Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_930/2025
Urteil vom 7. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Guidon,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiberin Vonschallen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Elias Reichsöllner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte einfache Körperverletzung; Strafzumessung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 18. September 2025 (ST.2022.154-SK3).
Erwägungen
1.
Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte A.________ mit Entscheid vom 18. September 2025 wegen Drohung und versuchter einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 100.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Ferner stellte es eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung sowie die Reduktion der Geldstrafe auf 20 Tagessätze. Die Haft sei an die ausgesprochene Geldstrafe anzurechnen und für die Überhaft sei er mit Fr. 6'600.-- zzgl. Zins angemessen zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der Strafe und/oder der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem gemeinsamen Tatentschluss für die einfache Körperverletzung aus. Sie habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und ihn, der passiv geblieben sei, zu Unrecht für eine versuchte einfache Körperverletzung in Mittäterschaft verurteilt. Ein gemeinsamer Tatentschluss zur Verletzungsabsicht sei nicht nachgewiesen. Das reine Mitführen eines Messers stelle keinen Tatbeitrag dar. Für eine einfache Körperverletzung durch pflichtwidriges Unterlassen fehle es an der Garantenstellung.
Die Vorinstanz erwägt, es sei zwar nicht der Beschwerdeführer gewesen, der den Geschädigten mit der Eisenstange geschlagen habe. Er habe diesen Tatentschluss aber geteilt, was sich daran zeige, dass er ein Messer mit sich geführt habe und an der Ausführung unmittelbar beteiligt gewesen sei.
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.3. Mittäterschaft bedeutet gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung (vgl. Urteile 7B_1056/2023 vom 26. März 2025 E. 4.3.1; 6B_777/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2.2; 6B_57/2024 vom 24. Januar 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). Sie setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025 E. 7.2.5; je mit Hinweisen). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteil 6B_1/2024 vom 17. November 2025 E. 4.2).
3.4. Die gegen den vorinstanzlichen Entscheid vor Bundesgericht erhobene Kritik ist unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt genügt (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ; siehe E. 3.2 oben). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, Willkür in der sorgfältigen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Eine diesbezügliche Begründung fehlt. Seine Ausführungen zur Mittäterschaft sind ebenfalls nicht stichhaltig. Gemäss der verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung betrat der Beschwerdeführer zusammen mit zwei weiteren Personen unvermittelt die Wohnung des Geschädigten, nachdem dieser die Tür aufgemacht und eine Frage zu seiner Person bejaht hatte. Der Erste, welcher die Wohnung betrat, war mit einer Metallstange ausgerüstet, der Beschwerdeführer mit einem Messer und der Dritte mit einer Pistole oder einem pistolenähnlichen Gegenstand. Der Erste ging direkt nach dem Betreten der Wohnung mit der Metallstange auf den Geschädigten los. Der Beschwerdeführer wirkte dabei unmittelbar mit (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.2.2, S. 12 f.). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen den gemeinsamen Tatentschluss sowie den Tatbeitrag des Beschwerdeführers und damit die Tatbegehung in Mittäterschaft als erstellt erachtet. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur fehlenden Garantenstellung gehen fehl. Es wird ihm kein Unterlassungsdelikt zur Last gelegt.
4.
Der Beschwerdeführer stellt seine Anträge zur Strafreduktion, der Haftentschädigung und zu den Kostenfolgen als Folgen des beantragten Freispruchs. Darauf ist nicht einzugehen, nachdem es beim Schuldspruch bleibt.
5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen