Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_451/2026
Urteil vom 6. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Zulassung Privatklägerschaft; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. März 2026 (BK 25 546).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 9. April 2026 (Postaufgabe) führt A.A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026 betreffend Zulassung Privatklägerschaft.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand thematisch begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, ob die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland in ihrer Verfügung vom 11. November 2025 die B.A.________ GmbH als juristische Person zu Recht nicht als Privatklägerin im Strafverfahren xxx zugelassen hat. Der Beschwerdeführer war als Privatperson im vorinstanzlichen Verfahren demgegenüber nicht Partei. Dass er zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hätte, macht er vor Bundesgericht nicht geltend. Dies ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der beiläufigen Rüge ergibt sich aus der eingereichten Strafanzeige vom 9. Januar 2024 insbesondere, dass nicht der Beschwerdeführer als Privatperson, sondern ausdrücklich die B.A.________ GmbH die Strafanzeige zusammen mit zwei weiteren juristischen Personen eingereicht hat. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG ist der Beschwerdeführer folglich offenkundig nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und der B.A.________ GmbH schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn