Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_603/2025
Urteil vom 26. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Zingg,
gegen
Luzerner Polizei,
Kommando, Kasimir-Pfyffer-Strasse 26, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staatshaftung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. Juni 2025 (2N 20 108).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geboren 1955) wurde am frühen Nachmittag des 30. Mai 2020 am Rande einer unbewilligten Kundgebung ("Mahnwache") auf dem Bahnhofplatz Luzern von der Luzerner Polizei kontrolliert. Weil sie sich der Kontrolle zu entziehen versuchte, wurde A.________ um 14.25 Uhr wegen Verdachts auf Hinderung einer Amtshandlung vorläufig festgenommen und in einem Polizeifahrzeug ins Polizeihauptgebäude verbracht. Während des Transports biss A.________ eine Polizistin in den Unterarm. Im Polizeigebäude wurde sie von zwei Polizistinnen einer Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung unterzogen. Dabei blieb eine Körperhälfte stets bedeckt und der Intimbereich unberührt. Nach der Leibesvisitation wurde A.________ in einer Zelle untergebracht. Der aufgebotene Amtsarzt stellte um ca. 15.00 Uhr ihre Hafterstehungsfähigkeit fest. Um 16.15 Uhr erfolgte die Hafteröffnung. Am 31. Mai 2020 um 9.19 Uhr wurde A.________ einvernommen. Um 10.50 Uhr wurde sie aus der Polizeihaft entlassen.
A.b. Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 erhob A.________ bei der Staatsanwaltschaft Vorwürfe gegen die Luzerner Polizei u.a. wegen Amtsmissbrauchs und Freiheitsberaubung in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 30./31. Mai 2020. Sie beantragte, es seien verschiedene, anlässlich dieses Vorfalls zu ihrem Nachteil begangene Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) durch die Luzerner Polizei festzustellen. Weiter sei die Luzerner Polizei zu verpflichten, ihr eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Ferner stellte A.________ einen Strafantrag gegen die am Vorfall beteiligten Polizeibeamten.
A.c. Aufgrund der von A.________ erhobenen Vorwürfe wurden gegen mehrere Beamte der Luzerner Polizei Strafverfahren eröffnet, die im Dezember 2020 eingestellt wurden. Gegen drei der Einstellungsverfügungen erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Im Juni 2021 hiess das Kantonsgericht Luzern die Beschwerden dahingehend gut, dass die Entschädigung der Verteidiger der drei betroffenen Polizeibeamten zulasten des Staates gehe. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab, wogegen A.________ Beschwerde in Strafsachen erhob. Das Bundesgericht hiess das Rechtsmittel im Mai 2022 teilweise gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_1062/2021). Im August 2022 hob das Kantonsgericht Luzern zwei der drei Einstellungsverfügungen auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese stellte die beiden Strafverfahren im Juli 2023 ein. Die entsprechenden Verfügungen blieben unangefochten.
A.d. Per Strafbefehl vom 31. Oktober 2023 wurde A.________ wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig gesprochen. Der Strafbefehl blieb unangefochten.
B.
Die Staatsanwaltschaft nahm das Schreiben von A.________ vom 8. Juni 2020 auch als Beschwerde im Sinn von Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) entgegen und leitete es insoweit an das Kantonsgericht Luzern weiter. Das Kantonsgericht Luzern rubrizierte dieses Verfahren als Beschwerdeverfahren 2N 20 108.
Im Rahmen ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 21. November 2024 im Beschwerdeverfahren 2N 20 108 beantragte A.________ die Feststellung, dass die am 30. Mai 2020 an ihr durchgeführte Leibesvisitation sowie ihre vorläufige Festnahme bis am 31. Mai 2020 rechtswidrig gewesen seien. Sie ersuchte zudem um eine Genugtuung von Fr. 1'800.--. Mit Beschluss vom 30. Juni 2025 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde ab und sprach A.________ keine Genugtuung zu.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Sie beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Juni 2025 sei aufzuheben. Ferner sei festzustellen, dass die am 30. Mai 2020 im Hauptgebäude der Luzerner Polizei an ihr durchgeführte Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung sowie die Dauer ihrer vorläufigen Festnahme (vom 30. Mai 2020, 14.25 Uhr, bis am 31. Mai 2020, 10.50 Uhr) rechtswidrig gewesen seien, und es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 1'800.-- auszurichten. Eventualiter sei die Rechtswidrigkeit der besagten Handlungen festzustellen und die Sache zur Festsetzung der Höhe der Genugtuung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Kantonsgericht Luzern und die Luzerner Polizei liessen sich am 28. Oktober bzw. 19. November 2025 vernehmen und beantragen unter Verweisung auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.1. Angefochten ist ein das Verfahren abschliessender Entscheid (Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin beruft sich vor Bundesgericht in erster Linie auf das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf ihren Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK) sowie auf das Verbot der erniedrigenden Behandlung (Art. 10 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK). Das Bundesgericht hat bereits festgehalten, dass die gegenüber der Beschwerdeführerin angeordneten polizeilichen Massnahmen diese Garantien tangieren (vgl. Urteil 6B_1062/2021 vom 27. Mai 2022 E. 4.2.2 und 4.2.3). Somit liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (Art. 82 lit. a BGG) vor. Da die Beschwerdeführerin sodann eine Entschädigung verlangt, ist die Streitwertgrenze in Staatshaftungssachen (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) zu beachten. Diese ist offensichtlich nicht erreicht, da die Beschwerdeführerin eine Genugtuung von Fr. 1'800.-- fordert.
1.2. Fraglich ist, ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf Art. 85 Abs. 2 BGG offensteht. Voraussetzung dafür ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Ob eine solche vorliegt, kann aber offenbleiben.
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen Verletzungen ihrer verfassungsmässigen Rechte. Die von ihr angerufenen Grundrechte (vgl. E. 1.1 hiervor) sind nach Art. 116 BGG auch mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde als verletzt rügbar und verschaffen der Beschwerdeführerin im Prinzip ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 115 lit. b BGG) an der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. Urteil 2C_26/2025 vom 11. Juni 2025 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerdeführerin darüber hinaus auf Art. 197 StPO beruft, kommt diesem Beschwerdegrund keine eigenständige Bedeutung zu, zumal ihn die Beschwerdeführerin lediglich flankierend vorbringt und die besagte Gesetzesbestimmung eine Konkretisierung von Art. 36 BV darstellt (vgl. SVEN ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1a zu Art. 197 StPO). Das Rechtsmittel kann somit grundsätzlich als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden. Die abweichende Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht (BGE 138 I 367 E. 1.1; Urteil 2C_478/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.1).
1.3. Da die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm (Art. 115 lit. a BGG) und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 113, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 i.V.m. Art. 114 BGG, Art. 42 sowie Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann - wie gesehen (E. 1.2 hiervor) - die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Dabei gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit: Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und weiteren verfassungsmässigen Rechten nur insoweit, als die entsprechende Rüge in der Beschwerdeschrift klar vorgebracht und detailliert begründet wird (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. Urteil 2D_27/2024 vom 15. April 2025 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG), wobei die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein muss (Urteil 2C_26/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.2 mit Hinweis).
3.
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet zum einen die Frage, ob die an der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2020 im Hauptgebäude der Luzerner Polizei durchgeführte Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung rechtmässig war. Umstritten ist zum anderen die Verhältnismässigkeit der Inhaftierung der Beschwerdeführerin im Hauptgebäude der Luzerner Polizei bis am Vormittag des 31. Mai 2020.
4.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtmässigkeit der am 30. Mai 2020 durchgeführten Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung ("Nacktleibesvisitation"). Diese sei unverhältnismässig gewesen und habe namentlich Art. 3 EMRK sowie Art. 10 Abs. 2 und 3 und Art. 13 Abs. 1 BV verletzt.
4.1. Nacktleibesvisitationen stellen Eingriffe in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und in die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) dar (BGE 146 I 97 E. 2.3; Urteile 7B_13/2022 vom 9. Juli 2025 E. 4.3.3; 2C_19/2022 vom 31. August 2022 E. 6.1), weshalb sie einer gesetzlichen Grundlage bedürfen sowie im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und den Kerngehalt der betroffenen Grundrechte wahren müssen (Art. 36 BV; vgl. auch Art. 197 StPO). Eine (formell-) gesetzliche Grundlage für die vorliegend zu beurteilende Leibesvisitation ist mit den Art. 241 ff. StPO gegeben (vgl. BGE 146 I 97 E. 2.2; Urteil 7B_13/2022 vom 9. Juli 2025 E. 4.3.3) und die Beschwerdeführerin bestreitet (zu Recht) auch nicht, dass die mit ihrer Körperdurchsuchung bezweckte Vermeidung einer Fremd- oder Selbstgefährdung im öffentlichen Interesse lag. Strittig und zu prüfen ist vielmehr die Verhältnismässigkeit der Durchsuchung.
4.2. Aus Art. 36 Abs. 3 BV ergibt sich, dass eine Leibesvisitation dazu geeignet sein muss, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Sodann muss sie erforderlich sein. An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn mildere Massnahmen zur Erreichung des angestrebten Zwecks genügen. Schliesslich muss die Leibesvisitation der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 142 I 135 E. 4.1; Urteile 7B_459/2024 vom 5. September 2024 E. 3.2; 2C_19/2022 vom 31. August 2022 E. 6.3.1). Auch der EGMR betont, dass Leibesvisitationen zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks notwendig sein müssen (vgl. Urteile des EGMR
Safi et al. gegen Griechenland vom 7. Juli 2022 [Nr. 5418/15] § 192;
Frérot gegen Frankreich vom 12. Juni 2007 [Nr. 70204/01], § 38). Liegen objektive und hinreichend konkrete Verdachtsmomente vor, dass die Person Diebesgut, Drogen oder gefährliche Gegenstände auf sich trägt, kann eine polizeilich angeordnete Körperdurchsuchung gerechtfertigt sein (vgl. Art. 241 Abs. 4 und Art. 249 StPO ; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.3.2). In solchen Fällen genügt es allerdings regelmässig, wenn die Person über den Kleidern abgetastet wird (vgl. die Darstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 146 I 97 E. 2.4; vgl. zudem 2C_19/2022 vom 31. August 2022 E. 6.3.2). Ob Anhaltspunkte für eine Fremd- oder Selbstgefährdung bestehen, ist in erster Linie anhand des Verhaltens des Festgenommenen und der Gründe für seine Verhaftung zu beurteilen (vgl. BGE 146 I 97 E. 2.7; Urteil 7B_13/2022 vom 9. Juli 2025 E. 4.5.2).
4.3. Bei Personen, welche anlässlich von Krawallen oder mit Ausschreitungen verbundenen unbewilligten Demonstrationen festgenommen werden, bedarf es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Vornahme einer Leibesvisitation konkreter Verdachtsmomente dafür, dass die festgenommene Person an Gewaltakten beteiligt war und daher oder aufgrund ihres sonstigen Verhaltens vermutungsweise im Besitz von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen ist (vgl. BGE 109 Ia 146 E. 8a mit Hinweis auf das Urteil P.656/1980 vom 3. Juni 1981 E. 4 sowie das in BGE 146 I 97 E. 2.4 referenzierte Urteil 1P.323/1988 vom 15. Februar 1991). Des Weiteren setzt die Durchführung einer Nacktleibesvisitation voraus, dass Hinweise darauf bestehen, dass sich die vermuteten gefährlichen Gegenstände durch ein blosses Abtasten über den Kleidern nicht oder kaum werden auffinden lassen, insbesondere weil die Person mit einer Verhaftung gerechnet und sie deshalb am Körper versteckt haben könnte (vgl. Urteile 1B_178/2022 vom 1. November 2022 E. 2.7; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.4.2; vgl. auch Urteile 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 6.6; 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.4). Eine Nacktleibesvisitation kann überdies dann einem legitimen Sicherheitsbedürfnis der Polizei entsprechen, wenn die festgenommene Person, die sich an gewalttätigen oder gewaltähnlichen Protestaktionen beteiligte, mit einer grossen Anzahl weiterer Personen in einer Gemeinschaftszelle untergebracht werden muss (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 8 i.V.m. E. 5).
4.4. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die strittige Leibesvisitation sei gemäss dem damals gültigen Dienstbefehl vom Mai 2020 durchgeführt worden und korrekt abgelaufen. Die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt vollständig nackt gewesen und die beiden Polizistinnen hätten darauf geachtet, Berührungen der Integritätszone sowie sonstiges (zusätzlich) demütigendes oder gar erniedrigendes Verhalten zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin habe an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen, weshalb nicht auszuschliessen gewesen sei, dass sie sich auf einen allfälligen Kontakt mit Polizeiangehörigen vorbereitet hatte und gefährliche Gegenstände auf sich trug. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin während der Festnahme, des Transports und der Leibesvisitation unkooperativ und aggressiv gezeigt sowie im Polizeifahrzeug eine Polizistin mit einem Biss in den Arm verletzt. Damit hätten insgesamt hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Fremd- oder Selbstgefährdung vorgelegen, weshalb die Leibesvisitation verhältnismässig gewesen sei (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Urteils).
4.5. Der vorinstanzlichen Einschätzung der Rechtslage kann nicht gefolgt werden.
4.5.1. Mit Blick auf den hier zu beurteilenden Fall hat das Bundesgericht - in Zusammenhang mit der Einstellung der Strafverfahren gegen die am Polizeieinsatz beteiligten Polizisten (vgl. Sachverhalt, A.c) - bereits darauf hingewiesen, dass nicht einsichtig sei, weshalb das mit der an der Beschwerdeführerin durchgeführten Leibesvisitation mit Entkleidung verfolgte Ziel - die Vermeidung einer Fremd- oder Selbstgefährdung - nicht auch durch ein Abtasten über den Kleidern (oder zumindest über der Unterwäsche) hätte erfolgen können. Es könne mithin nicht ausgeschlossen werden, dass mildere, aber gleich wirksame Massnahmen zur Verfügung standen, um das besagte Ziel zu erreichen (vgl. Urteil 6B_1062/2021 vom 27. Mai 2022 E. 4.2.2).
4.5.2. Im angefochtenen Urteil finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Kundgebung vom 30. Mai 2020 in Luzern, an welcher die Beschwerdeführerin teilnahm und in deren Umfeld ihre vorläufige Festnahme stattfand, mit Ausschreitungen bzw. gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei einherging oder gar von Beginn weg auf Krawall ausgerichtet war. Die an der Beschwerdeführerin durchgeführte Leibesvisitation wurde auch nicht etwa damit begründet, dass sie vor ihrer polizeilichen Anhaltung gewalttätig agiert habe. Es bestanden entsprechend keine Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer Teilnahme an der besagten Platzkundgebung oder ihres sonstigen Verhaltens im Vorfeld ihrer Festnahme mit einer Verhaftung gerechnet und deshalb gefährliche Gegenstände am Körper versteckt haben könnte. Dass die Kundgebung, an deren Rand die Polizeibeamten die Beschwerdeführerin antrafen, nicht bewilligt worden war, vermag die Anordnung einer Nacktleibesvisitation für sich allein genommen nicht zu rechtfertigen (vgl. E. 4.2 hiervor).
4.5.3. Nicht zu erkennen ist weiter, inwiefern das Verhalten der Beschwerdeführerin nach ihrer Festnahme die Schlussfolgerung zuliess, dass sie gefährliche Gegenstände nicht nur bei sich führen, sondern auf ihrem Körper versteckt haben könnte. Erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt ihrer Anhaltung (kurz vor 14.25 Uhr) bis zur Vornahme der Leibesvisitation (vor 15.00 Uhr) unkooperativ, aufgebracht und aggressiv war, sich der Festnahme widersetzte sowie während der Fahrt ins Polizeihauptgebäude eine Polizeibeamtin in den Unterarm biss. Dieses Verhalten rechtfertigte zwar eine Durchsuchung der Beschwerdeführerin, um sicherzustellen, dass sie keine Gegenstände auf sich trug, die sie allenfalls gegen die Polizisten oder sich selbst hätte einsetzen können. Die entsprechende Durchsuchung hätte jedoch durch Abtasten über der Kleidung oder mittels technischer Hilfsmittel stattfinden müssen (vgl. BGE 146 I 97 E. 2.8; Urteile 7B_13/2022 vom 9. Juli 2025 E. 4.5.2; 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 6.6). Da keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Beschwerdeführerin gefährliche Gegenstände in einer Körperöffnung versteckt haben könnte, bestand kein Anlass für die gleichwohl durchgeführte Nacktleibesvisitation. Daran vermag auch das unangebrachte Verhalten der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Um die Sicherheit der auf dem Polizeiposten anwesenden Personen zu gewährleisten, hätten somit mildere als die gewählten Zwangsmassnahmen genügt.
4.5.4. Demnach erweist sich die Nacktleibesvisitation als unverhältnismässig. Keine Rolle spielt bei diesem Ergebnis, dass die Durchsuchung als solche entsprechend dem Zwei-Phasen-Modell mit Abdeckung jeweils einer Körperhälfte vorgenommen wurde.
4.6. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen, wonach die am 30. Mai 2020 an ihr durchgeführte Nacktleibesvisitation gegen das Verbot erniedrigender Behandlung verstossen sowie ihre persönliche Freiheit und ihre Privatsphäre verletzt habe, sind nach dem Gesagten begründet.
5.
Strittig ist weiter, ob es rechtmässig war, die Beschwerdeführerin über Nacht in Polizeihaft zu behalten. Die Beschwerdeführerin rügt, ihre Inhaftierung habe unverhältnismässig in mehrere verfassungsmässige Rechte ( Art. 3, 5 und 8 EMRK sowie Art. 10 Abs. 2 und 3 BV ) eingegriffen.
5.1. Art. 219 StPO sieht vor, dass die Polizei nach einer vorläufigen Festnahme unverzüglich die Identität der festgenommenen Person feststellt, diese über die Gründe für die Festnahme informiert und sie über ihre Rechte aufklärt; danach ist unverzüglich die Staatsanwaltschaft über die Festnahme zu informieren (Abs. 1). Anschliessend befragt die Polizei die festgenommene Person zu dem gegen sie bestehenden Verdacht und trifft unverzüglich die geeigneten Abklärungen, um den Tatverdacht und die weiteren Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften (Abs. 2). Ergeben die Abklärungen, dass keine Haftgründe (mehr) bestehen, so ist die festgenommene Person sofort freizulassen (Abs. 3 Satz 1), und zwar in jedem Fall spätestens nach 24 Stunden ab der Festnahme oder Anhaltung (vgl. Abs. 4).
5.2. Die Vorinstanz erwog, nach der vorläufigen Festnahme der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2020 um 14.25 Uhr habe die Luzerner Polizei die vorgeschriebenen Ermittlungshandlungen vorgenommen und die Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgeklärt. Um 16.15 Uhr seien die Fallakten der Haftleitstelle übergeben worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die dort für die Zuteilung der Fälle für die Einvernahmen bzw. Befragungen zuständige Person ("Single Point of Contact") nicht mehr im Dienst gewesen. Zudem hätten die sechs diensthabenden Haftfallbearbeiter keine Kapazität für die Einvernahme der Beschwerdeführerin gehabt. Nach ihrer Einvernahme am Vormittag des 31. Mai 2020 sei die Beschwerdeführerin - mangels Haftgrunds - um 10.50 Uhr und damit innert der gesetzlichen Frist von 24 Stunden entlassen worden. Das Vorgehen der Luzerner Polizei erscheine aufgrund des Verdachts auf Hinderung einer Amtshandlung sowie auf Gewalt und Drohung gegen Beamte als verhältnismässig (vgl. E. 5.3.2 [S. 23 f.] des angefochtenen Urteils).
5.3. Im Urteil 6B_1062/2021 vom 27. Mai 2022 stellte das Bundesgericht fest, die Dauer der Inhaftnahme der Beschwerdeführerin von über 20 Stunden erreiche angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe, des Alters der Beschwerdeführerin sowie des Ziels der Festhaltung (Befragung), dem auch durch eine spätere Vorladung hätte Genüge getan werden können, das für eine von Art. 3 EMRK erfasste erniedrigende Behandlung nötige Mindestmass an Schwere (E. 4.2.3 i.V.m. E. 4).
Diese Feststellung erfolgte zwar im Rahmen der Eintretensprüfung und allein mit Blick auf Art. 3 EMRK; es besteht im vorliegenden Verfahren jedoch keine Veranlassung, von der besagten, auf den hier zu beurteilenden Fall bezogenen höchstrichterlichen Begründung abzuweichen: Der angefochtene Entscheid enthält keine Angaben dazu, weshalb es zu jenem Zeitpunkt, in dem feststand, dass die Beschwerdeführerin erst am Folgetag einvernommen werden kann, nicht möglich oder zulässig gewesen sein soll, die Beschwerdeführerin aus der Haft zu entlassen und zwecks Befragung zu einem späteren Zeitpunkt polizeilich vorzuladen (vgl. Art. 206 StPO). Dass ein Haftgrund vorgelegen haben könnte, ist jedenfalls - wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihr Alter und die Umstände ihrer Verhaftung zu Recht vorbringt - nicht ersichtlich. Zwar dienen Einvernahmen von vorläufig Festgenommenen nicht zuletzt gerade dazu, Haftgründe zu ermitteln; hieraus folgt allerdings nicht, dass es den Polizeibehörden ohne Weiteres gestattet wäre, Personen über Nacht in Polizeihaft zu behalten, solange die 24-Stunden-Frist gemäss Art. 219 Abs. 4 StPO gewahrt bleibt. Vielmehr muss auch in der Situation, dass die Befragung aus organisatorischen Gründen erst am nächsten Tag stattfinden kann, anhand der Umstände geprüft werden, ob die Einbehaltung über Nacht erforderlich und der betroffenen Person zumutbar ist. Der blosse Umstand, dass die Befragung noch nicht durchgeführt wurde, reicht hierfür mithin nicht aus. Die Polizeiorgane sind auch innerhalb des ihnen nach Art. 219 Abs. 4 StPO zur Verfügung stehenden Zeitfensters an das Gebot der Verhältnismässigkeit ihres Handelns (Art. 36 Abs. 3 BV) gebunden (vgl. unter dem Blickwinkel des sich aus Art. 31 BV und Art. 5 EMRK ergebenden Beschleunigungsgebots BGE 137 IV 118 E. 2.1; 137 IV 92 E. 3.2.1; vgl. ausserdem FRANZ RIKLIN, OFK StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 219 StPO sowie BGE 146 I 97 E. 2.9).
5.4. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Dauer ihrer Festhaltung erweist sich als stichhaltig. Dass sie bis am Vormittag des 31. Mai 2020 in Polizeihaft verharren und die Nacht in einer Haftzelle verbringen musste, ist als erniedrigende Behandlung und als übermässiger Eingriff in ihre Bewegungsfreiheit zu qualifizieren.
6.
Die Beschwerdeführerin verlangt eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- für die Leibesvisitation und von Fr. 300.-- für die Inhaftierung.
6.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so kann es in der Sache selbst (reformatorisch) entscheiden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Im vorliegenden Fall sind alle für die Bemessung der Genugtuung relevanten Tatsachen festgestellt und rechtfertigt es sich, dass das Bundesgericht den geltend gemachten Entschädigungsanspruch beurteilt.
6.2. Art. 431 Abs. 1 StPO sieht vor, dass der beschuldigten Person eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen ist, wenn ihr gegenüber rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt wurden. Die zu dieser bundesrechtlichen Norm entwickelten Grundsätze gelten analog, wenn der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch auf kantonalem Staatshaftungsrecht fusst (Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6.6). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 141 III 97 E. 11.2; 132 II 117 E. 2.2.2). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6.7).
6.3. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind Fr. 200.-- pro Tag grundsätzlich eine angemessene Entschädigung für eine ungerechtfertigte Haft von kürzerer Dauer (vgl. BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2; 143 IV 339 E. 3.1). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin zusätzlich einer ungerechtfertigten Nacktleibesvisitation unterzogen. In Anbetracht des renitenten und aggressiven Verhaltens der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhaltung und insbesondere im Polizeifahrzeug ist die Schwere des Verstosses gegen Art. 3 EMRK zu relativieren (vgl. zur Berücksichtigung des Verhaltens des Betroffenen bei der Beurteilung der Schwere eines allfälligen Verstosses gegen Art. 3 EMRK Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 7.5). Vor diesem Hintergrund erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- als angemessen. Da die Beschwerdeführerin keine Verzinsung der Genugtuung beantragt, ist kein Zins zuzusprechen (Art. 107 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.3 mit Hinweis).
7.
7.1. Die Beschwerde ist begründet und teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist für die immaterielle Unbill, welche sie aufgrund der am 30. Mai 2020 im Hauptgebäude der Luzerner Polizei an ihr durchgeführten Nacktleibesvisitation sowie aufgrund der Dauer ihrer Polizeihaft erlitten hat, eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen. Damit erübrigt es sich, die Verfassungs- bzw. Konventionswidrigkeit der besagten polizeilichen Massnahmen im Dispositiv des vorliegenden Entscheids festzustellen (vgl. zur Subsidiarität von Feststellungsbegehren Urteile 2C_388/2024 vom 22. Januar 2026 E. 1.2; 2C_389/2024 vom 2. Mai 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen).
7.2. Die Beschwerdeführerin beantragt für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG) sind erfüllt. Der Beschwerdeführerin ist demzufolge für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, soweit der entsprechende Antrag nicht aufgrund der teilweisen Gutheissung des Rechtsmittels gegenstandslos wird.
7.3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wäre die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Indessen ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Kanton Luzern hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Dem Kanton ist keine (anteilsmässige) Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wird das Kantonsgericht Luzern neu befinden müssen. In diesem Punkt ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Juni 2025 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen.
3.
Der Kanton Luzern hat der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
4.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.2. Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt Raphael Zingg als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
4.3. Der Kanton Luzern hat Rechtsanwalt Raphael Zingg für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.4. Rechtsanwalt Raphael Zingg wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann