Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_786/2025, 6B_833/2025
Urteil vom 22. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,
Beschwerdeführer,
gegen
6B_786/2025
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin 1,
und
6B_833/2025
Stadtpolizei Zürich, Bahnhofquai 3, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin 2.
Gegenstand
6B_786/2025
Hinderung einer Amtshandlung; Genugtuung; rechtliches Gehör,
6B_833/2025
Polizeiliche Verfahrenshandlungen (Personenkontrolle, Festnahme usw.),
Beschwerden gegen das Urteil vom 23. Juni 2025 (SB250132-O/U/cwo) und die Verfügung sowie den Beschluss vom 22. Mai 2025 (UH230282-O/U/JST>HEI) des Obergerichts des Kantons Zürich.
Sachverhalt
A.
Am 23. August 2023 um ca. 05.20 Uhr haben Beamte der Stadtpolizei Zürich A.________, der mit einem E-Roller unterwegs gewesen war, angehalten, um eine Fahrzeugkontrolle durchzuführen. Diese Kontrolle eskalierte und mündete in der Festnahme von A.________ und dessen Verbringung auf den Polizeiposten, wo eine Durchsuchung stattfand. A.________ bestreitet den von den Behörden dargestellten Geschehensablauf; dieser war Gegenstand eines kantonalen Strafverfahrens gegen A.________ wegen Hinderung einer Amtshandlung und eines Beschwerdeverfahrens gegen die Anhaltung, Personenkontrolle, Festnahme und die weiteren Zwangsmassnahmen bzw. Verfahrenshandlungen gegen ihn vom 23. August 2023.
B.
B.a. Im Zusammenhang mit der beschriebenen Fahrzeugkontrolle wirft die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl A.________ mit Anklageschrift vom 25. April 2024 vor, er habe sich, nachdem ihm die Fahrzeugkontrolle von den uniformierten Polizisten eröffnet worden sei, geweigert, zwecks Kontrolle vom E-Roller zu steigen und das Fahrzeug von der Fahrbahn zu bewegen. A.________ habe versucht, mit dem Fahrzeug wegzufahren und sich so der Kontrolle zu entziehen. Als ihn ein Beamter deshalb am Arm festgehalten habe, habe er sich diesem gegenüber aggressiv verhalten und geschrien, unter anderem: "Passt auf, was ihr macht, sonst seht ihr, was passiert". In der Folge habe er sich vor den Polizisten aufgebaut und mehrmals in bedrohlicher Weise die Hände erhoben. Auch habe er sich zunächst trotz mehrmaliger Aufforderung geweigert, sich auszuweisen.
Aufgrund seines renitenten Verhaltens sei A.________ schliesslich eine Durchsuchung eröffnet worden, worauf dieser erwidert habe: "Keine vo eu Arschlöcher langt mich ah, händer das verstandä!". Er habe versucht, die Beamten von sich zu stossen und sich aus deren Griff zu lösen. Trotz der Hinweise, wonach er sich der Durchsuchung zu unterziehen habe, ansonsten ihm Handfesseln angelegt werden und er zur Durchsuchung auf die Polizeiwache gebracht werde, habe er wiederum die Hände vor dem Beamten erhoben. Aufgrund der heftigen Gegenwehr von A.________ sei es den Beamten in der Folge zunächst misslungen, diesem Handfesseln anzulegen. Aus diesem Grund habe er zu Boden geführt und zur Durchsuchung schliesslich auf die Polizeiwache gebracht werden müssen. Durch dieses Verhalten habe A.________ die Fahrzeugkontrolle und die Durchsuchung derart gestört, dass diese Amtshandlungen nicht reibungslos hätten durchgeführt werden können, was er gewusst und zumindest in Kauf genommen habe.
B.b. Mit Eingabe vom 4. September 2023 erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich gegen die Anhaltung, Personenkontrolle, Festnahme und die weiteren Zwangsmassnahmen bzw. Verfahrenshandlungen gegen ihn vom 23. August 2023 durch Beamtinnen und Beamten der Stadtpolizei Zürich. Er machte zusammengefasst geltend, am fraglichen Morgen habe ihn ein Kastenwagen überholt und eine Polizistin habe geschrien, er solle anhalten und rechts parken, was er getan habe. Er habe seine Hände am Lenker gelassen, um zu signalisieren, dass von ihm keine Gefahr ausgehe. Polizist "X" sei ausgestiegen und direkt auf ihn zugekommen. Er, A.________, habe sich nach dem Grund für die Anhaltung erkundigt, ob er gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen habe oder sonst verdächtigt werde. Polizist "X" habe erwidert: "Nein, weil du so aussiehst!", und ihn am Handgelenk festgehalten. Polizistin "Z" habe ihn sodann am Arm gepackt. Er habe die Polizisten darauf hingewiesen, dass sie dies nicht dürften, sei aber weiterhin ruhig geblieben und habe eine Diskussion vermeiden wollen. Von ihm sei dann ein Ausweis verlangt worden, den er jedoch nicht auf sich getragen habe. Er habe die Polizisten darauf hingewiesen, dass es in der Schweiz keine rechtliche Verpflichtung gebe, seinen Ausweis auf sich zu tragen. Er habe dem Polizisten "X" dann seine Krankenkassenkarte und eine Bankkarte ausgehändigt, woraufhin dieser von ihm abgelassen habe. Plötzlich hätten ihn die Polizisten "Y" und "Z" von hinten vom Roller gezerrt. Um dieses empfundene Unrecht zu filmen, habe er nach seinem Telefon gegriffen. Dieses habe ihm Polizist "X" unverzüglich aus der Hand geschlagen und sei anschliessend darauf getreten. Er habe den Polizisten "X" gefragt, ob er "behindert" sei und ihm ausserdem mitgeteilt, dass er sich nicht so verhalten dürfe. Als er die Polizisten gebeten habe, ein wenig Abstand zu nehmen, sei die Situation eskaliert. Der Polizeibeamte "X" habe ihm sein Knie zwischen die Beine gerammt, die Polizistin "Z" habe ihn am Hals gepackt und der Polizist "Y" habe ihm den Arm verdreht. Gemeinsam hätten sie ihn auf den Boden gebracht und ihm Handschellen angelegt. Durch die grobe Behandlung habe er Kontusionen an der Schulter und am Hals sowie Quetschungen am Handgelenk erlitten. Der Polizist "X" habe ihn ausserdem mit einem "N-Wort" betitelt.
Als die Verstärkung eingetroffen sei, sei er an den Handschellen hochgehoben worden, was ihm Schmerzen verursacht habe. Er sei dann in den Kastenwagen verfrachtet und zur Hauptwache gebracht worden. In einer Zelle sei ihm befohlen worden, sich auszuziehen, was ihm aufgrund seiner Fesselung nicht möglich gewesen sei. Polizist "X" habe ihm daraufhin das T-Shirt über seinen Kopf gezogen, so dass er nichts mehr habe sehen können. Ausserdem habe er ihm die Hosen bis auf die Knie runter gezogen. Da er keine Unterhosen getragen habe, sei er untenrum nackt gewesen. Er habe sich während 10-20 Minuten in dieser Position befunden, wobei er nicht gewusst habe, ob er alleine gewesen sei, da er nichts habe sehen können. Als der Polizist "X" zurückgekehrt sei, habe er ihm die Handschellen abgenommen, wobei er die Anzeige gegen ihn wegen Hinderung einer Amtshandlung schon dabei gehabt habe. Daraufhin sei er einer Leibesvisitation unterzogen worden.
C.
C.a. Mit Urteil vom 31. Oktober 2024 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen Hinderung einer Amtshandlung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 2'600.-- wurden A.________ auferlegt. Ihm wurde weder eine Entschädigung für die erbetene Verteidigung noch eine Genugtuung zugesprochen.
Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, wies die dagegen geführte Berufung von A.________ mit Urteil vom 23. Juni 2025 vollumfänglich ab und auferlegte ihm die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 3'600.--.
C.b. Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 trat des Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, auf die Beschwerde von A.________ gegen die Anhaltung, Personenkontrolle, Festnahme, Haft und weitere Zwangsmassnahmen und Verfahrenshandlungen vom 23. August 2023 durch Beamtinnen und Beamte der Stadtpolizei Zürich kostenpflichtig nicht ein. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 22. Mai 2025 abgewiesen.
D.
A.________ führt Beschwerden in Strafsachen gegen das Urteil vom 23. Juni 2025 (Verfahren 6B_786/2025) und den Beschluss sowie die Verfügung vom 22. Mai 2025 des Obergerichts des Kantons Zürich (Verfahren 6B_833/2025).
D.a. Im Verfahren 6B_786/2025 beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil des Obergerichts vom 23. Juni 2025 sei aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen. Es sei die Rechtswidrigkeit der Verfahrenshandlungen der Beamtinnen und Beamten der Stadtpolizei Zürich vom 23. August 2023 zu seinem Nachteil festzustellen. Ebenfalls sei festzustellen, dass diese Verfahrenshandlungen Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 lit. c, Art. 8 Ziff. 1 und Art. 14 EMRK verletzt hätten. Ihm sei vom Kanton Zürich eine angemessene Genugtuung von mindestens Fr. 10'000.-- (zzgl. 5 % Zins ab 23. August 2023) auszurichten. Zur neuen Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, eventualiter zur Neubeurteilung, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.b. Im Verfahren 6B_833/2025 stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es seien der Beschluss und die Verfügung des Obergerichts vom 22. Mai 2025 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Entscheidung in der Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Ihm sei für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
D.c. Der Beschwerdeführer ersucht für beide bundesgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Das Verfahren 6B_833/2025 sei bis zum Vorliegen des schriftlich begründeten Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2025 zu sistieren und es seien die vollständigen Akten des Strafverfahrens beizuziehen.
D.d. Das Obergericht des Kantons Zürich und die Stadtpolizei Zürich verzichten auf Vernehmlassungen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lässt sich im Verfahren 6B_786/2025 vernehmen, ohne Anträge zu stellen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteile 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 1; 7B_685/2024 vom 1. November 2024 E. 2).
Vorliegend stammen beide Beschwerden vom selben Beschwerdeführer und beziehen sich auf denselben Vorfall vom 23. August 2023. Zudem steht zur Diskussion, in welchem der beiden kantonalen Verfahren über die Rechtsmässigkeit der strittigen Zwangsmassnahmen zu befinden war. Entsprechend sind die Verfahren 6B_786/2025 und 6B_833/2025 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln, wovon auch der Beschwerdeführer auszugehen scheint. Damit erübrigen sich auch seine Anträge, es seien die Akten des jeweils anderen Verfahrens beizuziehen. Im Übrigen zieht das Bundesgericht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei (Art. 102 Abs. 2 BGG). Mit Vereinigung der beiden Verfahren wird auch sein Antrag, das Beschwerdeverfahren 6B_833/2025 sei bis zum Vorliegen des begründeten Berufungsurteils im gegen ihn geführten Strafverfahren (6B_786/2025) zu sistieren, gegenstandslos, weil dieses mittlerweile vorliegt.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich im Verfahren 6B_786/2025 zunächst gegen den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung (E. 3 unten). Darüber hinaus geht es ihm im Wesentlichen darum, die Rechtmässigkeit der Handlungen der Beamten der Stadtpolizei Zürich im Zusammenhang mit der Kontrolle vom 23. August 2023 und seiner anschliessenden Verbringung auf den Polizeiposten überprüfen zu lassen (E. 4-5 unten).
Der Gegenstand des Verfahrens 6B_833/2025 beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1 mit Hinweisen), und auf die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege.
3.
3.1. Gegen die Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung bringt der Beschwerdeführer vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Er habe vor Vorinstanz erneut die Beweisanträge gestellt, es seien die Polizisten B.________ und C.________ als Zeugen zu befragen und die vollständigen Akten der Stadtpolizei Zürich zum strittigen polizeilichen Handeln gegen ihn am 23. August 2023 beizuziehen. Die Vorinstanz habe die Beweisanträge in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt.
3.2. Die Vorinstanz geht unter teilweisem Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO) davon aus, dass zur Beurteilung des Anklagesachverhalts keine weiteren Beweiserhebungen notwendig seien. Es lägen keine objektiven Hinweise vor, dass Polizistin D.________ den Beschwerdeführer falsch beschuldigen würde. Die späteren Vorfälle, die gemäss Beschwerdeführer nach der Anhaltung und Kontrolle auf der Polizeiwache vorgefallen sein sollen, würden nicht Gegenstand der hier zu beurteilenden Anklage bilden, weshalb keine weiteren Beweise abzunehmen seien. Entsprechend seien die Beweisanträge abzuweisen.
Dem Beschwerdeführer sei, so die Vorinstanz weiter, die Kontrolle eröffnet worden und er habe sich zunächst geweigert, sein Fahrzeug von der Fahrbahn zu bewegen. Nicht erstellen lasse sich hingegen, dass er versucht habe, wegzufahren und sich so der Kontrolle zu entziehen. Ebenso wenig, dass der Beschwerdeführer erneut die Hände vor den Beamten gehoben habe, als er darauf hingewiesen worden sei, dass er sich der Durchsuchung zu unterziehen habe, ansonsten er Handfesseln angelegt bekomme und auf die Polizeiwache geführt werde. Im Übrigen würden sich die Aussagen der Polizistin D.________ als glaubhaft erweisen. Es erscheine insgesamt denn auch als lebensfremd, dass ein Passant trotz angeblicher Kooperation in den Escortgriff genommen, mit Handschellen gefesselt und schliesslich auf die Polizeiwache verbracht werde, wenn eigentlich nur eine Verkehrskontrolle hätte durchgeführt werden sollen. Mit Ausnahme der erwähnten Einschränkungen sei das in der Anklageschrift vorgeworfene Tatgeschehen erstellt (vgl. lit. B.a oben).
In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, dass Kontrollen von motorisierten Teilnehmern des öffentlichen Strassenverkehrs unter weit weniger strengen Voraussetzungen möglich seien als "gewöhnliche" Personenkontrollen. Namentlich bedürfe es hierfür weder besonderer Verdachtsmomente noch objektiv nachvollziehbarer Gründe. Vorliegend sei aufgrund des Polizeirapports und der Aussagen der Polizistin D.________ davon auszugehen, dass die Polizei eine Fahrzeugkontrolle und Überprüfung der Fahrfähigkeit und damit eine Verkehrskontrolle habe vornehmen wollen. Dazu sei es aufgrund des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers nicht gekommen. Dass die Polizeibeamten daraufhin Weiterungen veranlasst bzw. eine Untersuchung eröffnet hätten, sei nicht zu beanstanden. Bei der Verkehrskontrolle handle es sich um eine Amtshandlung und bei den Polizisten in Uniform um Beamte im Sinne von Art. 286 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 3 StGB, was dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei. Indem der Beschwerdeführer nicht mit der Polizei kooperiert habe, sich geweigert habe, zwecks Kontrolle von seinem E-Roller zu steigen und das Fahrzeug von der Fahrbahn zu bewegen, sich gegenüber den Beamten aggressiv verhalten, herumgeschrien sowie mehrmals in bedrohlicher Weise die Hände gehoben und sich zunächst geweigert habe, sich auszuweisen, habe er sich insgesamt aktiv gewehrt und die Kontrolle erschwert sowie verzögert. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Kontrolle rechtswidrig gewesen sein solle. Vor diesem Hintergrund würden sich auch weitere Ausführungen zu den von der Verteidigung gestellten Feststellungsbegehren erübrigen. Es bleibe beim Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung.
3.3. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
3.4. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Bundesgericht die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur mit Willkürkognition prüft. Inwiefern die vorinstanzliche Lösung geradezu unhaltbar wäre, legt er nicht dar. Vielmehr nimmt er eine eigene Würdigung der Beweise vor und kommt abweichend von der Vorinstanz zum Schluss, es ergäben sich Widersprüche zwischen den Aussagen der Polizistin D.________ und dem Wahrnehmungsbericht, die durch Abnahme der beantragten Beweise zu klären seien. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Auch den übrigen Beanstandungen der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, die der Beschwerdeführer unter dem Titel der Gehörsrüge vorbringt, ist kein Erfolg beschieden, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Die nicht näher belegte Behauptung, wonach es aufgrund einer Baustelle gar nicht möglich gewesen sei, von der Strasse U.________ in die Gasse V.________ einzubiegen, ist von vornherein nicht geeignet, Willkür darzutun. Dasselbe gilt für das unsubstanziierte Vorbringen, die im Arztbericht festgestellten Diagnosen und Beschwerden stünden in unauflösbarem Widerspruch zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, nach seiner "Ansicht" verblieben "nicht überwindbare Zweifel" an der Glaubhaftigkeit der Polizistin D.________ und deren Angaben, weshalb er in dubio pro reo freizusprechen sei, verkennt er, dass diesem Grundsatz vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt. Es ist somit vom von der Vorinstanz festgestellten und für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.5. Was die Rechtmässigkeit der Polizeikontrolle anbelangt, ging die Vorinstanz entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von einer anlasslosen Kontrolle aus. Vielmehr sei die Polizei auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden, weil dieser bei Erblicken des Polizeifahrzeugs abrupt abgebremst habe und in eine Seitenstrasse abgebogen sei, weshalb die Polizei ihm zunächst hinterhergefahren sei. Der Beschwerdeführer sei dann sehr zügig unterwegs gewesen und sinnlos in der Gegend herumgefahren, weshalb eine Fahrzeugkontrolle und Überprüfung der Fahrfähigkeit angezeigt gewesen sei. Da der Beschwerdeführer mit einem E-Roller auf öffentlichen Strassen unterwegs gewesen sei, seien die Polizisten gestützt auf Art. 5 Abs. 2, Art. 6 und Art. 10 ff. SVK befugt gewesen, sein Fahrzeug, eine allenfalls erforderliche Fahrbewilligung und seine Fahrfähigkeit zu überprüfen.
Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber schlicht behauptet, aus seiner Sicht sei die Kontrolle aufgrund seines Äusseren (namentlich seiner Hautfarbe) und damit aus diskriminierenden Motiven und im Ergebnis rechtswidrig erfolgt, beruft er sich auf einen von der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt, ohne Willkür zu rügen.
Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung darüber hinaus nicht weiter, weshalb es beim Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung bleibt.
4.
4.1. Im Weiteren geht es dem Beschwerdeführer im Wesentlichen darum, die Rechtmässigkeit der Handlungen der Beamten der Stadtpolizei Zürich im Verlaufe der Kontrolle vom 23. August 2023 und im Rahmen seiner Verbringung auf den Polizeiposten überprüfen zu lassen. Hierzu habe er am 4. September 2023 Beschwerde nach StPO gegen die Handlungen der Stadtpolizei Zürich erhoben und entsprechende Feststellungsbegehren gestellt. Im parallel gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung habe er die Feststellung der Widerrechtlichkeit der erlittenen Verfahrenshandlungen der Beamtinnen und Beamten der Stadtpolizei Zürich vom 23. August 2023 sowie eine dafür angemessene Genugtuung von mindestens Fr. 10'000.-- beantragt. Das Obergericht Zürich sei auf seine Beschwerde nicht eingetreten und habe ihn auf das gegen ihn geführte Strafverfahren und auf ein mögliches Strafverfahren gegen die Polizeibeamten verwiesen. Das Bezirksgericht und das Obergericht Zürich als Sachgerichte hätten seine Genugtuungsforderung je mit der Begründung abgewiesen, dass eine solche aufgrund des Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung ausser Betracht falle und die Geschehnisse im Übrigen ausserhalb des zu beurteilenden Anklagesachverhalts lägen.
Nachdem die von ihm verlangte Überprüfung - unter Ausnahme des der Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung zugrundeliegenden Sachverhalts - in keinem der angestrengten Verfahren erfolgt sei, wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er beruft sich wie bereits in den vorinstanzlichen Verfahren insbesondere auf eine Verletzung von Art. 13 in Verbindung mit Art. 3, 8 und 14 EMRK . Mindestens eine der beiden Vorinstanzen hätte sich, so der Beschwerdeführer weiter, mit seinen Vorbringen auseinandersetzen müssen. Weil der Beschwerdeführer hierzu das Beschwerdeverfahren nach StPO für geeigneter erachtet, erkennt er im entsprechenden Nichteintretensentscheid der Vorinstanz als Beschwerdekammer auch eine Verletzung von Art. 393 Abs. 1 StPO. Indem die Berufungsinstanz seine Beweisanträge abgelehnt habe, verletze sie zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
4.2.
4.2.1. Im kantonalen Beschwerdeverfahren bejahte die III. Strafkammer der Vorinstanz ihre sachliche Zuständigkeit. Sie erwog, dass mit der Aushändigung einer Vorladung zur Befragung als beschuldigte Person betreffend Hinderung einer Amtshandlung noch auf dem Polizeiposten klar sei, dass im Rahmen der Anhaltung und Kontrolle des Beschwerdeführers ein konkreter Tatverdacht entstanden sei. Weil der Rechtsmittelweg den strafprozessualen Grundsätzen folge, wenn die Polizei im Rahmen ihrer präventiven Kontrolltätigkeit strafbare Handlungen feststelle, sei vorliegend für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit auf die StPO abzustellen. Die Beschwerde sei zudem rechtzeitig erhoben worden. Weil die beanstandeten und behaupteten Vorkommnisse anlässlich der Anhaltung des Beschwerdeführers nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, fehle es ihm an einem aktuellen Interesse zur Erhebung einer Beschwerde. Dennoch könne darauf eingetreten werden, wenn die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahmen in keinem anderen Rechtsverfahren überprüft werden könne. Davon sei vorliegend nicht auszugehen, weil die Rechtmässigkeit der angefochtenen Zwangsmassnahmen im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach Art. 431 StPO oder in einem allfälligen Strafverfahren gegen die involvierten Polizeibeamten überprüft werden könne. Das Beschwerdeverfahren sei zudem nicht dazu geeignet, allfällige Beweismittel zu erheben und erstmalige Feststellungen zum umstrittenen Sachverhalt zu treffen. Zudem könne die Beschwerdekammer nur die Rechtswidrigkeit feststellen, nicht jedoch über Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche entscheiden. Im Hinblick auf ein Strafverfahren gegen die Polizisten sei dem Beschwerdeführer zwar dahingehend zuzustimmen, dass nicht jede unrechtmässige Handlung eines Polizeibeamten auch einen Amtsmissbrauch darstelle. Allerdings würden die gerügten Handlungen, sollten sie sich so ereignet haben, den Tatbestand prima facie erfüllen. Zusammengefasst sei, so die Vorinstanz, nicht auf die Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ging das Berufungsgericht davon aus, im Hinblick auf den angeklagten Sachverhalt der Hinderung einer Amtshandlung seien keine weiteren Beweiserhebungen notwendig. Die späteren Vorfälle, die sich gemäss dem Beschwerdeführer nach der Anhaltung und Kontrolle auf der Polizeiwache ereignet haben sollen, würden nicht Gegenstand der zu beurteilenden Anklage bilden, weshalb diesbezüglich ebenfalls keine weiteren Beweise abzunehmen seien.
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollständig unterliege, weshalb er auch vollumfänglich kostenpflichtig werde. Dementsprechend bestehe weder Raum für eine Prozessentschädigung noch für eine Genugtuung. Für die Beurteilung der weiteren gestellten Genugtuungsbegehren, die mit dem geltend gemachten Verhalten der Polizei nach der Verkehrskontrolle begründet würden, hält sich die Vorinstanz für unzuständig. Sie weist jedoch darauf hin, dass "die polizeilichen Weiterungen nach der Verkehrskontrolle am 23. August 2023 auf die Hinderung einer Amtshandlung des [Beschwerdeführers] zurückzuführen" seien.
4.3.
4.3.1. Nach Art. 3 EMRK sowie nach Art. 10 Abs. 3 BV ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung des Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie allenfalls vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der betroffenen Person. Zu berücksichtigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Angst, Qual oder Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, zu entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] Bouyid gegen Belgien vom 28. September 2015, Nr. 23380/09, § 86 f.; Dembele gegen Schweiz vom 24. September 2013, Nr. 74010/11, § 39; Budina gegen Russland vom 18. Juni 2009, Nr. 45603/05, § 3). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gilt mit anderen Worten nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die eine bestimmte Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (zum Ganzen: Urteile 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 1.3; 7B_812/2024 vom 6. Januar 2025 E. 1.3; 7B_16/2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.2; 7B_472/2023 vom 7. November 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Der Einsatz physischer Gewalt durch Polizeibehörden, der nicht aufgrund des Verhaltens der betroffenen Person streng notwendig ist ("n'est pas rendue strictement nécessaire par son comportement"), verstösst grundsätzlich gegen Art. 3 EMRK (Urteil 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 8.2.1; Urteile des EGMR Bouyid, § 88; Dembele, § 41; El-Masri gegen ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 13. Dezember 2012, Nr. 39630/09, § 207; Mete u.a. gegen Türkei vom 4. Oktober 2011, Nr. 294/08, § 106; Ribitsch gegen Österreich vom 4. Dezember 1995, Nr. 18896/91, § 38).
4.3.2. Gemäss Art. 14 EMRK ist der Genuss der in der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
Diskriminierung bedeutet nach dieser Bestimmung unter anderem, Personen in vergleichbaren Situationen ohne objektive und angemessene Rechtfertigung unterschiedlich zu behandeln (Urteile des EGMR Wa Baile gegen Schweiz vom 20. Februar 2024, Nr. 43868/18, 25883/21, § 90, 131; Muhammad gegen Spanien vom 18. Oktober 2022, Nr. 34085/17, § 92). Rassistische Diskriminierung ist eine besonders verwerfliche Form der Diskriminierung und erfordert angesichts ihrer gefährlichen Folgen von den Behörden besondere Wachsamkeit und entschlossenes Handeln (Urteile des EGMR Wa Baile, § 90; D.H. u.a. gegen Tschechische Republik vom 13. November 2007, Nr. 57325/00, § 176).
4.3.3. Die Rechtsprechung des EGMR hat im Hinblick auf Vorwürfe von gegen Art. 3 EMRK verstossender und/oder diskriminierender Behandlung durch Polizisten spezifische Anforderungen an die Reaktion des handelnden Staates entwickelt.
4.3.3.1. Wo die umstrittenen Ereignisse zur Gänze oder zum Grossteil ausschliesslich den Behörden bekannt sind, wie das bei angehaltenen Personen der Fall sein kann, ergeben sich starke Tatsachenvermutungen in Bezug auf Verletzungen, die während einer solchen Anhaltung auftreten. Es obliegt diesfalls dem Staat, eine zufriedenstellende und überzeugende Erklärung zu liefern, indem sie Beweise vorlegt, die Zweifel an der Schilderung der Ereignisse durch das Opfer aufwerfen (Urteil 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 8.2.1; Urteile des EGMR Bouyid, § 83; Salman gegen Türkei vom 27. Juni 2000, Nr. 21986/93, § 99 f.). Diese Grundsätze sind auf alle Fälle anwendbar, in denen sich eine Person unter der Kontrolle der Polizei oder einer ähnlichen Behörde befindet (Urteil des EGMR Bouyid, § 84).
4.3.3.2. Wenn eine Person in vertretbarer Weise geltend macht, durch die Polizei oder eine andere vergleichbare staatliche Behörde eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung erfahren zu haben, verlangt diese Bestimmung in Verbindung mit der allgemeinen Verpflichtung des Staates aus Art. 1 EMRK eine sorgfältige und hinreichend schnelle behördliche Untersuchung, die zur Ermittlung und Bestrafung der Verantwortlichen führen können muss (BGE 139 IV 41 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.5; Urteil 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 8.2.2, mit weiteren Hinweisen; Urteile des EGMR Bouyid, § 121 und 123; Dembele, § 63; El-Masri, § 182). Die Behörden haben sich ernsthaft darum zu bemühen, den Sachverhalt aufzuklären und dazu alle ihnen zur Verfügung stehenden sinnvollen Massnahmen zu ergreifen, um Beweise für den betreffenden Vorfall zu beschaffen (Urteile 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 8.2.2; 6B_174/2019 vom 21. Februar 2019 E. 2.1; 6B_1085/2017 vom 28. Mai 2018 E. 3.2; Urteil des EGMR El-Masri, § 183).
Diese Ermittlungspflicht erstreckt sich nach Art. 14 EMRK auch auf eine in vertretbarer Weise geltend gemachte rassistische Motivation der polizeilichen Gewaltanwendung (Urteil 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 8.2.2; Urteile des EGMR Muhammad, § 66; Antayev u.a. gegen Russland vom 3. Juli 2014, Nr. 37966/07, § 120-122; B.S. gegen Spanien vom 24. Juli 2012, Nr. 47159/08, § 58 f.; Nachova u.a. gegen Bulgarien vom 6. Juli 2005, Nr. 43577/98, 43579/98, § 160 f.).
4.3.3.3. Auch im Zusammenhang mit "Racial Profiling" hat die neuere Rechtsprechung des EGMR Ermittlungspflichten konkretisiert, die sich aus Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK ergeben. Wenn eine Person in vertretbarer Weise geltend macht, aufgrund rassistischer Merkmale Ziel einer polizeilichen Personenkontrolle geworden zu sein und die vorgenommenen Handlungen in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fallen, sind die Behörden verpflichtet, einen möglichen Zusammenhang zwischen rassistischen Einstellungen und den Handlungen der agierenden Person zu untersuchen (Urteile des EGMR Wa Baile, § 91; Muhammad, § 68; Basu gegen Deutschland vom 18. Oktober 2022, Nr. 215/19, § 35). Im Zusammenhang mit einer Polizeikontrolle am Hauptbahnhof Zürich leitete der EGMR aus der Abwesenheit legitimer Gründe für die Kontrolle eine starke Vermutung für deren diskriminierende Natur ab (Urteil des EGMR Wa Baile, § 134: "forte présomption"). Allerdings kann von den Behörden nicht verlangt werden, dass sie beweisen, dass die handelnde Person subjektiv nicht durch rassistische Vorurteile motiviert war (Urteile des EGMR Muhammad, § 95; Nachova u.a., § 157).
4.3.4. Wer in seinen durch die EMRK garantierten Rechten verletzt wurde, hat Anspruch auf wirksamen innerstaatlichen Rechtsschutz (Art. 13 EMRK). Diesen Anspruch hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung einerseits im Hinblick auf Privatkläger konkretisiert, die sich gegen einen Entscheid wehren, mit dem die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen einen Polizeibeamten abgelehnt, die Untersuchung eingestellt oder der Polizeibeamte freigesprochen wird. Kann sich der Betroffene auf Art. 3 EMRK berufen, verschafft ihm der prozessuale Teilgehalt dieser Bestimmung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des entsprechenden Entscheids (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1; 131 I 455 E. 1.2.5; Urteil 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen).
Andererseits wurden die Anforderungen an den innerstaatlichen Rechtsschutz insbesondere im Zusammenhang mit den durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte von inhaftierten Personen entwickelt. Diesbezüglich müssen nach ständiger Rechtsprechung des EGMR sowohl präventive als auch kompensatorische Rechtsbefehle komplementär nebeneinander bestehen. Der vorbeugende Rechtsbehelf muss geeignet sein, die Fortsetzung der behaupteten Rechtsverletzung zu verhindern oder bspw. eine Verbesserung der materiellen Haftbedingungen zu ermöglichen. Sobald die beanstandete Situation beendet ist, muss betroffenen Person eine Möglichkeit zur Durchsetzung ihres Entschädigungsanspruchs zustehen (BGE 147 IV 55 E. 2.5.1 und die dort zitierten Urteile; vgl. auch Urteil 6B_1015/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 2.4.1).
4.3.5. Dieses Nebeneinander präventiver und kompensatorischer Rechtsbehelfe ist auch in der StPO abgebildet:
4.3.5.1. In präventiver Hinsicht unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Das Gesetz macht die Beschwerdelegitimation jedoch vom Vorliegen eines rechtlich schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids abhängig (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; 137 I 296 E. 4.2; 136 I 274 E. 1.3).
Nach der zum Haftrecht entwickelten Rechtsprechung fehlt es nach Beendigung der strafprozessualen Haft an einem aktuellen praktischen Interesse für die Behandlung der Haftbeschwerde (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteile 1B_386/2022 vom 12. August 2022 E. 1; 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3). Das Bundesgericht verzichtet indessen unter gewissen Umständen auf dieses Erfordernis. Dies tut es zum einen dann, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3 mit Hinweisen; Urteil 7B_530/2023 vom 31. Oktober 2025 E. 2.1). Zum andern tritt das Bundesgericht bei Haftbeschwerden trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde ein bzw. leitet ein solches Interesse aus dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie ab, wenn Verletzungen der EMRK geltend gemacht werden (insbesondere Art. 3 und 5 EMRK ) und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde. Der Grund für diese Rechtsprechung liegt im Wesentlichen darin, dass der EGMR die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung zudem durch eine entsprechende Feststellung wiedergutmachen könnte (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 141 IV 349 E. 3.4.2; 136 I 274 E. 1.3; Urteile 7B_530/2023 vom 31. Oktober 2025 E. 2.1; 7B_429/2024 vom 24. Mai 2024 E. 1.1; 1B_386/2022 vom 12. August 2022 E. 1; 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3, 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die polizeiliche Anhaltung und die vorläufige Festnahme nach Art. 215 und 217 StPO übertragen, in deren Rahmen eine gegen Art. 3 oder Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK verstossende Behandlung geltend gemacht wird.
4.3.5.2. Als kompensatorischen Rechtsbehelf sieht die Strafprozessordnung demgegenüber Folgendes vor: Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 StPO). Diese Regel soll unter anderem verhindern, dass die beschuldigte Person eine Haftungsklage gegen den Staat unter den im kantonalen Recht festgelegten Bedingungen und neben dem sie betreffenden Strafverfahren anstrengen muss (BGE 148 I 145 E. 3.2; vgl. Urteile 6B_1015/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 2.4.1; 6B_1071/2015 vom 18. Juli 2016 E. 4.2). Auf das Staatshaftungsverfahren muss erst dann zurückgegriffen werden, wenn Art. 431 StPO nicht zur Anwendung gelangt, weil bspw. das Strafverfahren bereits abgeschlossen wurde (BGE 149 IV 266 E. 6.2; 148 I 145 E. 3.2; 147 IV 55 E. 2.2.1; 141 IV 349 E. 4.3).
Zwangsmassnahmen sind namentlich rechtswidrig, wenn zum Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren (Urteile 7B_836/2023 vom 18. Dezember 2025 E. 6.3; 7B_459/2023 vom 23. August 2024 E. 3.2.2). Bei Art. 431 Abs. 1 StPO wird die erforderliche besonders schwere Persönlichkeitsverletzung vermutet, ansonsten die Strafbehörde zu beweisen hat, dass die rechtswidrige Zwangsmassnahme nicht in besonderem Masse persönlichkeitsverletzend war (Urteil 7B_836/2023 vom 18. Dezember 2025 E. 6.3).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er sei in Polizeigewahrsam unmenschlich und erniedrigend behandelt worden. In der Polizeihaft sei er insbesondere einer Leibesvisitation der Stufe 3 und einer Effektenkontrolle unterzogen worden. Ihm sei in einer Zelle befohlen worden, sich auszuziehen, was ihm jedoch aufgrund seiner Fesselung nicht möglich gewesen sei. Ein Polizist habe ihm daraufhin das T-Shirt über den Kopf gezogen, sodass er nichts mehr habe sehen können. Auch die Hose sei ihm bis auf die Knie heruntergezogen worden. Da er keine Unterhose getragen habe, sei er untenrum nackt gewesen. Er habe sich während 10-20 Minuten in dieser Position befunden, wobei er nicht gewusst habe, ob er alleine gewesen sei, da er nichts habe sehen können. Als der Polizist zurückgekehrt sei, seien ihm die Handschellen abgenommen und er sei der besagten Leibesvisitation unterzogen worden (angefochtene Verfügung und Beschluss im Verfahren 6B_833/2025, S. 6).
Damit machte der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren in vertretbarer Weise geltend, Opfer einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung durch Polizeibeamten geworden zu sein. Eine solche könnte insbesondere in der Durchführung und den vom Beschwerdeführer beschriebenen Modalitäten der Leibesvisitation (Stufe 3) liegen. Ob eine Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung gegen die Menschenwürde verstösst und eine erniedrigende Behandlung darstellt, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen (BGE 146 I 97 E. 2.3; 141 I 141 E. 6.3.5; Urteile 2C_603/2025 vom 26. Mai 2026 E. 4, insb. 4.5; 7B_13/2022 vom 9. Juli 2025 E. 4.3.3; 6B_1062/2021 vom 27. Mai 2022 E. 4.2.2; 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 6.6; 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.4). Da sich vorliegend keine der Vorinstanzen näher mit dieser Frage befasst hat, fehlt es dem Bundesgericht an den notwendigen Feststellungen, um selbst eine Beurteilung vorzunehmen. Festzuhalten bleibt, dass die Durchführungsmodalitäten und der Anlass der Leibesvisitation bisher von den involvierten Behörden - soweit erkennbar - nicht untersucht worden sind.
5.2. Weil sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK beruft, räumt ihm diese Bestimmung zusammen mit Art. 13 EMRK direkt einen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz und eine wirksame sowie vertiefte amtliche Untersuchung seiner Vorwürfe ein. Diesem Anspruch sind die Vorinstanzen vorliegend insgesamt - insbesondere auch angesichts der Bedeutung der betroffenen Garantien (vgl. BGE 140 I 246 E. 2.5.2) - nicht gerecht geworden.
Dem Beschwerdeführer scheint konkret zum Nachteil gereicht zu haben, dass er neben der Geltendmachung von Ansprüchen nach Art. 431 StPO im gegen ihn geführten Strafverfahren parallel StPO-Beschwerde gegen die polizeilichen Verfahrenshandlungen bzw. Zwangsmassnahmen führte. Bereits die Staatsanwaltschaft lehnte seine Beweisanträge zu den Vorwürfen der erniedrigenden Behandlung auf dem Polizeiposten mit Hinweis auf das parallel laufende Beschwerdeverfahren ab, weil die aufgeworfenen Fragen dort geklärt werden könnten. Die Beschwerdeinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, die Vorwürfe seien im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach Art. 431 StPO zu klären. Schliesslich lehnte auch die Berufungsinstanz die entsprechenden Beweisanträge und eine Auseinandersetzung mit den erhobenen Vorwürfen ab, weil die geltend gemachten Geschehnisse ausserhalb des Anklagesachverhalts lägen. Damit sind die Vorinstanzen deutlich hinter ihren direkt aus Art. 3 EMRK resultierenden Pflichten zurückgeblieben. Dies gilt insbesondere für die Vorinstanz als Berufungsgericht.
5.3.
5.3.1. Deren Auffassung, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geschehnisse ausserhalb des angeklagten Sachverhalts lägen und deshalb nicht zu beurteilen seien, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr liegt es in der Natur der Anklageschrift, die primär die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten zu umschreiben hat (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO), dass die angeordneten Zwangsmassnahmen sachverhaltlich nicht unterlegt, sondern lediglich aufgeführt werden (vgl. Art. 326 Abs. 1 lit. b StPO). Dennoch hat ein Sachgericht allfällige Ansprüche nach Art. 431 StPO zu beurteilen, wie dies beispielsweise bei Überhaft oder rechtswidrigen Haftbedingungen der Fall ist (BGE 148 I 145 E. 3.2; 140 I 246 E. 2.5.1; E. 4.3.5.2 oben), ansonsten diese Bestimmung ins Leere laufen würde. Dies gilt umso mehr, weil es sich bei den Geschehnissen auf der Polizeiwache nicht um ein von der strafbaren Handlung unabhängiges Geschehen handelte, sondern um eine direkte Folge der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat (so auch die Vorinstanz als Berufungsgericht, E. 4.2.2 oben). Hinzu kommt schliesslich auch, dass der Vorinstanz im Entscheidungszeitpunkt bekannt war, dass die Beschwerdeinstanz auf die Beschwerde gegen die polizeilichen Zwangsmassnahmen mit der Begründung, deren Rechtmässigkeit könne im Strafverfahren im Rahmen von Art. 431 StPO beurteilt werden, nicht eingetreten war.
Für eine Entscheidkonzentration am Ende des Strafverfahrens sprechen auch Gründe der Prozessökonomie: Die zuständige Strafbehörde wird so in die Lage versetzt, über mögliche Ansprüche gesamthaft zu befinden. Ein koordinierter Endentscheid zur Strafsache kann etwa darin bestehen, die Zeit des Freiheitsentzugs auf die ausgesprochene Strafe anzurechnen oder bei Freispruch bzw. Einstellung die Ansprüche von Art. 429 und Art. 431 StPO kumulativ zur Anwendung zu bringen (vgl. BGE 149 IV 266 E. 6.3; Urteile 7B_582/2025 vom 20. Januar 2026 E. 3; 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2).
Bei dieser Ausgangslage verletzt die Vorinstanz Art. 431 StPO und den prozeduralen Aspekt von Art. 3 EMRK, wenn sie sämtliche Beweisanträge des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen auf dem Polizeiposten mit der Begründung ablehnt, die Vorwürfe würden nicht Gegenstand der vorliegenden Anklage bilden, sich für die Beurteilung des darauf gestützten Genugtuungsbegehrens für unzuständig erachtet und dieses im Ergebnis einschliesslich der Feststellungsbegehren ablehnt.
5.3.2. Zur Frage, ob die Polizeikontrolle oder die nachfolgenden Geschehnisse auf der Polizeiwache rassistisch motiviert gewesen sein könnten, äussert sich die Vorinstanz nicht explizit. Allerdings legt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht nachvollziehbar dar, woraus er auf eine rassistische Motivation der involvierten Polizisten schliesst. Er scheint dies primär daraus abzuleiten, dass die Kontrolle aus seiner Sicht grundlos und schikanös erfolgte. Die Vorinstanz hat jedoch willkürfrei dargelegt, weshalb hinreichende Veranlassung für die Durchführung einer Kontrolle bestanden habe (E. 3 oben). Darüber hinaus beruft sich der Beschwerdeführer nicht in vertretbarer Weise auf eine Verletzung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK, weshalb die Vorinstanz, nachdem sie die Rechtmässigkeit der Kontrolle festgestellt hatte, darauf nicht mehr weiter eingehen musste. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den qualifizierten Rügeanforderungen genügt (Art. 106 Abs. 2 BGG).
5.4. Nachdem sich die Vorinstanz als Berufungsinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung unter dem Titel von Art. 431 StPO hätte bzw. wird auseinandersetzen müssen, besteht vorliegend kein Raum, dieselbe Frage auch durch die Vorinstanz als Beschwerdeinstanz beurteilen zu lassen. Letztere ging im Ergebnis deshalb richtigerweise davon aus, dass dem Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehlt, weil die beanstandeten Handlungen längst abgeschlossen sind und sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Zu Recht wies die Vorinstanz weiter darauf hin, dass in besonderen Situation dennoch ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Handlungen bestehen kann. Dies gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann, wenn in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK vorgebracht wird und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde (E. 4.3.5.1 oben).
Die Vorinstanz ging implizit davon aus, der Beschwerdeführer mache in vertretbarer Weise eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung geltend, sie legt jedoch nachvollziehbar dar, weshalb sie insbesondere aufgrund der am 11. April 2024 dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Anklageerhebung zum Schluss kam, die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahmen könne im Strafverfahren innerhalb angemessener Frist unter dem Titel von Art. 431 StPO überprüft werden. Entsprechend konnte sie in der vorliegenden Konstellation auf die Beschwerde nicht eintreten, ohne Bundes- oder Konventionsrecht zu verletzen (vgl. Urteile 7B_582/2025 vom 20. Januar 2026 E. 1.2.2; 7B_441/2025 vom 19. Juni 2025 E. 3.1; 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3 f.). Dass diese Beurteilung im Strafverfahren anschliessend nicht erfolgte, ist nicht der Beschwerdeinstanz anzulasten. Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die aufgeworfenen Fragen unabhängig von der Beurteilungsmöglichkeit im Strafverfahren einer vorgängigen bzw. sofortigen gerichtlichen Prüfung durch die Beschwerdeinstanz bedurft hätten (vgl. BGE 141 IV 349 E. 3.4.2).
In diesem Zusammenhang bleibt immerhin anzumerken, dass der zu garantierende effektive Rechtsschutz im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 13 EMRK nicht durch eine allzu formalistische Auslegung der nationalen Verfahrensbestimmungen unterlaufen werden soll. Entsprechend kann es im Einzelfall notwendig sein, im Zweifel darüber, ob die in vertretbarer Weise erhobenen Vorwürfe einer EMRK-Verletzung durch Polizeibeamte in einem anderen Verfahren und innert angemessener Frist beurteilt werden können, auf eine Beschwerde nach Art. 393 StPO einzutreten, auch wenn parallel ein Strafverfahren eröffnet wurde.
5.5. Indem der Beschwerdeführer schlicht behauptet, die Vorinstanz habe als Beschwerdeinstanz, indem sie nach über eineinhalb Jahren nach Durchführung des Schriftenwechsels nicht auf die Beschwerde eingetreten sei, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt, ohne dies näher zu begründen, vermag er keine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz darzulegen.
Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer die Prozessgeschichte nur verkürzt dar. Er lässt insbesondere unerwähnt, dass das Beschwerdeverfahren auf seinen Antrag hin bis zum 19. April 2024 sistiert wurde und sich das Verfahren bis zum Nichteintretensentscheid einzig um die Vollständigkeit der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten drehte. Ein Schriftenwechsel zur Sache wurde nicht durchgeführt (angefochtene Verfügung und Beschluss S. 4). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz als Beschwerdeinstanz. Diese gehe von Aussichtslosigkeit aus, lege dafür jedoch keine Gründe dar, was eine sachgerechte Anfechtung verunmögliche und deshalb seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Aussichtslosigkeit liege auch materiell nicht vor, weshalb der vorinstanzliche Entscheid gegen Art. 29 Abs. 3 BV verstosse.
Auch zur Frage, ob er für die wirksame Wahrung seiner Interessen im vorinstanzlichen Verfahren auf eine anwaltliche Rechtsvertretung angewiesen gewesen sei, äussere sich die Vorinstanz nicht. Vorliegend gehe es um nicht einfach zu beantwortende Sach- und Rechtsfragen, denen er als juristischer Laie nicht gewachsen gewesen wäre.
6.2. Die Vorinstanz hält fest, dass sich die Beschwerde "von Anfang an als aussichtslos erweise", weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei. Entsprechend seien ihm die Gerichtsgebühren aufzuerlegen und es sei ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
6.3. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. In den von der StPO beherrschten Verfahren beschränkt sich die unentgeltliche Rechtspflege für die beschuldigte Person allerdings auf die Befreiung von Kostenvorschüssen und auf die amtliche Verteidigung; sie beinhaltet dagegen keine definitive Befreiung von den Verfahrenskosten (Urteile 7B_1296/2025 vom 2. März 2026 E. 3.2; 7B_1181/2025, 7B_1182/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 8.2 mit Hinweisen). Auch aus Art. 29 Abs. 3 BV ergibt sich kein Anspruch von (aktuell) mittellosen Beschwerdeführenden auf definitive Befreiung von selber verursachten Verfahrenskosten (Urteil 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2).
Die Vorinstanz verletzt demgemäss kein Bundesrecht, wenn sie dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil 7B_1181/2025, 7B_1182/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 8.2).
6.4.
6.4.1. Die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands richtet sich im Beschwerdeverfahren nach Strafprozessordnung nach den Bestimmungen von Art. 132 ff. StPO zur amtlichen Verteidigung (vgl. auch Art. 388 Abs. 1 lit. c StPO; Urteil 6B_377/2025 vom 24. September 2025 E. 4.1.2). Dabei ist es zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Nach der Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustrisiken und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Chancen und Risiken ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Gewinnchancen bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; Urteile 6B_377/2025 vom 24. September 2025 E. 4.1.1; 7B_451/2025 vom 16. September 2025 E. 3.1). Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, desto eher ist von genügenden Gewinnchancen auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (Urteile 7B_451/2025 vom 16. September 2025 E. 3.1; 7B_459/2024 vom 5. September 2024 E. 5.1).
Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus, wobei es der Antrag stellenden Partei obliegt, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen (Urteile 7B_1181/2025, 7B_1182/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 8.3; 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4.2 mit Hinweis).
6.4.2. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist bzw. darauf nicht einzutreten ist. Sie geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der beanstandeten Polizeihandlung im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens nach Art. 431 StPO überprüfen lassen kann bzw. muss und er ein Strafverfahren gegen die Polizeibeamten anstreben könne. Entsprechend erachtet sie die Beschwerde als aussichtslos.
6.4.3. Entgegen der Vorinstanz kann nach dem Gesagten im Hinblick auf die Eintretensfrage jedoch nicht von einer "von Anfang an" bestehenden Aussichtslosigkeit ausgegangen werden. Zunächst handelt es sich bei vertretbaren Vorwürfen von gegen Art. 3 EMRK verstossender Behandlung durch Polizeibeamte per se um einen heiklen Gegenstand, für dessen Beurteilung die Zuständigkeiten nicht restlos geklärt scheinen und mithin vom Einzelfall abhängen. Hinzu kommt, dass die kurze Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) Rechtssuchende in einem frühen Stadium, in dem regelmässig unklar ist, ob es zu einem Strafverfahren gegen sie (oder allenfalls Polizeibeamte kommt), dazu zwingt, allenfalls vorsorglich Beschwerde zu erheben. Stellt sich später im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wie vorliegend heraus, dass die rechtssuchende Person ihre (Feststellungs-) Ansprüche innerhalb angemessener Frist im parallel gegen sie geführten Strafverfahren beurteilen lassen kann, wird die Beschwerde dadurch nichtex ante aussichtslos. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
Die Vorinstanz wird neu über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden und die weiteren Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen haben. Hierzu fehlt es dem Bundesgericht an den notwendigen Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid.
7.
7.1. Die Beschwerde im Verfahren 6B_786/2025 ist teilweise gutzuheissen. Die Ziffern 4-7 des Urteils des Obergerichts Zürich vom 23. Juni 2025 sind aufzuheben und die Sache ist zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.2. Auch die Beschwerde im Verfahren 6B_833/2025 ist teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2025 zum Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.3. Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, hat er für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, das gutzuheissen ist. Soweit er unterliegt, ist sein Rechtsvertreter deshalb aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Ihm sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang dessen Obsiegens angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Parteientschädigung ist aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss an den unentgeltlichen Rechtsvertreter auszubezahlen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 6B_786/2025 und 6B_833/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde im Verfahren 6B_786/2025 wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird bezüglich der Ziffern 4-7 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 6B_833/2025 wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung über die unentgeltliche Rechtspflege wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
4.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Rechtsanwalt Peter Niederöst wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellt und ihm wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
4.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.3. Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. und III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni