Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 14. Juli 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Rauber
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Gasser,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrfacher Diebstahl, mehrfache Drohung, Hausfriedensbruch, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug, Übertretung des BetmG
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. B.___, Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
3. Reto Gasser, Rechtsanwalt, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers A.A.___;
4. […], Dolmetscherin;
5. C.A.___, ehemalige Stiefmutter des Beschuldigten und Berufungsklägers A.A.___ (als Zuhörerin auf der Tribüne [nach der Verhandlungspause]);
6. D.A.___, Vater des Beschuldigten und Berufungsklägers A.A.___ (als Zuhörer auf der Tribüne [nach der Verhandlungspause]).
Nicht erschienen sind die Privatkläger E.___ und F.___ (Erscheinen freigestellt).
In Bezug auf die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Hauptverhandlung vom 14. Juli 2025, das Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten sowie die Tonbandaufnahmen und Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Staatsanwalt B.___ als Vertreter der Anklägerin stellt im Rahmen der Parteivorträge folgende Anträge:
1. Es sei das vorinstanzliche Urteil vom 8. Oktober 2024 vollumfänglich zu bestätigen.
2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei durch das erkennende Gericht festzusetzen, zahlbar durch den Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibe der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Die Verfahrenskosten seien A.A.___ aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Reto Gasser als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers A.A.___ stellt im Rahmen der Parteivorträge folgende Anträge:
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorhalt des Benützens einer Autobahn oder Autostrasse mit einem darauf nicht zugelassenen Fahrzeug, angeblich begangen am 23. März 2023, gemäss Anklage Ziffer 2.
2. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorhalt des Fahrens eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, angeblich begangen am 23. März 2023, gemäss Anklage Ziffer 3.
3. Der Beschuldigte A.A.___ sei freizusprechen von den Vorhalten des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 26. März 2023, gemäss Anklage Ziffer 5.
4. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 35 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2023 und zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 zu verurteilen.
5. Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht ausgestandene Haft eine Entschädigung von CHF 37'200.00 z.L. des Staats zuzusprechen.
6. Auf den Landesverweis sei zu verzichten.
7. Die Verfahrenskosten seien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu zu verlegen.
8. Die Honorarnote der amtlichen Verteidigung sei zu genehmigen und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vom Staat zu tragen.
9. Es sei festzustellen, dass Ziffer 1, 2.a und 2.d, 6, 8, 9 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8.10.2024 in Rechtskraft erwachsen sind.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. PROZESSGESCHICHTE
1. Am 11. März 2023 meldete der Filialleiter [des Verkaufsladens] in Zürich, ein unbekannter Mann habe einen Mitarbeiter mit einem Messer bedroht. Der Täter konnte nicht angehalten werden, weshalb er zur Verhaftung ausgeschrieben wurde. Jedoch konnten die entsprechenden Überwachungsbilder, auf welchen die Täterschaft ersichtlich ist, sichergestellt werden.
2. Am 26. März 2023 ereignete sich ein Einschleichdiebstahl in [Stadt] zum Nachteil von E.___ (Privatklägerin). Dabei wurde Deliktsgut im Betrag von insgesamt CHF 763.90 entwendet. Auf der Aussenseite eines durchsuchten Portemonnaies sowie auf dem Reissverschluss eines geöffneten Etuis mit Stricksachen konnten DNA-Spuren festgestellt werden. Es konnte ein DNA-Mischprofil erstellt werden, wobei das Hauptprofil eine Hit-Meldung auf A.A.___ (Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend nur noch als Beschuldigter bezeichnet) auslöste. Zudem wurden drei Schuhspuren auf dem Gangboden gesichert, diese wurden jedoch nicht ausgewertet.
3. Am 29. März 2023 soll der Beschuldigte in Visp zum Nachteil von G.___ in dessen Wohnung das sich auf dem Esstisch befindliche Bargeld von CHF 1'000.00 sowie USD 1'000.00 entwendet haben. Zudem soll er den Geschädigten G.___ bedroht haben.
4. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 17. Mai 2023 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs betreffend den Vorfall vom 26.März 2023 zum Nachteil von E.___ und erliess am 24. Mai 2023 einen Vorführungsbefehl. Aufgrund diverser Gerichtsstandsanerkennungen wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 26. Juli 2023 ausgedehnt betreffend mehrfachen Diebstahl, Hausfriedensbruch und Drohung. Der Beschuldigte wurde schliesslich am 28. November 2023 um 20:34 Uhr von der [Kantonspolizei] festgenommen und am 29. November 2023 ins Untersuchungsgefängnis Solothurn zu Handen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zugeführt.
5. Am 16. April 2024 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beim zuständigen Richteramt Solothurn-Lebern Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB], SR 311.0), Benützens einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug (Art. 96 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11], Art. 43 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01], Art. 35 Abs. 1 VRV), wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV), wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG, SR 812.121]), wegen Diebstahls und Hausfriedenbruchs (Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 186 StGB) sowie wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB, s. zum Ganzen die Anklageschrift in den Akten des Richteramts Solothurn-Lebern [S-L] 1.1 ff.).
6. Am 8. Oktober 2024 fällte der zuständige Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern nach durchgeführter (mündlicher) Hauptverhandlung (S-L 255 ff.) folgendes Urteil (S-L 311 ff. [Dispositiv] bzw. S-L 344 ff. [begründetes Urteil]):
1. A.A.___ wird wie folgt freigesprochen:
a) Drohung, angeblich begangen am 29. März 2023 (Vorhalt Ziff. 1.2 der Anklageschrift),
b) Diebstahl, angeblich begangen am 29. März 2023 (Vorhalt Ziff. 6 der Anklageschrift).
2. A.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) Drohung, begangen am 11. März 2023 (Vorhalt Ziff. 1.1 der Anklageschrift),
b) Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug, begangen am 23. März 2023 (Vorhalt Ziff. 2 der Anklageschrift),
c) Fahren eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, begangen am 23. März 2023 (Vorhalt Ziff. 3 der Anklageschrift),
d) Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 23. März 2023 (Vorhalt Ziff. 4 der Anklageschrift),
e) Diebstahl, begangen am 26. März 2023 (Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift),
f) Hausfriedensbruch, begangen am 26. März 2023 (Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift).
3. A.A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2023),
b) einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. A.A.___ werden 316 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Zur Sicherung des Strafvollzugs bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird gegen A.A.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für 3 Monate, d.h. bis am 8. Januar 2025, angeordnet.
6. Der gegen A.A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2023 für eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird A.A.___ die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
7. A.A.___ wird für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
8. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.A.___, Rechtsanwältin Corina Bold-Gugger, wird auf CHF 3'691.00 (Honorar 11.83 Std. à CHF 190.00, ausmachend CHF 2'247.70, inkl. mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen CHF 126.30 und 7.7% MwSt. CHF 182.80 sowie nicht mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen CHF110.60; Honorar 4.58 Std. à CHF 190.00, ausmachend CHF 870.20, inkl. mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen CHF 76.70 und 8.1% MwSt. CHF 76.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'580.40 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ zulassen.
9. A.A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Gasser, wird eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2'000.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
10. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF 22'911.00, sind wie folgt durch den Beschuldigten und den Staat Solothurn zu übernehmen:
a) A.A.___: CHF 21'570.00 (4/5 der Urteilsgebühr, ausmachend CHF 2'560.00, sowie die Verfahrenskosten mit Ausnahme der im Kanton […] entstandenen Kosten, ausmachend CHF 19'010.00),
b) Staat Solothurn: CHF 1'341.00 (1/5 der Urteilsgebühr, ausmachend CHF 640.00 sowie die im Kanton […] entstandenen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 701.00).
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 800.00, womit die gesamten Kosten CHF 22'111.00 betragen.
7. Ebenfalls am 8. Oktober 2024 begründete der zuständige Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die gegen den Beschuldigten für die Dauer von drei Monaten angeordnete Sicherheitshaft mit einer separaten Verfügung (S-L 316 ff.).
8. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024 die Berufung an (S-L 336).
9. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 stellte das Obergericht den Akteneingang betreffend den Beschuldigten fest. Weiter stellte es fest, dass der Beschuldigte bei Ablauf der Sicherheitshaft am 8. Januar 2025 rund 13.5 Monate Haft verbüsst hat, weswegen vorgesehen sei, die Sicherheitshaft aufgrund der Nähe der verbüssten mit der ausgesprochenen Haft nicht weiter zu verlängern (in den Akten des Obergerichts [OGer] 003 ff.). Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 verfügte das Obergericht schliesslich nach Aufgleisung der entsprechenden Modalitäten die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft zu Handen des Amts für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, per 8. Januar 2025 zwecks Vollzugs zweier Ersatzfreiheitsstrafen aus früheren Verfahren (OGer 011 ff.).
10. Nachdem dem Beschuldigten am 23. Dezember 2024 das begründete Urteil zugestellt worden war (in den Akten des Richteramts Solothurn-Lebern, unpaginiert), erklärte dieser mit Schreiben vom 10. Januar 2025 die Berufung (OGer 015 ff.). Konkret wurde Folgendes erklärt:
1. Ziffer 2b), 2c), 2e) und 2f) des Urteilsdispositives seien aufzuheben und wie folgt abzuändern:
2b) A.A.___ wird vom Vorhalt des Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem darauf nicht zugelassenen Fahrzeug, angeblich begangen am 23.3.2023, gemäss Anklage Ziffer 2 freigesprochen.
2c) A.A.___ wird vom Vorhalt des Fahrens eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, angeblich begangen am 23.2.2023, gemäss Anklage Ziffer 3 freigesprochen.
2e) A.A.___ wird vom Vorhalt des Diebstahls, angeblich begangen am 26.3.2023, gemäss Anklage Ziffer 5 freigesprochen.
2f) A.A.___ wird vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 26.3.2023, gemäss Anklage Ziffer 5 freigesprochen.
2. Ziffer 3 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:
A.A.___ wird verurteilt zu
einer Freiheitsstrafe von 35 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2023;
einer Übertretungsbusse von CHF 200.00.
3. Ziffer 7 des Urteilsdispositivs (Landesverweisung) sei aufzuheben.
4. A.A.___ sei für die ausgestandene Untersuchungshaft und Sicherheitshaft vom 28. November 2023 bis zum 8. Januar 2025, total 407 Tage, die im Umfang von 372 Tagen übermässig war, eine angemessene Entschädigung von CHF 100.00 pro übermässige Hafttage, auszurichten.
5. Die Verfahrenskosten seien neu festzulegen.
6. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren unter Zuordnung des Unterzeichneten als amtlicher Verteidiger.
11. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die beiden Privatkläger verzichteten auf die Einreichung einer Anschlussberufung (OGer 025; seitens der Privatkläger ging keine Stellungnahme ein).
12. Mit Verfügung vom 20. März 2025 wurde dem Antrag des Beschuldigten auf Gewährung der amtlichen Verteidigung stattgegeben und Rechtsanwalt Reto Gasser als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren eingesetzt (OGer 029).
13. Mit Verfügung vom 11. April 2025 wurden die Parteien auf den 14. Juli 2025 für die Verhandlung vor das Berufungsgericht geladen. Den Privatklägern wurde die Teilnahme an der Berufungsverhandlung freigestellt (OGer 030 ff.).
14. Am 21. Mai 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Migrationsakten des Beschuldigten aus dem Kanton […] beim Obergericht eingegangen sind (OGer 047). Gestützt auf das Gesuch des amtlichen Verteidigers vom 23. Mai 2025 (OGer 177) wurden ihm diese am 28. Mai 2025 zur Verfügung gestellt (OGer 178). Gleichentags ging je eine Kopie des Berichts des Staatssekretariats für Migration SEM vom 22. Mai 2025 (ohne Beilagen) an die Staatsanwaltschaft und den amtlichen Verteidiger (OGer 178).
15. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 wurden die Einkommens- und Steuerunterlagen des Beschuldigten von Amtes wegen eingeholt und der Staatsanwaltschaft und dem amtlichen Verteidiger ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (OGer 179 ff. bzw. OGer 182 f.).
16. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten je eine Kopie des Betreibungsregisterauszugs des Beschuldigten zugestellt (OGer 187 bzw. OGer 184 ff.).
17. Am 9. Juli 2025 ging dem Obergericht eine E-Mail der [Steuerverwaltung] ein mit Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (OGer 188 f.). Diese E-Mail wurde der Staatsanwaltschaft und dem amtlichen Verteidiger noch gleichentags weitergeleitet (OGer 190).
18. Am 14. Juli 2025 fand die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 191 ff.).
II. FORMELLES
A. Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 8. Oktober 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
B. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Mit Berufungserklärung vom 10. Januar 2025 (OGer 015 ff.) ficht der Beschuldigte die Schuldsprüche gemäss Ziff. 2 lit. b (Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug), Ziff. 2 lit. c (Fahren in fahrunfähigem Zustand), Ziff. 2 lit. e (Diebstahl) und Ziff. 2 lit. f (Hausfriedensbruch) sowie die zugehörige Strafzumessung in Ziff. 3 lit. a und lit. b an. Ebenso angefochten wird die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung, die zugehörige SIS-Ausschreibung (Ziff. 7) sowie die Kostenverteilung (Ziff. 10, s. zu den Anträgen detailliert die vorstehende Prozessgeschichte und die zugehörigen Unterlagen in den Akten des Obergerichts).
2. Seitens des Beschuldigten nicht explizit angefochten, aber dennoch Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Anrechnung der ausgestandenen Haft gemäss Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils. Gleiches gilt betreffend den Verzicht auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2023 für eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen gewährten bedingten Vollzugs bzw. die Verlängerung der Probezeit gemäss Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils. Die beiden Punkte bilden Teil der Strafzumessung. Sie unterliegen – da die Strafzumessung explizit angefochten wurde – somit ebenfalls der richterlichen Überprüfungsbefugnis.
3. Seitens des Beschuldigten ebenfalls nicht explizit angefochten, aber dennoch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist weiter der Rückforderungsvorbehalt des Staates für die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin gemäss Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils. Diese Ziffer ist somit lediglich teilweise in Rechtskraft erwachsen (s. nachfolgend).
4. In (teilweise) Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils:
Ziff. 1 lit. a: Freispruch vom Vorhalt der Drohung, angeblich begangen am 29. März 2023 (Vorhalt Ziff. 1.2. der Anklageschrift);
Ziff. 1 lit. b: Freispruch vom Vorhalt des Diebstahls, angeblich begangen am 29. März 2023 (Vorhalt Ziff. 6 der Anklageschrift);
Ziff. 2 lit. a: Schuldspruch wegen Drohung, begangen am 11. März 2023 (Ziff. 1.1. der Anklageschrift);
Ziff. 2 lit. d: Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 23. März 2023 (Vorhalt Ziffer 4 der Anklageschrift);
Ziff. 5: Anordnung der Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten, bis am 8. Januar 2025;
Ziff. 8 (teilweise): Festlegung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (soweit deren Höhe betreffend);
Ziff. 9: Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschuldigten für die erfolgten Freisprüche.
C. Verletzung Anklageprinzip
1. Ausgangslage
1.1. Vor erster Instanz monierte der Beschuldigte bezüglich Ziffer 2 und 3 der Anklageschrift (Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug; Fahren in fahrunfähigem Zustand), die Anklageschrift bezeichne jeweils «Bern» als Tatort. Dies sei zwar umschrieben mit «A5 Richtung Pieterlen», die Beschreibung «Bern» sei jedoch falsch, da damit nicht der Kanton Bern, sondern die Stadt Bern verstanden werde. Das Anklageprinzip sei verletzt (Ziff. II. / Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils, Urteilsseite [US] 5).
1.2. Vor dem Berufungsgericht hält der Beschuldigte an diesem Vorbringen fest und bringt erneut vor, infolge Verletzung des Anklageprinzips sei eine Verurteilung nicht möglich. Die Anklageschrift umschreibe den Sachverhalt in zweierlei Hinsicht falsch: Zum einen sei das Datum nicht korrekt – das könne man vielleicht noch korrigieren – zum anderen stimme aber auch der angegebene Ort nicht. Der Vorfall habe sich nämlich am 23. März 2023 ereignet, und zudem sei es nicht in Bern passiert. Es heisse in der Anklageschrift nicht «Kanton Bern», sondern «Bern». Nach üblichem Sprachgebrauch sei damit die «Stadt Bern» gemeint. Der ganze Vorfall habe sich auf dem Gemeindegebiet von Pieterlen, einer kleineren Gemeinde zwischen Solothurn und Biel, ereignet. Das Gericht sei an die Anklage gebunden. Der Richter dürfe anlässlich der Subsumtion den Sachverhalt, wie er in der Anklage umschrieben sei, weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht abändern. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern mache das aber auch gar nicht, sondern er komme kurzum zum Schluss, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie er in der Anklageschrift Ziffer 2 umschrieben sei. Aber das stimme natürlich nicht. Denn am 26. März 2023 sei der Beschuldigte nicht auf der Autobahn in Bern unterwegs gewesen. Schon deshalb müsse ein Freispruch erfolgen. Aus denselben Gründen müsse infolge Verletzung des Anklageprinzips ein Schuldspruch (recte: Freispruch) hinsichtlich Anklageschrift-Ziffer 3 erfolgen (s. zum Ganzen die durch die Gerichtsschreiberin erstellten Plädoyernotizen in OGer 247 ff.).
1.3. Im Rahmen ihrer Stellungnahme verweist die Staatsanwaltschaft auf die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts. Mit der Vorinstanz könne festgehalten werden, dass Ungenauigkeiten bei der Orts- und Zeitangabe nicht von entscheidender Bedeutung seien, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel über das ihr vorgeworfene Verhalten bestehen könne. Und das sei vorliegend der Fall, zumal sich der Beschuldigte an den Vorfall erinnern könne. Auch wenn er sich vor dem Berufungsgericht nur sporadisch erinnern könne – er könne sich nicht erinnern, dass er im Tunnel gewesen sei, aber er könne sich erinnern, dass etwas vorgefallen sei – sei der Vorfall zugestanden. Dies sowohl vor erster Instanz wie auch vor dem Berufungsgericht. Im Übrigen werde die Örtlichkeit gemäss den Ziffern 2 und 3 der Anklageschrift durch die Beschreibung «auf der Autobahn A5, Pieterlentunnel, Fahrtrichtung Biel» genügend klar umschrieben (s. zum Ganzen die durch Staatsanwalt B.___ eingereichten Plädoyernotizen mit den zugehörigen Ergänzungen der Gerichtsschreiberin in OGer 241 ff.).
2. Rechtliches
Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Das Bundesgericht hielt im erst kürzlich ergangenen Entscheid 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 (E. 3.3.1.) mit Verweis auf seine Rechtsprechung erneut fest, solange klar sei, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen werde, könne auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen dürfe. Die nähere Begründung der Anklage erfolge an Schranken; es sei Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGE 149 IV 128 E. 1.2.; BGE 144 I 234 E. 5.6.1.; BGE 143 IV 63 E. 2.2.; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1.; je m.w.Verw.).
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 06.11.2024 E. 3.3.1. mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2021 vom 26.01.2023 E. 1.2.2.; das Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2021 vom 12.05.2022 E. 1.2. und das Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17.01.2022 E. 1.3., nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je m.w.Verw.).
3. Subsumtion
3.1. Betreffend das von der Verteidigung monierte, in der Anklageschrift falsch bezeichnete Datum der dem Beschuldigten gemachten Vorhalte angeblicher SVG-Widerhandlungen (26.03.2023 statt korrekterweise 23.03.2023) ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Protokoll der Hauptverhandlung vom 8. Oktober 2024 vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern wies der fallführende Staatsanwalt zu Beginn der Verhandlung vorfrageweise darauf hin, dass in den Anklageschrift Ziffern 2 und 3 das falsche Tatdatum aufgeführt sei. Er ersuchte um diesbezügliche informelle Berichtigung, da es sich um einen offensichtlichen Verschreiber handle (S-L 256 erster Absatz). Im Rahmen der darauf erfolgten Stellungnahme der Verteidigung erklärte diese, die informelle Berichtigung bei den Ziffern 2 und 3 der Anklageschrift «zufolge offensichtlichen Verschriebs» hinnehmen zu können (a.a.O., 2. Absatz). Der Beschuldigte erkannte somit selbst, dass es sich beim in der Anklageschrift genannten Datum lediglich um einen Verschrieb der Staatsanwaltschaft handelte, der keinerlei Einfluss auf den gemachten Vorhalt zu tätigen vermochte. Auch der diesbezügliche Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern ist klar und unmissverständlich (in den Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 010 ff.). Der Beschuldigte wusste zu jedem Zeitpunkt, welchen Verhaltens er beschuldigt wird. Dass er sich aufgrund des Verschriebs beim Datum nicht gebührend gegen die ihm gemachten Vorhalt hätte verteidigen können, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Sowohl vor der ersten wie auch vor der zweiten Instanz vermochte sich der Beschuldigte genügend zur Sache zu äussern und sich in der Sache gehörig zu verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
3.2. Hinsichtlich des von der Verteidigung monierten, in der Anklageschrift angeblich fehlerhaft bezeichneten Tatortes («Bern» anstelle von «Kanton Bern») gilt grundsätzlich das Gesagte. Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich zwar keine Ergänzung resp. keine informelle Berichtigung ihrer Anklageschrift zu Beginn der Verhandlung vor der ersten Instanz vorgenommen: Dies war aber auch gar nicht nötig. Ergänzend zu ihrer in der Anklageschrift genannten Bezeichnung «Bern» verwendete die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschreibung der Örtlichkeiten die Bezeichnung «auf der Autobahn A5, Pieterlentunnel, Fahrtrichtung Biel». Es gibt nur eine Autobahn A5: Diejenige, welche vom Jurasüdfuss von Yverdon-les-Bains über Neuenburg und Biel bis nach Solothurn verläuft, wo sie wieder auf die A1 trifft. Die Autobahn A5 verläuft nicht durch die Stadt Bern, wohl aber durch den Kanton Bern. Ebenso gibt es auf der vorliegend betroffenen A5 nur einen Pieterlentunnel: Nämlich den zwischen Biel und Solothurn. Auch hier ist die Stadt Bern nicht betroffen. Dass mit der in der Anklageschrift verwendeten Bezeichnung «Bern» nicht die Stadt Bern gemeint sein konnte, wie die Verteidigung geltend macht, liegt damit auf der Hand. Die von der Staatsanwaltschaft verwendete Tatortbezeichnung mag damit allenfalls unvollständig und dadurch unpräzise sein, jedoch ist sie nicht falsch. Der ihm gemachte Vorhalt war dem Beschuldigten jederzeit klar. Auch gab es nur einen einzigen Vorfall, der dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde. Schliesslich führte der Beschuldigte anlässlich der im Vorverfahren mit ihm durchgeführten Einvernahme selbst aus, eine Frau von der Tankstelle beim Rastplatz Pieterlen habe ihm gesagt, er solle geradeaus fahren, um nach Biel zu kommen, womit er selbst den betroffenen Autobahnabschnitt ins Feld führte (EV vom 23.03.2023, AS 016). Eine Verwechslung von ihm gemachten Vorhalten war ausgeschlossen. Eine Verteidigung gegen die ihm gemachten Vorhalte war dem Beschuldigten somit jederzeit ohne Weiteres möglich. Auch hier liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor.
4. Fazit
Die Anklageschrift vom 16. April 2024 erfüllt die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 325 StPO. Sie ist nicht an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Das Verfahren vor dem Berufungsgericht kann weitergeführt werden.
D. Vorfrageweiser Beweisantrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens
1. Ausgangslage
1.1. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 14. Juli 2025 beantragt die Verteidigung vorfrageweise, es sei über den Beschuldigten ein neues, psychiatrisches (Teil)Gutachten einzuholen, welches sich über seine psychiatrischen und psychischen Störungen detailliert äussert. Sollten Störungen angenommen werden, solle sich das Gutachten auch über allfällige Behandlungsmöglichkeiten äussern. In den Akten sei zwar ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von Frau Dr. med. H.___, welches festhalte, dass beim Beschuldigten keine schweren psychischen Störungen bestünden. Dieses Gutachten spiegle aber nur den Moment der Begutachtung wider. Der Explorand habe im Zeitpunkt der Anlasstaten an einem schädlichen Gebrauch von Kokain und Cannabinoiden gelitten. Auf S. 74 des Gutachtens werde festgehalten: Ein erneuter Konsum von psychotropen Stoffen führe zu einem erhöhten Risiko von Straftaten. In den Akten (welche auch bereits der Vorinstanz vorgelegen hätten) lägen die Berichte des [Psychiatrie-zentrums]. Im Bericht des [Psychiatriezentrum] vom 9. Juni 2023 würden folgende Hauptdiagnosen festgehalten (AS 055 ff.):
F14.55: Störungen durch Kokain: Psychotische Störung mit vorwiegend manischen Symptomen;
F14.2: Störungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom
F12.1: Störungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch
Dem Verteidiger seien auf Ersuchen die Akten des Migrationsamtes zugestellt worden. Dabei sei gesehen worden, dass eine neue Gefährdungsmeldung des Migrationsamtes vorliege. Es soll kürzlich, am 3. Februar 2025, zu einem erneuten Vorfall gekommen sein, anlässlich dessen der Beschuldigte ein sehr aggressives Verhalten im [Psychiatriezentrum] an den Tag gelegt habe. Er sei gegenüber dem Pflegepersonal aggressiv gewesen, er habe ein Messer in der Hand gehabt und hinter dem Rücken versteckt. In der Gefährdungsmeldung stehe: Der Beschuldigte leide an starken, manisch-depressiven Gefühlsschwankungen. Er habe fixiert werden müssen, und eine Zwangsmedikation habe in den linken Oberschenkel verabreicht werden müssen. Gerade infolge des letzten Vorfalls und auch infolge der Gefährdungsmeldung sei klar, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten seit dem Zeitpunkt des Gutachtens weiter verschlechtert habe. Das nun beantragte neue Gutachten habe somit zum Gesundheitszustand des Beschuldigten Stellung zu nehmen.
Diese Frage sei auch in Bezug auf die heute zu stellende Frage der Landesverweisung wichtig: Wie präsentiere sich der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten, und könne ihm [im Ausland] die notwendige gesundheitliche Betreuung gewährleisten? Der Beschuldigte sei Kurde, und diese Bevölkerungsgruppe werde auch heute noch diskriminiert. Das Gericht müsse Kenntnis über den Gesundheitszustand des Beschuldigten haben, und das Gericht müsse wissen, ob er [im Ausland] adäquat versorgt werden könne. Wenn eine Landesverweisung ausgesprochen werde, ohne dass diese Kenntnis vorhanden sei, werde das Bundesgericht das Urteil zurückweisen. Diesbezüglich sei auch auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 zu verweisen. Ebenfalls auf einen Zeitungsausschnitt vom 23. Dezember 2024. Dabei gehe es darum, dass das Bundesgericht den Vollzug einer Landesverweisung sistiert habe. Es sei um einen [Ausländer] gegangen, der an Schizophrenie gelitten habe. Man habe klären müssen, ob er auf Pflege angewiesen sei. Kurz: Wenn man jetzt ein Urteil fälle, in welchem man davon ausgehe, es werde ihm sicher eine nötige Pflege gewährt, dann riskiere man, dass es zurück komme vom Bundesgericht. Man solle aber aktuelle Grundlagen einholen, als Grundlage für einen seriös gefällten Entscheid (s. das Protokoll der Hauptverhandlung vom 14.07.2025, OGer 191 ff.).
1.2. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft komme der Antrag der Verteidigung überraschend. Es stelle sich die Frage, weshalb der Antrag nicht schon früher gestellt worden sei, wenn das wirklich ernsthaft Thema gewesen wäre. Das Gutachten, welches in den Akten liege, sei nachvollziehbar, und durch eine fachsachverständige Person erstellt worden. Es entspreche vollumfänglich sämtlichen benötigten Anforderungen. Es bestehe kein Anlass für ein neues Gutachten. Die Antragstellung sei insofern nachvollziehbar, da es um die hauptsächliche Folge der Landesverweisung gehe – der Diebstahl verbunden mit dem Hausfriedensbruch stelle eine Katalogtat dar. Dort bestünden keine stichhaltigen Argumente, die den DNA-Beweis widerlegen könnten. Der vorliegende Antrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens scheine daher taktischer Natur zu sein, um die Schuldfähigkeit wegzubekommen, und um mit Blick auf den Härtefall besser argumentieren zu können. Einzig aus taktischen Gründen könne aber kein neues Gutachten eingeholt werden. Die Staatsanwaltschaft beantrage deshalb die Abweisung des Antrags (s. das Protokoll der Hauptverhandlung vom 14.07.2025, OGer 191 ff.).
2. Subsumtion
2.1. Vorliegend ist festzustellen, dass sich in den Akten ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. H.___ mit Datum vom 20. September 2024 befindet, welches sich ausführlich mit der Thematik der Schuldfähigkeit resp. der potentiellen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten in den jeweiligen zur Anklage gebrachten Tatzeitpunkten auseinandersetzt (S-L 173 ff.). Die Gutachterin hat dabei sämtliche gemachten Angaben des Beschuldigten sowie die vorgelegenen Umstände einer kritischen Würdigung unterzogen. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern am 8. Oktober 2024 wurde die Gutachterin zu ihren Ausführungen im Gutachten befragt, wobei sie jeweils – auch zu kritischen Punkten der Verteidigung – ausführlich Stellung nahm (S-L 280 ff.). Das in den Akten liegende Gutachten ist somit aktuell, detailliert begründet sowie nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb das Gutachten im Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Urteils, d.h. im Juli 2025 und somit nur wenige Monate nach dem ersten Gutachten, nicht mehr zutreffend sein sollte. Es ist nicht zu erwarten, dass ein neuer Gutachter oder eine neue Gutachterin in der Lage wäre, zur Frage der Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehungen weitergehend Auskunft geben könnte, als dies bereits der Fall war. Betreffend die Frage der bisherigen Schuldfähigkeit ist somit auf die Ausführungen im Gutachten von Dr. med. H.___ vom 20. September 2024 abzustellen. Die Einholung eines neuen Gutachtens ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.
2.2. Darüber hinausgehend ist die Einholung eines Gutachtens auch mit Blick auf die vorliegend auszusprechende Landesverweisung (s. diesbezüglich die nachfolgenden detaillierten Ausführungen in Ziff. VI.) nicht angezeigt. Diesbezüglich ist auszuführen was folgt:
2.2.1. Das Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2023 vom 6. März 2024, auf welches sich die Verteidigung bezieht, betraf einen im Tatzeitpunkt rund 53 Jahre alten Mann aus Sri Lanka. Er war in Jaffna geboren, wuchs in seinem Heimatland auf und besuchte dort die Schule bis und mit der 10. Klasse. Im Alter von 14 oder 15 Jahren verliess er sein Heimatland kriegsbedingt. Im Jahre 1985 reiste er in die Schweiz ein, und er verfügte hier über eine Niederlassungsbewilligung C. Er sprach Deutsch, Tamilisch und Englisch. In der Schweiz absolvierte er eine Ausbildung als Koch und arbeitete an mehreren Orten im Anstellungsverhältnis. Bis Ende 2013 führte er eine GmbH. Nach einem Herzinfarkt und einem Hirnschlag konnte er nicht mehr arbeiten. Vor seiner Verhaftung lebte er von einer IV-Rente. Er war geschieden, hatte fünf Kinder und drei Enkelkinder, die in der Schweiz lebten. Weitere Verwandtschaft war auch in der Schweiz, u.a. hatte er hier zwei (von drei) Brüdern, die in Thun lebten. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten präsentierte sich vergleichsweise schlecht, er war gesundheitlich schwer angeschlagen. Er litt an einer dialysepflichtigen chronischen Niereninsuffizienz, einer insulinpflichtigen Diabetes, einer schweren koronaren 3-Gefässerkrankung, einer multifaktoriellen rezidivierenden generalisierten Schwäche und an einem Schmerzsyndrom. Zudem bestanden weitere Erkrankungen. Der Beschuldigte musste dreimal pro Woche zur Dialyse und eine Vielzahl von Medikamenten einnehmen. Die erste Instanz erkannte eine Schmerzmittelabhängigkeit. Die Amputation eines Beines stand scheinbar kurz bevor. Aufgrund seiner diversen Erkrankungen war der Beschuldigte in seiner Lebensführung erheblich eingeschränkt und nicht mehr arbeitsfähig (a.a.O., E. 5.3.1. und E. 4.3.2.).
Im genannten Entscheid führte das Bundesgericht unter Verweis auf die Ausführungen der dortigen Vorinstanz aus, diese habe in Bezug auf allfällige Vollzugshindernisse gestützt auf den Bericht des SEM vom 9. Juni 2021 sowie dessen Aktualisierung vom 14. März 2023 einen Wegweisungsvollzug als grundsätzlich zumutbar erachtet. Jedoch seien besondere nachteilige Faktoren von der Vorinstanz zwar geprüft, aber für nicht existent erachtet worden. Zusammengefasst habe die Vorinstanz attestiert, es bestünden keine Hinweise, wonach der Beschuldigte nicht über genügend Mittel und Wege verfüge, Finanzierungs- und Pflegemöglichkeiten in Sri Lanka zu erhalten. Es bestehe keine medizinische Notlage in Sri Lanka, durch welche der Beschuldigte konkret gefährdet gewesen wäre. Angemessene Behandlungsmöglichkeiten und der Zugang zu Behandlungen seien grundsätzlich verfügbar. Zudem seien die Erkrankungen des Beschwerdeführers – obwohl schwerwiegend – voraussichtlich durch adäquate medizinische Versorgung behandelbar und medikamentös beherrschbar. Gestützt auf die Akten sowie die Angaben des SEM stellte die Vor-instanz somit im Urteilszeitpunkt kein definitives Vollzugshindernis fest (s. detailliert E. 5.3.1. im angegebenen Urteil).
Das Bundesgericht prüfte die daraufhin vom Beschuldigten vorgebrachten Argumente. Es stellte fest, die Vorinstanz lasse nicht unberücksichtigt, dass der Beschuldigte zur verletzlichen Personengruppe mit Behinderung bzw. schwerer Krankheit gehöre. Die Vorinstanz beurteile die Wiedereingliederung im Heimatstaat Sri Lanka bzw. das allfällige Vollzugshindernis im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Wesentlichen hinsichtlich seiner Nierenerkrankung. Aktenkundig sei aber, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers desolat sei und sich über die Jahre deutlich verschlechtert habe. Dies gelte nicht nur in Bezug auf die chronische Niereninsuffizienz, welche seit dem Jahr 2016 erstellt sei und zurzeit dreimal pro Woche eine vierstündige Dialyse erfordere. Fest stehe weiter, dass der Beschuldigte auch neben der Niereninsuffizienz an zahlreichen weiteren Erkrankungen leide. Den vorzeitigen Strafvollzug verbüsse er in der geschlossenen Station eines Pflegezentrums. Ausschlaggebend dafür sei nicht (einzig) die Niereninsuffizienz. Nach Ansicht des Bundesgericht liess sich dem angefochtenen Entscheid (der dortigen Vorinstanz) nicht entnehmen, wie der Beschuldigte mit seinem (derzeitigen) Gesundheitszustand seinen Alltag bewältigen könne bzw. auf welche Unterstützung er dazu unabdingbar angewiesen sei, so dass sich sein Gesundheitszustand nicht ernsthaft, rapid sowie irreversibel verschlechtere. Gleichermassen gehe nach Ansicht des Bundesgerichts aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht hervor, wie diesbezüglich die Situation in Sri Lanka sei und dies gewährleistet wäre, zumal erstellt sei, dass in Sri Lanka weder Familienangehörige noch Verwandte lebten. Damit fehle es in diesem Zusammenhang an massgebenden Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanz, womit die Voraussetzungen für eine Rückweisung gegeben seien (s. detailliert E. 5.4.4. im angegebenen Urteil).
2.2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte am [Geburtsdatum] in [Stadt], [Ausland], geboren. Am 19. Juni 2019 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl – wobei das SEM mit Entscheid vom 31. August 2021 das Ersuchen mangels Flüchtlingseigenschaft abwies (AS 362 ff.). Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Sein Vater lebt in Zürich. Seine übrige Familie (insb. Mutter, älterer Bruder) lebt [im Ausland] (AS 140 ff.). Gemäss eigenen Angaben vor erster Instanz arbeitete der Beschuldigte in der Schweiz zunächst während vier Jahren in der Gastronomie und ein weiteres Jahr in einem anderen Sektor (S-L 264, Z. 109 ff., s. auch die diesbezüglichen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 30.11.2023 in AS 140 ff. und AS 151 ff.). Im Jahr 2023 soll er zudem zeitweise als Reinigungsmitarbeiter tätig gewesen sein (in den Akten des Migrationsamtes […], unpaginiert, pdf-Seite 18). Während mehreren Jahren war der Beschuldigte arbeitslos und bei der Arbeitslosenkasse gemeldet. Gemäss Aktenlage begann der Beschuldigte aufgrund psychischer Probleme ab 2022 Alkohol, Kokain und Cannabinoide zu konsumieren und wurde im April 2023 aufgrund einer drogeninduzierten Psychose in das [Psychiatriezentrum] eingewiesen. Aus dem über ihn erstellten Gutachten von Dr. med. H.___ vom 20. September 2024 gehen keine Hinweise auf eine aktuelle körperliche oder neurologische Erkrankung hervor (vgl. Gutachten, S. 42 f.).
Der Beschuldigte erlebte seine Jugendjahre und die junge Adoleszenz [im Ausland]. [Fremdsprache] ist seine Muttersprache und er versteht sie fliessend in Wort und Schrift. Der Beschuldigte verfügt über berufliche Erfahrung im Gastronomiebereich. So war er denn gemäss eigenen Angaben auch schon in seiner Heimat im Gastgewerbe und im Werkstattbereich tätig (s. diesbezüglich auch die umfassenden Angaben des Beschuldigten selbst in seiner polizeilichen Befragung zur Person, AS 348 ff.), ebenso scheinbar im Baubereich (s. diesbezüglich den Bericht des Migrationsamtes des Kantons […] vom 02.06.2023, AS 357 ff.).
2.2.3. Zu den aktuellen gesundheitlichen Faktoren ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Bericht des [Psychiatriezentrums] vom 22. Juni 2023 (S-L 052 ff.) litt der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Hospitalisierung vom 5. April 2023 bis 17. April 2023 in [Ort] an folgenden Störungen:
F14.55: Störungen durch Kokain: Psychotische Störung mit vorwiegend manischen Symptomen;
F14.2: Störungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom
F12.1: Störungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch
Zu den Zuweisungsumständen wurde Folgendes festgehalten:
«Der Patient wird vom Spital [Ort] zur weiteren Behandlung wegen akuter Suizidalität mit manieartigem Zustandsbild und psychomotorischer Unruhe mit äFU zugewiesen. Er wurde um Mitternacht mit der Ambulanz in die Notaufnahme des Spitals [Ort] gebracht. Die Polizei wurde von einem Taxifahrer gerufen, da der Patient drohte, sich mit einem Messer umzubringen. Als die Polizei eintraf, hielt sich der Patient das Messer an den Hals und drohte, sich den Hals durchzuschneiden. Nachdem er mit einem der Polizisten sprach, willigte er ein, das Messer wegzuwerfen und den Anweisungen zu folgen. Er sagte, er wolle seinem Leben ein Ende setzen, da er seit dem Erdbeben [im Ausland] von einem Problem ins nächste stolpere. Er habe einen Grossteil seiner Familie durch das Erdbeben verloren, sich von der Partnerin getrennt und konsumiere sehr viel Kokain und THC. In der Urinprobe Kokain sowie THC positiv.»
Weiter wurde festgehalten:
«Diagnostisch gehen wir von einer durch Kokainkonsum ausgelösten manischen Episode aus, da das Auftreten der Symptomatik in zeitlichem Zusammenhang mit dem exzessiven Konsum steht und anamnestisch keine Episode einer affektiven Störung in der Vorgeschichte eruiert werden konnten. Nach einem systemischen Gespräch mit dem Vater und der Stiefmutter wurde entschieden, den Patienten in ausreichend stabilisiertem Zustand in die Obhut der Familie zu entlassen. Er wird nach der Entlassung ambulant beim Referenten betreut.»
Den Akten lässt sich weiter ein Bericht des [Psychiatriezentrum] in [Ort] vom 3. Februar 2025 entnehmen (in den Akten des Migrationsamts […], unpaginiert). Der Beschuldigte habe, sich im [Psychiatriezentrum] aufhaltend, sehr aggressiv gegenüber dem Pflegepersonal verhalten, weswegen die Kantonspolizei […] aufgeboten worden sei. Als diese eingetroffen sei, hätten sie den Beschuldigten in der Küche, bei der Kaffeemaschine, antreffen können. Dieser habe in der rechten Hand eine volle Teetasse gehalten, und in der linken Hand habe er ein Messer versteckt. Der Aufforderung, das Messer hinzulegen, sei er nachgekommen, woraufhin er abgeführt und ins Isolierzimmer verbracht worden sei. Auf dem zugehörigen Formular der Polizei wurde die Frage, ob (und wenn ja was) der Beschuldigte sicher konsumiert hatte, mit «Nein» angekreuzt. Eine Verwahrlosung wurde verneint; eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft oder die Polizei wurde nicht gemacht. Eine Freitodgefahr und Gewalttätigkeit wurden bejaht.
Weitere Dokumente, die eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten oder gar benötigte Medikamenteneinnahmen belegten, finden sich in den Akten keine.
2.2.4. Wird der zitierte Fall (Ziff. 2.2.1.) dem vorliegend zu beurteilenden Fall (Ziff. 2.2.2. – 2.2.3.) gegenüber gestellt, so ist festzustellen, dass diese eine jeweils andere Ausgangslage präsentieren:
Der erstgenannte vom Bundesgericht beurteilte Fall betraf einen gesundheitlich schwer angeschlagenen Mann aus Sri Lanka, bei dem aktenmässig erstellt eine regelmässige Behandlungsnotwendigkeit bestand – schon alleine, weil er mindestens drei Mal pro Woche eine Dialyse benötigte. Zudem waren mehrere anderweitige gesundheitliche Probleme dokumentiert, deren Behandlungsmöglichkeiten im Ausland nicht abgeklärt worden waren. Nach Ansicht des Bundesgerichts liess sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, wie der Beschuldigte mit seinem Gesundheitszustand seinen Alltag bewältigen könne bzw. auf welche Unterstützung er dazu unabdingbar angewiesen wäre, so dass sich sein Gesundheitszustand nicht ernsthaft, rapid sowie irreversibel verschlechterte. Gleichermassen gehe aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht hervor, wie diesbezüglich die Situation in Sri Lanka sei, zumal erstellt sei, dass in Sri Lanka weder Familienangehörige noch Verwandte lebten.
Demgegenüber ist im vorliegenden Fall einerseits festzustellen, dass beim Beschuldigten aktenmässig gar keine persistierende psychische Störung dokumentiert ist, womit grundsätzlich auch keine Behandlungsbedürftigkeit besteht. So wies der Beschuldigte gemäss Gutachten von Frau Dr. med. H.___ vom 20. September 2024 lediglich eine (vorübergehende) psychotische Störung mit vorwiegend manischen Symptomen, ausgelöst durch Kokainkonsum aus; wie bereits erwähnt finden sich zudem in den Akten keinerlei Berichte oder Stellungnahmen allfälliger Ärzte oder Therapeuten, die eine Therapiebeziehung oder gar eine (allenfalls sogar chronifizierte) Krankheit des Beschuldigten dokumentieren würden. Von der Verteidigung wurden keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. Auch den Berichten des [Psychiatriezentrum] betreffend den Vorfall vom 3. Februar 2025 ist nichts Entsprechendes zu entnehmen, so konnte dort nicht einmal der Konsum von Betäubungsmitteln als sicher eingestuft werden. Der Beschuldigte verfügt demnach zweifellos über gewisse Auffälligkeiten in seinem Verhalten und tritt teilweise aggressiv auf; dass er tatsächlich an einer psychischen Krankheit leiden würde, ist den vorliegenden Akten jedoch insgesamt nicht zu entnehmen. Eine Rückkehr [ins Ausland] erscheint ihm zumindest unter diesen Gesichtspunkten – für die weiteren Voraussetzungen der Landesverweisung wird auf die nachstehend vorzunehmenden Erwägungen verwiesen – zumutbar.
Die Zumutbarkeit einer Rückkehr wäre im Übrigen auch zu bejahen, falls entgegen den vorstehenden Feststellungen dem Beschuldigten eine (allenfalls sogar chronifizierte) psychische Störung zugestanden werden sollte. Das [ausländische] Gesundheitssystem stand zwar teilweise in der Kritik, es sei nicht gut ausgestattet bzw. es leide unter Geldmangel und Überkapazitäten (s. diesbezüglich diverse öffentlich zugängliche Quellen im Internet). Gemäss aktuellen Informationen der World Health Organisation WHO hat [das Land] in den vergangenen beiden Jahrzehnten jedoch bedeutende Reformen im Gesundheitssystem auf den Weg gebracht. So strebt das Land eine allgemeine Gesundheitsversorgung an, indem es der gesamten Bevölkerung Zugang zur gesundheitlichen Grundversorgung verschafft, ohne sie der Gefahr ruinöser oder zu Verarmung führender Gesundheitsausgaben aus eigener Tasche auszusetzen, die ihr die Deckung von anderen Grundbedürfnissen wie Nahrungsmittel, Wohnung und Strom erschweren würden (Ausführungen der World Health Organisation WHO, einsehbar unter https://www.who.int/europe/de/news/ item/14-12-2022-strategic-cooperation-between-[…]-to-advance-health-system-reforms, zuletzt eingesehen am 14.07.2025). Auch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA erachtet die medizinische Versorgung [im Ausland] generell als gut. Ausserhalb der Städte sei sie zwar nur beschränkt gewährleistet; bei Notfällen seien sämtliche Krankenhäuser aber gesetzlich zu Behandlungen verpflichtet (https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/[...]/reisehinweise-[...].html#eda896155, zuletzt besucht am 14.07.2025). Insbesondere [Stadt], wo die Familie des Beschuldigten lebt, verfügt über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem mit öffentlichen und privaten Einrichtungen mit einem Netzwerk von Krankenhäusern, Kliniken und medizinischen Zentren, die auf die vielfältigen Gesundheitsbedürfnisse eingehen. Das Gesundheitssystem in [Stadt] wird vom Gesundheitsministerium verwaltet und stellt sicher, dass die medizinischen Leistungen den internationalen Standards für Qualität, Sicherheit und Professionalität entsprechen (s. https://[...].com/de/blog/health/healthcare-services-in-[...]-a-comprehensive-guide-for-travelers, zuletzt besucht am 14.07.2025). Sollte es beim Beschuldigten, wie geltend gemacht, tatsächlich erneut zu einer manischen Episode kommen oder sollte sich diese wider Erwarten sogar chronifizieren, hätte der Beschuldigte als [ausländischer] Staatsangehöriger in [Stadt] somit jederzeit Zugang zu einem Krankenhaus oder sogar einer spezifischen Gesundheitseinrichtung. Darüber hinausgehend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Unterschied zum von der Verteidigung angeführten Fall des Bundesgerichts vorliegend sehr wohl über Familie [im Ausland] verfügt; so sind insbesondere seine Mutter und sein Bruder aktenkundig nach wie vor im Heimatland wohnhaft und er pflegt auch heute noch regelmässigen Kontakt mit ihnen. Der Beschuldigte hätte somit auch jederzeit Ansprechpersonen, die ihm bei Bedarf die notwendige Hilfestellung gewähren könnten, um an die richtigen Stellen zu gelangen, sollte er selbst einmal nicht in der Lage dazu sein.
2.2.5. Hinsichtlich von allfällig zu berücksichtigenden Non-refoulement-Geboten ist anzumerken, dass diese im Zusammenhang mit Art. 66d StGB, der den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung regelt, relevant sind. Während Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB daran anknüpft, ob der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist, kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dagegen stehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials der betroffenen Person eine Ausschaffung (Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2023 vom 05.01.2024 E. 1.4.4. m.w.Verw.). Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (a.a.O. m.w.Verw.). Das Sachgericht hat solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Aspekte stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind, zu berücksichtigen. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (a.a.O. m.w.Verw.). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (a.a.O. m.w.Verw.).
Wie vorstehend bereits erwähnt, sind für das Berufungsgericht derzeit keine definitiven Vollzugshindernisse ersichtlich. Diesbezüglich ist ergänzend – auch was den Punkt der angeblichen politischen Verfolgung des Beschuldigten als Kurde [im Ausland] anbelangt – auf untenstehende Ausführungen im Zusammenhang mit der Landesverweisung zu verweisen. Die Erstellung eines neuen, forensisch-psychiatrischen Gutachtens, wie dies die Verteidigung beantragt, würde in casu aus den genannten Gründen am vorliegenden Entscheid nichts ändern. Selbst wenn dem Beschuldigten tatsächlich eine psychische Störung attestiert werden würde, wäre eine Gesundheitsversorgung [im Ausland] ohne Weiteres möglich und dem Beschuldigten auch jederzeit – ob mit oder ohne Hilfe seiner dort lebenden Familie – uneingeschränkt möglich. Auch das non-refoulement-Gebot greift demnach nicht.
2.2.6. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag der Verteidigung auf Erstellung eines zweiten Gutachtens abzuweisen.
III. MATERIELLES
A. Beweiswürdigung
1. Rechtliches
1.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV, SR 101 und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, SR 0.101 sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., BGE 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2. Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht (s. zum Ganzen ausführlich Jositsch / Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 10 N 4 ff. m.w.Verw.).
Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 01.06.2017 E. 2.4., nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 04.08.2009 E. 2.3.; je mit Hinweisen).
1.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3.). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.12.2011 E. 1.6. und Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1.).
1.4. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N 9). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, m.w.H.).
2. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
2.1. Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug (Art. 96 VRV, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 35 Abs. 1 VRV, Anklageschrift Ziffer 2)
2.1.1. Vorhalt
Betreffend den dem Beschuldigten gemachten Vorhalt des Benützens einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug wird auf die Anklageschrift vom 16. April 2024 (S-L 1.1. ff., Anklageschrift Ziffer 2) sowie auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. III. / Lit. D Ziff. 1 US 15) verwiesen.
2.1.2. Beweismittel
In den Akten finden sich folgende Beweismittel:
Polizeiliche (Erst)Einvernahme des Beschuldigten vom 23. März 2023 (AS 015 f.);
Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 30. März 2023 (AS 010 ff.);
Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft nach vorläufiger Festnahme vom 30. November 2023 (AS 138 ff.);
Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024 (S-L 261 ff., Z. 444 ff.).
Für den Inhalt dieser Beweismittel wird auf die Akten sowie die zusammenfassenden Ausführung der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. III / Lit. D Ziff. 2 und Ziff. 3 US 15 f.) verwiesen. Wo nötig, wird vertieft darauf eingegangen.
Ergänzend zu diesen Beweismitteln sind neu die Angaben des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht zu berücksichtigen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Juli 2025 hielt der Beschuldigte diesbezüglich zusammengefasst Folgendes fest (für die detaillierten Ausführungen wird auf das Protokoll in OGer 233 ff. verwiesen):
(Auf die Frage, ob er sich an den Vorfall erinnern könne) Damals sei es ihm psychisch schlecht gegangen. Er habe Drogen genommen. (Ob er noch wisse, wie er zur Autobahnraststätte Pieterlen gelangt sei) Nein. (Wie er von der Raststätte zum Pieterlentunnel gekommen sei) Er könne sich nicht erinnern, in den Tunnel gegangen zu sein. (Wohin er gegangen sei) Er wisse es nicht. (Ob er zu jenem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Drogen gestanden habe) Er habe psychische Probleme gehabt und habe Drogen genommen. (Gemäss den vorliegenden Akten sei er zu diesem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Kokain gestanden. Ob ihm das noch etwas sage) Das stimme.
2.1.3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
Anlässlich der polizeilichen Ersteinvernahme vom 23. März 2023 bestätigte der Beschuldigte explizit, mit einem Fahrrad auf der Autobahn gefahren zu sein (AS 016): «Dann fuhr ich auf der Autobahn Richtung Biel.». Auch anlässlich der folgenden beiden Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft vom 30. November 2023 und durch den Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024 bestätigte der Beschuldigte die ihm gemachten Vorhalte: «Ich bestätige» (AS 150) bzw. «Dann ist das so passiert» (S-L 271).
Vor zweiter Instanz machte der Beschuldigte neu geltend, sich nicht an den Vorfall erinnern zu können. Die Verteidigung des Beschuldigten berief sich entsprechend auf eine angebliche Schuldunfähigkeit; die Geschehnisse in sachverhaltlicher Hinsicht wurden jedoch weiterhin nicht bestritten.
Der Beschuldigte bestätigt demnach die Angaben im polizeilichen Anzeigerapport vom 30. März 2023, wonach er von der Polizei Kanton Bern am 23. März 2023 mit einem Leichtmotorfahrrad (E-Bike) auf der Autobahn unterwegs gewesen ist. In der Folge ist auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil vom 8. Oktober 2024 (Ziff. III. / Lit. D. insb. Ziff. 3 ff.) abzustellen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 2 ist erstellt. Ob allenfalls tatsächlich von einer Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auszugehen ist, wie dies geltend gemacht wird, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.
2.2. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV, Anklageschrift Ziffer 3)
2.2.1. Vorhalt
Betreffend den dem Beschuldigten gemachten Vorhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand wird auf die Anklageschrift vom 16. April 2024 (S-L 1.1. ff., Anklageschrift Ziff. 3) sowie die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. III. / Lit. E Ziff. 1 US 16) verwiesen. Da der gemachte Vorhalt in direktem Zusammenhang mit dem mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes steht, ist in Ergänzung dazu auch auf den Vorhalt in Anklageschrift Ziffer 4 sowie die entsprechenden Ausführungen der ersten Instanz (a.a.O. Ziff. 2) abzustellen.
2.2.2. Beweismittel
In den Akten finden sich grundsätzlich dieselben Beweismittel wie betreffend den vorstehenden Vorhalt des Benützens einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug (s. vorstehend Ziff. III. / Ziff. 2.1.2.). Ergänzend dazu ist das Polizeiprotokoll der Kantonspolizei Bern bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (namentlich Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum, Übermüdung) und Auftragsbestätigung zur Blut- und Urinentnahme vom 23. März 2023 (AS 013 f.) zu berücksichtigen. Für den Inhalt dieser Beweismittel wird auf die Akten sowie die zusammenfassenden Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. III. / Lit. E Ziff. 3 - 5 US 16 f.) verwiesen.
Ergänzend zu diesen Beweismitteln sind neu die Angaben des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht zu berücksichtigen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Juli 2025 hielt der Beschuldigte diesbezüglich fest, es stimme; er sei Fahrrad gefahren, und die Polizei habe ihn angehalten (s. das Protokoll in OGer 233 ff.).
2.2.3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
Die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, konkret der Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, festgestellt am 23. März 2023 anlässlich einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Bern um 04:37 Uhr, wurde durch den Beschuldigten anerkannt und durch die objektiven Beweismittel belegt (s. dazu insb. den Forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 11.04.2023, AS 225 ff.). Der auf den Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 4 gestützte Schuldspruch des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024 ist denn auch unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Ziff. 2 lit. d des erstinstanzlichen Urteils). Der vorliegenden Beweiswürdigung kann somit zugrunde gelegt werden, dass der Beschuldigte am 23. März 2023, 04:37 Uhr, d.h. im Zeitpunkt, als er einer polizeilichen Kontrolle unterzogen wurde, unter dem Einfluss von Kokain stand.
Gestützt auf vorstehende Ausführungen ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte am 23. März 2023, 04:37 Uhr, als er durch die Kantonspolizei Bern angehalten und einer Kontrolle unterzogen worden ist, bzw. unmittelbar zuvor, auf der Autobahn A5, Pieterlentunnel, Fahrtrichtung Biel, ein E-Bike lenkte.
Insgesamt ist somit erstellt, dass der Beschuldigte zum vorgehaltenen Tatzeitpunkt unter Drogeneinfluss und damit in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug lenkte. Dies wird denn auch durch den Beschuldigten wiederholt nicht bestritten. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 3 ist erstellt.
Auch betreffend diesen Vorhalt ist die geltend gemachte Schuldunfähigkeit im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu prüfen.
2.3. Diebstahl sowie Hausfriedensbruch (Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 186 StGB, Anklageschrift Ziffer 5)
2.3.1. Vorhalt
Betreffend den dem Beschuldigten gemachten Vorhalt des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs wird auf die Anklageschrift vom 16. April 2024 (S-L 1.1. ff., Anklageschrift Ziffer 5) sowie die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. III. / Lit. F Ziff. 1 US 17) verwiesen.
2.3.2. Beweismittel
In den Akten finden sich folgende Beweismittel:
Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 1. Mai 2023 (AS 049 f.) mit zugehöriger Spurenauflistung vom 27. März 2023 (AS 051 f.) und zugehöriger DNA-Auswertung (AS 053);
Erledigungsrapport der Polizei Kanton Solothurn vom 21. Januar 2024 (AS 054 ff.);
Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft nach vorläufiger Festnahme vom 30. November 2023 (AS 138 ff.);
Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei Kanton Solothurn vom 26. Januar 2024 (AS 074 ff.);
Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024 (S-L 261 ff.).
Für den Inhalt dieser Beweismittel wird auf die Akten sowie die zusammenfassenden Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. III. / Lit. F Ziff. 2 - 4 US 18) verwiesen. Wo nötig, wird vertieft darauf eingegangen.
Ergänzend zu diesen Beweismitteln sind neu die Angaben des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht zu berücksichtigen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Juli 2025 hielt der Beschuldigte diesbezüglich zusammengefasst Folgendes fest (für die detaillierten Ausführungen wird auf das Protokoll in OGer 233 ff. verwiesen):
(Auf den ihm gemachten Vorhalt hin) Damals habe er psychische Probleme gehabt, er habe Drogen genommen. Er könne sich nicht daran erinnern. (Ob er sich erinnern könne, wo er am 26.03.2023 gewesen sei) Nein. (Auf den Vorhalt, gemäss bisherigen Einvernahme habe er ausgesagt, er sei an jenem Tag in [Stadt] am Bahnhof gewesen) Das könne sein. (Ob er in [Stadt] sonst noch irgendwo gewesen sei) Er könne sich nicht erinnern. (Ob er das Haus [an der Strasse] in [Stadt], oben gegen den Berg, jemals betreten habe) Er könne sich nicht erinnern. (Auf Vorhalt der sichergestellten DNA-Spuren resp. auf Frage, ob er sich erklären könne, wie die DNA an mehrere Gegenstände der Geschädigten gekommen sei) Er entschuldige sich, aber er erinnere sich nicht. (Vor erster Instanz habe die Verteidigung hauptsächlich geltend gemacht, er sei in den jeweiligen Tatzeiträumen vom 23.03.2023 / 26.06.2023 schuldunfähig gewesen. Ob ihm das etwas sage) Das sage ihm nichts.
Für die weiteren Ausführungen betreffend Schuldunfähigkeit wird auf die nachfolgenden Erwägungen in Ziff. III. / Lit. B Ziff. 2.4. verwiesen.
2.3.3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
2.3.3.1. Vor erster Instanz brachte die Verteidigung des Beschuldigten vor, die Beweislage sei dürftig. Es werde lediglich auf die DNA-Spur abgestellt. DNA-Spuren könnten aber lediglich Indizien sein. Gemäss Bundesgericht sei der Indizienbeweis dem direkten Beweis nur gleichgestellt, wenn eine Mehrzahl solcher in der Gesamtheit bei objektiver Betrachtung auf den dargelegten Sachverhalt schliessen liessen. Der Indizienbeweis werde vorliegend nicht erbracht. Es sei schwer vorstellbar, dass der nicht ortskundige Beschuldigte plötzlich in einer Liegenschaft am Waldrand aufgetaucht und eingebrochen sei. Das entspreche nicht seinem Bewegungsmuster, denn er sei hauptsächlich auf Hauptachsen und in Städten unterwegs gewesen. Zu Fuss hätte man zur Liegenschaft eine halbe Ewigkeit gebraucht. Gemäss der Kantonspolizei Bern soll er kurz vorher auch in Pieterlen gewesen sein. Dann wieder nach Visp – dies sei alles etwas eigenartig. Zudem sei das verdächtige Verhalten einer Person rund 250 m entfernt vermerkt worden. Die Polizei habe das Mobiltelefon des Beschuldigten ausgewertet und keine Indizien gefunden. Solche, z.B. Google-Anfragen, wären aber zu erwarten gewesen. Man habe aber nur Suchanfragen für Liegenschaften im [Kanton] gefunden. Weiter sei man gefundenen Schuhabdrücken nicht nachgegangen. Die DNA-Spur habe man nur an der Aussenseite eines Portemonnaies nachgewiesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte mit diesem in Kontakt gekommen sei. Das könne aber überall passiert sein. Anders wäre es bei DNA-Spuren am Fenster oder an der Tür. Dort habe man aber nichts gefunden. Die Zweifel am Eindringen ins Haus seien derart erheblich, dass sie für eine Verurteilung nicht reichten (s. zum Ganzen ausführlich das Plädoyer der Verteidigung vor erster Instanz, S-L 294 ff.).
2.3.3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte grundsätzlich an den gemachten Ausführungen fest. Zusammengefasst bringt die Verteidigung vor, das erstinstanzliche Gericht habe sich zu wenig mit der Beweislage und den örtlichen Gegebenheiten auseinandergesetzt. DNA-Spuren an einem Tatort, wie sie hier vorlägen, könnten zwar ein Indiz für eine Täterschaft darstellen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Indizienbeweis dem direkten Beweis aber nur gleichgestellt, wenn eine Mehrzahl solcher Indizien vorläge, die dann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch auf die Täterschaft schliessen liessen und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen würden, wo bei objektiver Betrachtung keine Zweifel mehr bestünden (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 E. 12.1.). Nur weil der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Befragung erklärt habe, er wisse, dass er am fraglichen Tag in [Stadt] am Bahnhof […] Kokain und Alkohol konsumiert habe, jetzt daraus den Schluss zu ziehen, er müsse dann auch die Liegenschaft der Geschädigten [an der Strasse] betreten und sich dort unrechtmässig bereichert haben, das sei zu kurz gegriffen. Zum einen könne der Beschuldigte mit dem Portemonnaie und mit dem Etui auch irgendwo anders in Kontakt gekommen sein. Zum anderen habe man weder an der Liegenschaft noch sonst an einem anderen fixen Ort DNA gefunden. Habe man gar nicht danach gesucht, müsse sich das die Ermittlungsbehörde als ungenügende Ermittlungen selbst anlasten. Selbst wenn der Beschuldigte in [Stadt] gewesen wäre, gebe es somit keine Anhaltspunkte, ihm den Einschleichdiebstahl anzulasten. Auch die örtliche Distanz zwischen dem Bahnhof und dem Tatort sei zu gross, überhaupt entspreche sie nicht dem üblichen Bewegungsmuster des Beschuldigten. Insgesamt bestünden unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten (s. zum Ganzen OGer 247 ff.).
2.3.3.3. Diese von der Verteidigung vorgebrachten Argumente vermögen an der objektiven Beweislage insgesamt nichts zu Gunsten des Beschuldigten zu ändern. Für die einzelnen Argumente ist Folgendes festzuhalten:
Dass sich der Beschuldigte ausschliesslich auf Hauptachsen und in Städten bewegt haben soll, womit die Liegenschaft [an der Strasse] in [Stadt] überhaupt schon ausserhalb seines üblichen Bewegungsradius liegt, ist vorliegend – da nicht Gegenstand der Strafuntersuchung – nicht belegt und als Schutzbehauptung zu werten. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzustellen, dass sich im Zusammenhang mit dem Vorhalt des Benützens einer Autobahn mit einem darauf nicht zugelassenen Fahrzeug zudem erwiesen hat, dass der Beschuldigte sehr wohl auch ausserhalb von Hauptverkehrsachsen unterwegs zu sein scheint. Dieses Vorbringen vermag eine mögliche Täterschaft des Beschuldigten nicht von Vornherein auszuschliessen.
Auch dass im Mobiltelefon des Beschuldigten keine Indizien für eine Täterschaft wie bspw. eine Google-Anfrage für [Stadt], gefunden worden seien, vermag eine Täterschaft des Beschuldigten nicht auszuschliessen: Das Fehlen einer Google-Anfrage oder sonstiger Indizien vermag die Abwesenheit des Beschuldigten am Tatort nicht zu beweisen. Festzustellen ist sodann insbesondere, dass betreffend das Mobiltelefon des Beschuldigten keine rückwirkende Abfrage der Antennenstandorte getätigt wurde. Die fehlenden Indizien betreffend das Mobiltelefon des Beschuldigten sprechen somit weder für noch gegen eine Täterschaft des Beschuldigten.
Auf dieselbe Argumentation muss abgestellt werden bei der Begründung, weshalb die fehlende Abklärung der am Tatort sichergestellten Schuhabdrücke resp. das Fehlen weiterer DNA-Spuren keine Unschuld des Beschuldigten zu belegen vermögen: Nur, weil kein positiver Abgleich bzw. keine weitere DNA-Spur vorliegt, heisst das nicht, dass der Beschuldigte nicht am Tatort war. Umgekehrt hätte selbst ein negativer Abgleich der Schuhabdrücke resp. das Vorhandensein weiterer alternativer DNA-Spuren die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort nicht ausgeschlossen. Dass ein solcher Schuhabgleich resp. weitere DNA-Spuren ausgeblieben sind, vermag im Endergebnis demnach nicht, die Unschuld des Beschuldigten nachzuweisen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Bahnhof in [Stadt] […] und die Liegenschaft [an der Strasse] in [Stadt] lediglich 1.8 km auseinander liegen. Zu Fuss ist die Strecke in 30 Minuten zu bewältigen. Dies ist definitiv keine Distanz, die als derart weit oder gar als nicht machbar qualifiziert werden müsste, dass eine Täterschaft des Beschuldigten von vornherein ausser Betracht fallen würde.
Entsprechend bleibt, auf die in den Akten liegenden Beweismittel abzustellen. Diesbezüglich ist vorab auf die umfassenden Ausführungen der ersten Instanz (a.a.O., US 18 f.) zu verweisen.
Aus dem vorhandenen objektiven Beweismittel der DNA-Analyse (s. diesbezüglich detailliert die Strafanzeige vom 01.05.2023 samt Beilagen sowie die zusammenfassenden Ausführungen der ersten Instanz in Ziff. 2 US 18) ergibt sich, dass der Beschuldigte mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit dem Portemonnaie der Geschädigten, aus welchem ein Teil des Deliktsguts, konkret Geld, gestohlen worden war, sowie mit dem Etui, in welchem sich Stricksachen der Geschädigten befunden haben, in direkten Kontakt gekommen sein muss (so ausdrücklich AS 055). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass keinerlei plausible Erklärung ersichtlich ist, wie die DNA des Beschuldigten auf andere als die angeklagte Weise an das Portemonnaie und das Etui gelangt sein könnte.
So kann der Beschuldigte selbst keine Angaben dazu machen, wie seine DNA auf die Gegenstände kam. Seine Aussagen widersprechen sich teilweise diametral. Einerseits will sich der Beschuldigte an den genannten Tag überhaupt nicht mehr erinnern; andererseits erinnert er sich zumindest teilweise daran, in [Stadt] gewesen zu sein – obwohl er angeblich vorher noch nie dort war. Eine Antwort, wie seine DNA an die untersuchten Gegenstände gelangt sein könnte, gab der Beschuldigte keine. Eine nachvollziehbare Erklärung konnte der Beschuldigte denn auch anlässlich seiner Befragung durch das Berufungsgericht nicht vorbringen. Eine Verbindung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten ist nicht bekannt und der Umstand, dass der Beschuldigte, welcher sich gemäss eigenen Angaben sonst überhaupt nie in [Stadt] aufhält, sich just an jenem Abend am Bahnhof Süd in [Stadt] aufgehalten haben und dabei in unbekannter Weise mit gleich zwei Gegenständen einer ihm ansonsten völlig unbekannten Frau in Kontakt gekommen sein soll, kann denn auch schlicht nicht mehr als Zufall abgetan werden. Auch für das Berufungsgericht bestehen somit keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in Ziff. 5 der Anklageschrift vom 16. April 2024 aufgeführt ist.
Für die weitere Begründung kann ergänzend auf die zusammenfassenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vor dem Berufungsgericht (OGer 241 ff.) verwiesen werden. Auch dieser Sachverhalt ist demnach erstellt und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
B. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung
Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen zur Beschränkung der Begründungspflicht (Ziff. III. / Ziff. 1.3.) und in entsprechender Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann für die rechtlichen Anforderungen an die Straftatbestände des Benützens einer Autobahn mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Fahrzeug (Art. 96 VRV, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 35 Abs. 1 VRV), das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV) sowie den Diebstahl und den Hausfriedensbruch (Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 186 StGB) auf die Ausführungen der ersten Instanz (Ziff. IV Lit B. - Lit. D auf S. 20 ff.) verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die einschlägige Lehre und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Auf einzelne Aspekte ist im Rahmen der Subsumtion einzugehen.
2. Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug (Art. 96 VRV, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 35 Abs. 1 VRV, Anklageschrift Ziffer 2)
2.1. Objektiver Tatbestand
Für die Begründung, weswegen vorliegend vom Bestehen des objektiven Tatbestands auszugehen ist, ist auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil in Ziff. IV / Lit. B Ziff. 3 in US 20 zu verweisen. Diese Ausführungen sind, insbesondere da auch seitens Verteidigung mit Ausnahme der nachfolgend zu widerlegenden, potentiellen Schuldunfähigkeit keine Argumente gegen die rechtliche Würdigung der ersten Instanz vorgebracht worden sind, ohne weitere Ergänzungen zu übernehmen.
2.2. Subjektiver Tatbestand
2.2.1. Rechtliches
Vorliegend macht der Beschuldigte das Vorliegen eines Verbotsirrtums i.S.v. Art. 21 StGB geltend (s. diesbezüglich die Ausführungen im Plädoyer der Verteidigung in OGer 247 ff.). Zusammengefasst handelt dabei nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
Diesbezüglich ist vorerst zu prüfen, ob sich der Täter überhaupt in einem Verbotsirrtum befand. Die Gründe für diesen Irrtum bleiben dabei unerheblich. Ist von einem Irrtum auszugehen, folgt jedenfalls die Strafmilderung. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Verbotsirrtum vermeidbar gewesen wäre. Wird die Vermeidbarkeit bejaht, so bleibt der Täter wegen vorsätzlicher Begehung der Tat haftbar, die Strafe ist aber nach Art. 48a StGB zu mildern (Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder, in Basler Kommentar zum Strafrecht, BSK StGB/JStG 4. Auflage 2019, Art. 21 N 12a und N 24, je m.w.Verw.). Ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB ist nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens kennt (BGE 148 IV 298 E. 7.6 m.w.Verw.).
2.2.2. Subsumtion
Zusammengefasst bringt die Verteidigung des Beschuldigten vor, dieser habe in der Schweiz keinen Führerschein gemacht. Er habe wohl gar nicht wissen können, dass sein E-Bike auf der Autobahn nicht zugelassen sei. Er kenne die hiesigen Verhältnisse zu wenig. Er unterliege deshalb einem Rechtsirrtum, der für ihn nicht vermeidbar gewesen sei.
Diese Angaben vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte befand sich im Tatzeitpunkt bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz (Einreise Juni 2019, Tatzeitpunkt März 2023). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kannte und kennt der Beschuldigte die hiesigen Gegebenheiten sehr wohl, arbeitete (und arbeitet) er doch seit mehreren Jahren in der Gastronomie und war und ist diesbezüglich immer noch regelmässig unterwegs. Er musste denn auch ein geschlossenes Tor passieren, um überhaupt zur Autobahnraststätte und im Anschluss über die Auffahrt mit Geschwindigkeitssignalisation 100 auf die Autobahn zu gelangen. Dass ein E-Bike auf der Autobahn grundsätzlich nicht zugelassen ist, war und ist ihm damit sehr wohl bewusst. Ein Irrtum liegt nicht vor.
Zusammengefasst befand sich der Beschuldigte am 23. März 2023 folglich nicht in einem Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB. Auch der subjektive Tatbestand des Benützens einer Autobahn mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug ist damit gegeben.
2.3. Rechtfertigungsgründe
Allfällige Rechtfertigungsgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.
2.4. Schuldunfähigkeit als Schuldausschliessungsgrund
2.4.1. Vorbringen des Beschuldigten
Nachdem feststeht, dass der Beschuldigte beim genannten Vorhalt tatbestandsmässig und rechtswidrig handelte, ist als dritte Voraussetzung der Strafbarkeit zu prüfen, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt schuldfähig war.
Nach Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB die Strafe. Schuldfähigkeit setzt Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 bzw. 6B_298/2020 vom 24.06.2021 E. 4.2.1.). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht gemäss Art. 20 StGB die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
Vorliegend brachte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten vor erster Instanz vor, dieser sei am 23. März 2023, d.h. zum Tattag, schuldunfähig gewesen. Der Beschuldigte sei zu diesem Zeitpunkt «sicherlich in einer realitätsfremden Welt» gewesen. Es könne nicht sein, dass er in einem normalen Zustand mit einem E-Bike auf die Autobahn gegangen sei. Das Gutachten und die Ärzte im [Psychiatriezentrum] hätten festgehalten, dass er an einer floriden Psychose gelitten und entsprechend agiert habe. Man habe es auch vom Zeugen gehört: Der Beschuldigte sei in einem nicht wiedererkennbaren Zustand gewesen. Man habe zudem festgestellt, dass er unter Drogen gestanden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gutachten gesagt habe, dass er unter Drogen gewesen sei und psychotisch gehandelt habe, aber von Schuldfähigkeit ausgegangen werde. Sollte die Anklageschrift genügen, müsse der Beschuldigte hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 der Anklage mangels Schuldfähigkeit freigesprochen werden.
Die erste Instanz führte diesbezüglich aus, das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ vom 20. September 2024 lege detailliert und nachvollziehbar dar, dass der Beschuldigte im Zeitraum der vorgeworfenen Straftaten unter einem schädlichen Gebrauch von Kokain und Cannabinoiden gelitten habe (S. 69). Im Zeitraum vom März bis April 2023 sei von einer leichten psychischen Störung auszugehen, die zwar Symptome verursacht habe, aber nicht genug stark gewesen sei, um die alltägliche Funktionsfähigkeit schwerwiegend zu beeinflussen (S. 70). Die vom Beschuldigten an mehreren Stellen geltend gemachte Unfähigkeit, sich an vergangene Ereignisse zu erinnern, trage gemäss Gutachterin in ihrer Erscheinungsform keinen Symptomcharakter. Der Beschuldigte zeige keine Anzeichen von Bewusstseinstrübung, Aufmerksamkeitsstörungen oder eines allgemeinen intellektuellen Zerfalls (S. 47). Aus gutachterlicher Sicht ergebe sich daher kein Hinweis für das Vorliegen einer Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Einsichtsfähigkeit. Lediglich hinsichtlich der Vorhalte betreffend den 23. März 2024 (recte: 2023) sei von einer leichten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Rahmen einer leichten Intoxikation auszugehen (Gutachten S. 71). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe die Gutachterin ihre Ausführungen bestätigt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte der amtliche Verteidiger seine Ansicht, wonach beim Beschuldigten am 23. März 2023 eine Schuldunfähigkeit vorgelegen habe. Auf eine weitergehende Begründung verzichtete er. Er verwies auf das bisher Gesagte.
Darauf angesprochen, ob er sich erinnern könne, wie es ihm im Zeitpunkt der Taten, also Ende März 2023 gegangen sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, man habe ihm gesagt, dass es ihm schlecht gegangen sei (Protokoll der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung, OGer 233 ff.). (Gemäss Akten sei er am 05.04.2023, also kurze Zeit später, in die Psychiatrische Klinik verbracht worden. Wenn er die beiden Zustände vergleiche: Den Zeitraum Ende März und den Eintritt in die Klinik; welche Unterschiede es da gebe) Er könne sich nicht erinnern. (2023 sei er in der Klinik gewesen. Ob er heute noch in Behandlung sei) Nein. (Wie es heute mit dem Alkohol- und Drogenkonsum aussehe) Er nehme nichts mehr. (Ob er seit seinem Eintritt in die Klinik je wieder deliktisch tätig geworden sei) Nein. (Ob er noch etwas ergänzen wolle) Wenn er etwas getan haben sollte, dann entschuldige er sich. Vor allem beim Gericht. Anscheinend habe er etwas gemacht, aber er könne sich nicht erinnern. Er entschuldige sich aber. (Er sei im Februar 2025 im [Psychiatriezentrum] gewesen, als die Polizei gekommen sei. Wie lange er dort gewesen sei) Zwei Wochen oder so. (Was der Grund gewesen sei). Er sei draussen gewesen. Er habe sich nicht gut gefühlt. Seine Familie habe ihm gesagt «Du brauchst Behandlung». Sie hätten ihn dorthin gebracht. Nach zwei Wochen sei er wieder draussen gewesen. (Ob ihm der Klinikaufenthalt geholfen habe) Er sei mit Medikamenten behandelt worden. Nach einer Weile sei es ihm psychisch besser gegangen, sie hätten ihn entlassen. (Ob er aktuell noch Medikamente nehme) Nein, keine.
2.4.2. Subsumtion
Vorstehend in Ziff. 2.4.1. wurde auf die Ausführungen der ersten Instanz verwiesen. Diese Ausführungen finden ihre Stütze in den Akten, insb. ist das genannte Gutachten von Dr. med. H.___ vom 20. September 2024 korrekt wiedergegeben worden. Die Gutachterin hat verständlich und nachvollziehbar dargelegt, dass ein Konsum von Substanzen wie Kokain und Cannabinoiden bestand, dass aber zum beurteilenden Zeitpunkt eben gerade keine volle Schuldunfähigkeit vorgelegen hat. So ausdrücklich auch die Bestätigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in AS 281 Z. 41 ff.: «(…) für mich ergibt sich aus den Anknüpfungstatsachen ein doch zeitnaher Konsum zur stationären Aufnahme und daher auch eine zeitnahe drogeninduzierte Psychose zur stationären Aufnahme.» oder auch AS 282 Z. 61 ff.: «Anhand der Anknüpfungstatsachen ist davon auszugehen, dass es zeitnah zur stationären Aufnahme zu diesen drogeninduzierten Psychosen gekommen war. Davor gab es in den Akten und auch anhand der Aussagen des Exploranden keine Angaben für ein psychotisches Erlebnis.» bzw. Z. 70 ff.: «Hypothesengeleitet, wie hier, gibt es anhand der Anknüpfungstatsachen keine Anhaltspunkte, dass der Explorand an den von Ihnen genannten Tatzeitpunkten unter psychotischen Symptomatiken gelitten hat.» Das Abstellen der ersten Instanz auf die Ausführungen der Gutachterin ist vorliegend zu übernehmen. Dass der Beschuldigte selber das Ausmass seiner Beeinträchtigung aufgrund seines Substanzkonsums und dessen Folgen für die Beurteilung der Taten schwerer gewichtet als es vorliegend die Gutachterin tat, liegt in der Natur der Sache. Der Beschuldigte vermag jedoch auch vor dem Berufungsgericht nicht darzulegen, inwiefern hinsichtlich des 23. März 2023 von einer vollumfänglichen Schuldunfähigkeit auszugehen wäre. Vielmehr beschränkt sich die Verteidigung darauf, auf das bisher Gesagte zu verweisen. Die leicht reduzierte Schuldfähigkeit ist – wie dies die erste Instanz korrekt gemacht hat – bei der Strafzumessung für dieses Delikt zu berücksichtigen.
3. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV, Anklageschrift Ziffer 3)
In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ist vorliegend auch für die konkrete Subsumtion (a.a.O. US 21) auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Diese Ausführungen sind, insbesondere da auch seitens Verteidigung keine Argumente gegen die rechtliche Würdigung der ersten Instanz vorgebracht worden sind, ohne weitere Ergänzungen zu übernehmen.
Betreffend die seitens des Verteidigers geltend gemachte Schuldunfähigkeit ist vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen in Ziff. III. / Lit. B Ziff. 2.4. zu verweisen. Die leicht reduzierte Schuldfähigkeit am 23. März 2023 wird im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung auch für dieses Delikt zu berücksichtigen sein.
4. Diebstahl sowie Hausfriedensbruch (Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 186 StGB, Anklageschrift Ziffer 5)
In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ist vorliegend auch für die konkrete Subsumtion (Ziff. IV. / Lit. E Ziff. 1.1. und Ziff. 2.1. US 23) auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Diese Ausführungen sind, insbesondere da auch seitens Verteidigung keine Argumente gegen die rechtliche Würdigung der ersten Instanz vorgebracht worden sind, ohne weitere Ergänzungen zu übernehmen.
Betreffend die Schuldfähigkeit führt der amtliche Verteidiger des Beschuldigten aus, nur wenig später, nachdem sich die angeblichen Delikte ereignet hätten, sei der Beschuldigte im Spital behandelt worden. In diesem Zeitraum habe er eine floride Symptomatik gehabt. Er sei nicht mehr sich selbst gewesen, auch wenn die Gutachterin gesagt habe, es sei in diesem Zeitpunkt nicht so gewesen. Wie sie dies beurteilen könne, sei unklar. Nur der Zeuge habe den Beschuldigten in dieser Zeit gesehen. Die Schuldfähigkeit sei daher auch in diesem Punkt zu verneinen. Auch die Gutachterin habe auf S. 70 des Gutachtens gesagt, es könnten schwere Störungen auftreten. Nur drei Tage vor der Tat habe er Kokain konsumiert. Der Rückschluss, dass er zwischen diesem Konsum und der Hospitalisierung schuldfähig gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Entsprechend sei der Beschuldigte auch von diesen Vorhalten freizusprechen.
Festzustellen ist Folgendes: Der Beschuldigte trat Ende März 2023 erstmals den Behörden in Erscheinung. Am 29. März 2023 erschien ein Mann, G.___, bei der Polizeiwache in Visp, wo er nach der Polizei verlangte, da ihm Geld aus seiner Wohnung entwendet worden sei. Die daraufhin eingeleiteten Ermittlungen der Kantonspolizei […] ergaben Hinweise auf eine mutmassliche Täterschaft des Beschuldigten. Nachdem dieser telefonisch auf den Polizeiposten in Visp beordert worden war, sagte er zu, zu erscheinen, tat dies dann aber nicht. An den Folgetagen wurde bei mehreren angeblichen Meldeadressen des Beschuldigten Nachschau gehalten. Bei keiner der bekannten Adressen konnte dieser angetroffen werden. Auf Anrufe reagierte er nicht. Am 6. April 2023 wurde im Nachgang zu diesen Ermittlungshandlungen durch den verantwortlichen Arzt I.___ vom [Psychiatriezentrum] eine fürsorgerische Unterbringung des Beschuldigten ausgesprochen. Dessen psychischer Zustand liess eine Einvernahme nicht zu (s. zum Ganzen den Verzeigungsbericht der Kantonspolizei […] vom 18.05.2023, AS 092 ff.).
Der Bericht des [Psychiatriezentrums] vom 22. Juni 2023 (S-L 051 ff.) und der Arztbericht an die Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2023 (AS 231 ff.) bestätigen, dass der Beschuldigte vom 5. April 2023 bis 17. April 2023 im [Psychiatriezentrum] in hospitalisiert war. Dies mit den Hauptdiagnosen der Störungen durch Kokain (F14.55: Störung mit vorwiegend manischen Symptomen; F 14.2: Abhängigkeitssyndrom) und der Störung durch Cannabinoide (F12.1: Schädlicher Gebrauch). Gemäss Schilderungen im erstgenannten Bericht war der Beschuldigte mit der Ambulanz um Mitternacht in die Notaufnahme des Spitals [Ort] gebracht worden. Die Polizei sei von einem Taxifahrer gerufen worden, da der Patient (der Beschuldigte) gedroht habe, sich mit einem Messer umzubringen. Als die Polizei eingetroffen sei, habe sich der Patient (der Beschuldigte) das Messer an den Hals gehalten und gedroht, sich den Hals durchzuschneiden. Nachdem er mit einem der Polizisten gesprochen habe, habe er eingewilligt, das Messer wegzuwerfen und den Anweisungen zu folgen. Er habe gesagt, er wolle seinem Leben ein Ende setzen, da er seit dem Erdbeben [im Ausland] von einem Problem ins Nächste stolpere. Er habe einen Grossteil seiner Familie durch das Erdbeben verloren, habe sich von seiner Partnerin getrennt und konsumiere sehr viel Kokain und THC. In der Urinprobe seien Kokain sowie THC positiv gewesen (s. AS 051). Bei der Aufnahme habe der Patient ein manieförmiges Zustandsbild mit ausgeprägter psychomotorischer Agitation, Disphorie, Logorrhoe gezeigt, so dass Zwangsmassnahmen mit Isolation, Fixierung und Zwangsmedikation notwendig gewesen seien (S-L 053). Insgesamt ging das Spital von einer durch Kokainkonsum ausgelösten manischen Episode aus, da das Auftreten der Symptomatik in zeitlichem Zusammenhang mit dem exzessiven Konsum gestanden habe und anamnetisch keine Episode einer affektiven Störung in der Vorgeschichte habe eruiert werden können (S-L 053).
Dem amtlichen Verteidiger ist damit insofern zuzustimmen, als dass der Beschuldigte gemäss vorliegenden Arztberichten im Zeitraum akuter manischer Episoden keinen Bezug zur Realität mehr herzustellen zu vermögen scheint. Den weiteren Vorbringen der Verteidigung ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich in den Akten kein Hinweis darauf finden lässt, dass der Beschuldigte sich nicht nur am 5. April 2023, sondern auch schon am 26. März 2023 – nota bene mehr als eine Woche vor der Hospitalisierung – tatsächlich in einer solchen manischen Episode befunden hatte. Dass er erstelltermassen erst drei Tage vor seinem Einschleichdiebstahl vom 26. März 2023, d.h. am 23. März 2023, Kokain konsumierte, vermag für den Nachweis einer akuten Episode für sich allein genommen nicht zu genügen; ebensowenig das Vorbringen, der Beschuldigte könne sich – zumindest was den Vorhalt des Einbruchdiebstahls [an der Strasse] in [Stadt] anbelangt – angeblich nicht mehr an die Geschehnisse jenes Tages erinnern oder er habe du