Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_988/2025
Urteil vom 26. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Moritz Müller,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mord; willkürliche Sachverhaltsfeststellung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 24. März 2025 (SK 24 319).
Sachverhalt
A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wirft A.A.________ in der Anklageschrift vom 25. Januar 2024 zusammengefasst vor, sie habe am 1. Februar 2022, zwischen ca. 16.30 Uhr und 19.09 Uhr (wohl zwischen ca. 16.43 Uhr und 17.40 Uhr) ihre Tochter B.A.________ im Wald C.________ in U.________ mittels mehrerer Schläge mit einem Stein sowie eventuell einem weiteren unbekannten Gegenstand, eventuell weiteren unbekannten Gegenständen, getötet.
B.
Das Obergericht des Kantons Bern erklärte A.A.________ in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Juni 2024 am 24. März 2025 des Mordes schuldig. Es verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren und der Bezahlung der erst- sowie oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
C.
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, sie sei freizusprechen und die Sache sei zur neuen Entscheidung über die Folgen des Freispruchs an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und sie sei wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Jahren zu verurteilten, subeventualiter sei sie wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren zu verurteilen, subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht A.A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
D.
Während das Obergericht auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet, lässt sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Sie rügt, die Vorinstanz würdige und gewichte jene Indizien, die nach ihrer (Vorinstanz) Ansicht für ihre (Beschwerdeführerin) Täterschaft sprächen, willkürlich. Weder die angeblichen Wahrnehmungen des Zeugen, der Fundort des Opfers und die Lage des Verstecks, ihre (Beschwerdeführerin) Aussagen, die Spuren am Stein und Finger, noch die Situation beim Auffinden des Opfers seien Indizien, die für sie (Beschwerdeführerin) als Täterin sprächen. Indem die Vorinstanz diese Indizien dennoch als täterschaftsbegründend würdige, verfalle sie in Willkür. Entsprechend sei das Ergebnis, dass sie (Beschwerdeführerin) die Täterin sei, ebenfalls eine willkürliche Schlussfolgerung.
1.2. Die Vorinstanz hält zunächst fest, das Verletzungsbild und der am 1. Februar 2022 zwischen 15.20 Uhr und 19.09 Uhr eingetretene Tod des Opfers seien unbestritten und erstellt. Auch die Tatwaffe sei unbestritten. Die Beschwerdeführerin bestreite, ihre Tochter erschlagen zu haben. Sie bringe zusammengefasst vor, ihre Tochter habe am fraglichen Nachmittag die Wohnung um ca. 16.30 Uhr verlassen, um zu einer Kameradin spielen zu gehen. Sie selbst sei zu Hause geblieben. Als sie um ca. 18.30 Uhr von der Mutter der Kameradin erfahren habe, dass ihre Tochter gar nie bei der Kameradin gewesen sei, habe sie bei zwei weiteren Müttern nachgefragt und habe sich schliesslich gemeinsam mit ihrer Mutter auf die Suche nach ihrer Tochter gemacht. Da sie ihre Tochter nicht gefunden hätten, sei ihr als letzte Idee gekommen, sie könnte allenfalls in ihr gemeinsames Waldversteck gegangen sein und sich nicht mehr allein nach Hause trauen. Daher seien sie zum Waldversteck gegangen, wo sie ihre auf dem Boden liegende Tochter ohne Lebenszeichen aufgefunden hätten (Urteil S. 9 f.). Die Vorinstanz erwägt, da keine direkten Beweismittel für die Täterschaft vorlägen, sei die Frage nach der Täterschaft der Beschwerdeführerin resp. nach einer Dritttäterschaft anhand verschiedener indirekter Beweismittel zu prüfen. Die Vorinstanz gliedert die Würdigung der Indizien in der Folge in 14 Themenbereiche, anschliessend folgen ihre Erwägungen zur Möglichkeit einer Dritttäterschaft, bevor sie eine Gesamtwürdigung vornimmt und auf die subjektive Seite und die Beweggründe der Beschwerdeführerin eingeht. Abschliessend hält die Vorinstanz das Beweisergebnis zusammenfassend fest (Urteil S. 14 ff.).
In ihrer Gesamtwürdigung führt die Vorinstanz aus, aufgrund der Spurenlage und der Fundsituation sei erstellt, dass der rund sechs Meter nördlich vom Leichenfundort festgestellte, ca. 8.1 Kilogramm schwere Stein (auch) als Tatwaffe verwendet wurde. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Stein in Kontakt war, während keine Drittspuren am Stein festgestellt werden konnten, stelle ein Indiz für ihre Täterschaft dar. Die Beschwerdeführerin habe den Stein am Tag nach dem Versterben des Opfers ausserprotokollarisch und proaktiv gegenüber einer Polizistin erwähnt, wobei ihre späteren Erklärungen für diese spontane Erwähnung nicht zu überzeugen vermöchten und ihr Aussageverhalten auf Täterwissen hinweise. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Rolle und Verwendung des Steins im Versteck seien überdies derart widersprüchlich und detailarm, dass sie als taktisch motivierte Schutzbehauptung und proaktiver Erklärungsversuch, wie ihre DNA an den Stein gelangt sei und warum diese zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Steins noch an diesem gehaftet habe, zu werten seien. Dies führe zur Annahme, dass die DNA der Beschwerdeführerin (auch) auf den Stein gelangt sei, weil sie damit am 1. Februar 2022 auf ihre Tochter eingewirkt habe. Die genannten Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Stein wiesen insgesamt stark auf die Beschwerdeführerin als Täterin hin (vgl. hierzu E. 1.8). Die Beschwerdeführerin habe kein Alibi für diese Zeit (vgl. hierzu E. 1.6). Demgegenüber sei gestützt auf die konstanten, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Aussagen des Zeugen erstellt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sich am 1. Februar 2022 um ca. 16.45 Uhr im Bereich des Robidogs beim Zusammentreffen von Strasse D.________ / Strasse E.________ / Strasse F.________ befanden (vgl. hierzu E. 1.4). Die letzte Bedienung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin um 16.43 Uhr in ihrer Wohnung füge sich zeitlich und örtlich passgenau in diese erste Sichtung ein. Weiter sei gestützt auf die glaubhaften Zeugenaussagen erstellt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter um ca. 16.51 Uhr im Bereich des Zusammentreffens von Weg G.________ / Strasse E.________ und dem in den Wald verlaufenden Waldweg gemeinsam in den Wald C.________ gingen (vgl. hierzu E. 1.4). Somit sei die Beschwerdeführerin während der Bedienungspause ihres Mobiltelefons von 16.43 Uhr bis 17.40 Uhr entgegen ihrer Darstellung nicht (durchgehend) zu Hause gewesen und ihre Tochter sei um ca. 16.30 Uhr auch nicht selbständig zu ihrer Kameradin gegangen, sondern sie hätten sich ab 16.43 Uhr gemeinsam und auf direktem Weg in den Wald C.________ begeben. Zumal das Opfer wenig später tot im Wald C.________ aufgefunden wurde, spreche dieser Umstand äusserst stark für die Täterschaft der Beschwerdeführerin. Die 57-minütige Bedienungspause des Mobiltelefons stelle denn auch ein ausreichend grosses Zeitfenster dar, um sich vom Domizil der Beschwerdeführerin zum Waldversteck und zurück zu begeben und dazwischen die Tat zu verüben. Überdies liege die Zeitspanne innerhalb der gutachterlichen Todeszeitschätzung. In dieses Bild füge sich auch die um 17.43 Uhr aus dem Nichts geschriebene Nachricht der Beschwerdeführerin an ihre Mutter stimmig ein, wonach die Beschwerdeführerin behauptete, ihre Tochter sei bei einer Kameradin und bleibe dort, bis sie sie dort abholen müsse. Nebst der Beschwerdeführerin habe wohl kaum eine andere erwachsene Person Kenntnis vom genauen Standort des Verstecks gehabt, womit die örtliche Komponente zusätzlich auf die Beschwerdeführerin als Täterin hinweise (vgl. hierzu E. 1.5). Während sie (die Vorinstanz) aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin beim Auffinden des Opfers nichts ableite, erschienen deren anschliessenden Äusserungen zu ihrem Verhalten und zur Spurenlage nur dann nachvollziehbar, wenn sie etwas mit der Tat zu tun gehabt habe, was ihre Täterschaft als noch wahrscheinlicher erscheinen lasse (vgl. hierzu E. 1.7). Die Anhaftung von Blut des Opfers einzig im Bereich des körpernahen Nagelfalzes des rechten Ringfingers der Beschwerdeführerin stelle sodann ein weiteres Indiz für deren Täterschaft dar (vgl. hierzu E. 1.10). Dass die Verletzungen des Opfers resp. die Art der Tatausführung auf eine vorbestehende Beziehung zwischen Opfer und Täterschaft hinwiesen, lasse die Beschwerdeführerin weiter als mögliche Täterin in den Fokus rücken (vgl. hierzu E. 1.9). Die Fährte des Personensuchhundes deute alsdann stark darauf hin, dass sich das Opfer von der Wohnung direkt und ohne Umschweife zum Waldversteck begeben habe. Dies verstärke das bisherige Bild, wonach es ab 16.43 Uhr mit der Beschwerdeführerin zum gemeinsamen Versteck gegangen und anschliessend dort getötet worden sei. Während die genannten Umstände ausgesprochen stark auf die Täterschaft der Beschwerdeführerin hinwiesen, sprächen die Anzahl Besuche im Waldversteck in Kombination mit den übertriebenen Aussagen der Beschwerdeführerin, die Google-Suche "wann wird es dunkel", die ältere Kopfverletzung des Opfers und der Zeitungsartikel zwar nicht zusätzlich für die Beschwerdeführerin als Täterin, sie vermöchten das hiervor dargelegte, sehr deutliche Bild deren Täterschaft jedoch auch nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gelte auch für den Umstand, dass die Nachricht der Beschwerdeführerin an ihre Mutter wegen des Karateunterrichts grundsätzlich anders gedeutet werden könnte. Sodann habe die Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich eine liebevolle Beziehung zu ihrer Tochter gepflegt, angesichts der Belastungssituation der Beschwerdeführerin anfangs 2022 spreche dieser Umstand indes nicht gegen ihre Täterschaft. Im Weiteren lägen trotz den systematischen und breit geführten Ermittlungen keine konkreten Anhaltspunkte auf eine Dritttäterschaft vor. Überdies würden sich die für die Täterschaft der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände im Falle einer Dritttäterschaft kaum erklären lassen resp. seien diese Umstände diesfalls überaus unwahrscheinlich gewesen. In der Gesamtbetrachtung aller Umstände bestünden für sie (die Vorinstanz) keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2022 ab 16.43 Uhr mit ihrer Tochter zum gemeinsamen Versteck im nahe gelegenen Wald C.________ gegangen sei und diese dort mit einem 8.1 Kilogramm schweren Stein getötet habe (Urteil S. 100 ff.).
1.3.
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.3.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_475/2024 vom 3. Februar 2026 E. 3.2; 6B_697/2025 vom 7. Januar 2026 E. 3.2.2; 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen).
1.4.
1.4.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Zeugen. Sie rügt, indem die Vorinstanz auf die angeblichen Wahrnehmungen des Zeugen abstelle, ohne sich mit den krassen Widersprüchen bezüglich der Aussagengenese, betreffend ihrer Identifizierung und zur Hundespur auseinanderzusetzen sowie entlastende Indizien ausser Acht lasse, und dessen Wahrnehmungen als Indiz für ihre (Beschwerdeführerin) Täterschaft werte, handle sie willkürlich.
1.4.2. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen des Zeugen ausführlich. Sie gliedert ihre Würdigung in verschiedene Themenbereiche und analysiert dabei beispielsweise die Aussagen des Zeugen "Zur Geburtsstunde der Aussagen und zur Meldung bei der Polizei", "Zum Zeitpunkt der Sichtungen", "Zu den Sichtungen an sich", "Zum Einwand, der Zeuge habe die Beschuldigte und das Opfer nicht gekannt resp. verwechselt", "Zur Fährte des Personensuchhundes" und "Zu den weiteren Einwänden der Verteidigung" (Urteil S. 40 ff.). Sie gelangt zum "Fazit", der Zeuge habe das Kerngeschehen der Sichtungen über alle Einvernahmen hinweg konstant und widerspruchsfrei geschildert. Aggravierungstendenzen seien keine ersichtlich. Die Ausführungen seien zudem in sich schlüssig und nachvollziehbar und hätten sowohl zeitlich als auch örtlich Sinn ergeben, wobei sich die Zeitangaben des Zeugen durch die Auswertung seines Mobiltelefons verifizieren liessen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Widersprüche und angeblichen Ungerei