Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_586/2025
Urteil vom 4. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon,
nebenamtliche Bundesrichterin Marti-Schreier,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel
Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
2. B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Veruntreuung; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Januar 2025 (460 24 119).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wirft A.A.________ in der Anklageschrift vom 25. Oktober 2022 mehrfachen Betrug, eventuell Veruntreuung, vor. A.A.________ habe im Jahr 2016 mit der 21 Jahre älteren B.B.________ eine kurze Liebesbeziehung geführt. Er habe sie für den Kauf eines Personenwagens für seinen Sohn um finanzielle Unterstützung gebeten, woraufhin B.B.________ ihm je einmal im April 2016 und im Mai 2016 Beträge von insgesamt Fr. 95'000.-- als zinslose Darlehen überlassen habe. Die Beträge habe A.A.________ teilweise als Anzahlung für einen bereits im März 2016 von seiner Ehefrau und seinem Sohn verbindlich bestellten Lamborghini verwendet. Am 13. Juli 2016 sei A.A.________ mit B.B.________ und zwei weiteren Personen aus seinem Umfeld nach Deutschland zur Firma C.________ GmbH gefahren. Dort habe B.B.________ nach Sichtung des vorbestellten Lamborghinis zwei verbindliche Bestellformulare unterzeichnet. Am 14. Juli 2016 habe B.B.________ einen Betrag von EUR 119'000.-- (entsprechend Fr. 131'357.20) an die C.________ GmbH überwiesen. Am 15. Juli 2016 hätten A.A.________, seine Ehefrau und sein Sohn als Darlehensnehmer mit B.B.________ als Darlehensgeberin einen schriftlichen Darlehensvertrag über den Betrag von EUR 119'000.-- abgeschlossen. Darin hätten die Vertragsparteien festgehalten, dass das Fahrzeug, solange das Darlehen nicht vollständig abbezahlt sei, auf die Ehefrau von A.A.________ eingelöst und im Eigentum von B.B.________ bleibe. In der Folge sei der Lamborghini unter Beteiligung von weiteren Personen in die Schweiz importiert worden. Das Fahrzeug sei nie im Besitz von B.B.________ gewesen. Am 5. Oktober 2016 sei es in U.________ durch die Motorfahrzeugkontrolle geprüft und nach der ersten Immatrikulation am 19. Juli 2017 am 27. Juli 2017 unter Beteiligung von A.A.________ und weiterer Personen aus seiner Familie sowie eines Freundes in den Kosovo verbracht worden. Bis zum 23. August 2019 sei das Fahrzeug auf mehrere Personen und mit unterschiedlichen Kontrollschildern eingelöst gewesen. Nach dem Kauf des Lamborghinis sei B.B.________ von A.A.________ hinsichtlich der zugesicherten Ratenzahlungen der gewährten Darlehen auf ihre Aufforderungen hin jeweils vertröstet worden. Der Kontakt zwischen ihnen sei spärlicher geworden und schliesslich ganz abgebrochen. Aus den nicht zurückbezahlten Darlehen sei B.B.________ ein Schaden von insgesamt Fr. 226'357.20 entstanden.
B.
Mit Urteil vom 9. August 2023 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft A.A.________ der Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon 10 Monate unbedingt vollziehbar, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von einem Tag sowie unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren für den bedingten Teil der Strafe. Vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs sprach es A.A.________ frei. Weiter erkannte das Strafgericht, die sich in der Aktenbeilage befindende, vom Beschuldigten eingereichte Mappe mit Unterlagen zum Lamborghini werde nach Eintritt der Rechtskraft an die Privatklägerin ausgehändigt. Es verurteilte A.A.________ zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 108'357.20 an B.B.________; die darüber hinausgehende Schadenersatzforderung und die Genugtuungsforderung wies es ab. Weiter auferlegte es A.A.________ die Verfahrenskosten, regelte die Entschädigungsfolgen und hob die amtliche Verteidigung durch den vormaligen Rechtsvertreter von A.A.________ per 9. August 2023 auf.
C.
Auf Berufung von A.A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hin bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 9. Januar 2025 den Schuldspruch wegen Veruntreuung und verurteilte A.A.________ zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 9 Monate unbedingt vollziehbar, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren für den bedingten Teil der Strafe sowie unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von einem Tag (Dispositiv-Ziff. I.1.). Von der Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB sah es ab (Dispositiv-Ziff. I.2.). Im Übrigen erklärte es das erstinstanzliche Urteil unverändert zum Bestandteil seines Urteils. Es regelte zudem die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. II. und III.).
D.
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Dispositiv-Ziffern I.1., II. und III. des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben, er sei vollumfänglich freizusprechen und die Zivilklage der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Diese sei einerseits willkürlich zum Schluss gekommen, die Privatklägerin sei mit dem Verbringen des Lamborghinis in den Kosovo nicht einverstanden gewesen. Andererseits sei der Schluss der Vorinstanz willkürlich, die zwischen der Privatklägerin und dem Beschwerdeführer am 1. März 2017 abgeschlossene Vereinbarung über eine erfolgte Rückzahlung von Fr. 120'000.-- sei gefälscht.
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz erwägt, das strittige Fahrzeug sei zu einem Gesamtpreis von rund Fr. 172'857.-- erworben worden, wobei die Privatklägerin ca. Fr. 167'357.-- bezahlt habe und der Beschwerdeführer Fr. 5'500.--. Unbestrittenermassen habe der Lamborghini zu jedem Zeitpunkt im alleinigen Eigentum der Privatklägerin gestanden. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Sohn hätten im Darlehensvertrag vom 15. Juli 2016 mit der Privatklägerin vereinbart, dass der Lamborghini bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens in ihrem Eigentum stehe. Nachgewiesen sei ferner, dass das Fahrzeug am 27. Juli 2017 in den Kosovo verbracht, dort von zahlreichen Personen gefahren und überdies in zwei Unfälle verwickelt worden sei. Der Beschwerdeführer anerkenne, dass der Lamborghini als Wertanlage hätte dienen sollen und das Fahrzeug, um den angestrebten Wertzuwachs allenfalls erreichen zu können, zwingend bis zum Weiterverkauf in einer geschützten Garage hätte sein müssen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Strafgericht hätte er das Auto sogar schützen müssen wie ein Kind. Dass die Verbringung des Lamborghinis in den Kosovo offenkundig nicht der ursprünglichen Abmachung zwischen dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin entsprochen habe, erhelle auch die Aussage der Privatklägerin, wonach dieser Umstand wie ein "Schlag" für sie gewesen sei. Es möge zwar zutreffen, dass die Privatklägerin - nachträglich - von der Überführung des Fahrzeugs in den Kosovo erfahren habe. Daraus abzuleiten, dass sie auch damit einverstanden gewesen wäre, sei hingegen falsch. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Privatklägerin habe stets gewusst, wo sich das Fahrzeug befunden habe, sei als offenkundige Schutzbehauptung zu qualifizieren, nachdem er selbst während längerer Zeit und sogar noch anlässlich der ersten Einvernahme durch die Untersuchungsbehörden keine Kenntnis mehr von dessen Aufenthaltsort gehabt habe (Aussage Beschwerdeführer vom 10. März 2021: "Ich weiss nicht, wo das Auto ist"; act. 543).
1.2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe ausgesagt, dass die Privatklägerin über alles Bescheid gewusst und insbesondere auch Kenntnis darüber gehabt habe, dass das Fahrzeug in den Kosovo verbracht worden sei. Das vorinstanzliche Zitat der Aussagen der Privatklägerin, wonach die Überführung des Fahrzeugs in den Kosovo durch den Beschwerdeführer ein "Schlag" für sie gewesen sei, sei irreführend. Der Privatklägerin sei nämlich vorgehalten worden, dass der Beschwerdeführer plötzlich den Kontakt beendet und das Geld für den Erwerb des Fahrzeugs nie zurückbezahlt habe. Hierauf habe die Privatklägerin ausgesagt, dies sei "wie ein Schlag" für sie gewesen. Damit habe sie allerdings offensichtlich den Kontaktabbruch und die fehlende Rückzahlung gemeint. Erst quasi als Nachgedanke habe sie nachgeschoben, der Beschwerdeführer habe das Auto ja in den Kosovo genommen. Damit habe sie einzig den definitiven Kontaktabbruch verdeutlicht. Dass ein Transport in den Kosovo nicht erlaubt gewesen sei, sage sie damit weder explizit noch implizit; dies stelle einzig eine unzulässige Vermutung der Vorinstanz dar. Diese habe auch unberücksichtigt gelassen, dass sich die Privatklägerin an die meisten Vorgänge nicht mehr in allen Details habe erinnern können und daher vorwiegend die Ansicht ihres Sohnes, welcher dem Beschwerdeführer von Anfang an unredliche Absichten vorgeworfen habe, ungefiltert wiedergegeben habe. Dies zeige sich bereits daran, dass sie anlässlich ihrer Befragung mehrfach vorbrachte, sie müsse hierzu ihren Sohn fragen. Sodann hätten der Beschwerdeführer und die Privatklägerin nie vereinbart, dass das Fahrzeug nach dem Kauf nicht benutzt werden dürfe, bis es schliesslich mit erhöhtem Verkaufspreis verkauft werde. Weder sei dies anlässlich der Einvernahmen bestritten worden, noch verweise der Darlehensvertrag auf eine solche Vereinbarung. Die Privatklägerin selbst habe kein Interesse an der Nutzung des Lamborghinis gehabt, habe sie diesen doch weder fahren noch auf sich einlösen wollen. Zudem müssten Fahrzeuge gelegentlich bewegt werden, ansonsten könnten Standschäden entstehen. Dies würde zu einem Wertverlust des Fahrzeugs führen und damit dem Zweck des Kaufes zuwiderlaufen. Somit sei es sogar sinnvoll und im Interesse der Privatklägerin, das Auto gelegentlich zu fahren, wie es im vorliegenden Fall geschehen sei. Im Weiteren sei aktenkundig, dass sich die Privatklägerin in keiner Weise um das Auto habe kümmern wollen und es ihr egal gewesen sei, wo es sich befinde. Ansonsten hätte sie dem Beschwerdeführer ja keine freie Hand gelassen. Dass der Privatklägerin der Verbleib des Fahrzeugs an sich nicht wichtig gewesen sei, zeige sich auch am Darlehensvertrag vom 15. Juli 2016: Hätte sie vor allem das Auto haben wollen, so hätte sie dessen Übergabe und nicht eine Darlehensrückzahlung vereinbart. Dies zeige klar auf, dass es der Privatklägerin vor allem darum gegangen sei, ihr Geld zurückzuerhalten. Sie habe den Beschwerdeführer explizit wie auch implizit ermächtigt, das Fahrzeug dort aufzubewahren, wo es Letzterer für angemessen erachte, obwohl das Eigentum am Fahrzeug bei ihr verblieben sei.
1.2.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen über weite Strecken an der Sache vorbei. Es mag sein, dass sich die Privatklägerin im Nachhinein aufgrund ihrer Krankheit nicht an alle Details hat erinnern können. Nichtsdestotrotz haben die Parteien des Darlehensvertrags vom 15. Juli 2016 unbestrittenermassen vereinbart, dass die Privatklägerin bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens Eigentümerin des Lamborghinis bleiben soll. Dass die Privatklägerin nicht selbst dauernd Eigentümerin des Fahrzeugs hat bleiben wollen, ändert nichts daran, dass sie dieses als Sicherheit für das Darlehen bis zur vollständigen Rückzahlung in ihrem Eigentum hat behalten wollen. Der Beschwerdeführer hat gemäss den unbestrittenen und damit verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz denn auch selbst zugestanden, dass der Lamborghini als Wertanlage hätte dienen sollen und er diesen somit in einer geschützten Garage hätte verwahren müssen. Um Standschäden zu vermeiden, wäre es keinesfalls notwendig gewesen, das Fahrzeug in den Kosovo zu verbringen und von mehreren Personen fahren zu lassen. Die Vorinstanz hat das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Privatklägerin um das Verbringen in den Kosovo gewusst habe, willkürfrei als Schutzbehauptung qualifiziert, dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe selbst während längerer Zeit keine Kenntnis mehr vom Aufenthalt des Lamborghinis gehabt. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, was die Privatklägerin genau damit gemeint hat, es sei ein "Schlag" für sie gewesen; der Schluss der Vorinstanz, die Privatklägerin sei beim Verbringen des Fahrzeugs in den Kosovo nicht über diesen Vorgang informiert gewesen, erscheint jedenfalls nicht willkürlich. Die Rüge ist unbegründet.
1.3.
1.3.1. Die Vorinstanz geht weiter auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Vereinbarung mit der Privatklägerin vom 1. März 2017 ein, wonach dieser ihr am selben Tag einen Betrag über 120'000.-- [Franken oder Euro] für den Lamborghini bezahlt haben solle. Sie hält dazu unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Erstinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Rückzahlung, zum angeblichen Verkauf des Fahrzeugs sowie der Erhältlichmachung des Betrags von 120'000.-- [Franken oder Euro] seien wirr, durch nichts belegt und damit gänzlich unglaubhaft. So mache er geltend, der zurückbezahlte Betrag von 120'000.-- [Franken oder Euro] stamme aus einem Verkauf des Fahrzeugs im Kosovo. Tatsächlich aber sei der Lamborghini erst nach dem behaupteten Abschluss der Vereinbarung vom 1. März 2017 erstmalig am 27. Juli 2017 dorthin verbracht und zudem erwiesenermassen erst am 27. September 2021 in der Schweiz verkauft worden. Ausserdem habe ein Sohn des Beschwerdeführers, auf welchen der Lamborghini zeitweise eingelöst gewesen sei, auf seinem Facebook-Account Fotografien von sich und dem Wagen gepostet, welche vom 21. Juli 2016, vom 31. Juli 2017, vom August 2017 sowie vom August 2019 und damit von einem Zeitpunkt stammten, zu welchem dieser angeblich längst verkauft gewesen sein solle. Des Weiteren sei angesichts der desolaten finanziellen Lage des Beschwerdeführers unbekannt, woher die beträchtliche Summe über 120'000.-- [Franken oder Euro] stammen solle, zumal keine schriftlichen Belege wie z.B. ein Verkaufsvertrag aktenkundig seien, was aber bei einem Geschäft von einer solchen Grössenordnung der Fall sein müsste. Ebenso existierten keine Bankbelege auf Seiten der Privatklägerin, welche den Eingang einer solchen Summe bestätigen würden. Auch dies wäre zu erwarten, nachdem die Privatklägerin frühere Rückzahlungen auf ihrem Konto einbezahlt und generell alle Geldtransfers säuberlich verbucht habe. Auffällig sei sodann, dass der Beschwerdeführer die angebliche Vereinbarung erst nach über zwei Jahren Strafuntersuchung unmittelbar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht habe, nachdem er sie zuvor im Kosovo erhältlich gemacht haben wolle. Es erscheine völlig unlogisch, dass der Beschwerdeführer eine derartige Vereinbarung nicht in seiner Verfügungsmacht, sondern bei einem "Schwager" im Kosovo aufbewahrt haben solle. Gänzlich unklar sei sodann, wer das Schreiben aufgesetzt habe. Sollte es von einer Person aus dem Umfeld der Privatklägerin verfasst worden sein, wie dies der Beschwerdeführer vor dem Strafgericht geltend gemacht habe, wäre davon auszugehen, dass deren Name nicht wiederholt falsch geschrieben worden wäre. Ferner sei auffällig, dass sich der Beschwerdeführer bei einer früheren Befragung geweigert habe, den vorgeblich zurückbezahlten Betrag zu beziffern; dies wolle er erst tun, wenn er "es" belegen könne. In Bezug auf die Unterschrift der Privatklägerin sei schliesslich zu bemerken, dass sich diese krankheitsbedingt verändert habe. Die angebliche Vereinbarung datiere vom 1. März 2017 und damit einem Zeitpunkt vor der Erkrankung, tatsächlich aber ähnle die Unterschrift darauf der Schreibweise, wie sie die Privatklägerin seit dem Auftreten der Krankheit an den Tag lege. Insgesamt müsse deshalb klarerweise davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Vereinbarung vom 1. März 2017 betreffend angebliche Rückzahlung eines Betrags über 120'000.-- [Franken oder Euro] eine Fälschung darstelle und demnach keinerlei Beweiswirkung im vorliegenden Fall entfalten könne. Die Staatsanwaltschaft habe denn auch zu Recht bereits am 10. August 2023 eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung eingereicht.
1.3.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Privatklägerin habe die Vereinbarung selbst unterzeichnet und die Vorinstanzen hätten sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern die Unterschrift überhaupt eine Fälschung sein könne. Untersuchungen seien nicht in Auftrag gegeben worden und die Privatklägerin sei trotz entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers hierzu nicht mehr befragt worden. Das angeblich eingeleitete Strafverfahren wegen Urkundenfälschung habe bis heute zu keinem Schuldspruch geführt; der Beschwerdeführer sei zur Angelegenheit noch nicht einmal einvernommen worden. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin bereits im Jahr 2017 an Alzheimer gelitten haben solle und die Tragweite der Unterschrift nicht hätte erfassen können. In Bezug auf die Fotografien auf Facebook sei festzuhalten, dass ein Veröffentlichungsdatum auf Facebook keinen Rückschluss auf ein Aufnahmedatum eines Fotos zulasse. Es seien keine Metadaten ausgewertet worden. Der gezogene Schluss der Vorinstanz, wonach aufgrund der Fotografien erstellt sei, dass das Auto noch vorhanden gewesen sein solle, sei unhaltbar. Weiter habe sich der Beschwerdeführer entgegen den Erwägungen der Vorinstanz direkt zur Rückzahlung des Betrags von Fr. 120'000.-- geäussert: Anlässlich der ersten Befragung vom 10. März 2021 und bei weiteren Befragungen habe er mehrmals ausgesagt, er habe den Lamborghini verkauft und der Privatklägerin aus diesem Verkauf einmal Fr. 20'000.-- und einmal Fr. 100'000.-- übergeben (nicht Euro, da der Beschwerdeführer stets von Schweizerfranken gesprochen habe). Er habe auch festgehalten, dass er das Geld in 1000-Franken-Noten erhalten habe. Die Privatklägerin habe zwar ausgesagt, sie "glaube" nicht, dass der Beschwerdeführer etwas zurückbezahlt hätte. Aufgrund ihrer Alzheimer-Erkrankung habe sich die Privatklägerin aber nicht mehr an alles erinnern können. Die Vorinstanz habe die Möglichkeit, dass die Privatklägerin einen grösseren Geldbetrag in bar erhalten und dann vergessen habe, nicht gewürdigt. Die Privatklägerin hätte das Geld auch auf ein anderes als das der Vorinstanz bekannte Bankkonto einzahlen können. Diesbezügliche Kontoverläufe seien nie eingeholt worden. Weiter habe der Beschwerdeführer nach dem Autokauf eine Rückzahlungsvereinbarung auch von seiner Ehefrau und seinem Sohn unterzeichnen lassen. Damit habe die Privatklägerin die Möglichkeit gehabt, das geliehene Geld auch bei diesen einzufordern. Dies habe die Privatklägerin unterlassen, da offensichtlich eine beträchtliche Summe am 1. März 2017 zurückbezahlt worden sei. Dieses konkludente Verhalten habe die Vorinstanz aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht gewürdigt. Schliesslich könne es nicht darauf ankommen, ob ein Kaufvertrag und/oder weitere Bankunterlagen vorhanden seien. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 1. März 2017 eine Teilrückzahlung des Darlehens in der Höhe von Fr. 120'000.-- geleistet habe.
1.3.3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte. Im Darlehensvertrag vom 15. Juli 2016 haben er, seine Ehefrau und sein Sohn mit der Privatklägerin vereinbart, dass der Lamborghini bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens von EUR 119'000.-- im Eigentum der Privatklägerin stehe. Selbst bei Annahme einer Teilrückzahlung im Umfang von Fr. 120'000.-- wäre der Lamborghini mithin im Eigentum der Privatklägerin verblieben. Auf die Rüge ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer über weite Strecken seine eigene Sicht der Dinge dar und geht nur sehr punktuell auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. So unterlässt er etwa jegliche Ausführungen zu den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach angesichts seiner desolaten finanziellen Lage unbekannt sei, wie er die beträchtliche Summe hätte zurückzahlen können, zumal diese aufgrund des zeitlichen Ablaufs offensichtlich nicht aus dem Verkauf des Lamborghinis habe stammen können. Die Vorinstanz erwähnt weitere Indizien wie die Einreichung der Vereinbarung kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nach über zwei Jahren Strafuntersuchung, die mehrfache Falschschreibung des Namens der Privatklägerin und die Ähnlichkeit der Unterschrift der Privatklägerin auf der Vereinbarung mit der Schreibweise, wie sie die Privatklägerin erst nach Beginn ihrer Erkrankung und damit nach dem behaupteten Abschluss der Vereinbarung an den Tag lege. Auch darauf geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht ein. Selbst wenn auf seine Rüge eingetreten würde, so hätte er damit keine Willkür nachgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 138 Ziff. 1 StGB. Es liege keine Aneignung vor und es fehle auch eine Absicht der unrechtmässigen Bereicherung.
2.1. Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.
Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern, bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers voraus und anderseits einen Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Zwecken. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1; 118 IV 148 E. 2a; Urteile 6B_263/2024 vom 19. September 2025 E. 2.3; 6B_1096/2021 vom
13. Juli 2022 E. 4.1; 6B_1396/2021 vom 28. Juni 2022 E. 2.1).
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Urteile 6B_55/2025 vom 2. April 2025 E. 2.2.1; 6B_1317/2023 vom 31. Oktober 2024 E. 3.1; 6B_1365/2022 vom 25. Januar 2024 E. 6.1.2; je mit Hinweisen), wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (vgl. Urteil 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.5 mit Hinweisen). Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bereichert sich unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit bzw. auf den für die Rückgabe oder Weiterleitung vereinbarten Zeitpunkt sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; 118 IV 27 E. 3a; Urteil 6B_1474/2020 vom 29. April 2021 E. 1.3.3). Das Konzept der Ersatzbereitschaft gelangt zumindest für anvertraute Sachen ohne Affektionswert, welche sich ohne Weiteres ersetzen lassen, auch auf die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zur Anwendung, da nicht in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung handelt, wer sich eine fremde Sache unter gleichzeitigem Wertersatz aneignet (Urteil 6B_1161/2021 / 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 12.4.2.3 mit Hinweis). Ersatzbereitschaft liegt in jedem Fall dann nicht vor, wenn der Täter trotz Ersatzwillens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können (Urteile 6B_1161/2021 / 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 12.4.2.3; 6B_1474/2020 vom 29. April 2021 E. 1.3.3 mit Hinweisen).
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz erwägt zur Frage der Aneignung, der Beschwerdeführer habe von Anfang an seine sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Pflichten missachtet. So sei in dessen Ziffer 6 vereinbart gewesen, dass das Fahrzeug bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens auf seine Ehefrau eingelöst bleibe. Tatsächlich aber sei der Lamborghini überhaupt nie auf seine Ehefrau eingelöst worden, sondern zunächst auf eine Firma, danach auf D.A.________ und schliesslich auf E.________. Weiter sei vom Beschwerdeführer eingestanden, dass niemand den Wagen hätte einlösen sollen und dieser vielmehr bis zum gewinnbringenden Weiterverkauf in einer geschützten Garage hätte verwahrt werden müssen. Ungeachtet hiervon habe sich der Beschwerdeführer wie ein Eigentümer gebärdet, indem er mehrfach sowohl eine Inverkehr- wie auch eine Ausserverkehrsetzung zugelassen habe, obwohl jeder dieser Schritte eine Wertminderung mit sich bringe, indem er den Lamborghini gefahren sei und ihn auch anderen Personen überlassen habe sowie insbesondere, indem er den Wagen am 27. Juli 2017 durch F.________ in den Kosovo habe verbringen lassen. Obwohl sich der Beschwerdeführer somit schon frühzeitig um seine vertraglichen Pflichten foutiert habe, habe er mit der letztgenannten Handlung das Fahrzeug der Privatklägerin endgültig entzogen und dadurch seinen Aneignungswillen unwiderruflich gegen aussen manifestiert. Zuvor sei angesichts der am 19. November 2016 stattgefundenen Besichtigung des Fahrzeugs durch ihn, die Privatklägerin und deren Tochter in einer Einstellhalle an einem unbekannten Ort im Kanton V.________ im Zweifel noch von einer möglichen Einflussnahme seitens der Privatklägerin auf das tatsächliche und rechtliche Schicksal des Wagens auszugehen. Mit der Verbringung in den Kosovo am 27. Juli 2017 hingegen habe die Privatklägerin jegliche Kontrolle über den Lamborghini definitiv verloren.
2.2.2. Zur unrechtmässigen Bereicherungsabsicht erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer mache einen angeblichen Rückzahlungswillen geltend. So sei es gedacht gewesen, das geliehene Geld mit dem von der Unfallversicherung erwarteten Geld zurückzubezahlen. Der Beschwerdeführer habe am 13. Mai 2016 zwar tatsächlich einen Unfall erlitten, jedoch würden keinerlei Hinweise existieren, wonach er berechtigterweise hätte davon ausgehen können, von der Versicherung - notabene bis zum 1. Dezember 2018 - dermassen viel Geld zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe bis zum heutigen Zeitpunkt überhaupt keine Gelder von der Invaliden- oder der Unfallversicherung erhalten, womit es sich hierbei um eine blosse Schutzbehauptung handle. Ganz im Gegenteil sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner ausserordentlich schlechten wirtschaftlichen Lage unter keinen Umständen auch nur ansatzweise in der Lage gewesen sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen, was ihm selbstredend jederzeit bewusst gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss dem Darlehensvertrag vom 15. Juli 2016 verpflichtet gewesen sei, das Darlehen in 30 Raten von monatlich Fr. 4'000.-- plus 5 % Zins zurückzuzahlen. Selbst wenn er Leistungen von der Unfallversicherung hätte beziehen können, wäre es ihm offenkundig nicht möglich gewesen, diese hohen Rückzahlungsverpflichtungen zu erfüllen, zumal er ja noch seine eigene fünfköpfige Familie zu ernähren gehabt habe. Hinzu komme Folgendes: Wäre es ihm darum gegangen, den Lamborghini möglichst gewinnbringend zu verkaufen, hätte er zwingend darauf achten müssen, diesen sorgsam zu verwahren. Dazu gehöre beispielsweise der Schutz vor äusseren Einflüssen. Das Fahrzeug nach Pristina zu verbringen, es dort zu fahren und auf der Strasse abzustellen - inklusive dem aus dem Gebrauch resultierenden Unfallrisiko, welches sich in der Folge prompt manifestiert habe -, widerspreche dieser Verwahrungspflicht diametral, was der Beschwerdeführer als angebliche Fachperson (Automechaniker) zwingendermassen gewusst haben müsse. Zutreffend sei zwar, dass ein Fahrzeug hin und wieder bewegt werden sollte, um Standschäden zu vermeiden. Dies müsse aber unter dem Aspekt einer angestrebten Wertsteigerung offenkundig mit besonderer Sorgfalt geschehen. Eine solche Sorgfalt habe der Beschwerdeführer fraglos nicht an den Tag gelegt, ansonsten er das Fahrzeug nicht in den Kosovo hätte verbringen und dort von zahlreichen Personen fahren lassen. Der Beschwerdeführer mache selbst geltend, es sei das Ziel gewesen, den besagten Lamborghini in Deutschland zu erwerben, um diesen zu einem späteren Zeitpunkt in der Schweiz zu einem teureren Preis zu verkaufen. Um aber das Fahrzeug in der Schweiz teurer zu verkaufen, brauche es per se keine Verbringung in den Kosovo. Das Argument, wonach diese Verbringung in den Kosovo der Tatsache geschuldet sei, dass die dortigen Standkosten günstiger seien, vermöge nicht zu überzeugen. Grundlage für eine Gewinnmaximierung bei einem Personenwagen der Luxusklasse seien neben den geltend gemachten tieferen Aufwandskosten in erster Linie eine möglichst minimierte Motorlaufleistung, des Weiteren eine komplette Schadenfreiheit sowie zusätzlich eine entsprechende Wartung und Pflege durch eine spezialisierte Fachwerkstatt. Bekanntermassen befinde sich eine solche Fachwerkstatt für Lamborghinis in W.________ und damit in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers im Kanton V.________ Nur am Rande bemerkt wirke sich auch ein wiederholtes Inverkehr- und Ausserverkehrsetzen - wie in casu geschehen - negativ auf den Wert eines Luxusfahrzeugs aus. In dieses Bild passe denn auch, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben über eine längere Zeitspanne überhaupt nicht gewusst habe, wo im Kosovo bzw. bei wem sich der Lamborghini befunden habe. Diese Tatsache zeige deutlich auf, dass es nicht das oberste Ziel des Beschwerdeführers gewesen sein könne, eine Wertsteigerung des Lamborghinis zu erzielen. Wessen vordringliches Ziel es angeblich sei, eine Wertsteigerung für einen Gegenstand zu erzielen, dem könne es schlechterdings nicht egal sein, wo sich dieser Gegenstand befinde und unter welchen Verhältnissen er verwahrt werde. Ohne eine solche angestrebte Wertsteigerung jedoch sei es dem Beschwerdeführer angesichts seiner desolaten finanziellen Lage nicht nur von Anfang an, sondern auch zu jedem späteren Zeitpunkt per se unmöglich gewesen, seine Schulden bei der Privatklägerin zurückzubezahlen. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer für einen relativ geringen Betrag von Fr. 5'500.-- wie ein Eigentümer über einen Luxuswagen der Marke Lamborghini verfügen können, ohne dass er sich um seine vertraglichen Pflichten - sichere Verwahrung des Fahrzeugs im Hinblick auf einen gewinnbringenden Weiterverkauf sowie Rückzahlung seines Darlehens - geschert habe. Gestützt auf diese Ausführungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung zum Tatzeitpunkt - d.h. bei Vollendung des Delikts am Tag der Verbringung des Lamborghinis in den Kosovo am 27. Juli 2017 - weder den Willen noch insbesondere die Fähigkeit gehabt habe, fristgerecht Ersatz zu leisten, womit die unrechtmässige Bereicherungsabsicht ohne Zweifel zu bejahen sei.
2.3.
2.3.1. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, vorliegend habe es sich beim Lamborghini zwar unbestrittenermassen um eine für ihn fremde, bewegliche Sache gehandelt. Diese habe er allerdings nicht im Hinblick auf irgendeine Verpflichtung bei sich aufbewahrt. Schon von Beginn an sei zwischen ihm und der Privatklägerin vereinbart worden, dass das Fahrzeug zwecks späterer Veräusserung zu einem teuren Preis erworben werde. Das Fahrzeug hätte für ihn sowie für die Privatklägerin als Wertanlage dienen sollen. Zum selbigen Schluss komme die Vorinstanz: Die Finanzierung sei zwar durch die Privatklägerin erfolgt, jedoch sei vereinbart worden, dass das gewährte Darlehen mit Zins von 5 % durch den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seinen Sohn G.A.________ zurückbezahlt werde. Inwiefern nun das Interesse an der Erhaltung des Fahrzeuges zwecks Wertanlage überdies schwerwiegend bei der Privatklägerin liegen solle, sei nicht nachvollziehbar. Die Gewinnerbringung wäre hälftig geteilt worden, der Beschwerdeführer habe damit ein eigenes Interesse an der Erhaltung des Fahrzeuges zwecks Wertanlage gehabt. Der Eigentumsvorbehalt habe lediglich dazu gedient, die Privatklägerin zu schützen, wenn dem Beschwerdeführer etwas zustosse, damit ihr das Fahrzeug zustehen würde, solange das Darlehen nicht zurückbezahlt sei. Dass das Fahrzeug nicht gemäss dem Darlehensvertrag auf die Ehefrau resp. ihrer Firma eingelöst geblieben sei, sei sodann auch kein Indiz für die Aneignung der Sache durch den Beschwerdeführer, was die Vorinstanz auch zu Recht anerkannt habe. Später sei entschieden worden, das Fahrzeug wegen tieferen Standkosten in den Kosovo zu verbringen. Die Privatklägerin sei diesbezüglich über alles informiert und habe ihre Zustimmung dazu gegeben, wie die korrekte Beweiswürdigung ergeben habe. Ein anderes Ergebnis lasse sich mit Verweis auf die Unschuldsvermutung nicht begründen. Durch das Verbringen des Fahrzeugs habe er nicht ausserhalb seiner Befugnisse gehandelt, weswegen der Transport an sich auch nicht als Aneignungshandlung im Sinne des objektiven Tatbestands der Veruntreuung gewertet werden könne. Es liege keine Aneignung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB vor.
2.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter eine Absicht der unrechtmässigen Bereicherung. Er sei für die günstige Aufbewahrung des Fahrzeuges besorgt gewesen, weshalb das Fahrzeug nach anfänglicher Aufbewahrung im Kanton V.________ - unter Zustimmung der Privatklägerin - in den Kosovo gebracht worden sei. Man habe die Kosten möglichst tief halten wollen, um später einen möglichst grossen Gewinn zu erzielen. Es sei sodann auch nie vereinbart oder verlangt worden, dass das Fahrzeug in der Schweiz verbleiben müsse. Daneben sei auch nie vereinbart worden, dass das Fahrzeug nicht benutzt werden dürfe. Eine gelegentliche Benutzung des Fahrzeuges sei sogar notwendig, um Standschäden zu vermeiden. Es habe auch keine Vereinbarung bestanden, dass das Fahrzeug in diesem Rahmen nur durch den Beschwerdeführer benutzt werden dürfe, weshalb es auch nicht zu beanstanden sei, dass das Fahrzeug gelegentlich von seinen Söhnen benutzt worden sei. Die Privatklägerin habe das Fahrzeug weder selbst benutzen noch auf sich einlösen wollen. Es sei auch nicht vereinbart worden, dass er das Fahrzeug lediglich aufbewahren sollte und es später zurück an die Privatklägerin geben sollte. Wie bereits erwähnt sei angedacht gewesen, das Fahrzeug als Wertanlage zu nutzen und es schliesslich mit Gewinn zu verkaufen. Der Gewinn wäre zwischen ihm und der Privatklägerin aufgeteilt worden. Er habe damit nie das Fahrzeug in sein eigenes Vermögen einverleibt und nie den Willen gehabt, die Privatklägerin dauernd zu enteignen. Diese habe stets gewusst, wo sich das Fahrzeug befinde. Letztlich sei anzumerken, dass er dafür gesorgt habe, dass es in die Schweiz zurückkomme. Zudem habe er einen Grossteil seiner Schuld bei der Privatklägerin beglichen. Schliesslich habe er auch nie eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht gehabt. So habe die korrekte Beweiswürdigung ergeben, dass er der Privatklägerin am 1. März 2017 den Betrag von Fr. 120'000.-- übergeben habe, was diese mittels Unterschrift anerkannt habe. Bereits aus diesem Grund sei die von der Vorinstanz hergeleitete Bereicherungsabsicht schlicht falsch, da er seine Schulden aus dem Darlehen und dem Kauf des Fahrzeugs stets habe zurückzahlen wollen resp. diese in grossem Umfang auch zurückbezahlt habe. Weiter sei ein Darlehensvertrag abgeschlossen worden, mit welchem sich er, seine Frau und sein Sohn G.A.________ dazu verpflichtet hätten, das gewährte Darlehen von EUR 119'000.-- zuzüglich Zins von 5 % zurückzubezahlen. Ginge man davon aus, dass er die Sache tatsächlich in sein Eigentum einverleibt hätte, so wäre er - und auch seine Familie - immer noch verpflichtet gewesen, das gewährte Darlehen zurückzubezahlen. Er hätte sich damit nie unrechtmässig an der Sache bereichern können.
2.4.
2.4.1. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aneignung damit argumentiert, die Privatklägerin habe um das Verbringen des Fahrzeugs in den Kosovo gewusst, ist auf E. 1.2 oben zu verweisen, wonach dies nach den nicht willkürlichen und damit verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen gerade nicht der Fall war. Unbestritten ist weiter, dass der Lamborghini dem Beschwerdeführer anvertraut war und gemäss Darlehensvertrag auf die Ehefrau hätte eingelöst werden sollen. Das Fahrzeug hätte als Wertanlage und als Sicherheit für das von der Privatklägerin gewährte Darlehen dienen sollen. Der Beschwerdeführer hat somit sehr wohl ausserhalb seiner Befugnisse gehandelt, indem er das Fahrzeug von anderen Personen hat einlösen lassen und dieses schliesslich im Widerspruch zum Zweck, zu welchem es ihm anvertraut war, in den Kosovo verbracht hat. Dort wurde der Lamborghini nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz von zahlreichen Personen gefahren und überdies in zwei Unfälle verwickelt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat er damit wie ein Eigentümer über den Lamborghini verfügt, obwohl unbestrittenermassen die Privatklägerin Eigentümerin war. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten kein Bundesrecht verletzt, indem sie eine Aneignung bejahte. Die Rüge ist unbegründet.
2.4.2. Der Beschwerdeführer bringt auch im Zusammenhang mit der Frage der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht vor, die Privatklägerin habe um die Verbringung des Fahrzeugs in den Kosovo gewusst und sei damit einverstanden gewesen. Auch hier ist mithin auf die gegenteilige, verbindliche Feststellung der Vorinstanz zu verweisen (oben E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat wie ausgeführt wie ein Eigentümer über den Lamborghini verfügt (oben E. 2.4.1). Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, er habe seine Schulden aus dem Darlehen stets zurückzahlen wollen und in grossem Umfang auch zurückbezahlt. Sinngemäss beruft er sich mithin auf das Konzept der Ersatzbereitschaft; dieses gelangt zumindest für anvertraute Sachen ohne Affektionswert zur Anwendung, welche sich ohne Weiteres ersetzen lassen (vgl. oben E. 2.1). Vorliegend sollte der Lamborghini als Sicherheit für das von der Privatklägerin gewährte Darlehen dienen und diese lediglich bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens Eigentümerin des Fahrzeugs bleiben. Bei einer vollständigen Rückzahlung des Darlehens wäre die Privatklägerin mit anderen Worten nicht mehr Eigentümerin des Lamborghinis und wäre dieser dem Beschwerdeführer mithin auch nicht mehr bloss anvertraut gewesen. Damit ist das Konzept der Ersatzbereitschaft auf den vorliegenden Fall anwendbar. Eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht entfällt demnach, wenn der Beschwerdeführer fähig und gewillt war, das Darlehen jederzeit bzw. auf den vereinbarten Zeitpunkt sofort zurückzuzahlen. Ersatzbereitschaft liegt umgekehrt dann nicht vor, wenn der Beschwerdeführer trotz Ersatzwillens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht davon überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können. Diesbezüglich ist auf E. 1.3 (oben) zu verweisen, wonach eine Teilrückzahlung nicht bewiesen ist und der Beschwerdeführer sich in einer desolaten finanziellen Lage befand. Im Detail stellt die Vorinstanz verbindlich fest, dass gemäss dem 15-seitigen Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2023 in den fünf vorangehenden Jahren Betreibungen in der Gesamthöhe von Fr. 136'192.40 sowie Verlustscheine in der Höhe von Fr. 298'337.20 verzeichnet sind. Zur finanziellen Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, diese erziele gleichermassen kein Erwerbseinkommen. Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund kein Bundesrecht verletzt, indem sie zum Schluss kam, dem Beschwerdeführer sei es unmöglich gewesen, seine Schulden bei der Privatklägerin zurückzuzahlen, womit eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht zu bejahen sei. Auch die dagegen gerichtete Rüge ist unbegründet.
3.
Die Anträge zur Zivilklage sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung. Da es bei der Verurteilung bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, H.B.________, und I.B.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill