Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_858/2024
Urteil vom 10. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Betschart.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch B.________, und diese vertreten durch Rechtsanwältin Brigit Rösli,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. April 2024 (B230190-O/U/nk-ad).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach C.________ am 2. November 2022 frei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, angeblich begangen zum Nachteil von A.________ (Privatklägerin). Weiter sprach es ihn frei vom Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zur Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB. Hingegen sprach es ihn schuldig der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. Die Zivilforderungen der Privatklägerin wies es ab.
B.
Mit Urteil vom 5. April 2024 stellte das Obergericht des Kantons Zürich zunächst fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts namentlich bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Pornographie in Rechtskraft erwachsen ist. Sodann sprach es C.________ ebenfalls frei von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen Anstiftung zur Pornographie und verwies das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin auf den Zivilweg.
C.
A.________ lässt Beschwerde in Strafsachen führen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben; C.________ sei der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von
Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Auch sei ihm ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB aufzuerlegen, und er sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem
1. Januar 2020 zu bezahlen; zudem sei festzustellen, dass er ihr gegenüber grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei. Eventualiter sei das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens vollständig beizuziehen, und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Zudem ersucht sie im Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht zieht die Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin auf Aktenbeizug Genüge getan.
1.2. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Sie begründet diesen Antrag indessen nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42
Abs. 2 BGG). Im Übrigen findet im Verfahren vor Bundesgericht in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Ein solcher erscheint auch vorliegend nicht als erforderlich.
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 IV 103 E. 1).
2.1. Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren als Straf- und Zivilklägerin beteiligt und eine Genugtuung von Fr. 40'000.- geltend gemacht. Der angefochtene Entscheid wirkt sich auf die Zivilforderung aus, weshalb die Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). Auf die im Übrigen frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Ausserdem muss die Begründung im bundesgerichtlichen Verfahren in der Beschwerde selbst enthalten sein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher vorliegend nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin lediglich auf ihre Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren oder auf die Ausführungen in dem dem vorinstanzlichen Urteil beigefügten Minderheitsantrag verweist.
3.
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Das Bundesgericht greift erst dann ein, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1).
Ist die Vorinstanz auf der Grundlage einer beweisrechtlichen Gesamtwürdigung zu ihrer Überzeugung gelangt, reicht es - wie beim Indizienbeweis - nicht aufzuzeigen, wie einzelne Indizien (oder Aussagen) willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Die beschwerdeführende Partei muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (vgl. Urteil 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.3.4 mit Hinweis).
3.2. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_934/2023 vom 4. März 2024 E. 1.2.2; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu
(BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen; Urteil 6B_382/2024 vom
6. Februar 2025 E. 3.4).
Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_916/2023 vom
1. Oktober 2024 E. 2.4; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_157/2024 vom 3. Juni 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Im Zusammenhang mit dem hier einzig interessierenden Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern wird dem Beschwerdegegner 2 in der Anklageschrift zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: Kurz nach dem Eintritt der Beschwerdeführerin in die Wohngruppe D.________ habe er, als dort angestellter Betreuer, angefangen, die Beschwerdeführerin wiederholt am Oberschenkel anzufassen, indem er sie dort gestreichelt oder ihren Oberschenkel gedrückt habe. Sodann habe er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Pikettzimmer der Angestellten im Wohnheim D.________ seinen Finger in die Vagina der Beschwerdeführerin eingeführt, um sie zu "fingern". Als die Beschwerdeführerin "Stopp" gesagt habe, weil ihr dies nicht gefallen habe, habe er aufgehört. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin etwa elf Jahre alt gewesen sei, habe der Beschwerdegegner 2 sie bei sich zu Hause umarmt und sie auf sein Bett getragen. Dort habe er ihr die Kleider ausgezogen und sie auf der nackten Haut am ganzen Körper, auch an ihren Brüsten, berührt. Im Zuge dessen habe er sich ebenfalls teilweise entkleidet, und beide Parteien seien nebeneinander auf dem Bett gelegen. Sodann habe der Beschwerdegegner 2 mit seiner Hand die entblösste Vulva der Beschwerdeführerin gerieben und seinen Finger in ihre Vagina eingeführt. Als die Beschwerdeführerin ihn aufgefordert habe, damit aufzuhören, habe er von ihr abgelassen, um in der Folge seinen Finger dennoch ein zweites Mal in ihre Vagina einzuführen. Daraufhin habe die Privatklägerin dem Beschuldigten zwar erneut gesagt, dass sie das nicht wolle, habe ihn aber gewähren lassen, weshalb er seinen Finger einige Sekunden in ihrer Vagina belassen habe. An einem nicht näher eingrenzbaren Tag habe er die Beschwerdeführerin im Wohnheim mehrmals geküsst, teilweise mit Zunge.
Im Frühjahr 2020, als die Beschwerdeführerin in Quarantäne gewesen sei, habe sich der Beschwerdegegner 2 in ihr Zimmer begeben, wo er sie ohne Zunge geküsst und sie dazu gebracht habe, in seine Hose an seinen Penis zu greifen und diesen mit der Hand unter den Kleidern zu frottieren, wobei er nicht zum Orgasmus gekommen sei. Sodann sei es im Wohnheim D.________ entweder im Zimmer der Beschwerdeführerin oder im Pikettzimmer der Angestellten zu verschiedenen Vorfällen gekommen, wobei der Beschwerdegegner 2 jeweils die Tür zum Zimmer der Beschwerdeführerin zugezogen und mittels Drehknopf abgeschlossen oder aber den Vorhang vor der Pikettschlafecke im Büro ganz zugezogen habe. Dabei sei die Initiative immer vom Beschwerdegegner 2 ausgegangen, der die Beschwerdeführerin zuerst berührt oder geküsst und ihr gezeigt habe, was sie bei ihm machen solle. Der letzte Vorfall habe sich ca. Ende April 2021 ereignet, rund eine bis zwei Wochen bevor die Beschwerdeführerin das Wohnheim D.________ verlassen habe. Die Beschwerdeführerin sei mit diesen Handlungen des Beschwerdegegners 2 teilweise einverstanden gewesen, habe diese aber teilweise auch als negativ empfunden, was sie ihm allerdings nicht explizit gezeigt habe, da es ihr unangenehm gewesen sei, "Stopp" zu sagen oder sich zu wehren.
In subjektiver Hinsicht wird dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfen, dass er aufgrund seiner Arbeitstätigkeit als Betreuer im Wohnheim D.________ gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin zwischen 10 und 12 Jahren alt gewesen sei, und dass er zumindest in Kauf genommen habe, durch sein Verhalten ihre ungestörte sexuelle Entwicklung zu gefährden.
4.2. Die Vorinstanz erwog, bei den sexuellen Handlungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin, die dem Beschwerdegegner 2 zur Last gelegt würden, handle es sich um klassische Vier-Augen-Delikte. Damit sei entscheidend, ob der Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin erstellt werden könne, zumal keine weiteren Beweismittel vorlägen, die zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts herangezogen werden könnten. Wie schon die erste Instanz gelangte die Vorinstanz nach ausführlicher Beweiswürdigung zur Einschätzung, dass diese Aussagen insgesamt unglaubhaft seien und sich die Anklagevorwürfe gestützt darauf nicht mit der erforderlichen Überzeugung erstellen liessen.
5.
5.1. Nach dem Grundsatzentscheid BGE 128 I 81 E. 2 erfordern wahre und falsche Schilderungen nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Ergebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist (Urteil 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022
E. 5.3.3). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 128 I 81 E. 2).
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdeführerin wurde zwei Mal polizeilich einvernommen, am 18. Mai 2021 sowie am 19. August 2021; die Einvernahmen wurden jeweils auf Video aufgezeichnet. Zu diesen Zeitpunkten war sie 13 Jahre alt. Die erste Instanz würdigte ihre Aussagen ausführlich und zeigte detailliert auf, dass diese zahlreiche Widersprüche, Unklarheiten und Inkonsistenzen enthielten, beispielsweise zum Beginn der angeblichen sexuellen Handlungen, zur Beziehung und den Gefühlen der Beschwerdeführerin zum Beschwerdegegner 2 oder zu den sexuellen Handlungen im Allgemeinen. Namentlich betreffend den Ablauf des mutmasslichen Vorfalls in der Wohnung des Beschwerdegegners 2 sei anhand der Angaben der Beschwerdeführerin nicht klar, wessen Idee es gewesen sein soll, dass sie in seine Wohnung gehe, ob und weshalb sie die Adresse gekannt habe, wie sie in die Wohnung gelangt sei, wann der Beschwerdegegner 2 genau angefangen habe, sie unsittlich zu berühren und ob auch sie an ihm sexuelle Handlungen habe vornehmen müssen. Hingegen habe die Beschwerdeführerin die Wohnung und das Auto des Beschwerdegegners 2 genau beschreiben können. Auch bezüglich des letzten Vorfalls, der ca. Ende April 2021, kurz vor ihrem Austritt aus dem D.________, im Pikettzimmer (Schlafzimmer der Betreuer, das auch als Büro dient), stattgefunden haben soll, habe die Beschwerdeführerin während der Einvernahme vom
18. Mai 2021 ausführliche - wenn auch inkonsistente - Angaben dazu gemacht, wann, wo und wie sich der Vorfall abgespielt habe, und sich sogar an die Kleidung erinnert, die sie getragen habe. Demgegenüber habe sie sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 nicht mehr erinnern können, wo der letzte Vorfall geschehen sei und wie er sich abgespielt habe. Dieser Gesinnungswechsel sei nicht nachvollziehbar. Sodann habe sie unterschiedliche Aussagen dazu gemacht, ob sich nur dieser letzte Vorfall im Pikettzimmer/Büro ereignet habe, oder ob es bereits vor dem Vorfall in der Wohnung des Beschwerdegegners 2 in diesem Zimmer zu Übergriffen gekommen sei.
Die erste Instanz gelangte zum Fazit, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien in der Tendenz dürr und platt und wiesen insgesamt sehr wenige originelle Details auf. Einzelheiten zu den anklagegegenständlichen Vorfällen habe die Beschwerdeführerin mehrheitlich nur auf konkrete Fragen bzw. auf aktives Nachfragen preisgegeben. Ihre Aussagen hätten sich augenscheinlich jeweils an der Formulierung der gestellten Frage orientiert. Sei die Frage umformuliert worden, sei eine andere Antwort erfolgt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin würden daher auf den gestellten Fragen aufbauen, was zur Folge habe, dass sie sich praktisch durchgehend in Widersprüchen verstricke. Bereits innerhalb der gleichen Einvernahme seien ihre Aussagen zu diversen Einzelheiten uneinheitlich und unbestimmt. Zwischen verschiedenen Einvernahmen würden sich Inkongruenzen dergestalt ergeben, dass Ereignisse Erwähnung fänden, die zuvor kein Thema gewesen seien oder solche, die zuvor geschildert worden seien, später nicht wiederholt würden. Dies spreche nicht für erlebnisbasierte Aussagen. Spontane Schilderungen und von sich aus dargestellte Emotionen seien überdies kaum zu finden. Insgesamt seien die Aussagen der Beschwerdeführerin deshalb unglaubhaft. Die Anklagevorwürfe liessen sich gestützt darauf nicht mit der erforderlichen Überzeugung erstellen, sondern nur, wenn selektiv die vielen Widersprüche und Unklarheiten ausgeblendet würden.
5.2.2. Unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen schloss sich die Vorinstanz dieser Einschätzung an. Sie ergänzte, dass die Antworten der Beschwerdeführerin auf die an sie gestellten Fragen jeweils eher knapp und einsilbig ausgefallen seien, sie sich nur sehr zurückhaltend zum angeblich Vorgefallenen geäussert und von sich aus fast keine detaillierten Angaben gemacht habe. Vielmehr habe die auf Kinderbefragungen spezialisierte Polizeibeamtin die für die Untersuchung erforderlichen Informationen erfragen müssen. Die Beschwerdeführerin habe das mutmasslich Erlebte nicht mit eigenen Worten und noch weniger aus eigenem Antrieb geschildert. Gewisse Konkretisierungen und Details habe sie nur angefügt, wenn sie von der Polizeibeamtin ausdrücklich darauf angesprochen worden sei. Schliesslich falle auf, dass ihre Aussagen geprägt seien von zahlreichen Floskeln wie "weiss nicht", "glaubs" und "oder so", was ihre dürftigen und einsilbigen Aussagen weiter relativiere. Insbesondere Fragen zum Kerngeschehen, d.h. zu den mutmasslichen sexuellen Übergriffen, habe die Beschwerdeführerin nur sehr dürr, zögerlich, allgemein und pauschal beantwortet. Beispielsweise sei ihr freier Bericht zu den sexuellen Übergriffen in der Wohnung des Beschwerdegegners 2 dürftig ausgefallen. So habe sie gesagt, dass er "weitere Sachen gemacht" habe bzw. sie "angefasst" habe. Einzelheiten zu den sexuellen Handlungen habe die Beschwerdeführerin mehrheitlich nur auf konkrete Fragen bzw. auf aktives Nachfragen der zuständigen Polizeibeamtin preisgegeben, wobei sie sehr vage bzw. pauschal geblieben sei und wiederholt Unsicherheiten geäussert habe. Auch habe sie sich augenscheinlich jeweils an der Formulierung der gestellten Frage orientiert. Sei die Frage umformuliert worden, sei eine andere Antwort erfolgt. Folglich habe sie sich in Widersprüche verstrickt, sowohl innerhalb der gleichen Einvernahme als auch zwischen den verschiedenen Einvernahmen. Widersprochen habe sie sich insbesondere bezüglich der Fragen, ob der Beschwerdegegner 2 sie in seiner Wohnung über oder unter den Kleidern angefasst habe oder ob sie an ihm sexuelle Handlungen habe vornehmen müssen. Da es in der Wohnung des Beschwerdegegners 2 gemäss ihren Schilderungen zu sehr weitgehenden sexuellen Handlungen gekommen sein soll, wären detaillierte, originelle und nachvollziehbare Aussagen zu erwarten gewesen. Diese Überlegungen gälten auch für die Beschreibungen der weiteren sexuellen Handlungen, welche der Beschwerdegegner 2 bei anderen Gelegenheiten und an anderen Orten bei ihr vorgenommen haben soll, beispielsweise wie oft sie ihn am Penis habe berühren sollen und ob bzw. wie oft er dabei zum Samenerguss gekommen sei. Eine weitere Inkonsistenz betreffe die Frage, wie häufig der Beschwerdegegner 2 versucht habe, mit ihr zu schlafen. Die Widersprüche beträfen mithin zentrale Punkte des Kerngeschehens. Allerdings habe die Beschwerdeführerin auch in Nebenpunkten rund um das Kerngeschehen inkonsistente Angaben gemacht. So habe sie nicht gleichbleibend schildern können, ob der Beschwerdegegner 2 sie in seine Wohnung eingeladen habe oder ob sie von sich aus in dessen Wohnung gegangen sei. Im Gegensatz dazu habe sie zu anderen Nebenpunkten äusserst genaue Angaben machen können, namentlich zum Grundriss der Wohnung des Beschwerdegegners 2 sowie zu dessen Fahrzeug, mit dem er sie nach dem angeblichen sexuellen Übergriff in seiner Wohnung wieder zurück in das Wohnheim gefahren haben soll.
Zulasten der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sei sodann zu werten, dass die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise geschildert habe, wie sie sich während der mutmasslichen Übergriffe gefühlt habe und was diese in ihr ausgelöst hätten. Auch anlässlich ihrer Einvernahmen habe sie kaum eigene Emotionen gezeigt, sondern lediglich trocken, fast schon mechanisch geschildert, was ihr widerfahren sei. Selbst auf entsprechende Nachfrage der befragenden Polizeibeamtin habe sie diesbezüglich nichts, geschweige denn etwas Glaubhaftes, ausgeführt. Ihren Aussagen fehle somit jegliche Emotionalität, einerseits bezüglich der Verknüpfung ihrer Schilderungen zum Kerngeschehen mit ihren eigenen Emotionen, und andererseits habe sie auch anlässlich der Befragungen kaum äusserlich wahrnehmbare Gefühlsregungen gezeigt, wenn sie auf die Übergriffe zu sprechen gekommen sei. Ihre Aussagen erschienen daher wenig authentisch und lebensnah.
Zugunsten der Beschwerdeführerin sei zwar zu berücksichtigen, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Depositionen 13 Jahre alt und sexuell unerfahren gewesen sei und die Schilderungen des mutmasslich Erlebten für sie schambehaftet gewesen seien. Dessen ungeachtet hätte erwartet werden dürfen, dass sie das Kerngeschehen und insbesondere die angeblichen sexuellen Handlungen, die der Beschwerdegegner 2 immer wieder an ihr vorgenommen haben soll, von sich aus detaillierter, authentischer sowie konstanter, in sich stimmig und widerspruchsfrei hätte beschreiben können. Im Ergebnis entsprächen die Aussagen der Beschwerdeführerin den Qualitätsmerkmalen nicht und seien somit als wenig glaubhaft zu qualifizieren. Es verblieben unüberwindbare Zweifel daran, ob ihre Schilderungen wirklich authentisch seien und tatsächlich Erlebtem entsprächen.
5.3. Die Vorinstanz würdigte des Weiteren auch die Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen, die im Vorverfahren befragt worden waren. Diese Personen hätten die anklagegegenständlichen Taten nicht selbst beobachtet und hätten auch sonst keine Wahrnehmungen dazu bekunden können und daher keine sachdienlichen Aussagen dazu machen können. Inhaltlich liessen deren Aussagen keine verlässlichen Schlüsse zu, was die Plausibilisierung resp. Widerlegung von Aussagen der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdegegners 2 betreffe. Vielmehr verbleibe jeweils ein gewisser Interpretationsspielraum und könnten die relevanten Aussagen sowohl in die eine als auch in die andere Richtung gedeutet werden, zumal die befragten Personen aufgrund des jeweiligen Näheverhältnisses zur Beschwerdeführerin oder zum Beschwerdegegner 2 mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen seien. Sämtliche Zeugen und Auskunftspersonen hätten ein besonderes und ungewöhnlich enges Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 2 wahrgenommen. Doch lasse auch dies keine verlässlichen Schlüsse hinsichtlich der angeklagten Taten zu. Auf der einen Seite könnten Nähe und Vertrautheit gegen die Vorwürfe sprechen. Auf der andern Seite könnten jugendliche Opfer durchaus mit ambivalentem Verhalten gegenüber ihren Peinigern reagieren, sodass mit Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht auszuschliessen sei, dass sie dem Beschwerdegegner 2 trotz allfälliger sexueller Übergriffe weiterhin zugeneigt gewesen sei und sich nicht von ihm habe distanzieren können oder wollen. Auch hätten alle Zeugen und Auskunftspersonen mit Schock und Fassungslosigkeit auf die gegenüber dem Beschwerdegegner 2 erhobenen Vorwürfe reagiert. Auch diese Reaktionen würden insofern auseinandergehen, als einige Personen fassungslos gewesen seien, weil sie der Beschwerdeführerin glaubten, während andere mit Nichtglauben reagiert hätten. Sämtliche befragten Personen hätten es für möglich gehalten, dass die Vorwürfe nicht zutreffen, hätten aber auch nicht mit Gewissheit ausschliessen können, dass sich die geschilderten Übergriffe tatsächlich ereignet haben.
5.4. Im Ergebnis verblieben ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht habe, wie er in der Anklageschrift basierend auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin beschrieben werde. Der Beschwerdegegner 2 sei daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
5.5. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz unter Berufung auf den Antrag der Minderheit des vorinstanzlichen Spruchkörpers im Wesentlichen eine willkürliche Würdigung ihrer Aussagen sowie der Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen und eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Allerdings belässt sie es zu weiten Teilen dabei, lediglich ihre Sicht der Dinge aufzuzeigen und eine eigene Beweiswürdigung zu präsentieren.
5.5.1. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen, mit denen sie ihr Aussageverhalten zu erklären versucht. So macht sie geltend, dass eine Befragungssituation an sich bereits ein hohes Stresspotential berge, was zu einer eingeschränkten Sprachkompetenz und Überforderung führen könne. Zudem hätten die eindringliche Belehrung zur Wahrheitspflicht zu Beginn der Befragung sowie das wiederholte Nachfragen der Polizeibeamtin sie stark verunsichert und dazu geführt, dass sie im Bemühen um korrekte Angaben Relativierungen und (Selbst-) Korrekturen vorgenommen habe. Sie sei sehr darauf bedacht gewesen, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen und den Beschwerdegegner 2 nicht übermässig zu belasten.
Immerhin anerkennt die Beschwerdeführerin selbst, dass die befragenden Polizeibeamtin sie nicht suggestiv, sondern einfühlsam sowie der konkreten Situation und ihrem Alter angemessen befragte. Das die Befragung korrekt erfolgte, bestätigten auch die bei den Befragungen anwesenden Spezialistinnen, die zu beurteilen hatten, ob die Befragung entwicklungsadäquat erfolgte.
5.5.2. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie angesichts ihres Alters im mutmasslichen Tatzeitpunkt (zwischen zehn und zwölf Jahren) auf das Nachfragen der Beamtin angewiesen gewesen sei, um die äusserst schambehafteten sexuellen Handlungen zu konkretisieren. Mithin könne es nicht zulasten ihrer Glaubhaftigkeit gewertet werden, dass sie sich an den gestellten Fragen orientiert und diese nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet habe. Auch bringe sie dem Beschwerdegegner 2 ambivalente Gefühle entgegen, sei er doch in ihrer psychisch belastenden Situation für sie da gewesen, habe andererseits ihre emotionale Bedürftigkeit aber auch schamlos zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ausgenutzt. Aufgrund dieses Loyalitätskonflikts, der auch für die bei den Befragungen anwesenden Spezialistinnen spürbar gewesen sei, habe sie nur sehr zurückhaltend ausgesagt und sei darum bemüht gewesen, den Beschwerdegegner 2 nicht übermässig zu belasten. Das Bemühen, Aussagen zu den eigenen Gefühlen und Einstellungen gegenüber dem Beschwerdegegner 2 sowie einer allfälligen Mitwirkung am Geschehen zu vermeiden, da dies sehr schambesetzt sei, sei nachvollziehbar und eine weitere Erklärung für das eher verhaltene Aussageverhalten der Beschwerdeführerin. Auch das Fehlen von Emotionen spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit, sei das Ausdrucksverhalten doch immer mehrdeutig interpretierbar und könnten selbst emotional hochbedeutsame Erfahrungen sachlich emotionslos vorgetragen werden (GABRIELE JANSEN, Zeuge und Aussagepsychologie, 3. Aufl. 2022, S. 155 f.). Des Weiteren könne es bei traumatischen Ereignisse wie sexuellen Übergriffen zu sogenannten Dissoziationen kommen, d.h. zu einer Abspaltung und Ausblendung der Wahrnehmung und Erinnerung von Details, was bei der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen sei. Ausserdem gehörten die von der Vorinstanz beanstandeten Floskeln wie "weiss nicht", "glaubs" und "oder so" zum Jugendslang und fungierten häufig als reine Füllwörter.
Auch hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eine eigene Interpretation ihres Aussageverhaltens, die nicht geeignet ist, die vorinstanzliche Würdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Sie ist zudem weitgehend von theoretische Überlegungen geleitet, belässt es die Beschwerdeführerin doch oftmals dabei, auf einschlägige Fundstellen in der Literatur zur Aussagewürdigung zu verweisen.
5.5.3. Mit der Würdigung des Inhalts ihrer Depositionen setzt sich die Beschwerdeführerin hingegen in keiner Weise auseinander. Insbesondere aus den Erwägungen der ersten Instanz, auf die die Vorinstanz verweist, geht jedoch deutlich hervor, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl im Vergleich der beiden Einvernahmen als auch während derselben Befragung häufig in Widersprüche verstrickte, namentlich wenn die Befragerin eine Frage anders formulierte. Dabei betreffen die Inkongruenzen nicht nur Nebenaspekte, sondern auch zentrale Elemente des Kerngeschehens. Unstimmigkeiten finden sich zudem nicht bloss bei den Schilderungen weiter zurückliegender Vorfälle. Vielmehr weichen auch die Angaben der Beschwerdeführerin zum letzten mutmasslichen Übergriff, der nur wenige Wochen vor der ersten bzw. wenige Monate vor der zweiten Einvernahme durch die spezialisierte Polizeibeamtin erfolgt sein soll, markant voneinander ab. Die Inkongruenzen und Widersprüche sind mithin zu zahlreich und zu weiten Teilen zu bedeutend, als dass noch von blossen (Selbst-) Korrekturen ausgegangen werden kann.
5.5.4.
5.5.4.1. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, sie habe beschrieben, wie der Beschwerdegegner 2 seit ihrem Eintritt in das Wohnheim sehr schnell eine Beziehung zu ihr aufgebaut habe und wie es von anfänglich unverfänglichen Grenzverletzungen im Lauf der Zeit zu immer gravierenderen sexuellen Übergriffen gekommen sei. Dies decke sich mit der Definition von Grooming und zeige, dass die Beschwerdeführerin delikttypisches Wissen betreffend sexuelle Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen in stationären Institutionen besitze, welches erlebnisbasiert sein müsse. Es sei schlicht nicht vorstellbar, dass die dreizehnjährige Beschwerdeführerin ein solch komplexes Geschehen erfunden und anlässlich der zweiten Befragung reproduziert habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Freundinnen der Beschwerdeführerin, E.________, die mit ihr im Wohnheim D.________ wohnte, und F.________, ihre ehemaligen Schulfreundin im Wesentlichen übereinstimmend bestätigt hätten, dass die Beschwerdeführerin ihnen schon ca. 2019/2020 von sexuellen Übergriffen des Beschwerdegegners 2 berichtet habe. Die Vorinstanz habe sich damit jedoch nicht auseinandergesetzt. Auch habe sie sich weder zum Entwicklungsstand und zur Begabungsstruktur der Beschwerdeführerin zur Zeit der Anzeigeerstattung geäussert, noch dazu, ob sie kognitiv in der Lage gewesen wäre, eine solche Falschanschuldigung zu erheben und über Jahre hinweg daran festzuhalten.
5.5.4.2. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Freundinnen der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich als glaubhaft und hielt fest, dass diese die Depositionen der Beschwerdeführerin im Prinzip bestätigten. Dies lasse sich einerseits so interpretieren, dass sich die Beschwerdeführerin ihren Freundinnen anvertraut und von ihrem tatsächlich Erlebten berichtet habe. Andererseits sei auch die Deutung möglich, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Schilderungen zu vermeintlichen sexuellen Übergriffen des Beschwerdegegners 2 bei ihren Freundinnen habe wichtigmachen wollen. So fänden sich in den Erzählungen von G.________ (der Zimmernachbarin der Beschwerdeführerin), E.________ und F.________ Anhaltspunkte dafür, dass sie sich in der Vergangenheit wiederholt ins Zentrum gedrängt und ihre Freundinnen vereinzelt angelogen habe. Allerdings hätten alle drei relativiert, dass ein solches Anlügen jeweils nur bei nicht gravierenden Ereignissen vorgefallen sei und die Beschwerdeführerin es später zugegeben habe, wenn sie gelogen habe. Vor diesem Hintergrund sei somit nicht auszuschliessen, dass die gegenüber dem Beschwerdegegner 2 geäusserten Vorwürfe der Beschwerdeführerin nicht dem tatsächlich Erlebten entsprächen. Auch aus dem Umstand, dass die Freundinnen der Beschwerdeführerin bestätigten, dass diese ihnen gegenüber angegeben habe, in der Wohnung des Beschwerdegegners 2 gewesen zu sein, könne zwar abgeleitet werden, dass sie dort tatsächlich Opfer von sexuellen Handlungen des Beschwerdegegners 2 geworden sei, allerdings sei auch nicht auszuschliessen, dass sie sich in dessen Abwesenheit Zugang zu seiner Wohnung verschafft habe. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass es sich bei der Begründung, sie habe sich mit ihren Schilderungen zu vermeintlichen sexuellen Übergriffen des Beschwerdegegners 2 bei ihren Freundinnen wichtigmachen wollen, lediglich um abstrakte und rein theoretische Zweifel an der Glaubhaftigkeit handle. Allerdings nimmt die Beschwerdeführerin auch hiermit bloss eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung vor. Damit vermag sie die differenzierte und ausführliche Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu entkräften und keine Willkür darzutun.
5.5.4.3. Zudem kann auf die Feststellungen der ersten Instanz verwiesen werden, wonach die Beschwerdeführerin bereits zum Beginn der angeblichen sexuellen Handlungen unterschiedliche Angaben gemacht habe, so dass nicht nachvollzogen werden könne, ob die Übergriffe nun im Alter von zehn, elf oder zwölf Jahren angefangen haben sollen und wann sich der Vorfall in der Wohnung ereignet haben soll.
5.5.4.4. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe es in willkürlicher Weise unterlassen abzuklären, ob die behauptete Vorgehensweise des Beschwerdegegners 2 ein Grooming-Verhalten darstellt und ob die Beschwerdeführerin angesichts ihres Entwicklungsstandes überhaupt in der Lage gewesen wäre, eine derartige Falschanschuldigung zu planen. Eine geradezu willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz ist somit auch in diesem Punkt nicht dargetan.
5.6. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Zeuginnen H.________ und I.________, die mit dem Beschwerdegegner 2 zusammengearbeitet hätten, hätten ein auffällig negatives Bild von der Beschwerdeführerin gezeichnet, indem sie ausgesagt hätten, diese habe mehrfach gelogen, sei manipulativ sowie besitzergreifend und es sei ihr eine Falschanschuldigung zuzutrauen. Bei der Würdigung dieser Aussagen habe die Vorinstanz empirische Erkenntnisse zu den Bedingungen sexualisierter Gewalt in pädagogischen Einrichtungen ausser Acht gelassen, wonach mit sexueller Ausbeutung im Heimkontext häufig die Entwertung von Kindern sowie Jugendlichen einhergehe und diesen eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit unterstellt werde (vgl. J AN PÖTER/MARTIN WATZLAWIK, Bedingungen von sexualisierter Gewalt in pädagogischen Einrichtungen, in np, 2018 S. 116 f.).
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, muss nicht vertieft werden. Denn vorliegend fiel auch der Vorinstanz auf, dass vor allem die Zeugin H.________ den Beschwerdegegner 2 in Schutz nahm, indem sie beispielsweise ausführte, sie sei von dessen Unschuld tief überzeugt. Sie habe durchaus ein eigenes Interesse daran, den Beschwerdegegner 2 möglichst zu entlasten, weil ein Fehlverhalten seinerseits auch negativ auf sie als seine Vorgesetzte zurückfallen könnte, so dass ihre Aussagen zurückhaltend zu würdigen seien. Gleiches gilt für die Aussagen der Zeugin I.________, deren freundschaftliche Verbindung mit dem Beschwerdegegner 2 von der Vorinstanz ebenfalls in die Würdigung miteinbezogen wurde. Damit gelingt es der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen dieser beiden Zeuginnen willkürlich wäre.
5.7. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung der Vorinstanz bezüglich der Aussagen des Beschwerdegegners 2: Sie macht einerseits geltend, die Vorinstanz habe das Verhalten und die Aussagen des Beschwerdegegners 2 im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen Pornographie bei der Würdigung seiner Aussagen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen zu ihrem Nachteil in keiner Weise mitberücksichtigt, obwohl es sich bei ersterem ebenfalls um sexuelle Übergriffe gegenüber Minderjährigen handle, mithin um eine Verletzung desselben Rechtsguts. Zudem habe er den Vorwurf der Pornographie einzig aufgrund der erdrückenden Beweislage anerkannt. Angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen und Auskunftspersonen, aus denen sich der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellen lässt, hat das kantonale Gericht jedoch keine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem es das Verhalten und die Aussagen des Beschwerdegegners 2 im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Pornographie bei der Beurteilung des hier diskutierten Vorwurfs nicht berücksichtigt hat.
Andererseits lässt die Beschwerdeführerin vortragen, die Vorinstanz habe es zu Unrecht als Anzeichen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 2 gewertet, dass er ein enges Verhältnis zur Beschwerdeführerin zugestanden habe und auch eingeräumt habe, er habe sich trotz Rückmeldungen von verschiedenen Seiten, dass das Näheverhältnis "Risiken" für ihn berge, nicht veranlasst gesehen, sein Verhalten zu ändern. Sein unbeirrbares Festhalten an dieser von Mitarbeitenden als unprofessionell wahrgenommenen Nähe zu einer Bewohnerin zeuge vielmehr von einer grundsätzlichen Uneinsichtigkeit in Bezug auf die Nähe-Distanz-Problematik in stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen und lasse seine Aussagen als unglaubhaft erscheinen. Auch damit belässt es die Beschwerdeführerin dabei, ihre eigene Würdigung jener der Vorinstanz gegenüberzustellen. Zudem bezieht sie sich lediglich auf einen der von der Vorinstanz genannten Aspekte, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 2 sprechen. Mithin gelingt es ihr in diesem Punkt ebenfalls nicht darzutun, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein soll.
5.8. Im Ergebnis ist eine Verletzung des Willkürverbots weder ausreichend dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar ist oder inwiefern sich ein anderes geradezu aufgedrängt hätte. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen genügt. Eine einseitige Beweiswürdigung oder fehlende Berücksichtigung wesentlicher Umstände, die die Beurteilung der Vorinstanz als haltlos erscheinen liessen, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann bewilligt werden, da von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und ihre Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. Ihrer Vertreterin wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner wird keine Entschädigung zugesprochen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Brigit Rösli als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Betschart