beschuldigten hätten bisher prinzipiell keine Aussagen zur Sache gemacht. In Anbetracht des für sie ungünstigen Ausgangs des erstinstanzlichen Verfahrens könnten sie - so die Vorinstanz weiter - im Berufungsverfahren durchaus einen Strategiewechsel vollziehen oder zumindest in Erwägung ziehen. Eine gegenseitige Verständigung, namentlich über die jeweiligen Rollen innerhalb der Organisation sowie allenfalls auch in Bezug auf Lieferanten und Abnehmer, erscheine naheliegend. Obwohl allfälligen Einlassungen im Berufungsverfahren mit Blick auf die bereits erhobenen Beweismittel kaum mehr entscheidende Bedeutung zukommen dürfte, könnten sie immer noch beispielsweise zur Präzisierung der jeweiligen Rollen innerhalb der Gruppierung oder gar zur Identifizierung weiterer Komplizen beitragen.
4.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 BV , Art. 8 EMRK und Art. 236 StPO. Er macht geltend, die Vorinstanz begründe ihren Entscheid mit allgemeinen Vermutungen und rein hypothetischen Szenarien im anstehenden Berufungsverfahren, womit sie ihren Entscheid nicht hinreichend begründe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige Absprache zwischen den drei Beschuldigten die bisherige Beweisführung der Staatsanwaltschaft oder die Wahrheitsfindung des Berufungsgerichts vereiteln könnte, denn nach Anklageerhebung und Beurteilung der Anklageschrift durch das erstinstanzliche Sachgericht sei eine Vereitelung oder Gefährdung der wahrheitsgetreuen Abklärung des Sachverhalts nicht mehr ernsthaft "erkennbar". Der Beweiswert allfälliger Aussagen der Beschuldigten sei angesichts der übrigen gesammelten Beweismittel marginal und die Vorinstanz halte selbst fest, dass allfälligen Einlassungen der Beschuldigten im Berufungsverfahren kaum entscheidende Bedeutung mehr zukommen dürfte. Insofern fehle es an konkreten Indizien für die Annahme von Kollusionsgefahr. Es sei der Verteidigung kein Präjudiz bekannt, in welchem das Bundesgericht die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs nach Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung für bundesrechtskonform taxiert hätte. Ferner sei eine Absprache unter den Mitbeschuldigten zurzeit selbst bei Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges nicht möglich, da sich die zwei Mitbeschuldigten zurzeit im gleichen Gefängnis in Muttenz wie er (der Beschwerdeführer) befänden.
4.4. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Vernehmlassung insbesondere vor, die beiden Mitbeschuldigten befänden sich zwar tatsächlich im gleichen Gefängnis wie der Beschwerdeführer, sie seien aber in zwei unterschiedlichen "Abteilungen/Trakten" untergebracht, die voneinander getrennt geführt würden, sodass der Kollusionsgefahr begegnet werden könne. Es sei weiterhin von Kollusionsgefahr auszugehen, da bisher nicht habe geklärt werden können, wann wer von den Beschuldigten konkret die Betäubungsmittel habe bergen wollen und wer sich im Hintergrund aufgehalten habe. Im Ergebnis sei dies zufolge Mittäterschaft und Zurechnung der Tatbeiträge zwar nicht relevant gewesen, gleichwohl sei der Umstand nicht bedeutungslos. Nach Ansicht des Strafgerichts seien auch die Hierarchiestufen der einzelnen Beschuldigten innerhalb der Organisation nicht bekannt.
4.5. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung unter anderem darauf hin, den Beschuldigten werde vorgeworfen, sie hätten versucht, in Frenkendorf einen mit Kokain beladenen Schiffscontainer abzufangen. Es handle sich um eine Menge von mindestens 468 Kilogramm reinem Kokain-Hydrochlorid, was rund 10 % des jährlichen Kokainkonsums in der Schweiz und einem Wert zwischen 14 Millionen Franken (im internationalen Handel) und 60 Millionen Franken (als Gassenware) entspreche. Sämtliche Parteien, mithin die Staatsanwaltschaft und die drei Beschuldigten, hätten Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 12. Februar 2026 angemeldet. Wenn die Beschuldigten eine Absprachemöglichkeit erhielten oder für Instruktionen ihrer Vorgesetzten erreichbar wären, so müsse in diesem konkreten Fall mit koordinierten Äusserungen zur Sache seitens der Beschuldigten vor den Schranken der Berufungsinstanz gerechnet werden. Es sei gerichtsnotorisch, dass Mitglieder organisierter Banden zunächst beharrlich und geschlossen geschwiegen hätten, um im Rechtsmittelverfahren praktisch ausnahmslos einen anderen Weg einzuschlagen und sich hierbei zu koordinieren.
4.6. Die Beschwerde erweist sich als begründet:
Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Beurteilung einzig auf die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten. Dies mag zu Beginn einer Strafuntersuchung - gerade bei vermuteter schwerer Betäubungsmittelkriminalität - noch genügen, um Kollusionsgefahr zu bejahen; im vorliegenden Fall müssten jedoch angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstandes zusätzliche, konkrete Indizien bestehen (wie zum Beispiel Kontaktaufnahmeversuche zwischen den Beschuldigten), damit die besonders hohen Anforderungen an den Nachweis des Haftgrundes erfüllt wären.
Überdies sieht die Vorinstanz einzig eine Gefahr im Hinblick auf allfällige künftige Aussagen der drei Beschuldigten. Da sie aber selbst der Ansicht ist, dass allfälligen Einlassungen der Beschuldigten "kaum mehr entscheidende Bedeutung zukommen dürfte", ist nicht nachvollziehbar, weshalb die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts bei dieser Sachlage durch Absprachen zwischen den Beschuldigten noch gefährdet werden könnte. Daran ändert auch der Einwand der Staatsanwaltschaft nichts, wonach die Hierarchiestufen der einzelnen Beschuldigten innerhalb der Organisation bislang nicht bekannt seien. Ist davon auszugehen, dass allfälligen Äusserungen der Beschuldigten im Berufungsverfahren keine massgebende Bedeutung zukommen könnte, so muss dies auch für allfällige Aussagen zur Hierarchie ihrer Organisation gelten.
Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie unter diesen Umständen Kollusionsgefahr bejaht. Mit den weiteren Voraussetzungen für eine Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs hat sie sich nicht auseinandergesetzt. Es ist nicht am Bundesgericht, den diesbezüglich relevanten Sachverhalt festzustellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese neu über die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs und die Kosten- und Entschädigungsfolgen ihres Verfahrens entscheidet.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (vgl. z.B. Urteil 7B_1289/2025 vom 2. Juni 2026 E. 5). Das vom Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. April 2026 wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und dem Strafgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern