Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_3/2026
Urteil vom 30. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
nebenamtliche Bundesrichterin Marti-Schreier,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Marbacher,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Generalstaatsanwältin,
Rue des Vergers 9, Postfach, 1950 Sion,
2. Erbengemeinschaft des B.B.________,
bestehend aus:
C.B.________ und D.B.________, beide vertreten
durch Advokat Dr. Alexander Pauer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Tätlichkeiten; geringfügiger Diebstahl,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 4. Dezember 2025 (P1 25 45).
Sachverhalt
A.
B.B.________ unternahm mit einem Begleiter eine Spritztour durch die Schweiz. Am frühen Nachmittag des 12. August 2023 fuhr er in einem Ferrari auf der U.________strasse Richtung V.________. Der Begleiter folgte ihm in einem anderen Fahrzeug. Dabei überholte B.B.________ den Firmenwagen von A.________. Dieser ärgerte sich, weil er das Manöver als sehr gefährlich wahrnahm. Als B.B.________ kurz darauf an einer Ampel vor einer Baustelle hielt, stieg A.________ aus dem Firmenwagen, ging nach vorne zu B.B.________ und sagte ihm durch das offene Fahrzeugfenster die Meinung. Die Einzelheiten der anschliessenden Auseinandersetzung sind umstritten.
B.
Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron verurteilte A.________ am 11. Februar 2025 wegen Tätlichkeiten, Sachentziehung, Sachbeschädigung und versuchter Nötigung zum Nachteil von B.B.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 170.-- und einer Busse von Fr. 1'200.--, dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 31. Oktober 2023. Zudem verpflichtete das Bezirksgericht A.________ zu Schadenersatz von Fr. 4'151.40 an B.B.________. Die weiteren Zivilforderungen wies es ab.
C.
Dagegen ging A.________ beim Kantonsgericht Wallis in Berufung.
Am 20. Oktober 2025 wurde das Kantonsgericht informiert, dass B.B.________ am 5. August 2025 verstorben sei und dass seine Eltern C.B.________ und D.B.________ den Prozess im Sinne von Art. 121 StPO weiterführen würden.
Am 4. Dezember 2025 hiess das Kantonsgericht die Berufung teilweise gut. Es sprach A.________ von den Vorwürfen der Sachbeschädigung und der versuchten Nötigung frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen Tätlichkeiten und geringfügigen Diebstahls. Es auferlegte ihm eine Busse von Fr. 1'400.--. Zudem verpflichtete es ihn, der Erbengemeinschaft von B.B.________ Schadenersatz von Fr. 207.-- zu bezahlen. Die übrigen Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg.
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen.
Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 9. Januar 2026 präsidialiter abgewiesen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ;
BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2;
146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Für die Willkürrüge gelten erhöh te Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3;
137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.6, 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die verbleibenden Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten und geringfügigen Diebstahls.
2.1. Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe mit dem Knie eine Delle in der Fahrertüre des Ferraris verursacht, als er bei der Ampel vor der Baustelle zum Privatkläger gegangen sei. Weiter soll der Beschwerdeführer den Privatkläger durch das offene Fahrzeugfenster mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben, wodurch der Privatkläger leicht verletzt worden sei. Sodann wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die Sonnenbrille des Privatklägers behändigt und diesem gesagt zu haben, er müsse aussteigen, wenn er sie zurückhaben wolle.
2.2. Die Erstinstanz sah den angeklagten Sachverhalt als erwiesen an. Sie führte zusammengefasst aus, die Aussagen des Privatklägers seien schlüssig, stimmig und nachvollziehbar. Auf seine widerspruchsfreien und realitätsnahen Angaben sei abzustellen. Sie deckten sich mit den weiteren Beweismitteln, womit es bei objektiver Betrachtung aller Umstände keine erheblichen und unüberwindlichen Zweifel gebe, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt abgespielt habe.
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz fasst zuerst die Aussagen des Beschwerdeführers zusammen. Dieser habe bei der polizeilichen Befragung erklärt, er sei nach dem Überholmanöver aufgebracht gewesen. Bei der Ampel sei er aus seinem Firmenwagen gestiegen und zum Privatkläger gegangen. Diesem habe er durch das offene Fahrzeugfenster "deutsch und deutlich" gesagt, ob ihm bewusst sei, was hätte passieren können. Doch der Privatkläger habe sich seinem Funkgerät zugewendet und den Beschwerdeführer nicht beachtet. Der Beschwerdeführer habe dem Privatkläger gesagt, dass er ihm zuhören solle und dass es rechtliche Konsequenzen geben werde. Zudem habe er ihm geraten, nicht mehr so schnell zu fahren. Dies habe sich in fünf bis zehn Sekunden abgespielt, dann habe die Ampel wieder auf Grün geschaltet. Der Beschwerdeführer erklärte weiter, als er zu seinem Firmenwagen zurückgegangen sei, sei der Privatkläger ausgestiegen und habe etwas von "Polizei" gesagt. Der Beschwerdeführer sei dann eingestiegen und losgefahren. Der Privatkläger sei ihm hinterhergefahren. Irgendwann habe er ihn aus den Augen verloren. Als er auf die Wegnahme der Sonnenbrille angesprochen wurde, gab der Beschwerdeführer gemäss Vorinstanz zu Protokoll, der Privatkläger habe glaublich keine Sonnenbrille getragen. Er wisse nicht, weshalb er diese hätte mitnehmen sollen. Angesprochen auf die Delle habe der Beschwerdeführer sinngemäss ausgeführt, er habe den Ferrari nicht berührt.
2.3.2. Dann wendet die Vorinstanz sich den Aussagen des Privatklägers zu. Dieser habe erklärt, er habe bei der Ampel angehalten, dann sei der Beschwerdeführer auf ihn zugelaufen und gegen den Aussenspiegel gestossen, worauf dieser eingeklappt sei. Er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Knie die Fahrertür eingedellt habe. Er nehme aber an, dass der Beschwerdeführer den Schaden unabsichtlich verursacht habe, weil er so angerannt gekommen sei. Als der Beschwerdeführer beim Ferrari gewesen sei, habe er ihm mehrmals direkt in die linke Gesichtshälfte geschlagen. Dabei sei die Sonnenbrille des Privatklägers runtergefallen. Dann habe der Beschwerdeführer die Sonnenbrille an sich genommen. Der Privatkläger habe die Situation deeskalieren wollen und sich für das Überholmanöver entschuldigt. Nachdem der Beschwerdeführer mit der Sonnenbrille weggegangen sei, habe der Privatkläger den Beschwerdeführer zweimal um Rückgabe der Sonnenbrille gebeten. Aber der Beschwerdeführer habe ihn aufgefordert, aus dem Ferrari zu steigen, wenn er die Sonnenbrille zurückwolle. Bevor er die Möglichkeit dazu gehabt habe, sei der Beschwerdeführer in seinen Firmenwagen gestiegen und habe ihn an der Ampel überholt. Der Privatkläger sei dem Beschwerdeführer hinterhergefahren, weil er ein Bild von dessen Firmenwagen habe schiessen wollen. Er habe dann an einem geeigneten Platz angehalten und die Polizei gerufen.
2.3.3. Sodann gibt die Vorinstanz die Zeugenaussagen des Begleiters des Privatklägers wieder. Dieser habe im Wesentlichen ausgeführt, jeder sei mit seinem eigenen Auto gefahren. Der Privatkläger habe bei einer Ampel vor einer Baustelle angehalten. Direkt dahinter habe der Firmenwagen gestoppt, den der Privatkläger zuvor überholt habe. Er selbst habe hinter diesem Firmenwagen angehalten. Er habe gesehen, wie dessen Fahrer ausgestiegen und nach vorne zum Privatkläger gegangen sei. Was dort genau geschehen sei, habe er nicht sehen können. Er habe nur laute Stimmen gehört, könne aber nicht mit Gewissheit sagen, was er gehört habe. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer getobt und sei sehr laut gewesen. Nach der verbalen Auseinandersetzung sei der Beschwerdeführer vor dem Einsteigen in seinen Firmenwagen stehen geblieben und habe ihm die Faust gezeigt. Anschliessend sei der Beschwerdeführer losgefahren und habe den Privatkläger überholt. Der Privatkläger habe ihm sinngemäss berichtet, dass ihm die Sonnenbrille entwendet, ins Gesicht geschlagen und sein Ferrari beschädigt worden sei. Der Privatkläger habe nach dem Vorfall Rötungen im Gesicht gehabt.
2.3.4. Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers. Diese habe ausgesagt, der Beschwerdeführer sei bei der Ampel ausgestiegen, nach vorne zum Ferrari gegangen und habe mit dem Fahrer gesprochen. Die Ampel sei rasch wieder auf Grün geschaltet. Der Beschwerdeführer sei zurückgekommen und eingestiegen. Auf die Frage, ob der Privatkläger die angeklagten Tätlichkeiten erfunden habe, gab sie zur Antwort, sie habe vom Beifahrersitz aus nichts gesehen. Der Beschwerdeführer habe gestikuliert, aber nicht heftig. Er sei vielleicht einen halben Meter vom Ferrari entfernt gestanden. Die Zeugin habe weiter zu Protokoll gegeben, für sie sei nicht "einsehbar" gewesen, ob ihr Ehemann einen Schlag ausgeteilt habe. Die Frage, ob er den Privatkläger körperlich angegangen habe, verneinte sie. Ebenso stellte sie in Abrede, dass er eine Sonnenbrille in den Händen gehabt habe, als er zum Firmenwagen zurückgekehrt sei.
2.4. Die soeben zusammengefassten Aussagen unterzieht die Vorinstanz einer Würdigung.
2.4.1. Dabei gelangt sie zum Schluss, das Rahmengeschehen sei unbestritten. Der Privatkläger habe den Firmenwagen des Beschwerdeführers überholt und anschliessend an der Ampel vor der Baustelle angehalten. Der Beschwerdeführer sei ausgestiegen und zum Privatkläger gegangen, um diesen zu massregeln. Anschliessend sei er zum Firmenauto zurückgekehrt, eingestiegen und habe den Ferrari überholt. Unbestritten sei auch, dass der Beschwerdeführer wegen des Überholmanövers des Privatklägers aufgebracht gewesen sei und den Privatkläger darauf angesprochen habe.
2.4.2. Umstritten sei das weitere Geschehen. Der Beschwerdeführer bestreite die ihm vorgeworfenen Tathandlungen. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass das Bestreiten im Vergleich zum Behaupten von Vorwürfen naturgemäss nicht mit demselben Detaillierungsgrad möglich ist. Gemäss Vorinstanz erstaunt, dass der Beschwerdeführer erstmals im Berufungsverfahren erwähnte, dass er dem Privatkläger gesagt habe, er werde die Polizei rufen, was er dann aber doch nicht getan habe. Demgegenüber schildere der Privatkläger den Geschehensablauf logisch, konsistent und detailreich. Seine Darstellung wirke insgesamt wirklichkeitsnah und folgerichtig. Gerade wenn es um den genauen Handlungsablauf gehe, erschienen seine Schilderungen erlebnisbasiert und nicht frei erfunden. Der Privatkläger habe den Beschwerdeführer auch nicht übermässig belastet. So habe er insbesondere ausgeführt, er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer die Delle am Ferrari unabsichtlich verursacht habe. Daher sei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass die Sachbeschädigung nur fahrlässig erfolgt sei. Was die Verletzung an der Nase betrifft, erscheine die Beschreibung des Privatklägers plausibel. Insbesondere könne der Beschwerdeführer diesbezüglich aus den Aussagen seiner Ehefrau nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Ehefrau habe nach eigenen Angaben gesehen, wie ihr Ehemann gestikuliert habe. Ausserdem habe sie angegeben, sie hätte nicht gesehen, wenn der Beschwerdeführer den Privatkläger geschlagen hätte. Daher seien ihre Aussagen zur Tätlichkeit wenig aussagekräftig. Hingegen stimmten die Aussagen des Privatklägers mit jenen seines Begleiters überein. Dieser habe zwar selbst nicht gesehen, ob der Beschwerdeführer den Privatkläger geschlagen habe. Indes habe er im Kerngehalt gleichlautend von der Schilderung des Privatklägers berichtet, womit er dessen Version zumindest vom Hörensagen bestätigt habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei eine Verletzung auf der rechten Nasenseite bei einem Schlag auf die linke Gesichtshälfte durchaus möglich, auch wenn die Sonnenbrille keine Nasenflügel habe. Ausserdem sei eine Fotografie des Gesichts des Privatklägers aktenkundig. Auch wenn eine Schürfung nur leicht erkennbar sei und diese auch einem anderen Ereignis geschuldet sein könne, bilde sie mit den Aussagen des Privatklägers ein stimmiges Ganzes.
2.4.3. Zur angeblichen Wegnahme der Sonnenbrille hält die Vorinstanz fest, in den Aussagen des Privatklägers seien keine Lügensignale zu erkennen. Vielmehr ergäben sie mit der unmittelbaren Vorgeschichte ein überzeugendes Gesamtbild und erschienen erlebnisbasiert. Hingegen falle bei den Aussagen des Beschwerdeführers auf, dass er nicht nur abgestritten habe, die Sonnenbrille genommen zu haben, sondern auch dargelegt habe, der Privatkläger habe glaublich keine Sonnenbrille getragen. Die Aussagen der Ehefrau, wonach der Beschwerdeführer ohne Sonnenbrille zum Firmenwagen zurückgekehrt sei, erscheinen der Vorinstanz nicht glaubhaft, auch wenn die Ehefrau diese unter Wahrheitspflicht machte. Ihre Aussagen seien nicht konstant und ausweichend. Dass der Beschwerdeführer den Privatkläger körperlich nicht angegangen habe, wertet die Vorinstanz als Schutzbehauptung zu Gunsten des Beschwerdeführers. Denn gleichzeitig habe die Ehefrau gesagt, die Situation sei für sie nicht "einsehbar" gewesen. Mit dieser Begründung stellt die Vorinstanz auch mit Blick auf die Geschehnisse rund um die Sonnenbrille auf die ihrer Meinung glaubhaften Aussagen des Privatklägers ab.
2.4.4. Zusammenfassend gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den Privatkläger geschlagen hat, wodurch dieser im Gesicht leicht verletzt worden ist. Zudem sieht sie als erstellt an, dass der Beschwerdeführer die Sonnenbrille an sich genommen hat. Demgegenüber sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Delle in der Fahrzeugtüre unabsichtlich verursacht habe.
2.5. Sodann wendet sich die Vorinstanz der rechtlichen Subsumtion zu.
2.5.1. Da nur die vorsätzliche Sachbeschädigung strafbar ist (BGE 138 IV 258 E. 4.1 und 4.3; 116 IV 143 E. 2b; Trechsel/Jenal, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage 2025, N. 6 zu Art. 144 StGB), spricht die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Blick auf die Delle im Ferrari frei. Was den Vorwurf der versuchten Nötigung betrifft, erfolgt ebenfalls ein Freispruch. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe dem Privatkläger die Sonnenbrille weggenommen und ihn anschliessend zum Aussteigen aufgefordert. Der Erstinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie darin eine versuchte Nötigung erblicke. Zur Erfüllung des Tatbestands werde über die vorangegangene Wegnahme der Sonnenbrille hinaus eine Handlung vorausgesetzt, mit welcher der Beschwerdeführer den Widerstand des Privatklägers durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel zu brechen versucht. Aus dem angeklagten Sachverhalt ergebe sich nicht, welches Nötigungsmittel der Beschwerdeführer eingesetzt haben solle. Mithin sei er auch vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen. Die beiden Freisprüche bilden nicht mehr Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
2.5.2. Zu den beiden Schuldsprüchen erwägt die Vorinstanz, das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer den Privatkläger ins Gesicht geschlagen habe und dadurch auf der rechten Gesichtshälfte des Privatklägers eine Schramme entstanden sei. Damit liege ohne weiteres eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen vor, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (vgl. dazu BGE 134 IV 189 E. 1.2; Urteile 6B_6/2025 vom 23. April 2025 E. 2.1; 6B_934/2024 vom 16. April 2025 E. 4.2.2; 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.4.1; 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 7.3; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 1.3). Entsprechend sei der Beschwerdeführer der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Weiter hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe dem Privatkläger dessen Sonnenbrille weggenommen. Entgegen der Ansicht der Erstinstanz lasse sich dieser Sachverhalt nicht unter die Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB subsumieren. Dieser Tatbestand setze nämlich voraus, dass die geschädigte Person einen erheblichen Nachteil erleide. Aus der Anklageschrift gehe solches nicht hinreichend hervor. Hingegen habe sich der Beschwerdeführer des geringfügigen Diebstahls schuldig gemacht, indem er die Sonnenbrille, welche eine fremde bewegliche Sache sei, behändigt und mit Aneignungs- sowie Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Da der Wert der Sonnenbrille die bundesgerichtliche Grenze von Fr. 300.-- nicht überschreite, komme Art. 172ter StGB zum Tragen.
2.6. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
2.6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich nur gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Entgegen seiner Ansicht ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in einem ersten Schritt seine Aussagen, die Depositionen des Privatklägers und die Zeugenaussagen des Begleiters des Privatklägers und der Ehefrau des Beschwerdeführers zusammenfasst (vgl. E. 2.3 hiervor). Denn die Vorinstanz unterzieht diese Aussagen in einem zweiten Schritt einer sorgfältigen Würdigung (vgl. 2.4 hiervor). Dieser Würdigung setzt der Beschwerdeführer bloss in appellatorischer Weise seine eigene Sicht der Dinge entgegen, ohne den Anforderungen an eine gehörige Willkürrüge zu genügen.
2.6.2. Im Übrigen trifft zu, dass sich die Vorinstanz keinen persönlichen Eindruck vom Privatkläger verschaffen konnte. Er war nämlich vor der Berufungsverhandlung verstorben. Die Vorinstanz kennt seine Aussagen nur aus den Akten. Gleiches gilt für die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers. Allerdings war die Erstinstanz im Wesentlichen zum selben Beweisergebnis gelangt, nachdem sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Privatkläger und die Ehefrau persönlich angehört hatte. Was die Wegnahme der Sonnenbrille betrifft, stand letztlich Aussage gegen Aussage. Der Privatkläger erklärte, dass der Beschwerdeführer ihm diese entwendet habe, während die Ehefrau den Beschwerdeführer unterstützte und angab, sie habe keine Sonnenbrille gesehen. Der Beschwerdeführer zitiert zwar zu Beginn seiner Beschwerde die einschlägige Rechtsprechung zur bundesgerichtlichen Kognition in Tatfragen. Doch in der Folge scheint er aus dem Blick zu verlieren, dass das Bundesgericht den Sachverhalt nur mit eingeschränkter Kognition überprüft.
2.6.3. Das Bundesgericht darf nur in die vorinstanzliche Beweiswürdigung einschreiten, wenn sie willkürlich ist. Dies ist der Fall, wenn die vorinstanzlichen Feststellungen geradezu unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen. Dass dies der Fall wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Stattdessen plädiert er wie in einem Appellationsverfahren und wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Aussagen der beiden direkt Involvierten "mit unterschiedlicher Kritikbereitschaft" eingeordnet und nur beim Beschwerdeführer "eine besondere Vorsicht" walten lassen. Sie habe die Aussagen des Privatklägers "floskelhaft und nicht nachvollziehbar aufgewertet", indem sie Gleiches beim Beschwerdeführer unterlassen und Unlogisches und Unstimmiges beim Privatkläger einfach ausgeblendet habe. Der Beschwerdeführer bezeichnet den Begleiter als "Nichtzeugen", während seine Ehefrau eine "tatsächliche Zeugin" sei. Daraus folgert er, dass die Vorinstanz die Aussagen eines Nichtzeugen vom Hörensagen im Verhältnis zu den entlastenden Aussagen der tatsächlichen Zeugin einseitig gewürdigt habe. Bei der Würdigung der Aussagen der Ehefrau habe sie nicht differenziert "zwischen dem effektiv Wahrgenommenen und Nichtaussagen". So habe sie ausgeblendet, dass die Ehefrau eine Sonnenbrille in der Hand des Beschwerdeführers oder auf dem Armaturenbrett klar verneint habe. Der Beschwerdeführer macht der Vorinstanz zum Vorwurf, sie habe die Aussagen der Ehefrau "tatsachenwidrig und behelfsmässig als ausweichend bzw. als Schutzbehauptungen disqualifiziert". Schliesslich habe sie die angebliche Rötung der linken Gesichtshälfte des Privatklägers trotz anderer möglicher Ursachen aus reiner Plausibilität dem Beschwerdeführer angelastet. Mit alledem zeigt der Beschwerdeführer keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung auf, zumal für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint.
2.6.4. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Anklage habe ihm mehrere Tätlichkeiten vorgeworfen und die Erstinstanz habe ihn wegen mehrerer Tätlichkeiten verurteilt. Demgegenüber habe die Vorinstanz ihn nur wegen einer Tätlichkeit verurteilt. Dies stehe im Widerspruch zur Behauptung des Privatklägers, wonach er mehrere Schläge ins Gesicht erhalten habe. Denn die Vorinstanz halte offenbar nur einen einzigen Schlag als erwiesen. Auch diese Rüge verfängt nicht. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Privatkläger in die linke Gesichtshälfte geschlagen hat. Entgegen dem Beschwerdeführer stellt sie nicht fest, dass es nur ein Schlag gewesen sei. Daran ändert nichts, dass sie ihn wegen Tätlichkeit verurteilt, während die Erstinstanz einen Schuldspruch wegen Tätlichkeiten ausfällte. Dies gilt umso mehr, weil das Gesetz konsequent im Plural von "Tätlichkeiten" spricht, auch wenn nur eine Einzelhandlung gemeint sein kann (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB samt Marginale, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 261bis Abs. 4 StGB; eine Ausnahme bildet nur Art. 177 Abs. 3 StGB).
2.7. Nach dem Gesagten zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf, dass die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts in Willkür verfallen wäre. Die rechtliche Subsumtion greift er nicht an. Gleiches gilt für die Strafzumessung. Damit hat es sein Bewenden.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Erbengemeinschaft des Privatklägers ist keine Entschädigung auszurichten, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Leemann