Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_797/2025
Urteil vom 5. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung; Strafzumessung; Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 15. August 2025 (OG.2024.00042).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus wirft A.________ mit Anklageschrift vom 18. April 2023 zusammengefasst Folgendes vor:
A.________ und B.________ hätten sich in gemeinsamer Absprache vor einem vereinbarten Treffen entschlossen, C.________ zusammen anzugreifen und ihn zumindest heftig zu schlagen, auch unter Einsatz eines Schlagringes. Als C.________ am 18. Juni 2022 um 04.30 Uhr am Treffpunkt eingetroffen sei, habe B.________ ihn wortlos in einen Unterarmwürgegriff genommen und festgehalten. Anschliessend sei A.________ dazugetreten, der zuvor ausserhalb des Sichtfelds gewartet habe, und habe C.________ heftig mit der Faust ins Gesicht geschlagen. C.________ sei daraufhin zu Boden gegangen und dort von B.________ und A.________ mehrmals heftig geschlagen und gegen den Körper getreten worden.
C.________ habe dann fliehen und zum Taxi zurückrennen können, wobei ihm B.________ und A.________ nachgeeilt seien. Dort hätten sie ihn aus dem Taxi gezogen und mehrfach heftig gegen dessen Kopf und Körper geschlagen und getreten. Der im Taxi wartende D.________ sei dann ausgestiegen und habe versucht, die Beteiligten zu trennen. Während A.________ C.________ weiter mit Schlägen traktiert habe, habe B.________ mit der rechten Hand, an welcher er einen Schlagring getragen habe, mehrfach heftig von hinten gegen den Hinterkopf von C.________ geschlagen. D.________ sei es schliesslich gelungen, die drei zu trennen und er und C.________ hätten mit dem Taxi wegfahren können. Letzterer habe durch die Schläge und Tritte verschiedene Verletzungen davongetragen, namentlich eine Schädelprellung sowie Riss-Quetsch-Wunden mit Hautdurchtrennung am Hinterkopf, an der linken Kopfseite und an der linken Augenbraue, eine ca. 1,5 cm lange Hautdurchtrennung an der rechten Schulter, Blutergüsse an der Halsvorderseite und an der rechten Schulter sowie Hautabschürfungen am linken Knie. Er sei deshalb vom 18. bis 21. Juni 2022 in Spitalpflege gewesen.
Durch die kraftvoll ausgeführten Schläge mit und ohne Schlagring gegen den Kopf von C.________ hätten B.________ und A.________ zumindest in Kauf genommen, diesen schwer zu verletzen, insbesondere durch ein schweres Schädelhirntrauma mit lebensgefährlichen Hirnblutungen. Weitere schwere Verletzungen, wie beispielsweise
lebensgefährliche innere Blutungen hätten sie durch ihre wuchtigen Schläge und Tritte gegen den Körper in Kauf genommen.
B.
B.a. Mit Urteil vom 17. Januar 2024 sprach das Kantonsgericht des Kantons Glarus A.________ der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels und der mehrfachen Übertretung des BetmG (SR 812.121) gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz wurde er freigesprochen. Das Kantonsgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, unter teilweisem Aufschub des Vollzugs im Umfang von 20 Monaten und unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 17 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 600.--.
B.b. Auf Berufung der Staatsanwalschaft und Anschlussberufung von A.________ sprach ihn das Obergericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 15. August 2025 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels und mehrfacher Übertretung gemäss Art. 19a BetmG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, die im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben wurde, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 17 Tagen, und zu einer Busse von Fr. 600.--. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz sprach es ihn frei. Der Beschwerdeführer wurde für 5 Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt dem Bundesgericht, es seien die Ziffern 1 (teilweise), 3-5, 7 und Satz 2 der Ziff. 8 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der schweren Körperverletzung freizusprechen. Anstelle einer Freiheitsstrafe sei eine Geldstrafe auszufällen; eventualiter sei die ausgefällte Freiheitsstrafe "zumindest deutlich zu reduzieren". Von der Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Festlegung einer tieferen Strafe und Neuverlegung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 25. September 2025 wurde A.________ darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerde in Strafsachen gegen eine unbedingt bzw. teilbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme, was in analoger Anwendung auch für die Landesverweisung gelte. Entsprechend erweise sich das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus verzichtet auf Vernehmlassung. Die Vorinstanz lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist reichte der Beschwerdeführer ein Zwischenzeugnis vom 10. Februar 2025 und ein Empfehlungsschreiben vom 16. April 2025 ein. Auf die verspätete Eingabe ist nicht einzutreten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Er legt im Übrigen auch nicht dar, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz zu deren Einreichung Anlass gegeben hätte (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Hierzu macht er geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Sie gehe davon aus, er habe den zu Boden gegangenen C.________ mit den Füssen insbesondere auch gegen den Kopf getreten. Sie verweise hierzu auf dessen Angaben und Drittbeweise (Aussagen des Taxifahrers und von D.________; Dashcam-Aufnahmen des Taxis). Die Feststellung erweise sich als aktenwidrig, weil sich aus keinem der angeführten Beweismittel ergebe, dass er C.________ gegen den Kopf getreten habe.
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz erwägt - unter teilweisem Verweis auf das Urteil der ersten Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO) -, aufgrund von sichergestellten Chat-Nachrichten sei klar, dass C.________ B.________ am 18. Juni 2022 kontaktiert habe, um von diesem Drogen zu kaufen. Hierzu habe er sich gemeinsam mit D.________ in einem Taxi nach Glarus fahren lassen. Die genaue Anfangsphase der Auseinandersetzung in der U.________gasse lasse sich nicht rechtsgenüglich eruieren. Es lasse sich jedoch feststellen, dass C.________ am Treffpunkt nicht nur seinem Drogenlieferanten gegenübergestanden sei, sondern auch dem Beschwerdeführer. Erstellt sei auch, dass C.________ nach der ersten Auseinandersetzung zum Taxi zurückgerannt und dabei von den beiden anderen verfolgt worden sei. C.________ sei ins Taxi eingestiegen, seine Verfolger hätten jedoch die Fahrzeugtür aufgerissen, mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen und ihn aus dem Auto herausgezerrt. Hierauf hätten sie, als C.________ zu Boden gegangen sei, mit Füssen auf ihn eingetreten, "insbesondere auch an dessen Kopf". Die Sachverhaltswürdigung der ersten Instanz basiere nicht bloss auf den Angaben von C.________, sondern "vor allem" auch auf Drittbeweisen (Aussagen des Taxifahrers und von D.________; Dashcam-Aufnahmen des Taxis). Die Beweise würden ein insgesamt eindeutiges Bild eines massiven Gewaltakts des Beschwerdeführers und von B.________ gegen C.________ ergeben. Dieses Bild würde durch deren widersprüchliche Aussagen noch verstärkt, zumal sie vor allem versucht hätten, ihr Verhalten zu beschönigen. Sie hätten beispielsweise behauptet, C.________ sei erneut aus dem Taxi ausgestiegen und auf sie losgegangen, was durch die Dashcam-Aufnahme widerlegt sei, weil sie zeige, dass das geparkte Fahrzeug während ca. 30 Sekunden beständig gewackelt habe. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer und B.________ C.________ aus dem Taxi gezerrt, ihn dann mit Fäusten geschlagen und danach, als dieser am Boden gelegen sei, mit Füssen auf ihn eingetreten hätten. Diese Feststellung vermöge der Beschwerdeführer "nicht als unzutreffend auszuweisen". Auch im Hinblick auf die rechtliche Würdigung als versuchte schwere Körperverletzung schliesst sich die Vorinstanz vollumfänglich den Erwägungen der ersten Instanz an.
2.2.2. Die erste Instanz geht davon aus, die zweite Einvernahme von C.________ vom 24. Juni 2022 und die erste Einvernahme von D.________ vom 26. Juni 2022 seien mangels Wahrung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu dessen Lasten verwertbar. In der ersten und verwertbaren Einvernahme von C.________ vom 18. Juni 2022 habe dieser ausgesagt, er sei bei der ersten Auseinandersetzung nach einem Schlag zu Boden gegangen und sei dann von beiden Angreifern "weiterhin mit Tritten und Schlägen zugedeckt" worden. Er habe sich dann zum Taxi retten und einsteigen können. Der Beschwerdeführer und B.________ hätten jedoch die Tür aufgerissen und weiter auf ihn "eingeschlagen". Der Beschwerdeführer habe ihn aus dem Taxi gezogen, wogegen er sich mit aller Kraft und mit Händen und Füssen zu wehren versucht habe. Die Angreifer hätten ihn weiter "mit Schlägen eingedeckt". Der Beschwerdeführer habe ihn während der Auseinandersetzung sechs bis sieben Mal mit der Faust geschlagen und vier bis fünf Mal getreten.
In der Konfrontationseinvernahme vom 4. Juli 2022 habe C.________ weiter ausgesagt, er habe einige Tritte verspürt, als er auf dem Boden gelegen sei, könne jedoch nicht sagen, von wem diese gekommen seien. Er sei insgesamt sechs bis sieben Mal am Kopf "geschlagen" worden. Anlässlich derselben Konfrontationseinvernahme habe D.________ ausgesagt, der Beschwerdeführer und B.________ hätten beim Taxi auf C.________ "eingeschlagen". Der Taxifahrer habe schliesslich ausgesagt, der Fahrgast (C.________) sei zum Taxi zurückgestürmt. Zwei Personen hätten ihn verfolgt, die Tür des Taxis geöffnet und mit "Händen und Füssen" auf den Fahrgast eingeschlagen. Auf der Dashcam-Aufnahme des Taxis würde man schliesslich erkennen, wie das Taxi leicht zu rütteln beginne. Das Gutachten zur rechtsmedizinischen Untersuchung von C.________ halte fest, dass dessen Verletzungen am Hinterkopf, an der linken Kopfseite und an der rechten Schulter einer scharfen Gewalteinwirkung zugeordnet werden könnten. Diese Verletzungen wie auch die Hautdurchtrennung an der linken Augenbraue könnten durch Schläge mit einem Schlagring verursacht worden sein, wobei für Letztere auch ein Faustschlag nicht gänzlich auszuschliessen sei. Die Blutergüsse an der Halsvorderseite und an der Rückseite der rechten Schulter sowie die Hautabschürfungen am linken Knie seien hingegen durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden.
In Würdigung der ihr vorliegenden Beweise gelangt die erste Instanz zum Schluss, dass C.________ mit B.________ ein Treffen vereinbart habe, um von diesem Drogen zu erwerben. Der weitere Ablauf der beim Zusammentreffen entbrannten ersten Auseinandersetzung an der U.________gasse könne aufgrund der voneinander abweichenden Aussagen und Mangels Drittzeugen nicht eruiert werden. Der zweite Teil der Auseinandersetzung in der V.________gasse habe hingegen vom Taxifahrer und dem weiteren Fahrgast D.________ beobachtet werden können. Insbesondere aufgrund der Aussagen des Taxifahrers und von C.________ sei erstellt, dass Letzterer, nachdem er aus dem Taxi gezerrt worden und auf dem Boden gelegen sei, auch mit Füssen getreten worden sei. Stelle man sich die Situation bildlich vor, erscheine es unrealistisch, dass sich der Beschwerdeführer und B.________ zu C.________ hinuntergebeugt und mit Fäusten auf diesen eingeprügelt hätten. Realistischer sei vielmehr, dass die beiden gegen C.________ insbesondere auch dessen Kopf getreten hätten, "so wie C.________ das aussagte" (erstinstanzlicher Entscheid S. 31).
2.3. Die Sachverhaltsrüge des Beschwerdeführers ist berechtigt. Zwar ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Vorinstanz bzw. die erste Instanz gestützt auf die von den Beteiligten gemachten Aussagen davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe C.________, nachdem er ihn aus dem Taxi gezogen habe, mehrfach getreten, als dieser am Boden gelegen sei. Nach den Feststellungen der ersten Instanz über den Inhalt der jeweiligen Beweismittel - welche die Vorinstanz übernimmt - haben jedoch weder C.________ noch die übrigen anwesenden Personen je behauptet, C.________ sei
gegen den Kopf getreten worden. Soweit die erste Instanz davon ausgeht, C.________ habe selbst entsprechende Aussagen gemacht, findet dieser Schluss keine Stütze in den Akten. Weder in der Einvernahme vom 18. Juni 2022 noch in derjenigen vom 4. Juli 2022 finden sich entsprechend Angaben. Auch den Aussagen der übrigen anwesenden Personen lässt sich eine solche Behauptung nicht entnehmen. Das rechtsmedizinische Gutachten identifiziert schliesslich den Einsatz eines Schlagrings als mögliche Ursache für die Kopfverletzungen von C.________ und geht einzig bei den Verletzungen am Oberkörper und am Knie von stumpfer Gewalteinwirkung aus.
Die Vorinstanz verfällt in Willkür, wenn sie sich die Erwägungen der ersten Instanz zu eigen macht und davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe C.________ gegen den Kopf
getreten. Sie wird im Rahmen einer Neubeurteilung diesbezüglich eigene, willkürfreie Sachverhaltsfeststellungen zu treffen haben. Den willkürfrei festgestellten Sachverhalt hat sie in der Folge einer neuen rechtlichen Würdigung zu unterziehen.
3.
Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zur rechtlichen Würdigung, zur Strafzumessung und zur Landesverweisung einzugehen.
4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil ist im Hinblick auf die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung und deren Rechtsfolgen aufzuheben und die Sache ist zur neuen Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG ). Der Kanton Glarus hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang dessen Obsiegens angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, hat er für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Glarus trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, soweit es den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und dessen Rechtsfolgen betrifft. Die Sache wird an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Glarus hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni