Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_744/2025
Urteil vom 3. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Guidon,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Ronny Salzmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts,
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 4. Juli 2025 (CR.2025.2).
Sachverhalt
A.
In der Zeit von Januar 2018 bis Januar 2019 forderte die B.________ AG mit Sitz in U.________ mittels Zahlungsaufforderungen und Mahnungen insgesamt sieben natürliche und juristische Personen in der Schweiz zur Zahlung von Bussen (inkl. Kosten) wegen Verkehrsregelverletzungen in Italien auf. In den betreffenden Inkassoschreiben gab die B.________ AG an, dass sie von der C.________ S.r.l. mit dem Inkasso der Verkehrsbussen für italienische Polizeibehörden beauftragt worden sei. Dabei verlangte sie die Überweisung eines Geldbetrags für Bussen, Kosten und juristische Dienstleistungen auf ein Konto der B.________ AG. Für den Fall, dass keine Zahlung erfolgen sollte, wies sie darauf hin, dass die italienischen Behörden die Fahrzeughalter bei der nächsten Reise nach Italien anhalten und für den geschuldeten Betrag die Zwangsvollstreckung nach italienischem Recht durchführen könnten. Diesfalls wäre ein signifikant höherer Betrag geschuldet und würden die vorgesehenen Massnahmen weit drastischer ausfallen als in der Schweiz. Weitere Kosten würden nur durch die geforderte Geldüberweisung verhindert. Die so eingetriebenen Bussengelder leitete die B.________ AG abzüglich einer Provision von ca. 13 % an die C.________ S.r.l. zugunsten der italienischen Gemeindepolizeibehörden weiter.
Die Bundesanwaltschaft wirft den Verwaltungsräten der B.________ AG, D.________ und A.________, vor, die Inkassohandlungen auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung vorgenommen zu haben.
B.
B.a. Am 15. Juli 2021 erliess die Bundesanwaltschaft gegen D.________ und A.________ je einen Strafbefehl und erklärte sie der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB) schuldig.
B.b. D.________ und A.________ erhoben jeweils Einsprache gegen die sie betreffenden Strafbefehle. In der Folge vereinigte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die beiden Verfahren und bestätigte mit Urteil vom 15. Dezember 2021 die Schuldsprüche gemäss Strafbefehl. Sie verurteilte die beiden je zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 300.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 9'000.--. Den Antrag der Bundesanwaltschaft auf Begründung einer Ersatzforderung wies sie ab und die Beschlagnahme eines Kontos der B.________ AG hob sie auf.
B.c. Gegen dieses Urteil erhoben D.________ und A.________ Berufung. An der Berufungsverhandlung vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 13. Mai 2022 erschienen beide unentschuldigt nicht. Am 5. Oktober 2022 fand eine weitere Berufungsverhandlung statt, an der D.________ und A.________ wiederum unentschuldigt nicht teilnahmen. Ihre Verteidiger waren bei beiden Verhandlungen anwesend. Mit Urteil vom 6. Oktober 2022 sprach die Berufungskammer D.________ und A.________ der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat schuldig und verurteilte beide zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 300.-- (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 3'000.--.
C.
C.a. Auf eine gegen das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 6. Oktober 2022 gerichtete Beschwerde von A.________ trat das Bundesgericht zufolge Fristversäumnis nicht ein und wies ein gleichzeitig gestelltes Fristwiederherstellungsgesuch ab (Urteil 6B_174/2023 und 6B_461/2023 vom 26. April 2023).
C.b. Auch D.________ erhob gegen den Entscheid der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 6. Oktober 2022 Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses sprach D.________ frei und wies das Verfahren zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Berufungskammer zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab (Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024).
D.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2024 wies die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts das Gesuch von A.________ vom 31. Oktober 2024 um Ausdehnung des Urteils des Bundesgerichts vom 23. September 2024 (Verfahren 7B_686/2023) ab und übermittelte dieses intern als Revisionsersuchen an einen anderen Spruchkörper. Mit Beschluss vom 4. Juli 2025 wies die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts das Gesuch ab.
E.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 4. Juli 2025 sei aufzuheben. In Gutheissung seines Revisionsgesuchs sei das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 6. Oktober 2022 wie folgt aufzuheben und abzuändern: (a) er sei vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) freizusprechen; (b) es seien die Kosten des Vorverfahrens sowie des Verfahrens vor der Strafkammer vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen; (c) es seien die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von maximal Fr. 750.-- ihm aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen; (d) die Kosten des Revisionsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen; (e) es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 25'305.85 (inkl. Mehrwertsteuer) für die Aufwendungen und Auslagen der Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zuzusprechen; eventualiter sei der Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 4. Juli 2025 aufzuheben und es sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, indem die Vorinstanz sein Revisionsgesuch abweise, verletze sie Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO. Dieser Revisionsgrund liege in bestimmten Fällen auch bei abweichender rechtlicher Würdigung vor. So sei er verurteilt worden, während D.________, sein Mittäter, in einem späteren Verfahren für den auf demselben Sachverhalt beruhenden Tatvorwurf freigesprochen worden sei. Das Bundesgericht sei im Fall von D.________ zutreffend zum Schluss gelangt, dass die in Frage stehenden Schreiben den objektiven Tatbestand von Art. 271 Ziff. 1 StGB nicht erfüllen würden. Es gehe damit nicht um eine Ermessensfrage und um die unserem Justizsystem immanente sowie zulässige Möglichkeit abweichender richterlicher Beurteilungen. In Frage stehe die Beurteilung des objektiven Tatbestands, wie er zwei Mittätern vorgeworfen worden sei, und somit ein Ergebnis, das objektiv für beide nur entweder richtig oder falsch sein könne. Er sei für Handlungen strafrechtlich verurteilt worden, für die es gar keine gesetzliche Grundlage gebe. Aufgrund der Ungleichbehandlung im Vergleich zu D.________ laufe sein Schuldspruch auch dem Prinzip der Rechtsgleichheit zuwider (Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 17 ff.).
1.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei zunächst zu klären, ob sich der "unverträgliche Widerspruch" nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nur auf einen solchen im Sachverhalt beziehe oder ob er auch in einer unterschiedlichen Rechtsanwendung durch eine übergeordnete Instanz bestehen könne (angefochtener Beschluss S. 10 E. 3.1). Nach einer differenzierten Auslegung von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO hält die Vorinstanz fest, während die grammatikalische Auslegung eher dafür spreche, sowohl rechtliche als auch tatsächliche (unverträgliche) Widersprüche zwischen verschiedenen Urteilen als Revisionsgrund zuzulassen, habe der Gesetzgeber nur (unverträgliche) Widersprüche auf der Sachverhaltsebene zwischen zwei Urteilen als Revisionsgrund genügen lassen wollen. Aus einer systematischen Perspektive spreche das strikt personenbezogene Element der Strafuntersuchung dafür, nur tatsächliche (unverträgliche) Widersprüche im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO als Revisionsgrund zu akzeptieren. Dieses Ergebnis stehe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht im Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot" da derjenige Beschuldigte, der kein (bzw. kein gültiges) Rechtsmittel eingelegt habe, keinen Anspruch habe, gleich mit Beschuldigten, die ein (gültiges) Rechtsmittel ergriffen hätten, behandelt zu werden. Das mit der Revision angestrebte Ziel der Durchsetzung der materiellen Wahrheit spreche dafür, nur einen (unverträglichen) Widerspruch auf der Tatsachenebene als Revisionsgrund zuzulassen, denn die materielle Wahrheit beziehe sich letztlich nur auf den Sachverhalt (angefochtener Beschluss S. 10 ff. E. 3, insbesondere S. 14 E. 3.11.1). Im Ergebnis liege ein "unverträglicher Widerspruch" im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nur vor, wenn sich der Sachverhalt zweier Urteile unverträglich widerspreche. Eine widersprüchliche Rechtsanwendung in zwei Urteilen scheide als Revisionsgrund aus (angefochtener Beschluss S. 15 E. 3.11.4).
1.3. Der Beschwerdeführer beruft sich lediglich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO. Vorliegend ist sodann unbestritten, dass dem Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 6. Oktober 2022 in Sachen Beschwerdeführer und dem Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 im Verfahren gegen D.________ der gleiche Lebenssachverhalt im Sinne des vorgenannten Revisionsgrunds zugrunde liegt.
1.4.
1.4.1. Nach Art. 410 Abs. 1 StPO kann die durch ein rechtskräftiges Urteil beschwerte Person dessen Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c).
Die in Art. 410 Abs. 1 StPO erwähnten Revisionsgründe müssen sich auf die materielle Beurteilung der Strafsache beziehen (Schuldspruch, Bestrafung, Freispruch). Die Revision dient dazu, Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren. Eine "lediglich" falsche Rechtsanwendung begründet keinen Revisionsgrund (Urteile 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.1; 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.2; 6B_501/2021 vom 18. August 2021 E. 4; je mit Hinweisen).
1.4.2. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO kommt nur zur Vermeidung absolut stossender Ergebnisse zum Tragen. Es geht darum, grobe Ungerechtigkeiten auszugleichen. In der Praxis wurde eine Revision etwa zugelassen, wenn ein Teilnehmer an einer strafbaren Handlung verurteilt, später dann aber der Freispruch gegen einen der Mitbeteiligten damit begründet wurde, dass der objektive Tatbestand nicht erfüllt oder nicht erwiesen sei. In der Lehre wird das Beispiel genannt, in welchem ein Haupttäter wegen Diebstahls verurteilt wird und das Gericht im Verfahren gegen den Hehler der angeblich gestohlenen Sache zum Schluss kommt, die Vortat sei nicht erfüllt. Weitere Anwendungsfälle eines unverträglichen Widerspruchs werden darin gesehen, dass eine andere als die verurteilte Person für die gleiche Handlung schuldig gesprochen wird oder dass zwei Personen für eine Straftat zur Rechenschaft gezogen werden, die nach dem klaren Sachverhalt von einem einzigen Täter begangen worden ist (Urteil 7F_64/2024 vom 5. Februar 2025 E. 3 mit Hinweis auf HEER/COVACI, Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 87 und N. 90 f. Art. 410 StPO).
1.4.3. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO stellt einen Sonderfall der neuen Tatsachen oder Beweismittel nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Es handelt sich dabei um einen absoluten Revisionsgrund, bei dessen Vorliegen der frühere Entscheid ungeachtet seiner materiellen Richtigkeit aufzuheben ist. Die beiden Entscheide müssen sich nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auf denselben Sachverhalt beziehen. Der Widerspruch kann sich nur auf ein tatsächliches Element beziehen. Ein Widerspruch in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht ausreichend (vgl. BGE 148 IV 148 E. 7.3.3; Urteile 6B_482/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 3.5; 6B_1139/2023 vom 26. Juni 2024 E. 2.1.2; 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.5. Vorliegend besteht, auch in Anbetracht der Vorbringen des Beschwerdeführers, kein Anlass, diese gefestigte Rechtsprechung zu ändern. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Beschluss S. 9 ff. E. B). Ein (unverträglicher) Widerspruch in der Rechtsanwendung gilt nicht als Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Fehl geht auch sein Hinweis auf das Urteil 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016 (Beschwerde S. 10 Ziff. 31). In jenem Verfahren unterschieden sich die beiden Entscheide nicht hinsichtlich der rechtlichen Subsumtion eines Verhaltens. Sie wichen in der Würdigung des Anklagesachverhalts voneinander ab, d.h. sie beruhten auf unterschiedlichen tatsächlichen Feststellungen (a.a.O. E. 1.5.2), was vorliegend gerade nicht der Fall ist (vgl. nachfolgend E. 2.3).
2.
2.1. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz stelle sich zu Unrecht auf den Standpunkt, der geltend gemachte Widerspruch beruhe auf einer abweichenden rechtlichen Würdigung und nicht auf einer abweichenden Sachverhaltsfeststellung. Bei richtiger Betrachtung beruhe der unverträgliche Widerspruch zwischen seiner Verurteilung und dem Freispruch von D.________ aber nicht auf einer unterschiedlichen Rechtsanwendung. Richtig sei, dass beide Urteile auf Strafbefehle zurück gingen, die auf demselben Sachverhalt beruhen würden. Der unverträgliche Widerspruch ergebe sich aus einer widersprüchlichen Sachverhaltswürdigung im Rahmen der gerichtlichen Prüfung durch eine übergeordnete Instanz. Während die rechtliche Würdigung die Frage beschlage, ob die festgestellten Sachverhaltselemente den Tatbestand von Art. 271 Abs. 1 StGB erfüllen würden, gehörten der festgestellte Versand der Schreiben, die Feststellung deren Inhalts und insbesondere auch die Beantwortung der Frage, wie dieser Inhalt von den Adressaten verstanden werde, zur Sachverhaltsfeststellung. Die Auseinandersetzung im bundesgerichtlichen Urteil in Sachen D.________ mit dem Inhalt der Schreiben und die daraus folgende Feststellung, dass dieser Inhalt aus mehreren Gründen auf keinen Zwangsvollstreckungscharakter schliessen lasse, betreffe die Sachverhaltswürdigung und damit Tatfragen. Für das Bundesgericht sei entscheidend, dass in den Schreiben ein hinreichender Bezug zum Zwangsvollstreckungsrecht fehle. Das sei eine Tatfrage (Beschwerde S. 15 ff. Ziff. 50 ff.).
2.2. Die Vorinstanz geht der Frage nach, ob das bundesgerichtliche Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 in Sachen D.________ auf einem vom Urteil der Berufungskammer betreffend den Beschwerdeführer abweichenden Sachverhalt basiert (angefochtener Beschluss S. 15 ff. E. 4). Sie gelangt zum Schluss, auch wenn im Urteil 7B_686/2023 bezüglich der Frage, ob das Bundesgericht eine Tat- oder Rechtsfrage beurteilt habe, ein gewisser Interpretationsspielraum offen geblieben sei, so gehe letztlich aus dem Urteil doch klar hervor, dass das Bundesgericht lediglich eine von der Berufungskammer im Urteil vom 6. Oktober 2022 abweichende rechtliche Würdigung vorgenommen habe, die nicht zur Revision berechtige (angefochtener Beschluss S. 18 E. 4.2.2.6). Doch selbst wenn bei Mitbeschuldigten auch ein "unverträglicher Widerspruch" in der Rechtsanwendung zwischen zwei Urteilen als Revisionsgrund genügen würde, führe dies in casu nicht zur Gutheissung des Revisionsgesuchs. Denn in einem solchen Fall müsse der "unverträgliche Widerspruch" besonders stossend sein. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, dass die Berufungskammer in ihrem Urteil vom 6. Oktober 2022 das Legalitätsprinzip verletze, vermöge allein noch keinen besonders stossenden (unverträglichen) Widerspruch zu begründen. Denn die vom Beschwerdeführer monierte Verletzung des Legalitätsprinzips liege grundsätzlich jeder abweichenden rechtlichen Würdigung durch eine höhere Instanz zugunsten des Beschuldigten zu Grunde. Eine besondere Schwere dieses Verstosses sei nicht ersichtlich und werde auch vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Es komme hinzu, dass dieser die Ungleichbehandlung mit D.________ aufgrund seines Versäumnisses, rechtzeitig Beschwerde ans Bundesgericht zu erheben, selbst zu vertreten habe (angefochtener Beschluss S. 18 E. 4.3). Im Ergebnis sei das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen das Urteil der Berufungskammer vom 6. Oktober 2022 abzuweisen. Abschliessend sei festzuhalten, dass sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden habe, nur einen unverträglichen Sachverhaltswiderspruch als Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zuzulassen. Damit werde zugunsten des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit hingenommen, dass es - wie vorliegend - zu rechtlich widersprechenden Urteilen kommen könne, auch wenn dies auf den ersten Blick das subjektive Rechtsempfinden zu stören vermöge (angefochtener Beschluss S. 19 E. 4.4).
2.3. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im Urteil 7B_686/2023 in Sachen D.________ keine Prüfung vorgenommen hat, ob der Sachverhalt willkürlich festgestellt wurde oder nicht. Es ist direkt zur Frage geschritten, ob das Legalitätsprinzip verletzt ist, wie im ähnlich gelagerten Fall 7B_72/2023 und 7B_73/2023 vom 29. April 2024. Indem das Bundesgericht erwägt, die unklaren, nur schwer überschaubaren rechtlichen Voraussetzungen stünden einem Schuldspruch entgegen, begründet es den Freispruch von D.________ mit einer von der Berufungskammer abweichenden rechtlichen Würdigung (angefochtener Beschluss S. 16 f. E. 4.2.2 f.; Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 2). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht nicht den Inhalt der fraglichen Schreiben ermittelt. Es ist gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen des Bundesstrafgerichts zum Schluss gelangt, die unklaren, nur schwer überschaubaren rechtlichen Voraussetzungen stünden einem Schuldspruch entgegen (Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 2.4). Damit ist der Widerspruch zwischen dem Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 (Freispruch von D.________) und dem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 6. Oktober 2022 (Verurteilung des Beschwerdeführers) rechtlicher Natur und beruht nicht auf unterschiedlichen tatsächlichen Elementen.
3.
Auf die Anträge hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist nicht einzugehen (Beschwerde S. 2 f.). Denn der Beschwerdeführer begründet diese - soweit überhaupt - lediglich mit der Gutheissung seiner Beschwerde (Beschwerde S. 18 Ziff. 60 ff.).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini