Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_925/2024
Urteil vom 15. November 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Strafbefehl, üble Nachrede; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. November 2024 (C-7/2024/10024098).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
A.________ wendet sich mit elektronischer Post an das Bundesgericht. Er beanstandet sinngemäss den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. November 2024, der ihm zugestellt worden ist. Der fragliche Strafbefehl ist nicht letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dagegen ist gemäss dessen Rechtsmittelbelehrung Einsprache bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Auf die Eingabe an das Bundesgericht ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die zuständige Staatsanwaltschaft zu überweisen.
2.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill