Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_612/2024
Urteil vom 3. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Elsener.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ersatzforderungsbeschlagnahme; Verhältnismässigkeit; Existenzminimum,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Mai 2024 (BK 24 112).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung und Urkundenfälschung.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das Pensionskassenguthaben von A.________ und verfügte die Sperrung sämtlicher Kundenbeziehungen, namentlich bei der B.________ Bank.
B.b. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 5. Januar 2024 teilweise gut. Das Obergericht entschied, dass die Staatsanwaltschaft zu prüfen habe, ob A.________ und dessen Ehefrau zum Zwecke der Existenzsicherung ab Februar 2024 weitere liquide Mittel zur Verfügung zu stellen sein würden. Das gesamte Pensionskassenguthaben bleibe bei der B.________ Bank sichergestellt und das entsprechende Konto gesperrt.
B.c. Daraufhin berechnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. März 2024 das Existenzminimum von A.________ und seiner Ehefrau für das Jahr 2024. Gleichzeitig stellte sie das monatliche Einkommen und gestützt darauf die monatlichen Fehlbeträge fest. Sie wies die B.________ Bank an, die Fehlbeträge für die Zeit von Februar 2024 bis Dezember 2024 monatlich (und rückwirkend) den Ehegatten A.________ zu überweisen.
B.d. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 2. Mai 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Dagegen wendet sich A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 2. Mai 2024 und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. März 2024 seien aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersucht er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Beim angefochtenen Beschluss des Obergerichts vom 2. Mai 2024 handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, wogegen die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht. Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren jedoch nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar. Da er weder die Zuständigkeit noch Ausstandsfragen betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde dagegen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung können Beschlagnahmen von Vermögenswerten und insbesondere Kontosperren ohne Weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Betroffenen bewirken (BGE 128 I 129 E. 1; Urteil 7B_1052/2024 vom 2. März 2026 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt die Berechnung seines Existenzminimums und des ihm angerechneten Einkommens, die den Umfang der Beschlagnahme seiner Vermögenswerte bestimmt. Deshalb ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegend gegeben.
1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG grundsätzlich reformatorisch entscheiden. Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung allein genügen daher nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2). Ein kassatorisches Begehren reicht jedoch aus, wenn sich aus der Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 III 617 E. 6.2; II 313 E. 1.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteile 7B_1062/2025 vom 19. März 2026 E. 2.2; 7B_731/2023 vom 22. April 2025 E. 1.2).
Der Beschwerdeführer beantragt in der Sache nur die Aufhebung des Beschlusses der Vorinstanz und der dieser zugrundeliegenden Verfügung der Staatsanwaltschaft. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch, dass er die Neuberechnung seines Existenzminimums und seines angerechneten Einkommens bzw. die Rückweisung der Sache zur Neuberechnung an die Vorinstanz fordert. Damit ist dem Erfordernis des Antrags Genüge getan.
1.3. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme der Vorinstanz, dass sich verschiedene Schmuckstücke (eine Uhr, ein Ring und Ohrschmuck) in seinem Vermögen befänden. Die hinzugerechneten Schmuckstücke seien bei ihm nicht mehr vorhanden. Unzulässig sei auch die pauschale Schätzung des Wertes der Schmuckstücke durch die Vorinstanz auf die Hälfte des Neukaufpreises. Im Wesentlichen macht er geltend, dass der Sachverhalt diesbezüglich willkürlich festgestellt worden sei.
2.2. Die Vorinstanz rechnet dem Vermögen des Beschwerdeführers - und gestützt darauf anteilsmässig auch seinem monatlichen Einkommen - verschiedene Schmuckstücke an, die dieser gemäss edierten Rechnungen erworben, aber trotz Editionsaufforderung nicht herausgegeben habe. Sie geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über die Wertgegenstände verfügt, da es sich aufgrund des Preises (Uhr zu Fr. 13'000.--; Ring zu Fr. 3'300.--; Ohrschmuck zu rund Fr. 8'500.--) um nicht alltägliche Anschaffungen handle und der Beschwerdeführer dennoch nicht ansatzweise darlege, unter welchen Umständen diese verlustig gegangen sein sollen. Die Bewertung der Schmuckstücke je zur Hälfte des Neukaufpreises (total Fr. 12'400.--) sei angemessen.
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der geschädigten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (sog. Ersatzforderung; Art. 71 Abs. 1 StGB). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme; Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO). Die rechtliche Grundlage für die Ersatzforderungsbeschlagnahme wurde per 1. Januar 2024 von aArt. 71 Abs. 3 StGB in Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO transferiert (Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697 ff., 6755). Die zu aArt. 71 Abs. 3 StGB ergangene Rechtsprechung bleibt auch auf Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO anwendbar (vgl. auch Urteil 7B_879/2025 vom 30. Januar 2026 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss eine Ersatzforderungsbeschlagnahme verhältnismässig sein. Sie darf nur soweit angeordnet und aufrechterhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt ( Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO , vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Sie ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufrechtzuerhalten, sofern sie vom Umfang her nicht offensichtlich unverhältnismässig ist, insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums (BGE 141 IV 360 E. 3.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei der Prüfung des Existenzminimums sind die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.; nachfolgend Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten) zu beachten (BGE 141 IV 360 E. 3.4).
2.3.2. Die Bestimmung des Existenzminimums ist eine Ermessensfrage. Im Sinne einer Rechtsverletzung kann vor Bundesgericht einzig ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung gerügt werden, was namentlich dann gegeben ist, wenn bei der Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind (BGE 132 III 281 E. 2.1; Urteil 5A_821/2021 vom 14. November 2022 E. 3.1.3).
2.3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich (Art. 9 BV) erweist. Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Insbesondere kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2).
2.4.
2.4.1. Aus dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten und auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverhalt geht hervor, dass dieser im Juni 2015 eine Damenuhr zu Fr. 13'000.--, am 24. Dezember 2020 einen Damenring zu Fr. 3'300.-- und am 24. Dezember 2022 Ohrschmuck zu rund Fr. 8'500.-- erworben und trotz Editionsaufforderung vom 2. Februar 2024 nicht herausgegeben hat. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Vorinstanz die Schmuckstücke als noch vorhanden betrachtet und seinem Vermögen hinzugerechnet hat. Zudem bestreitet er deren schätzungsweise Bewertung. Die Anrechnung der Schmuckstücke an sich bzw. den Vermögensverzehr stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Von vornherein ungenügend sind sodann seine Rügen, in denen er Rechtssätze bzw. Rechtsgrundsätze aufführt, ohne darzulegen, inwiefern diese verletzt worden seien. Darauf ist nicht einzutreten.
2.4.2. Der Beschwerdeführer äussert sich weitgehend frei zum Sachverhalt und hält abschliessend fest, dass dieser unrichtig festgestellt worden sei. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Jedenfalls verfällt die Vorinstanz bei der Feststellung, dass die genannten Schmuckstücke noch vorhanden sind, nicht in Willkür: Es ist nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz aufgrund des Preises der Schmuckstücke davon ausgeht, dass es möglich sein müsste, gewisse Angaben zu den Umständen ihres angeblichen Verlusts machen zu können. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb der Schluss darauf, dass sich die Schmuckstücke noch bei ihm befinden, nicht offensichtlich unrichtig ist. Er vermag deshalb nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen ist oder anderweitig Bundesrecht verletzt hat, indem sie davon ausging, dass die Schmuckstücke noch vorhanden seien.
2.4.3. Auch die Schätzung des Wertes der Schmuckstücke auf die Hälfte des Neukaufpreises ist nicht willkürlich, soweit dies vom Beschwerdeführer überhaupt rechtsgenüglich geltend gemacht wird: Die Annahmen der Vorinstanz, dass es sich beim Neukaufpreis um einen zuverlässigen Richt- und Ausgangswert handelt und Luxusuhren bzw. Schmuckstücke dieses Preissegments keinem raschen Wertverlust unterliegen, sind nicht offensichtlich unrichtig. Indem der Beschwerdeführer das Gegenteil behauptet, legt er nicht dar, inwiefern die Schätzung willkürlich sein soll. Der Beschwerdeführer - der sich nicht zur Besitzdauer, zu den Eigenschaften oder dem Zustand der Schmuckstücke äussert - liefert keine Anhaltspunkte, die Willkür belegen würden. Auch sein Vorbringen, dass die Vorinstanz ein Schätzungsgutachten hätte einholen müssen, verfängt nicht, zumal die Prüfung der Gewährleistung des Existenzminimums im Rahmen der Ersatzforderungsbeschlagnahme oberflächlich bleiben kann (vgl. BGE 141 IV 360 E. 3.4).
2.4.4. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei der Feststellung, dass die genannten Schmuckstücke noch vorhanden sind und der Schätzung des Wertes derselben auf den hälftigen Neukaufpreis ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz hätte bei der Berechnung seines Existenzminimums von Amtes wegen die steuerlich anerkannte Pauschale für den Liegenschaftsunterhalt sowie die Liegenschaftssteuer berücksichtigen müssen. Er stützt sich hierbei auf eine von ihm nicht genauer umschriebene Praxis und das Kreisschreiben B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010 (nachfolgend Kreisschreiben B1 des Obergerichts des Kantons Bern).
3.2. Zu den Liegenschaftsunterhaltskosten erwägt die Vorinstanz, es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, diesen Aufwand zu beziffern und zu belegen. Er habe dies unterlassen und sich auch im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz darauf beschränkt, den steuerlichen Pauschalabzug zu verlangen. Ferner seien Steuern - und damit auch Liegenschaftssteuern - nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zu berücksichtigen.
3.3. Die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten, die den Ausgangspunkt für die Bedarfsermittlung bilden (BGE 147 III 265 E. 7.2; 141 IV 360 E. 3.4; vgl. auch E. 2.3.1 hiervor), wurden in das Kreisschreiben B1 des Obergerichts des Kantons Bern übernommen. Demnach sind zum monatlichen Grundbetrag (Ziff. I) namentlich die Wohnkosten hinzuzuschlagen (Ziff. II). Die Wohnkosten richten sich bei Wohnungsmiete nach dem effektiv geschuldeten Mietzins. Bei Wohneigentum ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zu berücksichtigen. Dieser setzt sich gemäss der Richtlinien aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den durchschnittlichen Unterhaltskosten zusammen.
Die laufenden und verfallenen Steuern sind nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als Zuschlag zum Grundbetrag in das Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG aufzunehmen (BGE 140 III 337 E. 4.4; 126 III 89 E. 3b; Urteil 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 5.2; vgl. auch Ziff. III des Kreisschreibens B1 des Obergerichts des Kantons Bern).
3.4. Mit seinem Vorbringen, dass die Liegenschaftsunterhaltskosten im Rahmen eines Pauschalabzugs hätten berücksichtigt werden müssen, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Für die Festsetzung der durchschnittlichen Unterhaltskosten (Nebenkosten) werden in der Praxis unterschiedliche Ansätze verwendet. Die Rechtsprechung lässt - jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten - zu, dass ein konkreter Nachweis der Nebenkosten von Liegenschaften verlangt wird, sofern es mit zumutbarer Sorgfalt möglich ist, diesen Nachweis zu erbringen. Gleichzeitig hat das Bundesgericht nicht beanstandet, wenn das Sachgericht für die Nebenkosten von Liegenschaften eine Pauschale eingesetzt hat (Urteil 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihm ein konkreter Nachweis - insbesondere in Anbetracht des absehbaren Zeitfensters von unter einem Jahr - nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre (vgl. anders Urteil 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.2). Generell begründet der Beschwerdeführer sein Vorbringen unzureichend (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Er beziffert den von ihm geltend gemachten Pauschalabzug vor Bundesgericht nicht, setzt sich nicht rechtsgenüglich mit der Begründung der Vorinstanz auseinander und legt keine willkürliche Ausübung ihres Ermessensspielraums oder andere Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG dar. Ohnehin wäre, auch wenn die vom Beschwerdeführer bevorzugte Pauschalisierung hätte in Betracht gezogen werden können, in der Wahl einer anderen Methode keine Willkür ersichtlich. Der Rüge des Beschwerdeführers ist damit kein Erfolg beschieden.
Es kann offenbleiben, ob die Liegenschaftssteuer zu den in der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigenden öffentlich-rechtlichen Abgaben im Zusammenhang einer selbst bewohnten Liegenschaft zu zählen oder als in dieser Berechnung grundsätzlich nicht zu berücksichtigende Steuerschuld zu qualifizieren wäre. Im Kanton Bern ist die Liegenschaftssteuer eine besondere Vermögenssteuer, welche als fakultative Gemeindesteuer durch die Gemeinde erhoben wird (Art. 258 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000; BSG 661.11). Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht nicht dar, ob und in welchem Umfang diese Steuer von seiner Wohngemeinde erhoben wird. Damit begründet er seine Rüge nicht hinreichend (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Seine blossen Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Zudem bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine zulässigen Beschwerdegründe gemäss Art. 95 BGG vor. Seine Rügen genügen den dargelegten Begründungs-anforderungen nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Elsener