Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_87/2024
Urteil vom 27. Januar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Raufhandel; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 27. September 2023
(4M 22 128).
Sachverhalt
A.
Am 26. Juli 2017 zwischen 23.20 und 23.36 Uhr seien am U.________platz in V.________ zwei Gruppierungen tätlich aneinander geraten. Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ mit Anklageschrift vom 7. April 2021 vor, bei dieser Auseinandersetzung B.________ mit seinem Klappmesser mehrere Schnittverletzungen am Oberkörper und eine Stichverletzung an der linken Flanke zugefügt zu haben.
Zudem habe A.________ in anderem Zusammenhang in angetrunkenem und fahrunfähigem Zustand einen Elektroscooter geführt und unbefugt Marihuana besessen und konsumiert.
B.
B.a. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach A.________ mit Urteil vom 5. Juli 2022 wegen Raufhandels, Führens eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (SR 812.121) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Anrechnung von einem Tag Haft, und zu einer Busse von Fr. 900.--. Es wurde festgehalten, dass A.________ auch den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung rechtswidrig erfüllt habe, er zufolge entschuldbarer Notwehr jedoch straflos bleibe.
B.b. Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bestätigte das Obergericht Luzern den Schuldspruch wegen Raufhandels und stellte die Rechtskraft der übrigen, nicht angefochtenen Schuldsprüche fest. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Anrechnung von einem Tag Haft, und zu einer Busse von Fr. 900.--. Es wurde festgehalten, dass A.________ auch den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung rechtswidrig erfüllt habe, er zufolge entschuldbarer Notwehr jedoch straflos bleibe.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei betreffend den Schuldspruch wegen Raufhandels, die Strafe und die Kostenverteilung aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen. Für die bereits rechtskräftigen Verurteilungen sei eine angemessene bedingte Geldstrafe festzusetzen, unter Anrechnung der Haft. Die Kosten seien nach dem Ausgang des Prozesses neu zu verlegen.
Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz stelle den rechtserheblichen Sachverhalt willkürlich fest und verletze Art. 133 Abs. 1 und 2 StGB .
2.
2.1. Zum Sachverhalt bringt der Beschwerdeführer vor, es könne lediglich festgestellt werden, dass es zu einem verbalen Streit gekommen sei, wobei nicht sicher sei, mit wem er gestritten habe. Er habe lediglich jemanden weggestossen, um zu vermeiden, dass er getreten und ins Wasser gestossen werde. Es habe sich um eine Abwehr eines Angriffs gehandelt. Die Vorinstanz spreche undifferenziert von einem Handgemenge, obwohl ein Schlagabtausch nicht bewiesen sei, und verletze dadurch den Grundsatz "in dubio pro reo".
Selbst wenn von wechselseitigen Tätlichkeiten mit einer Einzelperson auszugehen wäre, hätte er jedenfalls nicht damit rechnen müssen, dass ihn die ganze Gruppe angreifen würde, habe er doch weder provoziert noch angegriffen oder unverhältnismässige Gewalt angewandt. Die Feststellung, er habe in Kauf genommen, dass es zu einem Raufhandel kommen würde, entbehre jeglicher Logik und sei damit willkürlich.
Weil es keine Provokation des Beschwerdeführers gegeben habe und ein Handgemenge nicht bewiesen sei, sei das Eingreifen der Gruppe auch nicht kausal darauf zurückzuführen, was sich auf die rechtliche Frage auswirke, ob es sich beim Geschehen um eine Einheit gehandelt habe. Nach der Auseinandersetzung zwischen ihm und B.________ habe es einen klaren Unterbruch gegeben, bevor er von der Gruppe angegriffen worden sei.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, es stehe fest und sei nicht umstritten, dass sich am Abend des 26. Juli 2017 zwei Gruppen am U.________platz in V.________ aufgehalten hätten. Der einen Gruppe hätten der Beschwerdeführer sowie C.________ angehört, der anderen B.________, D.________, E.________ und F.________. Im Verlauf des Abends sei es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen, an der mindestens der Beschwerdeführer und B.________ beteiligt gewesen seien. Dabei habe B.________ Verletzungen an der Thoraxwand links (Länge 3 cm) und am Oberbauch links (Länge
25 cm) mit Hämatopneumothorax links sowie Verletzungen des Musculus oblicus externus, der Rektusscheide und der Rektusmuskulatur im linken Oberbauch davongetragen. Auch wenn die Verletzungen gemäss Arztbericht als schwer bis sehr schwer beurteilt worden seien, habe sich B.________ während der Hospitalisation zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr befunden. Der Beschwerdeführer gestehe, das sichergestellte Einhand-Klappmesser mit Daumenhebel mit einer Klingenlänge von ca. 5-6 cm während der Auseinandersetzung behändigt und B.________ damit möglicherweise verletzt zu haben.
Gemäss Vorinstanz lasse sich nicht abschliessend eruieren, was der konkrete Auslöser der Auseinandersetzung gewesen sei. Gestützt auf die verschiedenen Aussagen sei davon auszugehen, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ gekommen sei, die in ein gegenseitiges Handgemenge übergegangen sei, bevor sich der Kollege des Beschwerdeführers und die Kollegen von B.________ eingemischt hätten.
Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass ihn anschliessend mehrere Personen geschlagen und getreten hätten und ihm einige seiner Rastazöpfe ausgerissen worden seien, wogegen er sich zu wehren versucht habe. Zeitweise sei der Beschwerdeführer durch körperliche Einwirkung zu Boden gebracht worden, nachdem er zu flüchten versucht habe, wobei von ihm auch nicht abgelassen worden sei, als er auf dem Boden gelegen sei. Der Kollege des Beschwerdeführers, C.________, habe sich nicht erfolgreich gegen die Angreifer durchzusetzen und schützend in das Geschehen einzugreifen vermocht. Der Beschwerdeführer sei mithin auf sich alleine gestellt gewesen. Er habe sich in einer ausweglosen Situation gesehen und (Todes-) Angst gehabt. Der Beschwerdeführer habe erkannt, dass mindestens eine Person bzw. einer der Eritreer ein Messer bei sich getragen bzw. in der Hand gehalten habe, woraufhin er aus seinem Rucksack das Tatmesser behändigt habe. Im Anschluss sei es zu den Verletzungen von B.________ gekommen.
B.________ sei im Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung, jedoch nachdem der Beschwerdeführer sein Messer aus dem Rucksack behändigt habe, auf diesen losgegangen, woraufhin beide zu Boden gestürzt seien. Im Sinne einer aktiven Abwehrhandlung habe der Beschwerdeführer diesem dabei einen kraftvollen, glatten Schnitt von 25 cm Länge in den Oberbauch versetzt sowie die vorgenannten Verletzungen zugefügt.
In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder die Tötung, noch die Verletzung von B.________ gewollt habe. Vielmehr habe er nur zeigen wollen, dass er ebenfalls ein Messer habe, um so die Auseinandersetzung zu stoppen. Jedenfalls habe er keine lebensgefährlichen Verletzungen beabsichtigt. Allerdings habe er dadurch, dass er das Messer hervorgenommen und konkret im Rahmen der unkontrollierten tätlichen Auseinandersetzung eingesetzt habe, zumindest in Kauf genommen, dass er B.________ lebensgefährlich verletzen könnte. Es sei einzig dem Zufall zu verdanken, dass dieser keine lebensgefährlichen Verletzungen davongetragen habe. Zudem sei als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass eine gewaltsame Einwirkung mit einem Messer gegen die Bauchregion, in der sich lebenswichtige Organe befinden, zu lebensgefährlichen Verletzungen führen könne. Aufgrund der Situation sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Folgen des Messereinsatzes zu kontrollieren. Der Eintritt von lebensgefährlichen Verletzungen habe sich mit einer derartig hohen Wahrscheinlichkeit aufgedrängt, dass sein Handeln vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Verletzungserfolgs gewertet werden könne.
Die Vorinstanz erwägt schliesslich, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass B.________ mit mehreren Kollegen unterwegs und auch er selbst nicht alleine gewesen sei. Es sei ihm bewusst gewesen, dass sich wahrscheinlich weitere Personen einmischen würden, wenn er sich mit B.________ eine Auseinandersetzung liefere. Dies habe er in Kauf genommen.
2.3.
2.3.1. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
2.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Das vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Vorgebrachte erschöpft sich über weite Strecken in rein appellatorischer Kritik. So stellt er der Beweiswürdigung der Vorinstanz primär seine eigene gegenüber. Namentlich wenn er ausführt, ein Schlagabtausch werde lediglich von B.________ und F.________ bestätigt. Er, der Beschwerdeführer, habe "anscheinend" eine Person weggestossen, um zu vermeiden, dass er "gekickt" und ins Wasser gestossen werde. Er habe bereits bei der ersten und "glaubwürdigsten" Befragung ausgesagt, dass er eine Person weggestossen habe, um den Angriff abzuwehren. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
2.4.2. Weiter übersieht der Beschwerdeführer, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Entsprechend ist seinen Rügen kein Erfolg beschieden, wenn er davon ausgeht, es blieben "unüberbrückbare und ernsthafte Zweifel", so dass in dubio pro reo die von ihm dargelegte Version, wonach er nur abgewehrt habe, zu schützen sei.
2.4.3. Die Vorinstanz nimmt eine erschöpfende und unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstandende Würdigung der ihr vorliegenden Beweise vor (angefochtener Entscheid S. 12-32, 36 f.). Sie legt nachvollziehbar dar, weshalb sie davon ausgeht, dass es zunächst zu einem verbalen Streit zwischen dem Beschwerdeführer B.________ gekommen sei, der anschliessend in ein gegenseitiges Handgemenge übergegangen sei. So hätte B.________ ausgesagt, dass er sich zuerst alleine mit dem Beschwerdeführer geprügelt habe. Auch der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er gestossen worden sei und selbst mindestens eine Person weggestossen habe, womit seine tätliche Beteiligung erstellt sei. Darin liegt keine Willkür.
Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der vorinstanzliche Schluss, dass der Beschwerdeführer in Kauf genommen habe, dass sich weitere Personen in die Auseinandersetzung einmischen würden, offensichtlich unrichtig wäre. Die Vorinstanz verweist darauf, dass er gewusst habe, dass B.________ mit mehreren Kollegen vor Ort gewesen sei. Indem der Beschwerdeführer diese Feststellung lediglich bestreitet und geltend macht, er habe nicht mit einem Eingreifen rechnen müssen, weil er weder provoziert noch angegriffen oder unverhältnismässige Gewalt angewandt habe, vermag er keine Willkür darzutun.
Gegen die Feststellung, es sei kausal auf die von ihm mit B.________ geführte verbale und tätliche Auseinandersetzung zurückzuführen, dass die übrigen Personen eingegriffen hätten, wehrt sich der Beschwerdeführer schliesslich nur mit dem Argument, dass es seinerseits keine Provokation gegeben habe und es kein Handgemenge gegeben habe. Darauf ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen und es ist von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung auszugehen.
3.
3.1. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung macht der Beschwerdeführer geltend, das Geschehen sei in zwei getrennte Handlungsabschnitte zu teilen. In der ersten Phase seien nur er und B.________ und damit nur zwei Personen beteiligt gewesen, weshalb kein Raufhandel vorliege, wobei es zusätzlich an der objektiven Strafbarkeitsbedingung fehle. In der zweiten Phase habe er nur abgewehrt.
Sollte dennoch von einer Handlungseinheit ausgegangen werden, müsse bei strafloser Notwehr bezüglich des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung konsequenterweise auch ein Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels erfolgen.
3.2. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe den objektiven und subjektiven Tatbestand einer versuchten schweren Körperverletzung erfüllt. Er habe sich jedoch gegen einen rechtswidrigen Angriff der Gruppe der Eritreer (inkl. B.________) gewehrt und damit in Notwehr gehandelt. Allerdings habe er sich nicht des mildesten Abwehrmittels bedient und das Messer insbesondere nicht gegen weniger verletzliche Körperteile (Arme, Beine) eingesetzt. Damit habe er die Grenzen der Notwehr überschritten, weshalb Art. 15 StGB keine Anwendung finde. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund des seit einiger Zeit andauernden Angriffs durch mehrere Personen in einem aufgeregten und bestürzten Zustand sowie in einer ausweglosen Situation befunden. Nachdem sein Fluchtversuch bereits gescheitert sei und ihm auch C.________ nicht habe helfen können, habe er sich mit einem lebensbedrohlichen Angriff konfrontiert gesehen, weshalb er nicht mehr besonnen und verantwortlich habe reagieren können. In Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB bleibe er deshalb straflos.
Zum Raufhandel erwägt sie, dass die verbale Auseinandersetzung und das gegenseitige Handgemenge mit aktiver Beteiligung des Beschwerdeführers unmittelbar dazu geführt hätten, dass sich die weiteren Beteiligten eingemischt hätten. In der Folge sei der Beschwerdeführer mit Fäusten und Fusstritten malträtiert worden. Während der Auseinandersetzung hätten sich sowohl er als auch B.________ Verletzungen zugezogen, womit auch die objektive Strafbarkeitsbedingung vorliege. Das Tatgeschehen lasse sich nicht in zwei Phasen aufteilen, sondern bilde in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht eine Einheit. Der Beschwerdeführer habe sich nicht nur passiv verhalten, sondern habe sowohl zu Beginn als auch während der Auseinandersetzung aktive (Abwehr-) Handlungen vorgenommen. In subjektiver Hinsicht sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei und er zumindest in Kauf genommen habe, dass die zunächst bilaterale Auseinandersetzung mit B.________ in eine Massenschlägerei münden könnte. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe lägen keine vor, weshalb der Beschwerdeführer nach Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei.
Der Schuldspruch stütze sich nicht auf den Messereinsatz, der reines Abwehrverhalten darstelle, sondern auf die vorgängige verbale Auseinandersetzung und das Handgemenge zwischen ihm und B.________, die der Auslöser der anschliessenden Schlägerei gewesen seien. Entsprechend werde der Raufhandel nicht von der versuchten schweren Körperverletzung, begangen in entschuldbarer Notwehr nach Art. 16 Abs. 2 StGB, konsumiert.
3.3.
3.3.1. Unter den Tatbestand des Raufhandels von Art. 133 Abs. 1 StGB fällt, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB).
3.3.2. Ein Raufhandel ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen (BGE 139 IV 168 E. 1.1.1; 137 IV 1 E. 4.2.2; 131 IV 150 E. 2.1; Urteil 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 3.2.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; Urteil 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 3.2.2, zur Publikation vorgesehen). Nach der Rechtsprechung gilt auch der Abwehrende als Beteiligter im Sinne von Art. 133 StGB, wobei bereits ein einziger Gegenschlag, sei es auch nur zur Abwehr, genügt. Der Abwehrende ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Nur wer sich völlig passiv verhält, wird von der Bestimmung von Art. 133 StGB nicht erfasst (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 und 4.3.1; 94 IV 105; Urteil 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 3.2.2, zur Publikation vorgesehen).
3.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
3.4.1. Sie geht mit Verweis auf BGE 137 IV 1 zu Recht davon aus, dass sich das Geschehen vorliegend nicht in zwei Phasen aufteilen lässt, weil es in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht eine Einheit bildet. So ging die bilaterale Auseinandersetzung nahtlos in eine Schlägerei mit mehreren Beteiligten über. Insbesondere ist kein Beteiligter zwischenzeitlich ausgeschieden (vgl. BGE 106 IV 246 E. 3e). Während der Auseinandersetzung haben der Beschwerdeführer und B.________ unbestrittenermassen Verletzungen davongetragen, womit die objektive Strafbarkeitsbedingung vorliegt. Der Beschwerdeführer hat sich durch Stossen bereits tätlich an der Auseinandersetzung beteiligt, als sie sich noch auf ihn und B.________ beschränkte (vgl. zum Stossen als Tathandlung Urteile 6B_958/2024 vom 24. September 2025 E. 2.3; 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1). Es ist unerheblich, dass diese aktive Teilnahme vor der Beteiligung von Drittpersonen oder vor dem Eintritt von Verletzungen erfolgte (BGE 139 IV 168 E. 1.1; 137 IV 1 E. 4.3). Zudem hat sich der Beschwerdeführer auch in der Folge nicht rein passiv verhalten, sondern mit seinem Messer tätliche Abwehrhandlungen vorgenommen. Dadurch hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllt.
3.4.2. Gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer erkannt, dass B.________ mit weiteren Bekannten vor Ort gewesen ist, und in Kauf genommen, dass sich diese (wie auch C.________ auf seiner Seite) an der Auseinandersetzung beteiligen würden. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie daraus schliesst, der Beschwerdeführer habe sich eventualvorsätzlich an einem Raufhandel beteiligt.
3.4.3. Art. 133 Abs. 2 StGB findet vorliegend keine Anwendung, weil sich der Beschwerdeführer nicht ausschliesslich zur Abwehr tätlich am Raufhandel beteiligt hat. So war dies gemäss Vorinstanz zwar beim Einsatz des Messers der Fall, nicht jedoch beim Schubsen zu Beginn der Auseinandersetzung. Insofern führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die versuchte schwere Körperverletzung in entschuldbarer Notwehr handelte, nicht dazu, dass seine Beteiligung am Raufhandel straflos wäre. Die Strafbestimmungen von Art. 122 und Art. 133 StGB stehen im Übrigen in echter Konkurrenz (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; 118 IV 227 E. 5b; 83 IV 191).
3.5. Der Schuldspruch wegen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB ist rechtens.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich nur für den Fall eines Freispruchs gegen den Strafpunkt und die vorinstanzliche Kostenverlegung. Weil es beim Schuldspruch wegen Raufhandels bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni