Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1065/2025
Urteil vom 20. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
nebenamtliche Bundesrichterin Schär,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Andreas Sidler, Oberrichter, c/o Obergericht des Kantons Zug,
Kirchenstrasse 6, 6300 Zug,
2. Aldo Staub, Oberrichter, c/o Obergericht des Kantons Zug,
Kirchenstrasse 6, 6300 Zug,
3. Orlando Fosco, Oberrichter, c/o Obergericht des Kantons Zug,
Kirchenstrasse 6, 6300 Zug,
4. Flavio Eller, Gerichtsschreiber, c/o Obergericht des Kantons Zug,
Kirchenstrasse 6, 6300 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Strafabteilung, vom 25. August 2025
(S1 2024 7).
Sachverhalt
A.
Im hängigen Berufungsverfahren gegen A.________ wies das Obergericht des Kantons Zug am 21. Oktober 2024 den Rückweisungsantrag von A.________ rechtskräftig ab. Nachdem die Berufungsverhandlung auf Juni 2025 verschoben worden war, stellte A.________ am 3. Juni 2025 weitere Verfahrensanträge. Das Gericht teilte ihm mit, darüber am ersten Verhandlungstag im Rahmen der Vorfragen zu entscheiden. Daraufhin verlangte A.________ am 11. bzw. 12. Juni 2025 den Ausstand des Abteilungspräsidenten sowie sämtlicher Mitglieder der Berufungskammer, die am Beschluss vom 21. Oktober 2024 und am Entscheid über die Behandlung der Verfahrensanträge beteiligt waren.
B.
B.a. Der Abteilungspräsident des Obergerichts führte das Verfahren weiter. Die Berufungsverhandlung fand am 16. und 18. Juni 2025 statt. Anschliessend wurde das Ausstandsgesuch einer stellvertretenden Abteilungspräsidentin zur Beurteilung überwiesen.
B.b. Mit Beschluss vom 25. August 2025 trat das Obergericht auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Eventualiter erwog es, das Gesuch wäre auch materiell abzuweisen gewesen.
C.
Mit Eingabe vom 24. September 2025 (Posteingang am 9. Oktober 2025) führt A.________ Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. August 2025. Er beantragt dessen Aufhebung und die Versetzung der im Ausstandsgesuch genannten Personen in den Ausstand, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen ab.
Erwägungen
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid stellt einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren dar. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG ). Das Obergericht hat gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zudem zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).
1.2. Der angefochtene Entscheid vom 25. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 28. August 2025 eröffnet. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 29. August 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Da der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel, endete diese gemäss Art. 45 Abs. 1 BGG am Montag, 29. September 2025. Gemäss der Bestätigung des Schweizerischen Generalkonsulats Frankfurt am Main wurde die Beschwerde am 26. September 2025 aus dessen Briefkasten entgegengenommen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers hatte er den Umschlag am 25. September 2025 in den Briefkasten eingeworfen. Das Generalkonsulat hielt zugleich fest, der Beschwerdeführer habe damit zum zweiten Mal entgegen der ihm erteilten Weisung gehandelt, wonach er einen Termin während der Schalteröffnungszeiten hätte vereinbaren und die Eingabe unter Vorlage eines gültigen Ausweises persönlich am Schalter abgeben sollen.
Ob der Einwurf einer Rechtsschrift in den Briefkasten einer schweizerischen konsularischen Vertretung entgegen deren ausdrücklicher Weisung als Übergabe im Sinne von Art. 48 Abs. 1 BGG zu gelten hat, kann vorliegend offenbleiben. Wäre dies zu bejahen, wäre die Beschwerde aufgrund der am 26. September 2025 dokumentierten Entgegennahme vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden. Der erst am 9. Oktober 2025 erfolgte Eingang beim Bundesgericht wäre diesfalls unerheblich. Die Beschwerde ist jedoch, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ohnehin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe sein Replikrecht verletzt, weil sie ihm die Stellungnahmen der abgelehnten Gerichtspersonen lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt und keine ausdrückliche Replikfrist angesetzt habe.
3.2. Gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines gerichtlichen Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue oder wesentliche Vorbringen enthalten. Das Gericht hat den Parteien ein effektives Replikrecht zu gewährleisten. Hierzu kann es einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder eine Frist zur Stellungnahme ansetzen. Es kann eine Eingabe jedoch auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, sofern von der Partei erwartet werden darf, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nimmt oder um Ansetzung einer Frist ersucht, und das Gericht vor der Entscheidfällung angemessen zuwartet. Ein Anspruch darauf, förmlich zur Stellungnahme eingeladen zu werden, besteht grundsätzlich nicht (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 138 I 484 E. 2.4; je mit Hinweisen).
3.3. Die letzte Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2025 zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass der Entscheid voraussichtlich Ende August 2025 ergehen werde. Die Vorinstanz entschied am 25. August 2025. Dem Beschwerdeführer stand somit während mehr als eines Monats die Möglichkeit offen, unaufgefordert zu replizieren oder um Ansetzung einer Frist zu ersuchen. Dass er dies getan hätte, behauptet er nicht. Eine ausdrückliche Fristansetzung war unter diesen Umständen nicht erforderlich. Daran ändert nichts, dass den vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen Fristen zur Einreichung ihrer Stellungnahmen angesetzt worden waren. Die Einholung dieser Stellungnahmen und die anschliessende Gewährung der Möglichkeit zur Replik betreffen unterschiedliche Verfahrensschritte. Die Gehörsrüge ist offensichtlich unbegründet.
3.4. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, es liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Er macht geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zur vorgängigen Prüfung der Prozessvoraussetzungen und zur Rückweisung des Strafverfahrens an die erste Instanz nur summarisch behandelt. Die Vorinstanz hatte im Ausstandsverfahren nicht abschliessend darüber zu befinden, ob Prozesshindernisse bestanden oder das Strafverfahren an die erste Instanz zurückzuweisen war. Sie hatte lediglich zu beurteilen, ob die Behandlung dieser Fragen durch die Berufungskammer einen Ausstandsgrund begründete. Sie hatte zu begründen, weshalb sie auf das Ausstandsgesuch nicht eintrat und weshalb dieses eventualiter materiell unbegründet gewesen wäre. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss. Er nennt die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess, und ermöglichte dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog, das Ausstandsgesuch sei verspätet, soweit es auf den Beschluss vom 21. Oktober 2024 gestützt werde. Soweit der Beschwerdeführer die angekündigte Behandlung seiner Verfahrensanträge als Vorfragen beanstande, versuche er, die Verfahrensführung auf dem Weg des Ausstandsverfahrens anzufechten, weshalb auch darauf nicht einzutreten sei.
4.2. Mit diesen den Nichteintretensentscheid tragenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Er legt namentlich nicht dar, weshalb das erst im Juni 2025 gestellte Ausstandsbegehren hinsichtlich des Beschlusses vom 21. Oktober 2024 dennoch ohne Verzug erfolgt sein soll. Seine Ausführungen zur Einhaltung der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG betreffen eine andere Frage.
Hinsichtlich der Verfahrensführung wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seinen Standpunkt, die Prozessvoraussetzungen hätten vor der Berufungsverhandlung geprüft werden müssen. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie darin eine Kritik an der Verfahrensleitung erblickte, die mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln und nicht mittels eines Ausstandsbegehrens geltend zu machen war. Auf die entsprechenden Rügen ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. E. 2 hiervor). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Festsetzung der Kosten Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier