Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1019/2025
Urteil vom 13. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Teilaufhebung Ersatzforderung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer,
vom 22. September 2025 (SR1 25 30).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 28. Oktober 2022 verurteilte das Kantonsgericht Graubünden A.________ zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Kanton Graubünden in der Höhe von Fr. 70'794.70. Die Zivilklagen der B.________ Gesundheitsversicherung und der C.________ Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: C.________) verwies es auf den Zivilweg. Das Kantonsgericht knüpfte die Ersatzforderung an die auflösende Bedingung, dass sie in dem Umfang aufzuheben sei, in welchem A.________ den Nachweis erbringe, die Ersatzforderungen der B.________ Gesundheitsversicherung und der C.________ bezahlt zu haben.
B.
Am 22. August 2025 reichte A.________ dem Kantonsgericht eine Kopie der mit der C.________ abgeschlossenen Vergleichsvereinbarung ein. Danach verpflichtete sie sich, der C.________ per Saldo sämtlicher Ansprüche Fr. 11'000.-- zu bezahlen. Sie beantragte, die staatliche Ersatzforderung um Fr. 19'139.70 zu reduzieren. Die C.________ bestätigte mit Eingabe vom 10. September 2025 den Eingang des Betrags von Fr. 11'000.--. Mit Beschluss vom 22. September 2025 hob das Kantonsgericht von Graubünden die mit Urteil vom 28. Oktober 2022 angeordnete Ersatzforderung im Umfang von Fr. 11'000.00 auf. Es stellte fest, die Ersatzforderung reduziere sich damit auf Fr. 59'794.70.
C.
Mit Eingabe vom 28. September 2025 führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss, der Beschluss vom 22. September 2025 sei aufzuheben, soweit die Vorinstanz die Ersatzforderung lediglich um Fr. 11'000.-- und nicht um Fr. 19'139.70 reduziert habe. Die Ersatzforderung sei auf Fr. 51'655.-- festzusetzen.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die teilweise Aufhebung einer im Strafurteil angeordneten staatlichen Ersatzforderung. Die Beschwerde in Strafsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 78 ff. BGG). Die Beschwerdeführerin, die zur Bezahlung der Ersatzforderung verpflichtet wurde, ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit oder die ursprüngliche Anordnung der Ersatzforderung gemäss Urteil vom 28. Oktober 2022 in Frage stellt. Dieses Urteil bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu beurteilen ist einzig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Ersatzforderung lediglich im Umfang der effektiv geleisteten Zahlung von Fr. 11'000.-- reduzierte.
2.
Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen, die zwingend anzuordnen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3; Urteil 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 5.2.2). Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 147 IV 479 E. 3.6, 146 IV 201 E. 8.4.3, 144 IV 1 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).
Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 147 IV 479 E. 3.6, 140 IV 57 E. 4.1.2, 123 IV 70 E. 3; je mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht ein Vergleich zwischen der beschuldigten Person und der geschädigten Person der strafrechtlichen Einziehung bzw. Ersatzforderung nicht entgegen. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung ist jedoch die Summe abzuziehen, welche die einziehungsbetroffene Person in Erfüllung des Vergleichs tatsächlich bezahlt hat (BGE 139 IV 209 E. 5.3).
3.
Die Vorinstanz wendet diese Grundsätze zutreffend an. Die Beschwerdeführerin hat der C.________ unbestrittenermassen Fr. 11'000.-- bezahlt. Nur in diesem Umfang liegt eine geleistete Rückzahlung vor. Massgebend ist nach der genannten Rechtsprechung (vgl. E. 2 hiervor) nicht der zivilrechtlich getilgte Forderungsbetrag, sondern der Betrag, den die einziehungsbetroffene Person in Erfüllung des Vergleichs tatsächlich bezahlt hat. Dass die C.________ im Rahmen des Vergleichs auf die Geltendmachung weiterer zivilrechtlicher Ansprüche verzichtete, ändert daran nichts. Dieser Verzicht wirkt zwischen den Vergleichsparteien. Er bindet den Staat im Bereich der strafrechtlichen Ersatzforderung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht (vgl. E. 2 hiervor). Würde die Ersatzforderung auch um den nicht bezahlten Restbetrag von Fr. 8'139.70 reduziert, verbliebe der Beschwerdeführerin insoweit ein Vermögensvorteil, obwohl sie diesen Betrag nicht an die geschädigte Person geleistet hat. Dies widerspräche Sinn und Zweck von Art. 70 f. StGB.
Darin liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch keine unzulässige Doppelbelastung. Die Beschwerdeführerin wird nicht verpflichtet, denselben Betrag zweimal zu bezahlen. Vielmehr wurde in Übereinstimmung mit der erwähnten Rechtsprechung die Ersatzforderung gerade um den effektiv geleisteten Betrag reduziert. Der nicht bezahlte Rest von Fr. 8'139.70 verbleibt als abschöpfbarer Vermögensvorteil.
Auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin dringen nicht durch. Der Vergleich entfaltet seine Wirkung, wie erwähnt, lediglich zwischen den Vertragsparteien. Er erledigt die zivilrechtliche Forderung der C.________ gegenüber der Beschwerdeführerin. Daraus folgt jedoch nicht, dass die rechtskräftig angeordnete strafrechtliche Ersatzforderung weitergehend aufzuheben wäre. Die Privatautonomie der Geschädigten wird dadurch nicht missachtet; die C.________ war zivilrechtlich nicht gehindert, ihre Ansprüche vergleichsweise zu erledigen. Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 9 BV ersichtlich, soweit eine solche überhaupt hinreichend substanziiert geltend gemacht wird (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin durfte nicht darauf vertrauen, dass ein Vergleich über Fr. 11'000.-- zu einer Reduktion der staatlichen Ersatzforderung um Fr. 19'139.70 führen würde. Das Urteil vom 28. Oktober 2022 stellte auf den Nachweis der Bezahlung ab. Ein solcher ist lediglich im Umfang von Fr. 11'000.-- erbracht. Der angefochtene Entscheid erweist sich als bundesrechtskonform. Persönliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten vermögen daran nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin gesundheitliche Belastungen und berufliche Nachteile geltend macht, betreffen diese nicht die hier zu beurteilende Frage, in welchem Umfang die auflösende Bedingung eingetreten ist. Sie könnten allenfalls im Rahmen des Vollzugs bzw. der Zahlungsmodalitäten relevant sein, rechtfertigen aber keine weitergehende Aufhebung der Ersatzforderung im vorliegenden Verfahren.
Die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht, indem sie die Ersatzforderung lediglich im Umfang von Fr. 11'000.-- aufhebt und den verbleibenden Betrag auf Fr. 59'794.70 festsetzt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier