Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_313/2025
Urteil vom 4. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen, Rechnungswesen,
St. Georgenstrasse 13, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erlass von Verfahrenskosten; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 31. März 2025 (AK.2024.601-AP).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 8. Februar 2024 wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen das von A.________ gegen den fallführenden Staatsanwalt im Strafverfahren ST.2023.43147 erhobene Ausstandsgesuch ab und auferlegte A.________ zufolge seines Unterliegens die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.--. Am 3. Juni 2024 ersuchte A.________ um Erlass dieser Kosten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Abteilung Rechnungswesen, stellte A.________ in der Folge das Formular "Kostenerlass" zu und wies ihn darauf hin, dass er dieses Formular samt der erforderlichen Unterlagen bis zum 24. Juni 2024 zu retournieren habe, andernfalls die Betreibung der gesamten Verfahrenskosten eingeleitet werde. Weil A.________ das Formular nicht fristgerecht einreichte, trat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. September 2024 auf sein Gesuch um Kostenerlass nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und teilte ihm mit, er könne den noch bestehenden Ausstand von Fr. 900.-- mit Teilzahlungen von Fr. 50.-- pro Monat begleichen (Dispositiv-Ziffer 2). Gegen diese Verfügung rekurrierte A.________ beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 setzte dieses A.________ eine Frist bis zum 18. November 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Da dieser nicht geleistet wurde, schrieb das Sicherheits- und Justizdepartement das Rekursverfahren als erledigt ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 31. März 2025 ab, soweit sie darauf eintrat.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 7. April 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 31. März 2025.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
4.
Die Vorinstanz hält unter Darlegung der Prozessgeschichte fest, dass die Auffassung des Sicherheits- und Justizdepartements zutreffend sei und der Beschwerdeführer im Rekursverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe, weshalb die Einforderung eines Kostenvorschusses rechtmässig erfolgt sei. In einer Eventualbegründung führt die Vorinstanz zudem in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung detailliert aus, weshalb im Fall des Beschwerdeführers die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Erlass der ihm mit Entscheid vom 8. Februar 2024 auferlegten Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO offensichtlich nicht erfüllt seien und ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, wie dies die Rekursinstanz zutreffend festhalte, ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen schildert er mehrere Vorkommnisse, die aus seiner Sicht ein schikanöses Behördenverhalten seit dem Jahr 2020 belegen sollen. Zudem berichtet er von seinem aktuellen Wohnungsumzug und dem Erfolg seines Online-Blogs. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn