Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_945/2025
Urteil vom 17. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung; Ausschreibung im SIS,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 14. Juli 2025 (STBER.2024.107).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 14. Juli 2025 stellte das Obergericht des Kantons Solothurn die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024 gegen A.________ fest (Freisprüche von den Vorwürfen der Drohung und des Diebstahls, Schuldsprüche wegen Drohung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes). Es sprach ihn zudem schuldig des Benützens einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2023, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für sieben Monate bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 250.--. Es ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Ziffer 7 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 14. Juli 2025 sei aufzuheben und von einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung und macht geltend, entgegen der Vorinstanz liege ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vor.
1.2. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Zudem führt sie aus, selbst bei der Annahme eines solchen würden die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Zusammengefasst erwägt sie, der Beschwerdeführer sei erst seit knapp sechs Jahren in der Schweiz, sei ledig und kinderlos, habe keine unter Art. 8 EMRK fallenden familiären Verhältnisse in der Schweiz, sei hier weder sprachlich noch beruflich, sozial, kulturell und wirtschaftlich integriert und verfüge über intakte Reintegrationsmöglichkeiten in seinem Heimatland Türkei. Auch sein Gesundheitszustand stehe einer Landesverweisung nicht entgegen.
1.3. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB sieht für Ausländer, die wegen Diebstahls (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Folglich sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung des türkischen Beschwerdeführers grundsätzlich erfüllt.
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
1.4. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zu Recht.
1.4.1. Sie erwägt, der Beschwerdeführer sei erst seit knapp sechs Jahren in der Schweiz; diese Aufenthaltsdauer spricht alleine nicht für einen Härtefall (vgl. 146 IV 105 E. 3.4.4). Gestützt auf die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer zudem ledig und kinderlos und verfügt in der Schweiz nicht über eine Kernfamilie im Sinne der Rechtsprechung, die den Schutzbereich von Art. 8 EMRK betreffen würde. Das Verhältnis zu seinem hier lebenden Vater fällt jedenfalls, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, nicht darunter. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht, zumal er sich grösstenteils gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wendet, ohne dabei Willkür darzutun (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 BGG ).
1.4.2. Zur beruflichen Situation erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein berufliches Umfeld, das vorliegend zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei. Dabei stützt sie sich auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner aktuellen Berufssituation, die sie mit einigen Fragezeichen versieht. Es erscheine unwahrscheinlich, dass jemand nach kurzer Zeit zu 100 % angestellt werde, wenn vorher zu wenig Arbeit für eine fixe Anstellung bzw. für regelmässige Arbeitszeiten zu 40 % bestanden habe. Zudem würden keine Lohnabrechnungen in den Akten liegen. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich dort arbeite und dass der Arbeitsvertrag nicht lediglich als Gefälligkeit ausgestellt worden sei, sei nicht belegt. Auch in dieser Hinsicht vermag der Beschwerdeführer den der vorinstanzlichen Würdigung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht als offensichtlich falsch und damit willkürlich auszuweisen. Insgesamt ist - auch angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre arbeitslos und bei der Arbeitslosenkasse gemeldet war - weder ersichtlich noch dargetan, inwieweit die Vorinstanz die berufliche Integration des Beschwerdeführers falsch gewürdigt haben soll. Gleiches gilt für ihre Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation, wonach die finanzielle Lage des Beschwerdeführers ausserordentlich schlecht sei und er über diverse Schulden verfüge.
1.4.3. Mit Bezug auf seine Reintegrationsmöglichkeiten in der Türkei ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, der Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder in der Türkei werde mit einer gewissen Regelmässigkeit aufrechterhalten, und sie gestützt darauf davon ausgeht, das Verhältnis zu seiner Familie im Heimatland sei noch als grundsätzlich intakt zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hält dem lediglich unter Darlegung seiner eigenen Einschätzung dagegen, er verfüge über kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihn im Alltag unterstützen könnte. Zudem führt die Vorinstanz überzeugend aus, der Beschwerdeführer habe seine Jugendjahre und seine junge Adoleszenz in der Türkei verbracht, seine Muttersprache Türkisch verstehe er fliessend in Wort und Schrift. An seine berufliche Erfahrung im Gastronomiebereich könne er auch im Ausland nahtlos anknüpfen. In der Schweiz sei er trotz seines nunmehr sechsjährigen Aufenthalts sowohl in sprachlicher wie auch in sozialer, kultureller und persönlicher Hinsicht kaum integriert. Dagegen ist nichts einzuwenden.
1.4.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Gesundheitszustand bzw. die Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland ungenügend abgeklärt. Aus dem vorinstanzlichen Urteil geht hervor, dass die Frage des Gesundheitszustands bereits zu Beginn der Berufungsverhandlung anlässlich eines Beweisantrags des Beschwerdeführers thematisiert wurde. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, in den Akten befinde sich ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.________ vom 20. September 2024. Dieses Gutachten sei aktuell, detailliert begründet und nachvollziehbar. Den entsprechenden Beweisantrag des Beschwerdeführers zur Einholung eines neuen Gutachtens weist sie ab. Zur bereits anlässlich dieses Beweisantrags behandelten Frage der Relevanz eines Gutachtens mit Bezug auf eine allfällige Landesverweisung des Beschwerdeführers äussert sich die Vorinstanz eingehend. Dabei setzt sie sich auch mit dem vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht erneut vorgebrachten Urteil 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 auseinander und zeigt nachvollziehbar auf, weshalb die dortige gesundheitliche Situation mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist. Der Beschwerdeführer kann aus seinen diesbezüglichen Vorbringen nichts für sich ableiten, zumal er lediglich seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente wiederholt.
Die Vorinstanz hält fest, gemäss Aktenlage habe der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Probleme ab 2022 Alkohol, Kokain und Cannabinoide zu konsumieren begonnen und sei im April 2023 aufgrund einer drogeninduzierten Psychose in das Psychiatriezentrum U.________ eingewiesen worden. Indes würden aus dem Gutachten vom 20. September 2024 keine Hinweise auf eine aktuelle körperliche oder neurologische Erkrankung hervorgehen. Es lägen auch keine weiteren Dokumente vor, die eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit oder gar benötigte Medikamenteneinnahmen belegten. Auch den Berichten betreffend den Vorfall vom 3. Februar 2025 sei nichts Entsprechendes zu entnehmen, so habe dort nicht einmal der Konsum von Betäubungsmitteln als sicher eingestuft werden können. Gestützt darauf erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer verfüge zweifellos über gewisse Auffälligkeiten in seinem Verhalten und trete teilweise aggressiv auf; dass er tatsächlich an einer psychischen Krankheit leiden würde, sei den vorliegenden Akten jedoch insgesamt nicht zu entnehmen. Wenn der Beschwerdeführer dagegen einwendet, das Gutachten befasse sich primär mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeitsfrage und nicht mit einer umfassenden Beurteilung der darüber hinaus bestehenden psychiatrischen Erkrankungen und ihres Verlaufs, vermag er keine Willkür im Sachverhalt bzw. in der antizipierten Beweiswürdigung aufzuzeigen. Dies gelingt ihm auch nicht mit Bezugnahme auf die Gefährdungsmeldung vom 3. Februar 2025, zumal er sich diesbezüglich nicht begründet mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Vielmehr präsentiert er lediglich seine eigene Sicht mit Bezug auf seinen Gesundheitszustand (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG). Damit sind die Feststellungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer über keine gesicherte psychiatrische Diagnose verfüge und sich derzeit weder in einer Behandlung befinde noch Medikamente zu sich nehme, unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, es wäre zwingend erforderlich gewesen, den aktuellen psychischen Zustand des Beschwerdeführers abzuklären, scheint er zudem zu übersehen, dass das Bundesgericht die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung nur auf Willkür überprüft (vgl. dazu BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). Inwieweit die Vorinstanz die der Beurteilung des Gesundheitszustands mit Bezug auf eine Landesverweisung zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich falsch treffe, ist nicht ersichtlich, zumal sie zusätzlich auch auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Berufungsverhandlung abstellt, wonach es ihm gut gehe. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Gestützt darauf durfte die Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgehen, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe einer Landesverweisung nicht entgegen.
Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich grundsätzlich, auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu einer allfälligen Behandlungsmöglichkeit in der Türkei sowie zu den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Dennoch äussert sich die Vorinstanz auch ausführlich zur Frage, inwieweit die Rückkehr in sein Heimatland auch bei Annahme einer (allenfalls sogar chronifizierten) psychischen Störung zumutbar wäre. Sie erwägt, das türkische Gesundheitssystem habe zwar teilweise in der Kritik gestanden. Gemäss aktuellen Informationen der WHO habe die Türkei in den vergangenen beiden Jahrzehnten jedoch bedeutende Reformen auf den Weg gebracht. So strebe das Land eine allgemeine Gesundheitsversorgung an, indem es der gesamten Bevölkerung Zugang zur gesundheitlichen Grundversorgung verschaffe. Auch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erachte die medizinische Versorgung in der Türkei generell als gut. Ausserhalb der Städte sei sie zwar nur beschränkt gewährleistet; bei Notfällen seien sämtliche Krankenhäuser aber gesetzlich zu Behandlungen verpflichtet. Insbesondere Istanbul, wo die Familie des Beschwerdeführers lebe, verfüge über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem mit öffentlichen und privaten Einrichtungen mit einem Netzwerk von Krankenhäusern, Kliniken und medizinischen Zentren, die auf die vielfältigen Gesundheitsbedürfnisse eingehen würden. Sollte es beim Beschwerdeführer, wie geltend gemacht, tatsächlich erneut zu einer manischen Episode kommen oder sollte sich diese wider Erwarten sogar chronifizieren, hätte er als türkischer Staatsangehöriger in Istanbul somit jederzeit Zugang zu einem Krankenhaus oder sogar einer spezifischen Gesundheitseinrichtung. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, geht grösstenteils nicht über eine appellatorische Kritik am Sachverhalt hinaus. Er präsentiert seine eigene Sicht und wiederholt die vor Vorinstanz bereits vorgebrachten Rügen, setzt sich indes nicht begründet mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Nachdem diese zulässigerweise davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei momentan nicht behandlungsbedürftig, verfängt auch sein Vorwurf nicht, die Vorinstanz setze sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinander. Soweit er sich zudem auf den Standpunkt stellt, es fehle ihm dort an einem sozialen Netzwerk, weicht er von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ab (Art. 97 Abs. 1 BGG), wonach er Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder habe. Mit der Vorinstanz verfügt er dort entsprechend über Ansprechpersonen, die ihm bei Bedarf die notwendige Hilfestellung gewährleisten könnten, um an die richtigen Stellen zu gelangen, sollte er selbst einmal nicht in der Lage dazu sein. Die Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen nicht und seine Rüge erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit er überhaupt den Begründungsanforderungen genügt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt sein Gesundheitszustand bzw. die Situation in seinem Heimatland nicht zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls.
1.4.5. Mit den übrigen Ausführungen in der vorinstanzlichen Härtefallprüfung setzt sich der Beschwerdeführer nicht begründet auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB erübrigt es sich grundsätzlich, die vorinstanzlich eventualiter vorgenommene Interessenabwägung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Im Übrigen geben diese vorinstanzlichen Erwägungen indes auch in dieser Hinsicht zu keinen Bemerkungen Anlass. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht, zumal er erneut grösstenteils seine eigene Auffassung präsentiert und geltend macht, seine begangenen Delikte seien nicht Ausdruck einer gefestigten Gewalt- oder Eigentumskriminalität, es liege eine geringe Rückfallgefahr vor und sein familiäres Beziehungsnetz sei vollständig schweizbezogen, während in der Türkei weder ein tragfähiges soziales Umfeld noch eine stabile Existenzgrundlage vorhanden sei. Seine Vorbringen mit Bezug auf die Schwierigkeiten kurdischer Personen in der Türkei sind zudem rein hypothetischer Natur (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit der Dauer der Landesverweisung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
Insgesamt erweist sich die Anordnung der Landesverweisung des Beschwerdeführers für die Dauer von sechs Jahren als rechtskonform.
1.5. Der Beschwerdeführer wendet sich zudem gegen die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS.
1.5.1. Die Vorinstanz verweist für die Ausschreibung im SIS auf die Ausführungen der ersten Instanz. Der Beschwerdeführer verfüge in keinem Mitgliedsstaat des Schengenraums über ein Aufenthaltsrecht. Die Landesverweisung beruhe zudem auf Verurteilungen von Verbrechen, die eine Höchststrafe von mehr als einem Jahr aufweisen würden. Ob bei ihm eine positive Entwicklung auszumachen sei, könne noch nicht abschliessend beurteilt werden. Zusätzlich zu seiner bisherigen Delinquenz sei er vorliegend neu zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen. Mit seinem Verhalten stelle er unweigerlich eine Gefahr für die hiesige Rechtsordnung und damit für die öffentliche Sicherheit der Schweiz dar. Die Ausschreibung im SIS sei demnach anzuordnen.
1.5.2. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wurden in BGE 147 IV 340 und 146 IV 172 erörtert; darauf kann verwiesen werden.
Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung).
1.5.3. Was der Beschwerdeführer gegen die Ausschreibung im SIS vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Teilweise setzt er den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich seine eigene Sicht gegenüber, womit er den Anforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag. So beispielsweise, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, die von ihm begangenen Delikte seien isolierte Ereignisse im Kontext einer akuten psychischen Krise und nicht Ausdruck einer stabilen Gefährlichkeit, weshalb auch keine aktuelle Bedrohungslage bestehe. Ebenso, wenn er behauptet, er stelle weder eine aktuelle Gefährdung dar noch sei er je durch wiederholte oder schwere Gewaltkriminalität aufgefallen, weshalb keinerlei sicherheitspolitisches Bedürfnis bestehe, ihn schengenweit auszuschreiben. Unter stabilen Bedingungen reagiere er nicht aggressiv oder unberechenbar, die Delinquenz sei klar krisenbedingt. Zudem weicht er teilweise vom verbindlich festgestellten Sachverhalt ab, wenn er geltend macht, er leide an einer nachweislich instabilen psychischen Erkrankung und die SIS-Ausschreibung erschwere die Möglichkeit medizinischer Betreuung oder familiärer Unterstützung in europäischen Staaten. Die von ihm vorgebrachten "weitreichenden Konsequenzen" sind zudem jeder SIS-Ausschreibung inhärent, weshalb er daraus nichts für sich ableiten kann. Inwieweit die vorinstanzlich angeordnete Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht rechtskonform sein soll, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten nicht darzutun und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Erb