Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1260/2024
Urteil vom 22. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Nina Rechsteiner, Staatsanwältin, Staatsanwaltschaft 4. Abteilung,
Postfach 128, 8832 Wollerau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverweigerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 22. Oktober 2024 (BEK 2024 176).
Nach Einsicht
in die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 22. Oktober 2024 in der rubrizierten Angelegenheit,
in die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde vom 21. November 2024,
in Erwägung,
dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist;
dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier