Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_280/2024
Urteil vom 25. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
nebenamtlicher Bundesrichter Bischoff,
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Epprecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte Gefährdung des Lebens; Willkür,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 29. November 2023 (ST.2021.105-SK3 / Proz. Nr. ST.2018.18190).
Sachverhalt
A.
Das Kreisgericht Rorschach stellte mit Entscheid vom 15. April 2021 das Strafverfahren gegen A.A.________ betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch ein und sprach ihn wegen versuchter Gefährdung des Lebens schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und verwies ihn für sieben Jahre des Landes (inkl. SIS-Ausschreibung).
B.
Auf die Berufung von A.A.________ hin bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen am 29. November 2023 den Entscheid des Kreisgerichts Rorschach im Schuld-, Straf- und Massnahmepunkt.
C.
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, es seien die Dispositiv-Ziffern 3 (Schuldspruch), 4 (Strafe), 5 (Landesverweisung), 6 und 8 (Kostenfolgen) des Entscheids ST.2001.105 des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. November 2023 aufzuheben und er sei vom Vorwurf der versuchten Gefährdung des Lebens freizusprechen. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Ferner ersucht A.A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe am 22. Mai 2018 um ca. 00.30 Uhr seine Tochter B.A.________ zu erdrosseln versucht. Am Abend sei es in ihrer Wohnung in U.________ zu einem Streit gekommen, weil sie mit der von ihrem Vater geplanten und bereits vereinbarten Hochzeit mit dessen Cousin nicht einverstanden gewesen sei. Als sie ihm auf der Fahrt von U.________ nach V.________ gestanden habe, dass sie mit ihrem Freund bereits Geschlechtsverkehr gehabt habe, sei der Beschwerdeführer wütend geworden. Er habe deshalb das Auto auf einem Parkplatz beim Autobahnzubringer in W.________ angehalten, sei zum Rauchen nach draussen gegangen und habe sich dann auf den Rücksitz gesetzt, direkt hinter seine auf dem Beifahrersitz sitzende Tochter. Von dort aus habe er ihr von hinten eine Kette um den Hals geschlungen und sie damit stranguliert. Als sie die Kette reflexartig mit den Händen von ihrem Hals habe lösen können, habe er sie einige Sekunden lang mit blossen Händen gewürgt, bis sie sich habe loswinden und aus dem Fahrzeug entkommen können. Sie habe mehrere Hämatome an der vorderen und rechten Halsseite (beginnend hinter dem Ohr und bis zum Schlüsselbein ziehend) sowie im selben Bereich streifige Hautrötungen und -einblutungen erlitten. Zudem habe sie an der Mundschleimhaut des Oberkiefers vereinzelte staubfeine Punktblutungen aufgewiesen.
1.2. Die Vorinstanz erachtet diesen Anklagesachverhalt als erstellt. Sie würdigt die Beweismittel wie folgt:
1.2.1. B.A.________ habe nur wenige Stunden nach dem Vorfall anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme im Rahmen eines freien Berichts ausführlich, bemerkenswert detailreich und ohne Strukturbruch zwischen Kern- und Rahmengeschehen die Vorkommnisse vom 22. Mai 2018 geschildert. Das eigentliche Kerngeschehen, d.h. den Würgevorgang, habe sie nachvollziehbar und stringent beschrieben. Ihre Aussagen wirkten nicht einstudiert, sondern authentisch und seien auch im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme - wiederum in freiem Bericht - weitestgehend konstant geblieben. Wesentliche bzw. massgebliche Abweichungen seien ausgeblieben. Sie habe zudem Gesprächsinhalte zwischen ihr und dem Beschwerdeführer wiedergegeben, verschiedene Interaktionen zum Vorfall genannt sowie ihre Gefühle und Gedanken während des Vorfalls bzw. unmittelbar danach auf der Flucht vor ihrem Vater beschrieben. Ebenso habe sie psychische Vorgänge beim Beschwerdeführer geschildert (dieser sei mit der Zeit immer nervöser und aggressiver geworden), ohne aber einen Hang zur Dramatisierung zu zeigen. Vielmehr habe sie ihren Vater teilweise auch entlastet. Ihre Aussagen erfüllten zahlreiche Realkennzeichen und seien deshalb als glaubhaft einzustufen.
1.2.2. Die Vorinstanz gelangt zum Ergebnis, dass auch die gutachterlichen Erkenntnisse für die Sachverhaltsversion von B.A.________ sprächen. Das Gutachten des IRM St. Gallen vom 4. Juni 2018 halte fest, dass das Verletzungsbild an der vorderen und rechtsseitigen Halspartie für eine stumpfe Gewalteinwirkung gegen diese Region spreche. Dies lasse sich plausibel mit einer mehrfachen Würgehandlung bei einem nach links geneigten Kopf durch die Einwirkung der Hände von hinten erklären. Die streifenförmigen Hautrötungen und -unterblutungen liessen sich im Rahmen des beschriebenen Ereignisses durch die Einwirkung einer Kette mit glatter Oberfläche als Strangulationswerkzeug erklären. Das Zusatzgutachten vom 19. November 2020 nenne als wesentlichen Befund eine linienförmige, langstreckige und quer zur Körperachse verlaufende Hautunterblutung an der rechten Halsseite. In beiden Gutachten werde die von B.A.________ geschilderte Einwirkung "von hinten" als plausibel erachtet. Der Verteidigung sei insofern zuzustimmen, als die Wortwahl ("plausibel") andere mögliche Abläufe nicht grundsätzlich ausschliesse. Allerdings halte das Zusatzgutachten fest, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Tatversion - er will seine Tochter vom Fahrersitz aus lediglich mit einer Hand am Nacken gepackt haben - die entstandene horizontale Hautunterblutung nicht plausibel erklären könne. Demgegenüber lasse sich das dokumentierte Verletzungsbild mit dem von seiner Tochter geschilderten Sachverhalt in Einklang bringen. Soweit er pauschal argumentiere, es sei auch eine nochmals andere (für ihn selbst günstigere) Tatvariante möglich, verfalle er in Spekulation.
1.2.3. Die Aussagen des Beschwerdeführers wertet die Vorinstanz als insgesamt nicht glaubhaft. Sie seien - im Gegensatz zu den Aussagen seiner Tochter - nicht widerspruchsfrei bzw. in Bezug auf die Vorgeschichte sogar "äusserst widersprüchlich" ausgefallen, was die Vorinstanz mit diversen Beispielen veranschaulicht (vgl. angefochtenes Urteil E. III.2f S. 18 f.). Das Kerngeschehen habe er zwar grundsätzlich gleichlautend geschildert, doch seien seine diesbezüglichen Ausführungen blass und an der Oberfläche geblieben. Er habe ausweichend geantwortet. Soweit er sich zur Entstehung der dokumentierten Halsverletzungen seiner Tochter geäussert habe, liessen sich seine Erklärungen angesichts der rechtsmedizinischen Erkenntnisse ausschliessen.
1.2.4. Im Weiteren spreche auch das Verhalten von B.A.________ im Nachgang zur angeklagten Tat dafür, dass sich der Vorfall gemäss ihren Schilderungen zugetragen habe und weitaus gravierender gewesen sei, als der Beschwerdeführer eingestehe. Sie habe auf der Flucht vor ihrem Vater mitten in der Nacht stundenlang in einem fremden Garten ausgeharrt, bis eine Anwohnerin sie gefunden habe.
1.2.5. Schliesslich stellt die Vorinstanz in Bezug auf die konkrete Gewalteinwirkung auf das Opfer Folgendes fest: B.A.________ habe unmittelbar nach dem Vorfall anlässlich ihrer polizeilichen Erstbefragung ausgeführt, dass sie während der Strangulation nicht mehr habe sprechen können. Sie habe nach ihren Angaben keine Luft mehr bekommen bzw. für einen kurzen Moment unter Atemnot gelitten, was zu den relevanten Strangulationsfolgen zähle. Hinzu komme, dass sie trotz der kurzen Dauer der Strangulation bzw. des Würgens von wenigen Sekunden bereits sichtbare Hämatome, Hauteinblutungen und erste staubfeine Punktblutungen an der Mundschleimhaut des Oberkiefers aufgewiesen habe. Auch hierbei handle es sich offenkundig um relevante Strangulationsfolgen. Das Verletzungsbild spreche dafür, dass die Gewalteinwirkung des Beschwerdeführers trotz ihrer kurzen Dauer stark genug gewesen sei, um eine unmittelbare Lebensgefahr für das Opfer herbeizuführen.
1.3. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass es ihr aus prozessrechtlichen Gründen verwehrt sei, von einem erfüllten objektiven Tatbestand auszugehen. Die erste Instanz habe eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr verneint. Da ausschliesslich der Beschwerdeführer Berufung gegen den erstinstanzlich Entscheid erklärt habe, dürfe dieser nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO, Verschlechterungsverbot). Es sei daher nur eine Verurteilung wegen versuchter Gefährdung des Lebens möglich.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6;
146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.2.
2.2.1. Der Beschwerdeführer rügt die Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr. Aus den Angaben seiner Tochter ergebe sich nicht willkürfrei, dass er sie am 22. Mai 2018 in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe. Zudem gehe die Vorinstanz zu seinen Lasten über die Feststellungen des rechtsmedizinischen Gutachtens hinaus. Zur Begründung verweist er auf Aussagesequenzen seiner Tochter sowie auf einzelne gutachterliche Ausführungen.
2.2.2. Darauf ist nicht einzugehen. Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer vorbringt, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Er hat auch darzulegen, dass bei willkürfreier Sachverhaltsermittlung ein anderer Entscheid möglich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG: "[...] und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann"; vgl. auch MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 21- 23 zu Art. 97 StPO). Diesem kumulativen Erfordernis nach Art. 97 Abs. 1 BGG wird der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht. Die Relevanz bzw. die Kausalität des von ihm behaupteten Mangels für den (möglichen) Ausgang des Verfahrens ist vorliegend weder dargetan noch erkennbar. Er übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz ebenfalls nicht vom Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs ausgeht (bzw. ausgehen darf), der bei Art. 129 StGB in einer konkreten, unmittelbaren Gefahr für das Leben eines Menschen liegt. Sie spricht ihn nicht der Gefährdung des Lebens schuldig, sondern lediglich des Versuchs dazu. Dabei kann keine Rolle spielen, ob die Vorinstanz aufgrund ihrer eigenen Sachverhaltsfeststellung oder - wie vorliegend (vgl. E. 1.3 hiervor) - aus rein prozessrechtlichen Überlegungen (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO, Verschlechterungsverbot) zu diesem Ergebnis gelangt. In diesem Punkt ist daher auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme einer versuchten Gefährdung des Lebens.
3.1.
3.1.1. Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht (vgl. BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteile 6B_956/2024 vom 22. Oktober 2025 E. 3.1; 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.6.1). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichtsloses oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteile 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.6.1; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 2.2).
3.1.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
3.1.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 150 IV 10 E. 5.7.2; 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen).
3.1.4. Rechtsprechung und Lehre bejahen beim Tatbestand der Gefährdung des Lebens die Möglichkeit des Versuchs. Entscheidend sind die konkreten Tatumstände. Beim Würgen ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Delikt bereits vollendet ist, sobald die konkrete, unmittelbare Lebensgefahr eintritt. Verwirklicht sich die unmittelbare Lebensgefahr praktisch gleichzeitig mit der Tatausführung, scheidet deshalb der vollendete Versuch aus (vgl. Urteile 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.6.3; 6B_208/2014 vom 28. Januar 2015 E. 1.2.2; 6S.467/2005 vom 7. Juni 2006 E. 2.2 und E. 2.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Möglich erscheint indes ein unvollendeter tauglicher Versuch. Einen solchen bejahte das Bundesgericht namentlich in seinem Urteil 6B_208/2014 vom 28. Januar 2015 (E. 1.3.1 und E.1.3.3) : Der Täter knebelte mit einer Socke sein Opfer und verschloss dessen Atemwege zusätzlich mit Klebeband. Noch bevor die grundsätzlich lebensbedrohliche Situation in eine unmittelbare Lebensgefahr umschlug, lockerte er auf die Intervention einer Drittperson das Klebeband wieder. Einen Schuldspruch wegen versuchter Gefährdung des Lebens bestätigte das Bundesgericht auch in seinem Urteil 6B_1036/2014 vom 16. Februar 2015 (Sachverhalt lit. A und E. 1.4 f.) : Der Täter versuchte, einer Frau einen Plastiksack über den Kopf zu stülpen. Da dies an ihrer Gegenwehr scheiterte, drückte er ihr von hinten den Plastiksack auf Mund und Nase. Sie konnte sich losreissen und Passanten um Hilfe rufen (siehe auch Urteil 6B_798/2024 vom 10. März 2024 E. 2.8 und STEFAN MÄDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 52 zu Art. 129 StGB).
3.2. Die Vorinstanz kommt hinsichtlich der Willens- und Wissenskompontenen des Beschwerdeführers zu folgenden Schlussfolgerungen: Er habe nach der allgemeinen Lebenserfahrung und gemäss seiner eigenen Aussage (vgl. kantonale Akten, act. B/24, Antwort auf Frage 168) gewusst, dass eine Strangulation mit einer Kette sowie das Würgen mit den Händen zunächst zu Atemnot und bei fortwährender Versperrung der Luftzufuhr schliesslich zu einer lebensgefährlichen Situation führten. Diese Gefährdung, so die Vorinstanz weiter, habe er offenkundig auch gewollt, denn nach der gescheiterten Strangulation mit der Kette habe er seine Tochter zusätzlich mit den Händen gewürgt. Es stehe auch ausser Frage, dass er skrupellos gehandelt habe. Sein Verhalten sei in jeder Hinsicht unverhältnismässig gewesen und zeuge von besonderer Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit sowie tiefer Geringschätzung des Lebens seiner eigenen Tochter. Er habe aus Wut gehandelt, weil er mit der von ihr eingegangenen (intimen) Beziehung nicht einverstanden gewesen sei, mithin aus absolut nichtigem Anlass.
3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Würgehandlungen seien nicht geeignet, sondern zu schwach gewesen, um einen Versuch der Gefährdung des Lebens darzustellen. Seine Tochter sei nicht bewusslos geworden. Die Vorinstanz schliesse zu Unrecht von den Tathandlungen auf seinen Willen, ein Leben zu gefährden. Ein Würgen (von hinten) mit den Händen sei grundsätzlich weniger gravierend als ein Würgen mit einer Kette. Er habe jedoch den Druck von der Kette gelöst. Der Wechsel zu der weniger gefährlichen "Würgeart" spreche dafür, dass er lediglich ein "Packen" und keinen lebensgefährdenden Erfolg beabsichtigt habe. Diese Interpretation werde auch dadurch gestützt, dass er seiner Tochter nicht nachgestellt habe, als sie das Fahrzeug verlassen habe.
3.4. Die Argumente des Beschwerdeführers verfangen nicht. Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz schlang er seiner Tochter in einer ersten Tatphase vom Rücksitz aus eine Kette um den Hals und setzte diese als Strangulationswerkzeug ein. In der darauffolgenden Tatphase würgte er sie mit den Händen. Das rechtsmedizinisch und fotografisch dokumentierte Verletzungsbild (linienförmige, langstreckige und quer zur Körperachse verlaufende Hautunterblutungen an der rechten Halsseite, streifenförmige Hautrötungen sowie staubfeine Punktblutungen an der Mundschleimhaut des Oberkiefers) und die vom Opfer beschriebene Atemnot belegen eine erhebliche Intensität der Einwirkung (vgl. angefochtenes Urteil E. III.2d S. 15 und E. IV.3a/bb S. 27). Zugleich widerlegen die objektiven medizinischen Befunde das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte "schwache Packen". Die gewaltsamen und gezielt gegen den Hals gerichteten Tathandlungen waren entgegen seiner Auffassung geeignet, eine konkrete Lebensgefährdung herbeizuführen. Auch sein Einwand, der Wechsel der Tatmittel spreche gegen seine Absicht, das Leben seiner Tochter unmittelbar und konkret zu gefährden, ist unbegründet. Er weicht in unzulässiger Weise vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz ab, wenn er in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe selbst den Druck von der Kette gelöst. Tatsächlich konnte er seine Strangulation mit der Kette einzig und allein aufgrund der Gegenwehr seiner Tochter nicht fortsetzen. Dieser gelang es, mit den Händen unter die Kette zu greifen und sich so aus der Schlinge zu befreien (vgl. angefochtenes Urteil E. III.2c/aa S. 12 und E. III.2g S. 19 f.). Dass er daraufhin nicht von seinem Vorhaben Abstand nahm, sondern lediglich mit anderen Mitteln (Würgen mit den Händen) weiterhin auf den Hals des Opfers einwirkte, unterstreicht seine Hartnäckigkeit in deliktischer Hinsicht. Es ist daher schlüssig, wenn die Vorinstanz aus diesem Vorgehen in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr auf einen direkten Vorsatz schliesst. Auch sein weiteres Argument, er habe seiner Tochter nach ihrer Flucht aus dem Auto nicht nachgestellt, ist nicht stichhaltig. Dass er sein Vorhaben in dieser späteren Phase nicht weiterverfolgen konnte oder wollte, ändert nichts an der rechtlichen Qualifikation als (unvollendeten) Versuch. Wie dargelegt, hatte er bereits vor diesem Zeitpunkt mit mehreren Handlungen (Strangulation mit Kette, Würgen mit den Händen) zur Tatverwirklichung angesetzt und somit die Schwelle zum Versuch deutlich überschritten.
3.5. Nach dem Gesagten hält der Schuldspruch der Vorinstanz wegen versuchter Gefährdung des Lebens vor Bundesrecht stand.
4.
Die weiteren Begehren des Beschwerdeführers richten sich gegen den Straf- und Massnahmepunkt (bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von zwei Jahren und Landesverweisung von sieben Jahren) sowie gegen die Kostenfolgen im kantonalen Verfahren. Er begründet dies einzig mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der versuchten Gefährdung des Lebens. Da es beim Schuldspruch bleibt, erübrigen sich hierzu Ausführungen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker