Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_393/2025
Urteil vom 25. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon,
nebenamtliche Bundesrichterin Marti-Schreier,
Gerichtsschreiber Schertenleib.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Anklagegrundsatz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 11. März 2025 (SST.2024.208).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wirft A.________ mit Strafbefehl vom 9. Januar 2023 einerseits vor, in den Tagen vor Freitag, 18. November 2022 an einem nicht näher bekannten Ort wissentlich und willentlich eine unbekannte Menge Kokain konsumiert zu haben. Andererseits legt sie ihm zur Last, am Freitag, 18. November 2022, um ca. 23.45 Uhr mit dem Personenwagen B.________, von U.________ kommend ausserorts in V.________ auf der Strasse W.________ gefahren zu sein, dies mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h. Es habe stark geregnet, so dass das Wasser bereits auf der Fahrbahn geflossen sei. Da der Beschuldigte die Geschwindigkeit nicht den Witterungs- bzw. den Strassenverhältnissen angepasst habe, sei sein Fahrzeug nach einer Linkskurve ins Schleudern geraten, habe sich um 180 Grad nach rechts gedreht und sei auf der linken Fahrbahnseite in das angrenzende Waldgebiet hinuntergestürzt.
B.
Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg sprach A.________ am 23. August 2024 vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse sowie durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs frei. Er verurteilte ihn wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von Fr. 200.-- und auferlegte ihm einen Teil der Verfahrenskosten. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl A.________ als auch die Staatsanwaltschaft Berufung.
Das Obergericht der Kantons Aargau verurteilte A.________ mit Urteil vom 11. März 2025 wegen fahrlässiger einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und in Berücksichtigung des rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von Fr. 800.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei hinsichtlich des Schuldspruchs wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln aufzuheben und er sei diesbezüglich freizusprechen. Dementsprechend sei er wegen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln zu einer Busse von Fr. 200.-- zu verurteilen. Im Übrigen sei das obergerichtliche Urteil hinsichtlich der Kostenfolgen vollumfänglich aufzuheben und die vor- und erstinstanzlichen Verfahrenskosten zulasten der Staatsanwaltschaft zu verlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen. Für das erst- und das vorinstanzliche Verfahren sei ihm je eine Parteientschädigung gemäss Aufstellung der Honorarnoten vom 4. April 2024 (zuzüglich Dauer der Hauptverhandlung) sowie vom 19. Januar 2025 zuzusprechen.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit.
Er rügt, die Vorinstanz überschreite die ihr zustehende Kognition und verletze damit Art. 398 Abs. 4 StPO. Die Erstinstanz habe hinsichtlich der Tatortumschreibung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bejaht. Die Vorinstanz nehme zu Unrecht eine andere Beweiswürdigung vor und überschreite ihre Kognition, indem sie zur Prüfung der Verletzung des Anklagegrundsatzes den Umstand heranziehe, dass er an den Unfallort zurückgekehrt sei.
Sodann kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verletze den Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK. In der Anklage werde ihm vorgeworfen, einen Unfall in einer Linkskurve auf dem 2.6 km langen Streckenabschnitt des Ausserortsbereichs von der Gemeindegrenze in U.________ in Richtung V.________ bis zum Beginn des Innerortsbereichs verursacht zu haben. Gestützt auf diesen Tatvorwurf könne er sich nicht wirksam verteidigen, da daraus nicht hervorgehe, wo genau sich der Unfall zugetragen habe. Ohne präzise Umschreibung der Unfallstelle in der Anklageschrift seien die Verteidigungsmöglichkeiten von vornherein beschnitten, was die Informationsfunktion des Anklageprinzips verletze.
1.2. Die Vorinstanz hält fest, die Erstinstanz sei zum Schluss gekommen, dass der angeklagte Sachverhalt abgesehen vom Unfallort erstellt sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe sie (die Erstinstanz) als einfache Verkehrsregelverletzung durch fahrlässiges Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs beurteilt. Dennoch habe sie ihn freigesprochen, da der Unfallort im Strafbefehl nicht korrekt angegeben worden sei. Der Unfall habe sich nicht auf der Strasse W.________, sondern der Strasse X.________ ereignet (angefochtenes Urteil E. 3.1.1 S. 5 f.).
Die Vorinstanz erwägt in der Folge, der Ort der strafbaren Handlung sei im zur Anklage erhobenen Strafbefehl abschliessend mit "V.________, Strasse W.________" bezeichnet. Die Erstinstanz habe aber willkürfrei festgestellt, dass die Strasse, auf welcher der Beschwerdeführer verunfallt sei, Strasse X.________ heisse. Diese Unstimmigkeit bezüglich den Strassennamen zwischen dem angeklagten und dem festgestellten Sachverhalt führe jedoch nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Dies insbesondere deshalb, weil im Strafbefehl der Unfallort durch die Schilderung des Unfallhergangs weiter beschrieben werde. Es werde dargelegt, dass der Beschwerdeführer von U.________ kommend ausserorts in V.________ auf der Strasse W.________ in einer Linkskurve ins Schleudern gekommen sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer, der den Unfall nie bestritten habe, später auch an den Unfallort zurückgekehrt sei. Er habe somit ganz genau gewusst, wessen er angeklagt sei und wo sich der Unfall ereignet habe. Entsprechend habe er sich zu diesem Vorwurf ohne Weiteres äussern und sich dagegen auch verteidigen können (angefochtenes Urteil E. 3.2.2 S. 7).
1.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz ( Art. 9 und 325 StPO ) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile 6B_1295/2023 vom 19. September 2025 E. 1.2; 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen (Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_1169/2023 vom 7. Mai 2025 E. 2.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 6B_1295/2023 vom 19. September 2025 E. 1.2; 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_1169/2023 vom 7. Mai 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.4. Gestützt auf den eingangs wiedergegebenen Anklagesachverhalt (Sachverhalt A.) kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügt.
Aus der Anklage geht auch ohne Koordinaten der Unfallstelle oder nähere Beschreibung bzw. Einengung des 2.6 km langen Streckenabschnitts rechtsgenüglich hervor, welche konkrete Tathandlung dem Beschwerdeführer zu welchem Zeitpunkt und auf welcher Strecke bzw. an welchem Ort zur Last gelegt wird. Die örtliche Umschreibung genügt den Anforderungen, die an die Anklageschrift zu stellen sind, selbst wenn darin die fragliche Strasse fälschlicherweise mit "Strasse W.________" statt "Strasse X.________" bezeichnet wird. Inwiefern diese Verwechslung dem Beschwerdeführer die Verteidigung verunmöglicht haben könnte, erschliesst sich nicht. Wird der gesamte Anklagesachverhalt berücksichtigt und miteinbezogen, musste dem Beschwerdeführer auch der Ort der Tathandlung klar gewesen sein. Es wird genügend konkret ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von U.________ kommend ausserorts in V.________ in einer Linkskurve ins Schleudern geraten sei. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass bei Übertretungen wie der vorliegenden mit Blick auf den Anklagegrundsatz keine allzu hohen Anforderungen an die Anklage zu stellen sind (vgl. Urteil 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.3). Das Anklageprinzip gilt bei Übertretungen nämlich nur eingeschränkt. Es genügt, wenn die Übertretungen so bezeichnet werden, dass die beschuldigte Person nicht im Unklaren sein kann, was Gegenstand des Strafverfahrens bildet; eine Substanziierung der einzelnen Handlungen ist nicht nötig (Urteile 6B_922/2024 vom 17. März 2025 E. 3.3.2; 6B_4/2025 vom 11. März 2025 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Mit Blick darauf kann der Beschwerdeführer folglich auch nichts für sich ableiten, wenn er behauptet, der Streckenabschnitt umfasse mindestens vier Linkskurven und eigene Abklärungen oder Unfallrekonstruktionen seien daher mangels näherer Konkretisierung des Unfallorts nicht möglich gewesen. Dem Beschwerdeführer war von Anfang an im Wesentlichen klar, wogegen er sich zu wehren hatte. Damit konnte er sich hinsichtlich seiner Verteidigung auch richtig vorbereiten.
Zusammenfassend ist keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ersichtlich. Weil der Umstand, dass der Beschwerdeführer an den Unfallort zurückgekehrt ist, vorliegend nicht berücksichtigt wird, braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob die zusätzliche Begründung der Vorinstanz hinsichtlich der Rückkehr des Beschwerdeführers eine Überschreitung der vorinstanzlichen Kognition und damit eine Verletzung von Art. 398 Abs. 4 StPO darstellt.
2.
Seine Anträge betreffend Gerichtskosten und Entschädigung begründet der Beschwerdeführer einzig mit der beantragten Gutheissung der Beschwerde, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Schertenleib