Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_400/2024
Urteil vom 3. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Vonschallen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stössel,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Vergewaltigung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Januar 2024 (SB230028-O/U/jv).
Erwägungen
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 9. Januar 2024 der Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 22 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Darüber hinaus ordnete es die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils an und nahm Vormerk von den unangefochten gebliebenen weiteren Anordnungen.
2.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die vollständige Aufhebung des Urteils des Obergerichts, abgesehen von den bereits in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffern, und die Rückweisung zur neuen Beurteilung an das Obergericht. Eventualiter sei er von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
3.
Das Bundesgericht zieht die notwendigen vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen bei, womit sich der diesbezügliche vom Beschwerdeführer gestellte Antrag als gegenstandslos erweist.
4.
4.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.1; je mit Hinweisen).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt den Schuldspruch wegen Vergewaltigung nach aArt. 190 Abs. 1 StGB in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht.
5.2.
5.2.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vorbringt, beschränkt sich weitestgehend in appellatorischer Kritik. Damit vermag er keine Willkür aufzuzeigen.
Die Vorinstanz nimmt teilweise unter Verweis auf die Erstinstanz, der sie sich anschliesst (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO), eine ausführliche Beweiswürdigung vor. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.2 f., S. 14 ff.; Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer rügt diese lediglich punktuell. Namentlich bestreitet der Beschwerdeführer, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 verbal und körperlich gegen die sexuellen Handlungen gewehrt habe. Vielmehr habe er von ihrer Zustimmung zu den sexuellen Handlungen ausgehen dürfen. Konkret moniert er die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als übertrieben und folglich als nicht glaubhaft. Er begründet dies mit der offenen Balkontür und dem fehlenden Nachdruck ihrer ablehnenden Äusserungen, wobei er es dabei bei blossen Behauptungen bzw. Mutmassungen belässt. Er geht auch nicht auf die von der Vorinstanz aufgrund glaubhafter Aussagen festgestellten weiteren Abwehrhandlungen ein, wie das Wegstossen der Hände.
Hinsichtlich der erlittenen Verletzungen im Intimbereich wirft er der Vorinstanz ausserdem vor, die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu Unrecht als glaubhaft beurteilt zu haben. Sie habe offensichtlich übertrieben. Weder die festgestellten kleineren "Blutanhaftungen" an der Unterhose der Beschwerdegegnerin 2 noch die bei ihr vom rechtsmedizinischen Institut festgestellten Verletzungen im Intimbereich würden auf derartige massive Blutungen hinweisen. Das rechtsmedizinische Institut habe darüber hinaus auch ausdrücklich festgehalten, dass solche Verletzungen auch bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr hätten entstehen können. Offensichtlich habe die Beschwerdegegnerin 2 ihre Verletzungen und das Verhalten des Beschwerdeführers massiv gröber und schlimmer, mithin tendenziös darstellen wollen. Auch diesbezüglich setzt er sich nicht hinreichend mit den Feststellungen der Vorinstanz auseinander, welche die diesbezüglichen Erwägungen der Erstinstanz per Verweis übernimmt. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 stünden im Einklang mit dem Verletzungsbild. Die von ihr vorgebrachten Schmerzen seien damit glaubhaft. Ebenso erscheine es aufgrund der festgestellten Hautabtragungen/Einrisse an den Brustwarzen unwahrscheinlich, dass diese Verletzungen einzig durch Küsse oder durch Reibung mit seinen Brusthaaren entstanden seien.
Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer Willkür darzulegen, wenn er geltend macht, die Beschwerdegegnerin 2 sei auf der Dating-App "C.________" angemeldet gewesen, die für schnelle, unverbindliche sowie insbesondere sexuelle Bekanntschaften bekannt sei. Ihre verschlossene Körperhaltung während der Videoeinvernahme würde gerade vielmehr darauf hindeuten, dass sie den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr beim ersten Treffen nachträglich bereut habe und sich dafür schäme. Mit dieser Kritik nimmt er in appellatorischer Weise eine eigene Beweiswürdigung vor, ohne die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar auszuweisen. Diese zieht die Körpersprache der Beschwerdegegnerin 2 während der Einvernahmen als Realkennzeichen heran und weist zutreffend auf das Nachtatverhalten der Beschwerdegegnerin 2 hin, das ihre Aussagen stützt. Ebenso bewertet sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als kohärent mit ihrem Verhalten.
Auch setzt sich der Beschwerdeführer mit seiner Kritik, wonach aus der Ablehnung, an den Brüsten berührt zu werden, nicht auf eine Weigerung eines Geschlechtsverkehrs geschlossen werden dürfe, mit den vorinstanzlichen Erwägungen hierzu nicht hinreichend auseinander. Die Vorinstanz kommt diesbezüglich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 bestätigt habe, wonach sie keine über ein Küssen hinausgehende sexuellen Handlungen gewollt habe. Seine dagegenhaltenden Aussagen, wonach die Beschwerdegegnerin 2 eine aktive Rolle übernommen habe, würden wenig glaubhaft erscheinen, zumal er keine konkreten Handlungen ihrerseits, die in sexueller Hinsicht über einvernehmliche Zungenküsse hinausgegangen wären, geschildert habe. Die Passivität der Beschwerdegegnerin 2 korrespondiere mit ihren Schilderungen und ihrer Haltung, beim ersten Treffen keinen Sex zu wollen und sie dahingehende Berührungen des Beschwerdeführers abgewehrt habe, überein. Vielmehr sei den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass sich die Handlungen stark auf seine eigenen sexuelle Befriedigung ausgerichtet hätten und er sich auf rüde und einseitige Art am Körper der Beschwerdegegnerin 2 erregt habe. Dazu würden auch seine Aussagen passen, wonach er einmal "gemacht" habe und dass danach fertig gewesen sei. Diese Aussagen würden die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 untermauern und seien zumindest ein Indiz, dass er seinen Willen zum Zwecke seiner sexuellen Befriedigung habe durchsetzen wollen.
Sodann ist es nicht willkürlich, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer angeführte Lubrikation der Beschwerdegegnerin 2 bei der Beurteilung der Nötigungshandlung in tatsächlicher Hinsicht nicht mitberücksichtigt hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus auf die ausführlichen Ausführungen im Plädoyer vor der Vorinstanz verweist, ist darauf mangels Zulässigkeit des Verweises nicht weiter einzugehen (vgl. BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen).
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keine unhaltbare Beweiswürdigung durch die Vorinstanz im Sinne von Willkür aufzuzeigen, zumal er eine vertiefte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen lässt.
5.2.2. Schliesslich ist auch keine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo festzustellen. Wie dargelegt, kommt diesem Grundsatz keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (vgl. E. 4.2 oben).
5.3.
5.3.1. In rechtlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe wiederholt körperliche Gewalt angewendet, um seine sexuellen Absichten durchzusetzen. So habe er mehrfach versucht, unter das T-Shirt der Beschwerdegegnerin 2 zu greifen. Diese habe Gegenwehr geleistet, indem sie seine Hände wiederholt hervorgeholt und ihm auch gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Danach habe er sie auf seinen Schoss gehoben und sie an den Handgelenken festgehalten. Anschliessend habe er mit angezogenen Kleidern Geschlechtsverkehr vorgespielt. Dabei habe er versucht, ihre Hose zu öffnen. Auch dagegen habe sie sich sowohl verbal als auch körperlich gewehrt, indem sie versucht habe, ihre Hände herauszuwinden. Danach habe er ihr die Hose samt Unterhose heruntergerissen und sei erstmals in sie eingedrungen. Er habe sich dann hinter die Beschwerdegegnerin 2 gelegt und sie mit den Armen fixiert, während er mit den Fingern vaginal in sie eingedrungen sei. In diesem Moment habe sich die Beschwerdegegnerin 2 nicht mehr körperlich gewehrt. Sie habe ihm weinend zu verstehen gegeben, dass sie das nicht wolle. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer erneut auf die Beschwerdegegnerin 2 gelegt und sei zwei weitere Male in sie eingedrungen. Der Beschwerdeführer habe sich mit körperlicher Kraftentfaltung über die zumutbare Gegenwehr der Beschwerdegegnerin 2, welche körperlich unterlegen gewesen sei, hinweggesetzt, so die Vorinstanz abschliessend.
5.3.2. Diese rechtliche Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz bejaht eine Vergewaltigung durch Gewaltanwendung zu Recht.
Wohl ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Vorinstanz die körperliche Überlegenheit nicht näher begründet hat. Daraus kann er allerdings nichts für sich ableiten. Auf eine körperliche Überlegenheit als solche kommt es nicht an, sondern vielmehr auf die Gesamtheit aller Umstände des Tathandelns (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 107 E. 2.2; Urteil 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). Ob eine Nötigungssituation vorgelegen hat, ist demnach aufgrund der Gesamtumstände im Einzelfall zu beurteilen. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsurteil 6B_912/2019. Vorliegend hielt der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 gemäss dem willkürfrei festgestellten Tatgeschehen an den Handgelenken fest, riss ihr die Hosen samt Unterhose herunter und fixierte sie schliesslich mit seinen Händen vor seinem Körper. Belastend kommt hinzu, dass sie sich in seiner Wohnung, einer der Beschwerdegegnerin 2 unbekannten Umgebung, befanden. Die Beschwerdegegnerin 2 wehrte sich sowohl verbal als auch körperlich gegen seine Handlungen. Sie versuchte, sich aus seiner Fixierung zu lösen. Der Beschwerdeführer setzte sich somit mit Gewaltanwendung gegen den von der Beschwerdegegnerin 2 geäusserten Willen hinweg und nötigte sie damit zum vaginalen Geschlechtsverkehr.
Das von der Vorinstanz festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt nach dem Gesagten den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung nach aArt. 190 Abs. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt gültig gewesenen Fassung). Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands bringt er keine über den Sachverhalt hinausgehenden Rügen vor, so dass sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.
5.4. Zusammengefasst erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers am Schuldspruch als unbegründet, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Zur beantragten Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen äussert sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert, sondern verweist lediglich auf den beantragten Freispruch. Auf diesen Punkt ist daher nicht einzugehen.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen