Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_413/2026
Urteil vom 5. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 23. Februar 2026
(502 2025 357).
Sachverhalt
A.
Mit Strafbefehl vom 4. Juni 2024 befand die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg A.________ der sexuellen Belästigung zum Nachteil von B.________ für schuldig und sprach dafür eine Busse von Fr. 500.-- aus. A.________ erhob am 12. Juni 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl. In der Folge hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und übermittelte am 12. Februar 2025 die Akten zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Polizeirichterin des Sensebezirks.
B.
Die Polizeirichterin stellte das Verfahren mit Verfügung vom 25. September 2025 mangels gültigen Strafantrags ein.
Diese Verfügung focht die Staatsanwaltschaft am 14. Oktober 2025 beim Kantonsgericht Freiburg an, welches mit Urteil vom 23. Februar 2026 seine Beschwerde guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Polizeirichterin zurückwies.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 30. März 2026 verlangt A.________, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 23. Februar 2026 sei aufzuheben und das Verfahren sei in Bestätigung der Verfügung der Polizeirichterin vom 25. September 2025 einzustellen. "Subsidiär" sei der Entscheid vom 23. Februar 2026 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, "um den betreffenden Polizisten / die betreffend[e] Polizistin einzuvernehmen, der / die den Strafantrag entgegengenommen hat".
Es wurden die kantonalen Akten beigezogen, aber in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt.
Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2026 wurde das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung gutgeheissen.
Erwägungen
1.
Das angefochtene Urteil ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 13 lit. c StPO und unterliegt damit gemäss Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG grundsätzlich der Beschwerde in Strafsachen.
2.
2.1. Rückweisungsentscheide wie der vorliegende schliessen das Verfahren nicht ab und können daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden, nämlich wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei insgesamt beurteilen soll. Sie ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; 143 IV 475 E. 2.6; 140 V 321 E. 3.6).
2.2. Beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass dies hier der Fall ist. Der Ausgang des Verfahrens vor der Polizeirichterin ist offen, und der Beschwerdeführer wird seine in der Beschwerde eingenommenen Rechtsstandpunkte gegebenenfalls durch Beschwerde gegen den Endentscheid dem Bundesgericht unterbreiten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG), so insbesondere auch jener, der Staatsanwaltschaft hätte von der Vorinstanz die Beschwerdelegitimation abgesprochen werden müssen, nachdem sie auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet habe.
2.3. Der Beschwerdeführer argumentiert dem Sinn nach, auf seine Beschwerde sei gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG einzutreten, weil das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch ein langwieriges, kostenintensives und für die Parteien belastendes Verfahren verhindern könne. Darin kann ihm nicht gefolgt werden: Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerde das Verfahren definitiv abschliessen. Indessen ist die zweite Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt, wonach mit der Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Gemäss der Rechtsprechung fallen darunter lediglich Strafverfahren, die deutlich überdurchschnittlichen Aufwand verursachen. Der Aufwand muss also über denjenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (siehe im Einzelnen Urteil 7B_1204/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dass dies hier der Fall wäre, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der unterliegende Beschwerdeführer wird nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin Kern