Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_765/2026
Urteil vom 22. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Mai 2026 (UE260097).
Erwägungen
1.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2026 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. März 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. Juni 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
2.1. Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Insbesondere fehlt eine hinreichende Begründung eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Urteile 7B_415/2024 vom 24. März 2026 E. 2.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
Unbesehen davon erschöpfen sich die Vorbringen in unzulässiger appellatorischer Kritik, soweit in der Beschwerde lediglich erneut (vgl. angefochtener Beschluss E. II.1) die eigene Sicht der Dinge dargetan wird, ohne dass eine materielle Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erfolgt. Darauf ist nach ständiger Rechtsprechung nicht einzutreten (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
2.2. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Formelle Rügen werden in der Beschwerde zwar geltend gemacht. Es handelt sich dabei jedoch allesamt um unzulässige Rügen im Sinne der angeführten Rechtsprechung. Darauf ist nicht einzutreten.
2.3. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément