Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1361/2024
Urteil vom 25. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung; Willkür, Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. November 2023 (SB220570-O/U/sm-as).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ war als Geschäftsführer, Verwaltungsrat oder Verwaltungsratspräsident in diverse Gesellschaften involviert, darunter die B.________ AG, die B.________ Holding AG, die C.________ AG und die D.________ AG. All diese Gesellschaften waren im Besitz seiner Familie.
Im Zentrum der gegen A.________ erhobenen Vorwürfe stehen die B.________ AG und deren Muttergesellschaft, die B.________ Holding AG. Über die B.________ AG wurde am 14. März 2017 der Konkurs eröffnet. Der Konkurs gründete auf einem Gesuch der E.________ AG. Im Konkursinventar der B.________ AG wurde als wesentliches Aktivum - ohne nähere Angaben zum Wert - ein Bestand von rund 700 - 1'000 Bildern und Kunstgegenständen aufgeführt. Die Kunstwerke waren ursprünglich im Jahr 2007 für Fr. 900'000.-- von der E.________ AG an die von A.________ beherrschte F.________ AG verkauft worden. Sie wechselten danach mehrfach die Besitzerin, wobei auf der Käuferseite stets Gesellschaften waren, die von A.________ vertreten wurden. Am 28. Januar 2015 wurden die Bilder schliesslich von der B.________ Holding AG an die B.________ AG verkauft. Zu diesem Zeitpunkt war der Kaufpreis, welcher der E.________ AG geschuldet war, noch nicht getilgt. Mit Vergleich vom 4. Mai / 27. Juni 2016 einigten sich die Parteien auf eine von der B.________ Holding AG geschuldete Restkaufsumme von Fr. 500'000.--. In ihrer Bilanz per 31. Dezember 2016 wies die B.________ AG die Kunstwerke mit einem Wert von Fr. 3.1 Mio. aus.
In jener Zeit verfügte die B.________ Holding AG über eine Darlehensforderung gegenüber der B.________ AG über Fr. 2.5 Mio. Am 21. April 2017 verkaufte sie diese Forderung sowie ihre Beteiligung an der B.________ AG für Fr. 1.-- an die C.________ AG. Der Vertrag wurde seitens der B.________ Holding AG durch A.________ und den Beschuldigten G.________, seitens der C.________ AG durch den Sohn von A.________ unterzeichnet. Konkret lautete der Vertragsinhalt wie folgt:
"1. B.________ Holding verkauft an C.________ das gesamte Aktienkapital der B.________ AG. Der C.________ AG ist bewusst, dass über die B.________ AG am 14.03.2017 der Konkurs eröffnet wurde.
2. B.________ Holding AG verkauft an C.________ ihr gesamtes Guthaben gegenüber der B.________ AG laut Bilanz der B.________ Holding AG vom 31.12.2016 über CHF 2'500'000.
3. Der Kaufpreis für das Aktienpaket und das Darlehen beträgt CHF 1.00 und gilt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages als bezahlt.
4. C.________ AG versucht alles, um den Konkurs der B.________ AG zu widerrufen oder den Bilderbestand der B.________ aus dem Konkurs zu übernehmen.
5. Sollte der Widerruf des Konkurses gelingen oder die Bilder der B.________ AG durch C.________ AG übernommen werden erhält die B.________ Holding AG 50 % des aus dem Verkauf der Bilder resultierenden Gewinns.
6. Die C.________ AG ist berechtigt, die Forderung von CHF 2'500'000 gegenüber der B.________ AG beim Konkursamt anzumelden.
(...) "
Die C.________ AG wurde in der Folge mit einer Forderung von Fr. 2.5 Mio. im Konkurs der B.________ AG als Gläubigerin zugelassen. Am 8. Januar 2019 trat sie die Forderung an die D.________ AG, handelnd durch A.________, ab. Später gelang es der D.________ AG, die E.________ AG auszukaufen und auch deren Forderung gegen die B.________ AG zu übernehmen. Sie zog im Konkursverfahren der B.________ AG sämtliche Forderungen zurück, sodass der Konkurs vom Kantonsgericht des Kantons Zug am 30. April 2020 widerrufen wurde. Die 700 - 1'000 Bilder blieben im Besitz der B.________ AG.
Bereits anlässlich der Verwaltungsratssitzung der B.________ Holding AG vom 20. April 2017, das heisst ein Tag vor Abschluss des vorerwähnten Vertrags, hatten A.________ und G.________ beschlossen, die Bilanz der B.________ Holding AG nach dem 30. Juni 2017 zu deponieren. Zu diesem Zeitpunkt waren beim Betreibungsamt bereits Forderungen von über Fr. 1 Mio. gegen die B.________ Holding AG eingegeben worden, darunter die Restkaufpreisforderung der E.________ AG. Am 24. Oktober 2017 wurde über die B.________ Holding AG der Konkurs eröffnet. Für das Konkursinventar wurde ein Wert von Fr. 0.-- aufgeführt. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 20. Juli 2021 geschlossen und die B.________ Holding AG wurde aus dem Handelsregister gelöscht. Bis zu diesem Zeitpunkt waren ihr keinerlei Leistungen aus der Gewinnbeteiligungsklausel des Kaufvertrags vom 21. April 2017 zugeflossen.
A.b. Gegenstand der Anklage gegen A.________ bildet der Vertrag zwischen der B.________ Holding AG und der C.________ AG vom 21. April 2017. Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ vor, als geschäftsführender Verwaltungsrat der B.________ Holding AG seine Pflichten verletzt zu haben, indem er mit diesem Vertrag das gesamte Aktienkapital der B.________ AG und die Darlehensforderung von Fr. 2.5 Mio. gegenüber der B.________ AG für Fr. 1.-- und damit ohne äquivalente Gegenleistung an die C.________ AG verkauft habe. Dadurch sei der B.________ Holding AG ein Schaden von ca. Fr. 2.5 Mio. entstanden und den Gläubigern Haftungssubstrat in gleicher Höhe entzogen worden. A.________ habe in der Absicht gehandelt, den ihm nahestehenden Gesellschaften C.________ AG, D.________ AG und B.________ AG sowie sich selber einen widerrechtlichen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem diese Gesellschaften Zugriff auf die im Eigentum der B.________ AG stehenden Bilder erhalten hätten.
B.
B.a. Mit Urteil vom 14. September 2022 befand das Bezirksgericht Zürich A.________ und seine Mitbeschuldigten der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB) für schuldig. In einem weiteren Sachverhaltskomplex sprach es A.________ vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung frei. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei deren Vollzug im Umfang von sechs Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde. Auf den Widerruf einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 9. November 2016 verzichtete das Bezirksgericht.
B.b. A.________ ging gegen die erstinstanzlichen Schuldsprüche in Berufung, dies jedoch ohne Erfolg. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das erstinstanzliche Urteil am 1. November 2023 in sämtlichen Punkten.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen verlangt A.________, das Urteil vom 1. November 2023 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Am 10. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 und Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert ( Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) erweist sich - unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) - als zulässig.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Er bestreitet, mit Abschluss des Vertrags vom 21. April 2017 seine Pflicht verletzt und der B.________ Holding AG einen Schaden verursacht zu haben. Er stellt sich auf den Standpunkt, die veräusserte Darlehensforderung sei mit der Konkurseröffnung über die B.________ AG bereits wertlos geworden. Die Anklage, so seine Ausführungen, hätte beweisen müssen, dass die Forderung von Fr. 2.5 Mio. werthaltig gewesen sei. Diesen Beweis habe sie nicht erbracht. Die Vorinstanz begründe die Werthaltigkeit der Forderung einzig mit dem Wert der Bilder, die zur Konkursmasse der B.________ AG gehörten. Diese Beschränkung sei sachlich unhaltbar, weil die Werthaltigkeit der Forderung auch von den übrigen Verbindlichkeiten der B.________ AG abhängig sei. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die Bilder auch im Konkursverfahren "für einige hunderttausend Franken hätten verkauft werden können". Dies sei aber eine blosse Annahme zu seinen Ungunsten, die durch kein einziges Beweismittel belegt sei. Die Vorinstanz verfalle damit in Willkür und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo". Sie verurteile ihn allein deshalb, weil er nicht habe beweisen können, dass die Forderung wertlos gewesen sei. Selbst wenn der Wert der Bilder bewiesen wäre, liesse dies laut dem Beschwerdeführer keinen Schluss auf die Werthaltigkeit der abgetretenen Forderung zu. Es sei nämlich nicht zu erkennen, dass der Konkurs der B.________ AG überhaupt einen zu verteilenden Erlös hervorgebracht und die B.________ Holding AG somit von einer Konkursdividende hätte profitieren können.
Weiter sei zu bedenken, dass die B.________ Holding AG gemäss Ziff. 5 des Vertrags vom 21. April 2017 von einem Verkauf der Bilder profitiert hätte. Ein Verkauf habe aber vorausgesetzt, dass der Konkurs der B.________ AG widerrufen werde oder die C.________ AG die Bilder aus der Konkursmasse übernehmen könne. Beides sei mit erheblichem Aufwand und Risiken verbunden gewesen. Die B.________ Holding AG, die zu diesem Zeitpunkt selbst über kein Reinvermögen verfügt habe, hätte diese Aufwendungen unmöglich selbst aufbringen können. Aus ihrer Sicht sei die an die C.________ AG abgetretene Forderung deshalb wertlos gewesen, zumal auszuschliessen gewesen sei, dass ein unabhängiger Dritter dafür mehr bezahlt hätte als die nahestehende C.________ AG. Auch die Revisionsgesellschaft habe mit Schreiben vom 11. November 2022 festgestellt, dass das "bilanzierte Darlehen in der Höhe von Fr. 2.5 Mio. als völlig wertlos" zu bewerten gewesen sei.
Abschliessend macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die B.________ Holding AG bereits deshalb nicht am Vermögen schädigen können, weil diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über kein Reinvermögen mehr verfügt habe. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich ungenügend festgestellt.
2.2. Nach dem Treuebruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Abs. 1 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, liegt nach Art. 158 Abs. 1 Ziff. 3 StGB eine qualifizierte ungetreuen Geschäftsbesorgung vor.
2.2.1. Geschütztes Rechtsgut ist das anvertraute Vermögen der Geschäftsherrin bzw. Treugeberin. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist (Urteil 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Konkret besteht die Tathandlung in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz der Auftraggeberin bzw. der Geschäftsherrin treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2; Urteile 6B_1118/2023 vom 26. April 2024 E. 2.3.2; 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Aus der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft folgt etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsorgane zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft. Sie haben deren Vermögen bestmöglich zu mehren und jede Konkurrenzierung und überhaupt jede Begünstigung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft zu unterlassen (Urteile 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 14.3.2.1; 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.4.3; je mit Hinweisen).
2.2.2. Ein tatbestandsmässiger Vermögensschaden kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt aber auch bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; Urteile 6B_1118/2023 vom 26. April 2024 E. 3.3; 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass der Schaden der Bereicherung des Urhebers entspricht. Ebenso wenig muss er beziffert werden. Es genügt, wenn er sicher ist (Urteil 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
2.2.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei - auch beim qualifizierten Treuebruchtatbestand - Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung, den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden und bei Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB auf die unrechtmässige Bereicherung beziehen. An seinen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2; Urteile 6B_1118/2023 vom 26. April 2024 E. 2.12.2; 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig", wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich (Art. 9 BV) erweist. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), ansonsten das Bundesgericht darauf nicht eintritt (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.4. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer durch den Verkauf der Darlehensforderung der B.________ Holding AG gegen die konkursite B.________ AG für den symbolischen Betrag von Fr. 1.-- an die C.________ AG seine Vermögensfürsorgepflicht verletzt hat. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob die Forderung im Zeitpunkt des Verkaufs noch werthaltig war. Damit zusammenhängend stellt sich die Frage, ob der Holding durch den umstrittenen Kaufvertrag ein Vermögensschaden erwachsen ist.
2.4.1. Unbestritten ist zunächst, dass die Darlehensforderung der B.________ Holding AG über Fr. 2.5 Mio. rund 83 % der im Konkurs der B.________ AG kollozierten Forderungen entsprach und die Holding demnach eine anteilsmässige Konkursdividende zu erwarten gehabt hätte. Nicht bestritten wird zudem, dass die B.________ Holding AG mit dem Vertrag vom 21. April 2017 einen Grossteil, konkret 85 % ihrer Aktiven veräussert hat.
Weiter erwägt die Vorinstanz, wesentliches Aktivum der B.________ AG im Zeitpunkt ihres Konkurses sei der Bestand von rund 700 - 1'000 Bildern und Kunstgegenständen gewesen. Ursprünglich habe die F.________ AG, bei der A.________ im Verwaltungsrat gesessen habe, die Bilder im Jahre 2007 von der E.________ AG zu einem Preis von Fr. 900'000.-- gekauft. Auch nach Neuverhandlungen im Mai/Juni 2016 sei man noch von einem Wert der Bilder von rund Fr. 850'000.-- ausgegangen, wobei es sich um einen Pauschalpreis für sämtliche Bilder gehandelt habe. Es könne, auch unter Berücksichtigung zusätzlicher Kosten für Expertisen etc., davon ausgegangen werden, dass im Einzelverkauf weitaus höhere Erlöse erzielt werden könnten. Weiter seien im Rahmen der Vereinbarung vom Mai/Juni 2016 zur Sicherung der noch ausstehenden Restkaufpreissumme von Fr. 500'000.-- zwei Bilder treuhänderisch bei einem Rechtsanwalt hinterlegt worden, was ein weiterer Hinweis darauf sei, dass Bilder mit hohem Wert im Bilderbestand seien. Ferner sei Vormerk genommen worden, dass die Bilder für Fr. 6 Mio. versichert und die Prämien bereits bezahlt worden seien. In ihrer Bilanz per 31. Dezember 2016 habe die B.________ AG, die zwischenzeitlich Eigentümerin der Bilder geworden sei, deren Wert zudem mit Fr. 3.1 Mio. ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe betont, dass bei der B.________ Holding AG und der B.________ AG alles richtig bilanziert worden sei. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass mit den Fr. 3.1 Mio. ein realistischer Wert angenommen worden sei.
All diese Umstände stellten laut der Vorinstanz Indizien dafür dar, dass die Bilder am 21. April 2017 auch bei einer Versteigerung in einem Konkursverfahren einen höheren Marktwert gehabt hätten und durchaus ein Verkaufserlös von zumindest mehreren hunderttausend Franken hätte erzielt werden können. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass Kunstgegenstände mit einem derart hohen (bilanzierten) Wert von über Fr. 3 Mio. aufgrund eines Konkurses der Eigentümerin plötzlich völlig wertlos geworden sein sollten. Vielmehr erscheine ein potenzieller Verkaufserlös in der Grössenordnung des erst rund zehn Monate zuvor neu verhandelten Pauschalpreises von Fr. 850'000.-- nicht abwegig. Diese Vereinbarung vom Mai/Juni 2016 habe der Beschwerdeführer selber unterzeichnet. Er habe somit von diesem Wert gewusst. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach mit einem Totalausfall für die B.________ Holding AG zu rechnen gewesen wäre, sei unbegründet und nicht überzeugend. Er hätte vielmehr in Betracht ziehen müssen, dass eine Konkursdividende von rund 83 % am Erlös der Bilder, ausmachend mehrere hunderttausend Franken, nicht unrealistisch erscheine.
2.4.2. Die Vorinstanz bemisst den Wert der veräusserten Darlehensforderung der B.________ Holding AG gegenüber der konkursiten B.________ AG gemäss den vorstehenden Ausführungen anhand der Konkursdividende, die der Holding aller Wahrscheinlichkeit nach zugestanden wäre. Hierfür untersucht sie die wesentlichen Aktiven der B.________ AG, nämlich rund 700 - 1'000 Bilder und andere Kunstgegenstände, sowie den Wert, den diese bei einer Veräusserung im Rahmen des Konkursverfahrens mutmasslich erzielt hätten. Diese Vorgehensweise scheint grundsätzlich sachgerecht und ist entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung ex ante zu bestimmen ist, ob die geschäftlichen Risiken, die der Geschäftsführer einging, den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen der Auftraggeberin zuwiderlaufen (vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen). Massgebend ist somit einzig der Wert, welcher der Darlehensforderung zum Zeitpunkt ihrer Veräusserung am 21. April 2017 zuzuschreiben war.
Es trifft weiter zwar zu, dass das Resultat der Vorinstanz auf Schätzungen beruht. Sie begründet ihre Schätzungen jedoch nachvollziehbar, ohne dass der Beschwerdeführer die einzelnen von ihr genannten Parameter angreifen und in Abrede stellen würde. Er scheint sich vielmehr daran zu stören, dass die Vorinstanz anhand von Indizien auf die Werthaltigkeit der Forderung schliesst. Die Rechtsprechung erachtet das Führen eines Indizienbeweises jedoch als zulässig. Dass der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz geradezu willkürlich wäre (Urteile 6B_165/2025 vom 14. Januar 2026 E. 1.2; 6B_891/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.2.3; je mit Hinweisen), vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.
Da er sich mit den vorinstanzlichen Überlegungen nicht hinreichend substanziiert auseinandersetzt, zielt auch sein Einwand, die Vorinstanz lasse zu Unrecht die weiteren Verbindlichkeiten der B.________ AG unberücksichtigt, ins Leere. Welche Verbindlichkeiten er damit meint und wie diese sich letztlich auf die der B.________ Holding AG zustehende Konkursdividende ausgewirkt hätten, erläutert er nicht. Hinzu kommt, dass für den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach der Rechtsprechung eine Schätzung des eingetretenen Schadens genügt, solange dieser sicher ist (vgl. Urteil 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.3.2 und 4.4.1 mit Hinweisen). Selbst aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht zu schliessen, dass die B.________ AG (zusätzlich zu den Forderungen, mit denen sie im Konkursverfahren bereits konfrontiert war) über derart hohe Verbindlichkeiten verfügt hätte, dass diese den Verwertungserlös im Konkursverfahren auf null reduziert hätten.
Insgesamt durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass im Konkursverfahren der B.________ AG ein Erlös von mehreren Fr. 100'000.-- erzielt worden wäre und die B.________ Holding AG aufgrund der Darlehensforderung zu 83 % daran beteiligt gewesen wäre. Entsprechend kam auch der Darlehensforderung ein Wert in dieser Grössenordnung zu.
2.4.3. Der Beschwerdeführer betont sodann, dass die B.________ Holding AG laut dem Vertrag vom 21. April 2017 hälftig an einem allfälligen Verkaufserlös der Bilder beteiligt gewesen wäre und entsprechend profitiert hätte. Er stellt sich dabei sinngemäss auf den Standpunkt, dass die Holding für den Verkauf ihrer Darlehensforderung eine äquivalente Gegenleistung erhalten habe. Er belässt es aber bei dieser Gegenbehauptung, ohne sich mit den anderslautenden Ausführungen der Vorinstanz zu befassen. Diese begründet einlässlich, weshalb die B.________ Holding AG, deren Konkurs am 21. April 2017 bereits absehbar war, nicht damit rechnen konnte, rechtzeitig von der hälftigen Gewinnbeteiligung zu profitieren, was auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei. Aus ihren Erwägungen ergibt sich klar, dass und weshalb die Vereinbarung vom 21. April 2017 gegen die Interessen der B.________ Holding AG und ihrer Gläubiger (namentlich der E.________ AG) verstiess. Darauf geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht ein; seine Kritik bleibt appellatorisch. Solche Kritik ist zum Nachweis von Willkür nicht geeignet. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
2.4.4. Nicht gefolgt werden kann schliesslich dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er die B.________ Holding AG nicht am Vermögen habe schädigen können, weil diese über gar kein Reinvermögen mehr verfügt habe. Aus dem vorstehend Gesagten folgt, dass die Holding mit der Darlehensforderung von Fr. 2.5 Mio. über einen werthaltigen Vermögenswert verfügt hat. Gerade - oder anders gesagt erst - mit der Veräusserung dieser Forderung verringerten sich die Aktiven und damit auch das Gesellschaftsvermögen.
An dieser Betrachtungsweise ändert nichts, dass die Beteiligung an der B.________ AG von der Revisionsgesellschaft in ihrer nachträglichen Stellungnahme vom 11. November 2022 als wertlos bezeichnet wurde. Die Vorinstanz erläutert schlüssig, weshalb dieser Bewertung keine entscheidende Bedeutung zukommt, nachdem die Darlehensforderung im ursprünglichen Revisionsbericht vom 28. Februar 2017 lediglich für "überbewertet" befunden wurde. Sie weist insbesondere auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer über ganz andere Informationen und Kenntnisse betreffend den Wert der Bilder verfügt habe als die Revisionsgesellschaft. Dies bedeutet entgegen seinen Vorbringen nicht, dass die Vorinstanz ihn nur deshalb verurteilt, weil er nicht beweisen konnte, dass die Forderung wertlos war. Sie schreibt ihm einzig zu, im massgebenden Zeitpunkt der Veräusserung am 21. April 2017 deutlich besser über den Wert des Bilderbestands Bescheid gewusst zu haben als später die Revisionsgesellschaft. Dies folgert die Vorinstanz daraus, dass einerseits der Beschwerdeführer massgeblich am Erwerb der Bilder von der E.________ AG beteiligt war (vgl. E. 2.4.1 oben) und andererseits die Revisionsgesellschaft in ihrer Stellungnahme einräumte, dass ihr keinerlei Informationen bezüglich des Hauptaktivums der Tochtergesellschaft, dem Bilderbestand in der Höhe von Fr. 3.1 Mio., vorgelegen hätten. Die treffenden Überlegungen der Vorinstanz halten vor dem Willkürverbot stand.
2.5. Seine Geschäftsführereigenschaft sowie die vorinstanzlichen Ausführungen zum Vorsatz und zur unrechtmässigen Bereicherung bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Damit erweist sich der Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung als rechtens.
3.
Die Beschwerde richtet sich sodann gegen den Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB). Der Beschwerdeführer verweist dabei im Wesentlichen auf seine Ausführungen zur ungetreuen Geschäftsbesorgung und vertritt den Standpunkt, die veräusserte Forderung sei wertlos gewesen, weshalb die Gegenleistung von Fr. 1.-- nicht als von "offensichtlich geringerem Wert" qualifiziert werden könne.
Es wurde vorstehend bereits dargelegt, dass die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen davon ausgehen durfte, die veräusserte Darlehensforderung habe einen Wert von mehreren Fr. 100'000.-- aufgewiesen. Folglich verlet.0zt es auch kein Bundesrecht, wenn sie resümiert, mit dem Verkauf dieser Forderung für Fr. 1.-- habe die B.________ Holding AG Vermögenswerte "gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert" im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB veräussert.
4.
4.1. Mit zunächst ähnlicher Argumentation kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Strafzumessung. Er bringt vor, der Deliktsbetrag von "mehreren hunderttausend Franken", welcher der Strafzumessung zugrunde liegt, erweise sich als willkürliche Schätzung. Ausserdem sei die Strafzumessung nicht überprüfbar, weil sie nicht der bundesgerichtlichen Systematik folge. So werde die hypothetische Einsatzstrafe in einer nicht überprüfbaren Art und Weise im Rahmen der Bestimmung der Sanktionsart festgesetzt, was dem Erfordernis der Schuldangemessenheit der Strafe widerspreche.
Darüber hinaus wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie ihm den vollbedingten Strafvollzug verweigere. Sie stütze sich dabei einzig auf einen Strafbefehl aus dem Jahr 2016, ohne die erforderliche Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit vorzunehmen. Angesichts dessen hätte sie nicht von der gesetzlichen Regel des bedingten Vollzugs abweichen dürfen.
4.2. Die Grundsätze der Strafzumessung sind in Art. 47 ff. StGB geregelt. Das Gericht berücksichtigt das objektive und subjektive Verschulden des Täters, dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben ( Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB ; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren steht ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 149 IV 217 E. 1.1, 395 E. 3.6.1; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass nachvollziehbar ist, ob alle relevanten Aspekte berücksichtigt und wie sie bewertet wurden (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Solange sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren im Rahmen des sachgerichtlichen Ermessens hält, kann das Bundesgericht das angefochtene Urteil auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält (Urteile 6B_88/2025 vom 9. Januar 2026 E. 3; 6B_1081/2022 vom 29. August 2023 E. 1.6; je mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; Urteile 6B_88/2025 vom 9. Januar 2026 E. 3; 6B_1081/2022 vom 29. August 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen)
4.3. Die Einwände des Beschwerdeführers betreffend Deliktsbetrag sind unbegründet. Die Höhe des Deliktsbetrags bzw. des Schadens stellt bei Vermögensdelikten einen wichtigen strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkt neben anderen dar. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Schaden indes auch im Rahmen der Strafzumessung nicht exakt beziffert werden. Um die Schwere des Verschuldens gewichten zu können, genügt es vielmehr, wenn das Sachgericht in Bezug auf den Schaden von einer Grössenordnung ausgeht oder den Schaden im Sinne eines Minimums frei schätzt (Urteile 6B_571/2020 vom 30. Juni 2021 E. 2.4.4; 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.4.1; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz bemisst den entstandenen Schaden auf mehrere Fr. 100'000.--. Wörtlich verstanden entspricht dies mindestens Fr. 200'000.--. Aus ihren Erwägungen geht zudem auch hervor, dass sie von einem Schadensbetrag von weniger als Fr. 850'000.-- ausgeht. Damit nimmt die Vorinstanz die nötigen Eingrenzungen vor. Inwiefern eine genauere Bestimmung des Deliktsbetrags zu einer für den Beschwerdeführer vorteilhafteren Strafzumessung hätte führen sollen, erläutert dieser zudem nicht und ist auch nicht ersichtlich, zumal ihm von der Vorinstanz ein leichtes Verschulden attestiert wird.
4.4. Zur beschwerdeführerischen Kritik an der Methodik ist Folgendes festzuhalten: Unter dem Titel "Tatschwere" bewertet die Vorinstanz zunächst das objektive und subjektive Tatverschulden und gelangt zum Fazit, die Tatschwere könne innerhalb des weiten Strafrahmens als "noch leicht" bezeichnet und im unteren Drittel angesiedelt werden. Anschliessend bestimmt sie unter dem Titel "Sanktionsart" die Strafart. Die dortigen Ausführungen schliesst sie damit, dass die hypothetische Einsatzstrafe für die ungetreue Geschäftsbesorgung auf acht Monate Freiheitsstrafe festzusetzen sei.
Die Strafe von acht Monaten entspricht mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) einem leichten Verschulden, wie es die Vorinstanz eingangs feststellt. Welche Faktoren sie dabei wie gewichtet hat, ist anhand ihrer Ausführungen ohne Weiteres überprüfbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich an der Verschuldensbewertung durch die anschliessenden Ausführungen zur Sanktionsart noch etwas geändert hätte. Folglich ist lediglich anzumerken, dass es die Nachvollziehbarkeit ihrer Ausführungen erleichtert hätte, wenn die Vorinstanz die zahlenmässige Bestimmung der Einsatzstrafe bereits unter dem Titel "Tatschwere" vorgenommen hätte. Ein eigentlicher Fehler in der Methodik, der ein Eingreifen des Bundesgerichts erforderlich machen würde, ist ihr dagegen nicht vorzuwerfen.
4.5. Abschliessend erachtet der Beschwerdeführer die Verweigerung des vollbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe als bundesrechtswidrig.
4.5.1. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt (BGE 150 IV 277 E. 2.3.7; 144 IV 277 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteile 6B_88/2025 vom 9. Januar 2026 E. 5.9.2; 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). Fehlende Einsicht in das begangene Unrecht kann eine ungünstige Prognose rechtfertigen (Urteile 6B_88/2025 vom 9. Januar 2026 E. 5.9.2; 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 5.9.1, nicht publiziert in: BGE 148 I 295; je mit Hinweisen).
4.5.2. Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, die zu beurteilenden deliktischen Handlungen würden bereits rund sieben Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer habe sich seither wohl verhalten. Er sei inzwischen pensioniert und lebe ansonsten in stabilen sozialen Verhältnissen. Gewichtige Bedenken bestünden indessen aufgrund der einschlägigen Vorstrafe vom 9. November 2016 und dem Umstand, dass er innerhalb der Probezeit bzw. nur rund sechs Monate nach Erlass des Strafbefehls einschlägig delinquiert und die gleichen Rechtsgüter verletzt habe. Ausserdem würden einer unbedingt vollziehbaren Strafe von 135 Tagessätzen Geldstrafe wegen Unterlassung der Buchführung des Amtsgerichts München vom 28. August 2014 offensichtlich ähnliche Delikte zugrunde liegen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer in keiner Weise einsichtig, sich unrichtig verhalten zu haben.
4.5.3. Mit diesen Ausführungen würdigt die Vorinstanz die für die Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens wesentlichen Umstände hinreichend. Dass sie aufgrund des getrübten strafrechtlichen Leumunds davon ausgeht, eine bedingte Strafe reiche nicht aus, um den Beschwerdeführer von künftiger Delinquenz abzuhalten, ist nicht zu beanstanden. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorstrafen hätten einen anderen Lebensabschnitt betroffen und er sei inzwischen Rentner, vermag daran nichts zu ändern. Damit ist nicht dargetan, dass die Vorinstanz das ihr bei der Prognosestellung zustehende Ermessen (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1; je mit Hinweis) verletzt hätte. Vielmehr geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Teilvollzug in Fällen, wo sich insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters ergeben, eine bessere Prognose ermöglicht (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 6.3.2, nicht publiziert in: BGE 145 IV 329). Dem trägt die Vorinstanz im Ergebnis Rechnung.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Die Gerichtsschreiberin: