Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_306/2026
Urteil vom 19. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jungen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahrlässige Körperverletzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 30. März 2026 (501 2025 127).
Sachverhalt
A.
A.________ wird vorgeworfen, er sei am 22. Oktober 2023 mit einem Personenwagen auf der Autobahn A12 von Freiburg in Richtung Lausanne gefahren. Kurz vor der Ausfahrt Matran habe er Anzeichen gemacht, von der Überholspur auf die rechte Spur zu wechseln, habe dann jedoch den Personenwagen ohne erkennbaren Grund wieder nach links gelenkt und abrupt gebremst. Deswegen sei der Motorradfahrer B.________, der mit ungenügendem Abstand gefahren sei, mit dem Heck des Personenwagens kollidiert, zu Boden gestürzt und habe eine Prellung der rechten Hüfte erlitten.
B.
Das Kantonsgericht Freiburg verurteilte A.________ am 30. März 2026 zweitinstanzlich wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 300.--. Die Zivilklage von B.________ verwies es auf den Zivilweg.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben. Er sei freizusprechen und die Zivilklage von B.________ sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.6, 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
2.1. Zusammengefasst trägt er vor, die Vorinstanz nehme aktenwidrig an, er habe den Spurwechsel nach rechts bereits eingeleitet. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich nur, dass er den rechten Blinker gesetzt habe. Hingegen bestätige niemand ein tatsächliches Ausschwenken. Auch ein brüskes Bremsen sei nicht erstellt. Der Beschwerdeführer habe lediglich vermutet, reflexartig gebremst zu haben. Der Zeuge C.________ habe von einem Wegnehmen des Gases gesprochen, während die Zeugin D.________ nicht habe sagen können, welches Fahrzeug gebremst habe. Allein die Zeugin E.________ habe ein starkes Bremsen wahrgenommen. Die Vorinstanz würdige diese Aussagen einseitig und berücksichtige eine mögliche Fehlwahrnehmung nicht. Indem sie verbleibende Zweifel unberücksichtigt lasse und allein auf die belastende Aussage abstelle, verletze sie die Unschuldsvermutung.
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz hält fest, der Privatkläger habe bei der polizeilichen Befragung am Unfalltag erklärt, der Beschwerdeführer sei plötzlich voll in die Bremsen gestiegen ("tout d'un coup, il a planté sur les freins"), sodass er nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können, mit dem Personenwagen des Beschwerdeführers kollidiert und gestürzt sei. Der Beschwerdeführer habe am Unfalltag ausgesagt, er habe vor dem beabsichtigten Wechsel auf die rechte Fahrspur noch in den Rückspiegel geschaut und im linken Aussenspiegel das Motorrad extrem nahe an seiner linken Rückseite gesehen. Er sei überrascht gewesen und vermute, aus Reflex kurz die Bremse berührt zu haben.
2.2.2. Sodann würdigt die Vorinstanz die späteren Aussagen des Privatklägers und des Beschwerdeführers vor der Staatsanwaltschaft. Der Privatkläger habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach dem Schwenker nach rechts grundlos und ohne zu blinken gebremst habe. Der Beschwerdeführer habe erklärt, es sei alles so schnell gegangen und er könne sich nicht erinnern, ob er gebremst habe. Möglicherweise habe er reflexartig ein wenig gebremst, nachdem er sich wieder in die Mitte der Spur begeben habe, jedoch nicht so brüsk, wie es im Strafbefehl stehe. Wenn überhaupt, habe er im Schock reflexartig gebremst. Erst vor der Erstinstanz habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei sich damals wie heute nicht bewusst gewesen, gebremst zu haben.
2.2.3. Weiter verweist die Vorinstanz auf die Aussagen diverser Zeugen. Der Zeuge C.________ habe sich auf der rechten Spur hinter dem Personenwagen des Beschwerdeführers befunden. Er habe erklärt, der Beschwerdeführer habe seiner Meinung nach nicht gebremst, sondern sei lediglich vom Gas gegangen, wodurch der Personenwagen entschleunigt habe. Die Zeugin E.________ habe ausgesagt, der Beschwerdeführer, der mit weniger als 100 km/h auf der linken Spur gefahren sei, habe plötzlich gebremst, dies ohne Grund, da sich vor ihm niemand befunden habe. Er habe abrupt gebremst, denn die Front seines Personenwagens habe sich deutlich abgesenkt. Schliesslich habe die Zeugin D.________ deponiert, sie sei sicher, dass jemand abrupt gebremst habe, könne aber nicht sagen, wer es gewesen sei.
2.2.4. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft eingestanden, möglicherweise aus Reflex abgebremst zu haben. Dies decke sich mit den Aussagen des Privatklägers und der Zeuginnen E.________ sowie D.________. Dass der Beschwerdeführer gemäss Aussage des Zeugen C.________ lediglich vom Gas gegangen sei, erscheine hingegen weniger wahrscheinlich. Namentlich decke sich dies nicht mit dem festgestellten Umstand, wonach der Privatkläger den Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall angeschrien und nach dem Grund des Bremsens gefragt habe. Zudem solle sich die Front des Personenwagens des Beschwerdeführers deutlich abgesenkt habe. Inwiefern die Spurenlage gegen die Annahme eines brüsken Bremsens spreche, wie der Beschwerdeführer vorbringe, erschliesse sich der Vorinstanz nicht.
2.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, verfängt nicht. Er übersieht, dass der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt. Das Bundesgericht greift nur in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ein, wenn sie willkürlich ist. Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (vgl. E. 1.2 hiervor). Diese verfehlt der Beschwerdeführer deutlich. Er müsste darlegen, dass das angefochtene Urteil geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dies gelingt ihm offensichtlich nicht. Vielmehr erschöpfen sich seine Ausführungen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. So präsentiert er einfach eine eigene Würdigung der Aussagen der Zeugen C.________, E.________ und D.________, ohne sich hinreichend mit der sorgfältigen vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht einzutreten.
2.4. Nach dem Gesagten zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz.
3.1. Zusammengefasst macht er geltend, der Privatkläger sei in ungenügendem Abstand gefahren und habe das Überholmanöver deutlich zu früh eingeleitet. Nach der Rechtsprechung müsse der Vorausfahrende mit einem solchen Verhalten nicht rechnen. Aufgrund der extrem kurzen Distanz sei dem Beschwerdeführer kein regelkonformes Ausweichmanöver mehr möglich gewesen. Das Verhalten des Privatklägers unterbreche daher den Kausalzusammenhang. Weiter bringt er vor, weder eine Beschleunigung noch ein Spurwechsel seien realistisch oder zulässig gewesen. Ein Spurwechsel hätte wegen des nahen Motorrads den übrigen Verkehr gefährdet. Der Beschwerdeführer habe lediglich versucht, die Situation zu entschärfen. Selbst eine brüske Bremsung wäre als Not- bzw. Schreckreaktion zulässig gewesen. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob eine verkehrsbedingte Bremsreaktion vorgelegen habe. Nach der Rechtsprechung seien Fehlreaktionen in überraschenden Gefahrensituationen verständlich und nicht ohne Weiteres pflichtwidrig. Der Unfall sei primär durch das Verhalten des Privatklägers verursacht worden. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der Körperverletzung bestehe nicht. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensgrundsatzes habe sich der Beschwerdeführer regelkonform verhalten, indem er versucht habe, die Gefahrenlage zu entschärfen.
3.2.
3.2.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
3.2.2. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis).
3.2.3. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu klären, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (vgl. BGE 148 V 356 E. 3; 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. einer Drittperson oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 143 III 242 E. 3.7; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_167/2026 vom 3. Juli 2026 E. 2.3.3; 6B_780/2025 vom 23. April 2026 E. 1.3.1; 6B_75/2025 vom 16. April 2026 E. 2.4.1; je mit Hinweisen).
3.2.4. Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_167/2026 vom 3. Juli 2026 E. 2.3.4; 6B_903/2025 vom 21. Mai 2026 E. 4.1.2; 6B_780/2025 vom 23. April 2026 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3.2.5. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen (vgl. statt vieler Urteil 6B_389/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.3.3). Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 mit Hinweisen). Besondere Vorsicht ist namentlich geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Die Rechtsprechung verlangt "konkrete Anzeichen" bzw. "zuverlässige Anhaltspunkte" für das Fehlverhalten eines Strassenbenützers; eine abstrakte Möglichkeit eines Fehlverhaltens genügt nicht. Sie können sich auch aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 125 IV 83 E. 2b; 118 IV 277 E. 4a; je mit Hinweisen). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 mit Hinweisen).
3.3. Entgegen dem Beschwerdeführer ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
3.3.1. Die Vorinstanz hält fest, nach der unbestrittenen Feststellung der Erstinstanz habe der Beschwerdeführer den Privatkläger während der Fahrt sowohl im Rückspiegel als auch im linken Aussenspiegel kontinuierlich wahrgenommen, insbesondere als sich dieser ungefähr einen Meter, also in ungenügendem Abstand, hinter seinem Personenwagen befunden habe. Die Erstinstanz sei in ihrer Beweiswürdigung zulässigerweise davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe nach dem gescheiterten Spurwechsel brüsk gebremst. Ein solches Manöver sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, eine Auffahrkollision und Verletzungen der eingetretenen Art zu verursachen. Gemäss seiner Aussage bei der Polizei habe der Beschwerdeführer den Privatkläger das erste Mal gesehen, als er diesen bei der Steigung nach Freiburg-Süd überholt habe. Dieser habe auf seinem Motorrad wild gestikuliert und sei kurz danach ebenfalls auf die Überholspur gewechselt und ihm nahe aufgefahren, vermutlich im Abstand einer Motorradlänge. Er habe sich bedrängt gefühlt und den Eindruck gehabt, das Motorrad wolle ihn links überholen, obwohl er bereits auf der linken Spur gefahren sei. Wie die Erstinstanz zutreffend ausführe, habe der Beschwerdeführer angesichts eines derart unvorsichtigen Fahrverhaltens durchaus damit rechnen müssen, dass der Privatkläger zum Überholvorgang ansetzen würde, sobald er seinen Personenwagen nach rechts lenke.
3.3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ändert das Fehlverhalten des Privatklägers an der Strafbarkeit des Beschwerdeführers nichts. Denn es wiegt nicht derart schwer, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache der Kollision und des Sturzes erscheint und das brüske Abbremsen in den Hintergrund drängt. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass keine derart aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, mit denen der Beschwerdeführer schlechthin nicht habe rechnen müssen und die so schwer wiegten, dass sie sein plötzliches Abbremsen in den Hintergrund drängten. Daher habe die Erstinstanz zu Recht einen adäquaten Kausalzusammenhang angenommen.
3.3.3. Der Beschwerdeführer machte schon im Berufungsverfahren geltend, er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Privatkläger erst überholen würde, nachdem er vollständig auf die rechte Spur gewechselt habe. Dazu hält die Vorinstanz überzeugend fest, der Beschwerdeführer habe von Anfang an gesehen, dass sich der Privatkläger nicht verkehrsregelkonform verhalten habe. Unter solchen Umständen könne er sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Wie die Erstinstanz zutreffend ausgeführt habe, hätten für den Beschwerdeführer hinreichende Anzeichen bestanden, dass sich der Privatkläger aufgrund seines bisherigen Fahrverhaltens regelwidrig verhalten werde. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden. Nach Art. 26 Abs. 2 SVG ist besondere Vorsicht geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
3.4. Nach dem Gesagten schützt die Vorinstanz den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Recht.
4.
Zur beantragten Abweisung der Zivilklage äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Die Strafzumessung liess er schon vor der Vorinstanz unangefochten. Damit hat es sein Bewenden.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Leemann